Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 1 StR 296/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15304

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Entscheidungstext


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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217U1STR296.16.1
[X.]St: ja
[X.]R: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja

StGB §
266

Zur Bedeutung des kommunalrechtlichen Spekulationsverbots für die Pflichtwidrigkeit im Sinne von §
266 StGB bei dem Umgang mit haushaltsrechtlichen Bindungen
un-terliegendem Vermögen.

[X.], Urteil vom 21. Februar 2017 -
1 [X.] -
LG [X.]
[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217U1STR296.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
[X.]

vom
21. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung
u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom
25. Januar 2017 in der Sitzung am
21.
Februar 2017, an denen teilge-nommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Radtke
und [X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

Staatsanwalt

-
in der Verhandlung vom 25. Januar 2017
-,
Staatsanwältin

-
bei der Verkündung am 21. Februar 2017 -
als Vertreter der [X.],

der Angeklagte S.

persönlich -
in der Verhandlung vom 25.
Januar 2017 -,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung vom 25.
Januar 2017 -

als Verteidiger des
Angeklagten S.

,
Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung vom 25.
Januar 2017 -

als Verteidiger des
Angeklagten

G.

,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 20.
Oktober 2015 wird das Verfahren eingestellt (§
260 Abs.
3 StPO), soweit der Angeklagte

G.

wegen Steuerhinterziehung und der Angeklagte S.

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden sind (Fall [X.]. der Urteilsgründe); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstande-nen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Ur-teil werden der Angeklagte S.

vom Vorwurf der Untreue und der Angeklagte

G.

vom Vorwurf der Beihilfe hierzu (Fall [X.]. der Urteilsgründe) auf Kosten der Staatskasse freige-sprochen.

3.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte S.

vom Vorwurf der Untreue in 160 Fällen freigesprochen worden ist (Fall [X.]. der Urteilsgründe).

4.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden kostenpflichtig verworfen.

5.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des

-
4
-

Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirt-schaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

G.

wegen Steuerhinterzie-hung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

en [X.]n S.

hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geld-verurteilt
und ihn vom Vorwurf der Untreue
in 160 Fällen freigesprochen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung formellen
und materiellen Rechts.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer insoweit zugunsten der Angeklagten
eingelegten Revision, dass die als Steuerhinterziehung und Beihil-fe zur
Steuerhinterziehung abgeurteilten Taten nicht Gegenstand der Anklage gewesen seien. Darüber hinaus begehrt sie mit ihrer Revision die Verurteilung des Angeklagten S.

wegen Untreue und des Angeklagten

G.

wegen
Beihilfe zur Untreue
sowie die Aufhebung der Freisprechung des [X.]n S.

und dessen Verurteilung wegen Untreue in 160 Fällen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben teilweise, die der [X.]n vollen
Erfolg.
1
2
3
4
-
5
-
[X.]
1.
Nach den Feststellungen des [X.] war
der Angeklagte S.

bis zum
Jahr 2003 Vorstandsvorsitzender der [X.]

-
und B.

(nachfolgend:
[X.]

), einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Er führte deren
Geschäfte
und vertrat sie nach außen. Danach war er bis Mitte 2008 Vorsitzen-der
des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat war
für die Überwachung der Tä-tigkeit des Vorstands und für die Entscheidung über bestimmte Grundlagenge-schäfte
zuständig.
Der Angeklagte S.

befasste sich auch als [X.] weiter mit den finanziellen Angelegenheiten der [X.]

.
2. Zu Fall [X.]. der Urteilsgründe hat das [X.] folgende Feststel-lungen und Wertungen getroffen.
a) Die BS.

GmbH war ein Kommunalunternehmen des Zweckverbands. Geschäftsführer war der Angeklagte S.

. Im Oktober 1998 schloss
die BS.

GmbH mit der K.

GmbH, deren Geschäftsführer und Alleinge-sellschafter der
Angeklagte

G.

war, einen Beratungsvertrag mit erfolgs-abhängiger
Bezahlung
ab. Am 25.
Februar 2003 vereinbarten die [X.]

, die BS.

GmbH und die K.

GmbH, dass für im Rahmen des Beratungs-vertrags abzuschließende
Finanztermingeschäfte der [X.]

bei der H.

bank
ein sich am [X.] in Höhe von 5,133 Millionen

orientierendes Erfolgshonorar als vereinbart gilt.
Am 15. März 2005 wurden

von einem Konto der [X.]

bei der H.

bank auf ein Konto des Angeklagten

G.

