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PDF anzeigen [X.] vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2007 beschlos-sen: Dem Nebenkläger B. wird auf seinen Antrag vom 9. Oktober 2007 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin Dr. M. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO). Gründe: Der Geschädigte B. hat die Zulassung der Nebenklage und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beantragt. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass er sich lediglich auf das [X.] gegen den heranwachsenden Angeklagten Ka. bezieht. Einer Zu-lassung der Nebenklage durch den Senat bedarf es insoweit nicht, weil dies bereits das [X.] durch Beschluss vom 15. September 2006 getan hat (vgl. [X.] 50. Aufl. § 396 Rdn. 13); der Senat hat aber in [X.] Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. M.
beigeordnet. Eine Zulassung der Nebenklage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten Mr. , [X.] , Mo. , [X.], [X.]und [X.]scheidet auch nach der
1 - 3 - Einführung der Nebenklage gegen jugendliche Täter durch das 2. [X.] vom 22. Dezember 2006 ([X.] I S. 3416) aus, weil dem [X.] kein Verbrechen aus dem Katalog des § 80 Abs. 3 JGG n.F. zum Nach-teil des Geschädigten zu Grunde liegt. [X.] Roggenbuck Appl
Meta
24.10.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. 2 StR 372/07 (REWIS RS 2007, 1269)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1269
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