Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.05.2022, Az. B 7/14 AS 401/21 B

7. Senat | REWIS RS 2022, 3125

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 23. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 [X.]).

2

Nach § 160 Abs 2 [X.] ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Die beiden geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des [X.] hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]).

3

Die Ausführungen der Klägerin genügen hinsichtlich der erforderlichen Bezeichnung der gerügten Verfahrensmängel den Anforderungen an eine zulässige Beschwerdebegründung nicht. § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.] setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 [X.] (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.] (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

4

Die schlüssige Bezeichnung eines [X.] setzt voraus, dass das [X.] allein anhand der Begründung darüber entscheiden kann, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, indem diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll, substantiiert dargetan werden (vgl nur [X.] vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]4 S 21, juris Rd[X.] 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.]6 mwN).

5

Die Klägerin macht folgende Verfahrensmängel geltend:

(1) die unterlassene Beiladung der [X.] und [X.] als absoluten Revisionsgrund nach § 202 Satz 1 [X.] iVm § 547 [X.] 4 ZPO,

(2) den Verstoß gegen das Recht auf [X.] wegen der Entscheidung des [X.] durch Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.], weil dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet sei,

(3) den Verstoß gegen das Recht auf [X.] wegen der Entscheidung des [X.] durch Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.] aus formellen Gründen,

(4) den Verstoß gegen das Recht der Klägerin aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG auf ein faires Verfahren,

(5) den Verstoß des [X.] gegen das Willkürverbot, Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG,

(6) den Verstoß des [X.] gegen das Verfahrensgrundrecht der Verhältnismäßigkeit, das sich aus Art 20 Abs 3 GG herleite,

(7) den Verstoß gegen das Recht auf [X.] aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG wegen der Entscheidung des [X.] unter Mitwirkung einer unterjährig abgeordneten Richterin und

(8) den Verstoß gegen ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.

6

Wegen der zu (1) erhobenen Rüge der unterlassenen Beiladung verkennt die Beschwerdebegründung, dass die unterlassene sog unechte notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 Alt 2 [X.]) kein absoluter Revisionsgrund iS des § 547 [X.] 4 ZPO ist (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.]8 Rd[X.]3; vgl auch B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 75 Rd[X.]3d; [X.], [X.], § 75 Rd[X.] 56, Stand April 2007; [X.] in [X.], [X.], § 75 Rd[X.] 39, Stand Juni 2015; zu den Gründen für die Anwendbarkeit des § 547 [X.] 4 ZPO bei der unterbliebenen sog echten notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 [X.] [X.] vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 B - Rd[X.]8 f). Deshalb wäre auszuführen gewesen, dass bei der Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen nach dem [X.] solche nach dem [X.] oder dem [X.] ([X.]) in Betracht gekommen wären, die Entscheidung also auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Dazu hätte Anlass bestanden. Denn das [X.] hat mit dem [X.] die Hilfebedürftigkeit der Klägerin verneint. Diese ist jedoch auch im Rahmen des § 23 [X.] (vgl [X.] vom 12.9.2018 - [X.] AS 18/17 R - Rd[X.] 36) und des [X.] zu berücksichtigen.

7

Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel (2) rügt, die Entscheidung des [X.] für ein Vorgehen nach § 153 Abs 4 [X.] sei grob fehlerhaft, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, das dessen Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl dazu [X.] vom [X.] R 22/18 B - Rd[X.] 45; vgl zu ermessensrelevanten Gesichtspunkten [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 153 Rd[X.]5). Insbesondere zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass die rechtliche Bewertung des Sachverhalts besonders schwierig war oder beim [X.] im Vergleich zum Verfahren vor dem [X.] wesentliche neue Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgeworfen worden sind, die eine weitergehende Befassung mit dem Verfahrensgegenstand notwendig gemacht hätten. Ähnliches gilt im Hinblick auf die zur Entscheidung nach § 153 Abs 4 [X.] von der Klägerin für erforderlich gehaltene erneute Anhörung, die sie als Verfahrensmangel (3) geltend macht. Wie die Beschwerdebegründung unter Wiedergabe von Rechtsprechung des [X.] zutreffend vorbringt, ist eine erneute Anhörung notwendig, wenn substantiiert neue Tatsachen vorgetragen werden, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern oder wenn ein Beweisantrag gestellt oder die Erhebung weiterer Beweise angeregt wird, soweit diese entscheidungserheblich sind. Diese Umstände sind im Rahmen der Bezeichnung einer Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 2 [X.] darzutun, woran es hier fehlt. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen, dass Vortrag erneut zur Frage der Einnahmen aus Zahlungen Dritter erfolgen sollte, deren Höhe und Herkunft bereits Gegenstand einer umfangreichen Befragung in der mündlichen Verhandlung beim [X.] gewesen waren. Welche weiteren, also noch nicht bekannten, Konkretisierungen hierzu erfolgen würden, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