überwiesen.
Dadurch wurde ein aus der Honorarvereinbarung vom 25. Februar 2005 resul-tierender Anspruch
der K.

GmbH befriedigt.
5
6
7
8
-
6
-
Am 23.
März 2005 führte der Angeklagte

G.

mit dem Verwal-tungsmitarbeiter [X.]

ein Telefonat. Darin besprachen sie, dass die Zahlung der

er [X.]

an

G.

gewertet,
als Forderung ge-gen Dritte in die Bilanz der [X.]

eingestellt und
Ende 2006/Anfang 2007 mit der Gesamtforderung der K.

GmbH verrechnet werden
solle, die [X.]

aber von der K.

GmbH keine Rechnung erhalten
solle.
Nach Rück-
.

für das Jahr 2005 und für die Folgejahre als Darlehen erfasst.
Um es dem Angeklagten

G.

zu ermöglichen, den Erhalt von
118.600

rheimlichen und die bei der K.

GmbH anfallende
Umsatzsteuer für das von der [X.]

bezahlte Honorar nicht abführen zu müssen, beschlossen die Angeklagten im Jahr 2006, zum Schein einen Vertrag zu schließen, mit dem auf

e-gen Uneinbringlichkeit verzichtet wurde. In dem auf den 31. August 2006 datier-ten, von dem Angeklagten

G.

entworfenen und von beiden
Angeklagten

vom Angeklagten
S.

im Namen der [X.]

unterzeichneten Vertrag wurde Stillschweigen über den Vertragsinhalt vereinbart. [X.] wurde das Darlehen in der Bilanz der [X.]

als uneinbringlich ausgebucht.
Wie zwischen den Angeklagten vereinbart, stellte die
K.

GmbH keine
Honorarforderung in Höhe der am 18.
März 2005
überwiesenen 118.620

.
Um Steuern zu verkürzen,
gab der Angeklagte

G.

bei der nach dem 5. September 2006 abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung
für den maßgeblichen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum entweder überhaupt kei-nen Umsatz an, gab gar keine
Erklärung ab oder aber einen um 118.600

brutto
niedrigeren Umsatz, obwohl ihm bekannt war, dass er auch diesen Um-9
10
11
12
-
7
-
satz
in voller Höhe anzugeben
hatte. Das zuständige Finanzamt setzte deshalb eine um 16.358,62

niedrige Steuer fest.
Dem Angeklagten S.

war bei Zeichnung der Verträge vom 31.
August 2006 und 5. September 2006 bewusst, dass diese Vorgehensweise dazu diente, den [X.] zuständigen Finanzamt
nicht offen zu
legen.
b) Das [X.] hat in seiner rechtlichen Würdigung ausgeführt, die-ses Verhalten der Angeklagten erfülle nicht
den Tatbestand der Untreue
bzw. der Beihilfe zur Untreue
(§§
266, 27
StGB), sondern
den der Steuerhinterzie-hung
bzw. der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

370 [X.], § 27 StGB).
aa) Der Angeklagte S.

habe zwar eine Vermögensbetreuungs-pflicht
im Sinne des § 266 StGB
für die Vermögensinteressen der [X.]

gehabt,
aber weder pflichtwidrig gehandelt noch sei bei der [X.]

ein
Vermögensnachteil eingetreten.
Durch die Überweisung der 118.620

.

GmbH in gleicher Höhe erloschen. Soweit auf den [X.] aus dem Darlehensvertrag verzichtet worden sei, läge
bereits deshalb keine Untreue vor, da es sich nicht um ein
Darlehen gehandelt
habe. Der [X.]
sei somit ins Leere gegangen, so dass es an einem pflichtwidrigen Han-deln des Angeklagten fehle. Die
Deklarierung der Zahlung an die K.

GmbH als Darlehen und auch der anfänglich gegenüber der [X.]

nicht offen

auf diese Forderung seien zwar pflichtwidrig gewesen, aber hierdurch sei kein Nachteil eingetreten. Eine falsche Buchführung allein be-gründe
keinen
Nachteil.
Eine unberechtigte erneute
Inanspruchnahme der [X.]

durch die K.

