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PDF anzeigen[X.]/03vom2. April 2003in der [X.].: 88 OWi 1440 [X.] (75/03) Amtsgericht [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 2. April 2003 beschlossen:Der Antrag des Betroffenen, die Untersuchung und Entscheidungder Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen, wird abgelehnt.[X.] Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Se-nats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO, der gemäߧ 46 Abs. 1 OWiG auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren [X.], auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen [X.] anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26,374 f.). Dieser Grundsatz gilt auch für das Bußgeldverfahren. Denn auch [X.] die Staatsanwaltschaft nach Vorlage der Akten an das Gericht gemäߧ 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 411 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klagebis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Betroffenen (vgl.§ 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und damit das Verfahren auf [X.] [X.] zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein ande-res Gericht auswählen kann, besteht keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12Abs. 2 StPO (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 12. Januar 1990 - 2 [X.]/89; [X.] 13. Aufl. § 69 Rdn. 25 a).2. Im übrigen würde die Übertragung - das Vorliegen der förmlichenVoraussetzungen unterstellt - den im Verfahren nach § 12 Abs. 2 StPO auch zu- 3 -beachtenden Grundsätzen der [X.] widersprechen. Bei der [X.] zu ersehenden Sach- und Beweislage erscheint die [X.] vor dem Gericht des Tatorts sachgemäß.[X.] [X.][X.]
Meta
02.04.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2003, Az. 2 ARs 80/03 (REWIS RS 2003, 3587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3587
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