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PDF anzeigen[X.] vom 16. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2009 im Ausspruch über die [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der [X.], im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB hat das [X.] auf die Erwägung gestützt: "Anhaltspunkte dafür, dass eine Entziehungskur aus-sichtslos erscheint – sind nicht erkennbar geworden". Dies ist rechtsfehlerhaft. 2 - 3 - Nach § 64 Satz 2 StGB kommt es darauf an, ob eine hinreichend konkrete [X.] besteht. Hierzu finden sich im Urteil keine Feststel-lungen. Die erforderliche Erfolgsaussicht lässt sich auch aus dem [X.] nicht sicher entnehmen. Eine früher durchge-führte einjährige Therapie hatte nur bis zum Jahre 2000 Erfolg; außerdem hat der Angeklagte nach einer ambulanten Therapie im Jahre 2003 seinen [X.] nicht aufgegeben, sondern lediglich zeitweise eingeschränkt und da-nach wieder erheblich gesteigert. Der Angeklagte hat zwar angegeben, er habe ein Alkoholproblem, meint aber insoweit schon "sehr viel daran getan" zu haben ([X.]), was - auch unter Berücksichtigung der gescheiterten Therapieversu-che - gegen einen Therapiewillen sprechen könnte. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des [X.] und in-soweit zur Zurückverweisung. Entgegen der Auffassung der Revision liegt hierin kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO, weil eine andere Strafkammer des [X.]s von einer Maßnahme nach § 64 StGB absehen könnte und dem Angeklagten damit die Möglichkeit einer Entlassung zum [X.] nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB genommen wäre. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO vom Verbot der Schlechterstellung ausgenommen (vgl. [X.] StPO 2008 § 358 Rdn. 24). Die mögliche Entlassung zum Halbstrafen-zeitpunkt gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB stellt lediglich eine gesetzliche Folge der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB dar und setzt diese voraus. Dem entsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte durch die denkbare Nichtanwendung der Vollstreckungsregeln des § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB beschwert sein kann (vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 [X.]). 3 - 4 - Der Senat kann im Übrigen ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausge-wirkt hat. 4 [X.]
Meta
16.12.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. 2 StR 532/09 (REWIS RS 2009, 86)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 86
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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