GmbH sei
nicht zu befürchten
gewesen; ihre Verteidi-13
14
15
16
-
8
-
gungsposition sei mit Blick auf die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel

den Zeugen [X.]

, den Darlehensvertrag und das Schreiben des Angeklag-ten

G.

an den Angeklagten S.

vom 14. März 2015

nicht er-schwert worden.
[X.]) [X.] hat den Angeklagten

G.

jedoch der [X.] und den Angeklagten S.

der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen.

(1) Die
Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage liege auch bei
den Steuerdelikten
vor.
Die hinsichtlich des Angeklagten

G.

angeklagte Beihilfe zur Un-treue und die abgeurteilte Steuerhinterziehung bzw. die hinsichtlich des [X.]n S.

angeklagte Untreue und die abgeurteilte Beihilfe zur [X.] seien eine prozessuale Tat im Sinne des §
264 StPO. Zwar ent-halte die unverändert zugelassene Anklage nichts
zu den (unterlassenen) Angaben
des Angeklagten

G.

bei der auf die Vereinbarung vom 5.
September 2006 folgenden
Umsatzsteuervoranmeldung. Das Unterlassen von Angaben gegenüber den zuständigen Finanzbehörden habe aber mit dem in der Anklage beschriebenen

nach Ort und [X.] konkretisierten

Abschluss des [X.] vom 31.
August 2006 und dem Vertrag vom 5.
September 2005
eine Tat im prozessualen Sinne gebildet; mit dem Abschluss
dieser
Verträge hätten die Angeklagten bezweckt, den Erhalt der Zahlung in Höhe von 118.620

heimlichen. Der Abschluss des [X.] sei
für den Angeklagten S.

die Beihilfehandlung zu der
vom Angeklagten

G.

begangenen Steuerhinterziehung
gewesen, so dass eine Verknüpfung des tatbestandsmäßigen Verhaltens gegeben
sei. Eine sol-che liege
auch hinsichtlich der abgeurteilten Steuerhinterziehung des Angeklag-ten

G.

vor, da die Feststellung der Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe 17
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-
9
-
zur
Steuerhinterziehung nicht ohne Untersuchung der Umstände getroffen wer-den könne, die zur Auszahlung des vor den Finanzbehörden verheimlichten Betrags und in der Folge zum Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen zwischen
den Angeklagten geführt hätten, die Gegenstand der Anklage gewe-sen seien. Eine getrennte Würdigung erschiene als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs.

(2) Die Strafverfolgung sei auch nicht verjährt, da die fünfjährige [X.] gemäß §
370 Abs.
1 [X.], § 78 Abs. 3 Nr.
4 StGB durch Anordnung der schriftlichen Vernehmung des Angeklagten S.

am 9.
Juli 2010 und des Angeklagten

G.

am 8. Februar 2011 gemäß § 78c Abs.
1
Satz 1
Nr.
1 StGB unterbrochen worden sei. Die Unterbrechungshandlung erfasse
die Tat im
prozessualen
Sinne.
3. In Fall [X.]. der Urteilsgründe hat das [X.]
den Angeklagten S.

von dem Vorwurf der Untreue in 160 Fällen gemäß
§
266, §
263 Abs.
3 Satz
1 und
2 Nr. 2, § 53 StGB
freigesprochen. In der Anklageschrift war dem Angeklagten S.

zur Last gelegt worden, in der [X.] vom 28.
Juli 2005 bis zum 20. Oktober 2008 als Vorsitzender des Verwaltungsrats der [X.]

160 Wertpapiergeschäfte getätigt und dadurch insgesamt Vermögen der [X.]

in Höhe von 82.638.662,70

Das [X.] hat hierzu folgende
Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) [X.] nahm die [X.]

im Zusammenhang mit baulichen Investi-tionen Kredite bei der C.

bank
in Höhe von r

und investie.

bank [X.] [X.]