8

Soweit die Klägerin unter (4) vorbringt, das Vorgehen des [X.] habe gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG verstoßen, geht es ihr im [X.] darum, dass das [X.] ihre Ansicht zum Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit nicht geteilt hat. Damit macht sie - wie bei der Rüge der Verletzung des Willkürverbots unter (5) - letztlich geltend, das [X.] habe sich zu Unrecht ihrem Vorbringen, die Zahlungen Dritter seien als Darlehen erbracht worden und stünden damit ihrer Hilfebedürftigkeit nicht entgegen, nicht angeschlossen. Sie bemängelt damit zum einen die Zuordnung der objektiven Beweislast (für die Nichtaufklärbarkeit der Einkommenssituation im [X.] [X.] vom [X.] AS 41/15 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.]4 Rd[X.] 31), was kein Inhalt einer Verfahrensrüge sein kann. Zwar sind auch die Gerichte an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG und an das aus ihm abgeleitete Willkürverbot gebunden (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, Vor § 60 Rd[X.]e) und das betrifft sowohl die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts als auch die Handhabung des Verfahrensrechts durch die Gerichte. Ein Mangel des Verfahrens iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.] liegt jedoch nur bei fehlerhafter Durchführung des Gerichtsverfahrens infolge unrichtiger Anwendung oder Nicht-Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften vor. Demgegenüber gehört der Grundsatz der objektiven Beweislast dem materiellen Recht an ([X.] vom 23.9.1992 - 1 BK 28/92 - Rd[X.] 3; [X.] vom 30.6.2003 - [X.] [X.] 81/03 B - Rd[X.]). Zum anderen geht es ihr um die Verletzung der Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]), welche - läge sie vor - als solche wegen § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.] nicht zum Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde führen kann.

9

Unter (6) macht die Klägerin im Gewand der Rüge eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einen Verstoß gegen § 103 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] in seiner Konkretisierung durch § 106a [X.] geltend. Soweit es um die Verletzung von § 106a [X.] geht, fehlen in der Beschwerdebegründung konkrete Angaben zum Inhalt der Mitwirkungsaufforderung (vgl § 106a Abs 2 [X.] oder 2 [X.]) bzw deren Auffindbarkeit in der Gerichtsakte. Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich den Sachverhalt, der zu dem Begehren und dem Vorbringen der Beschwerde passen könnte, aus den Verfahrensakten herauszusuchen und zu ermitteln, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte. Dem [X.] muss es vielmehr grundsätzlich allein aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers möglich sein zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist oder nicht. Regelmäßig ist daher in der Beschwerdebegründung auch der Sachverhalt so zu schildern, dass das Gericht dadurch ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, ausgehend von der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu prüfen, ob das verfolgte Begehren durchgreifen kann. Soweit bestimmte Erklärungen des [X.] von Bedeutung sind, ist die [X.], aus der sich diese Erklärung ergeben soll, genau anzugeben (zusammenfassend [X.] vom 12.11.2020 - [X.] [X.]/20 B - Rd[X.]0). Daran fehlt es hier. Die Klägerin gibt zwar bei der Wiedergabe des Verfahrensgangs (Seite 9 der Beschwerdeschrift) an, sie habe sämtliche acht Fragen des [X.] beantwortet. Dabei bleibt offen, ob diese acht Fragen Inhalt der förmlichen Aufforderung zur Mitwirkung gewesen sind; das ergibt sich auch nicht im textlichen Zusammenhang mit der Verfahrensrüge (Seite 22 der Beschwerdeschrift). Letztlich beschreibt die Klägerin wiederkehrend eigenen Vortrag aus dem Gerichtsverfahren, der keinen Schluss darauf zulässt, ob er im Rahmen der Berufungsbegründung, des weiteren allgemeinen schriftsätzlichen Vorbringens oder nach einer Aufforderung zur Mitwirkung nach § 106a [X.] erfolgt ist. Daher kann der Inhalt einer Mitwirkungsaufforderung anhand der Beschwerdebegründung nicht nachvollzogen werden. Das lässt die Prüfung eines [X.] wegen des Inhalts der Mitwirkungsaufforderung und einer nachfolgenden Entscheidung ohne weitere Ermittlungen nicht zu.

