Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. 3 StR 162/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6087

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[X.] vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des Land-gerichts [X.] vom 29. Januar 2010 mit den [X.] aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wie auch der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, dass Führungsaufsicht eintritt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Die Verurteilung des Angeklagten gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 253 Abs. 1 und 2, § 255 StGB hat keinen Bestand, da die [X.] des [X.] nicht belegen, dass der Angeklagte mit [X.] gehandelt hat. 2 - 3 - 1. Das [X.] hat festgestellt: 3 Der alkoholisierte Angeklagte begab sich zu der in einem Warte-häuschen auf dem Bahnsteig eines Bahnhofes sitzenden, gerade mit ihrem Handy telefonierenden Geschädigten, stellte sich hinter diese, fasste sie un-vermittelt mit der linken Hand an der linken Schulter und hielt ihr ein mit der rechten Hand geführtes Küchenmesser an die Kehle, dessen Klinge 9,5 cm lang war. Dabei forderte er die Zeugin auf, ihm ihr Handy auszuhändigen, was diese aus Angst sofort tat. Anschließend rannte sie schreiend davon. Der An-geklagte legte daraufhin das Handy auf den früheren Sitzplatz der Geschädig-ten und begab sich in Richtung einer Fußgängerzone, wo er von Polizeibeam-ten festgenommen wurde. 4 Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, der die Tat eingeräumt und im Übrigen angegeben hat, er könne sich sein Verhalten nicht erklären und wisse nicht, was er mit dem Handy der Zeugin gewollt habe. Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] aus-geführt, dass der Angeklagte die Beute, "mit der er ohnehin nichts anfangen wollte", nicht für sich behalten, sondern zurückgegeben habe und dass die "- unsinnige - Tat" bei [X.] begangen worden war. 5 2. Danach fehlt es für die Verurteilung nach §§ 253, 255 StGB an der Feststellung der Absicht des Angeklagten, sich (oder einen [X.]) rechtswidrig zu bereichern. Das [X.] hätte insoweit aufklären müssen, welche [X.] über den weiteren Verbleib des Handys der Angeklagte hatte (vgl. [X.], 155 m. w. N.; [X.], StGB 57. Aufl. § 253 Rdn. 18). Die Feststellungen des [X.] zur Einlassung des Angeklagten sowie seine Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung sprechen zudem eher dafür, dass das [X.] gerade nicht vom Vorliegen einer tatbestandsmäßigen [X.] ausgegangen ist. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Der Senat weist den neuen Tatrichter vorsorglich auf Folgendes hin: 7 Im Falle einer erneuten Verurteilung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird auf besonders schwere räuberische Erpressung zu erkennen sein; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig (vgl. [X.], [X.]. vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09 - m. w. N.). 8 Für das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten zum [X.] im Sinne des § 64 StGB ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maß-geblich. Ein solcher Hang muss demnach nicht nur während der [X.], sondern - was hier nach den bisher getroffenen Feststellungen zweifelhaft sein 9 - 5 - könnte - auch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung gege-ben sein. Ferner ist auch für die Gefährlichkeitsprognose entscheidend, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Ta-ten begehen wird, im Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung besteht (vgl. [X.] in MünchKomm-StGB § 64 Rdn. 25, 46). [X.] Pfister [X.] Mayer

Meta

3 StR 162/10

08.06.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. 3 StR 162/10 (REWIS RS 2010, 6087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6087

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3 StR 556/09

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