Hinsichtlich des zu (7) gerügten [X.] legt die Beschwerdebegründung schon nicht dar, welchen Inhalt der vor Beginn des Geschäftsjahrs 2021 getroffene Beschluss über die Verteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des [X.] gehabt hat. Im Übrigen setzt sich die Begründung nicht mit dem Umstand auseinander, dass eine Änderung des vor Beginn des Geschäftsjahrs zu fassenden Beschlusses erfolgen kann, etwa bei Wechsel einzelner Mitglieder des [X.] (§ 21g Abs 2 Halbsatz 2 GVG).

Mit dem Vorbringen der Klägern zu (8) ist, soweit es sich auf das Verfahren beim [X.] bezieht, ein der Revision zugänglicher Verfahrensmangel iS von § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] schon deshalb nicht bezeichnet, weil der Verfahrensrüge grundsätzlich nur Verfahrensfehler der Berufungsinstanz und allenfalls ausnahmsweise fortwirkende Fehler des [X.] unterliegen (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 160 Rd[X.]6a mwN). Für solche Fehler spricht hier nichts, weil die Klägerin nur geltend macht, das [X.] habe in der Sache - und nicht nach dem Verfahrensgang - willkürlich entschieden. Bezogen auf das Verfahren beim [X.] begehrt die Klägerin unter dem Stichwort des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Korrektur der als willkürlich ergangen behaupteten Entscheidung des [X.]. Weil der gerügte Mangel schon im Ausgang beim [X.] kein Verfahrensfehler ist, kommt eine Fortwirkung beim [X.] nicht in Betracht.

Die Beschwerdebegründung genügt auch den Anforderungen an die Bezeichnung einer Abweichung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) nicht.

Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des [X.] abweicht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Als aus dem Beschluss des [X.] stammende Passage gibt sie wieder: "… Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt habe, sei der Vortrag der Klägerin nicht geeignet, ihre Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Denn sie mache keine belastbaren Angaben zu den ihr zugeflossenen Zuwendungen ihrer Freunde und Verwandten. Aufgrund der vagen Angaben könne von Seiten des Gerichts nicht geprüft werden, inwieweit es sich um Darlehen handele. Der Prüfung stehe entgegen, dass die Klägerin weder die erhaltenen Beträge genau beziffern konnte, noch dass sie benennen könne, von wem sie diese erhalten habe und wann und in welcher Höhe ein Teil zurückgezahlt worden sei oder zurückgezahlt werden solle." Aus diesen Ausführungen folgert die Klägerin, das [X.] habe das tragende Kriterium aufgestellt, dass die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 [X.] nicht vorliege, wenn nicht erklärt werde, von wem [X.] zugewendet worden seien und wann und in welcher Höhe ein Teil zurückgezahlt worden sei oder werden sollte. Dieses Kriterium ergibt sich indes nicht aus der wiedergegebenen Passage der [X.]-Entscheidung. Denn das [X.] hat sich gerade nicht in der Lage gesehen, die an die Klägerin erfolgten Zahlungen als Darlehen zu bewerten. Im Übrigen existiert keine Entscheidung des [X.] mit dem Aktenzeichen [X.] AS 32/08 R vom 18.10.2010, aus der die Klägerin einen behaupteten divergierenden Rechtssatz ableiten will.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 [X.] ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

S. Knickrehm Siefert Neumann

Meta

B 7/14 AS 401/21 B

31.05.2022

Bundessozialgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend SG Darmstadt, 29. Januar 2021, Az: S 16 AS 234/15

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.05.2022, Az. B 7/14 AS 401/21 B (REWIS RS 2022, 3125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3125

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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