-Cofonds. Dieser Fonds wurde von der C.

invest verwaltet und setzte sich aus festverzinslichen Wertpapieren sowie Aktien [X.] Un-ternehmen zusammen. Ziel war
es, eine über die Kreditzinsen hinausgehende 20
21
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10
-
Rendite zur Finanzierung insbesondere von Baumaßnahmen der [X.]

zu erwirtschaften.
Der Angeklagte war nicht nur Vorsitzender des Verwaltungsrats, sondern auch Mitglied eines anlässlich der Auflage des [X.]. Der [X.] war für die Verwaltung des Fonds nebst dessen Umschichtung eigenverantwortlich zuständig.
Der Angeklagte traf alle wichtigen finanziellen Entscheidungen beim Ab-wasserzweckverband bzw. dessen Unternehmen einschließlich der [X.] und der [X.]s-
und Zinsoptimierungsgeschäfte, kümmerte sich um die finanziellen Angelegenheiten der [X.]

und trat gegenüber der
C.

bank als deren einziger Ansprechpartner und Bevollmächtigter in Finanzangelegenheiten
auf.
Als die Renditeerwartungen nicht erreicht wurden, entnahm der [X.] im Jahr 2005 in zwei Tranchen Fondsanteile in Höhe von rund 5 Millio-

zum Teil hochspeku-lative

Wertpapiere.
Den Entnahmen ging ein Beratungsgespräch mit Mitgliedern des Anlagenausschusses
und Mitarbeitern der C.

bank voraus. [X.] waren die Erhöhung der Rendite bei überschaubaren Risiken, eine Risikostreuung, Aktienanleihen und festverzinsliche Wertpapiere. Etwa einen Monat nach diesem Gespräch wurde das Depot eröffnet und wurden [X.] abgeschlossen, darunter [X.], aber auch Aktien-
bzw. Indexanleihen
und [X.].
23
24
25
26
-
11
-

Die Aktienanleihen waren überwiegend
hinsichtlich Laufzeit und Zinssatz individuell für die [X.]

konzipierte Anlagen, die nicht
an der Börse emittiert [X.]. Die Gewinnmarge der C.

bank betrug zwischen 0,25 und 0,5
% für die erbrachten Dienstleistungen. Der Angeklagte ließ sich jeweils vor der [X.] von dem Anlageberater D.

beraten und
zeigte bei den Geschäften
eine mittlere Risikobereitschaft.
Im Zuge der
Finanzmarktkrise im [X.] kam es zu sinkenden Kur-sen. [X.] verkaufte die [X.]

die noch vorhandenen Wertpapiere auf Druck
des Landratsamts R.

als zuständiger Aufsichtsbehörde.

b) Das [X.] hat in der rechtlichen Würdigung dargelegt, dass ein Missbrauch einer Verfügungs-
bzw. Verpflichtungsbefugnis im Sinne von §
266 Abs.
1 StGB ausscheide, weil das kommunale Unternehmen
gemäß Art.
90 Abs.
1 Satz 2 [X.]
und § 9 Abs. 4 der Unternehmenssatzung der [X.]

vom Vorstand nach außen vertreten
werde. Der Angeklagte sei lediglich [X.]
gewesen und habe damit zu den [X.] keine Verfügungs-
und Verpflichtungsbefugnis
gehabt. Er sei
jedoch gegenüber der [X.]

einer Vermögensbetreuungspflicht
unterlegen, weil ihm alle wichtigen Ent-scheidungen in finanziellen Angelegenheiten anvertraut gewesen seien.
Diese Treuepflicht habe der Angeklagte nicht verletzt;
denn die Wertpa-piergeschäfte
hätten nicht gegen das allgemeine Spekulationsverbot der Kom-munen verstoßen. Den [X.] sei es durchaus erlaubt
zu spekulieren, soweit
sie kein unnötiges Risiko eingingen und ein Bezug zu gemeindlichen
Aufgaben
bestehe. Wann ein Finanzgeschäft gegen das Spekulationsverbot verstoße, könne
nur für jedes Geschäft einzeln beantwortet werden und sei 27
28
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30
-
12
-
Ergebnis
einer Abwägung aus den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirt-schaftlichkeit. Bei der Umsetzung dieser Verfahrensmaximen
verfügten die [X.]n über einen Handlungs-
und Beurteilungsspielraum, den der [X.] nicht überschritten habe. Der Angeklagte habe nur einen Teil in Höhe von 5
Millionen

onds befindlichen gesamten Volumens von 23
Millionen

in [X.] wie Si.

, Da.

, [X.]

, M.

, De.

[X.],

[X.]

, A.

, E.

und Kr.

investiert und die jeweilige Anlageentscheidung auf Empfehlung der C.

bank getroffen. Die Wertpapiergeschäfte hätten einen
Zusammen-hang mit baulichen Investitionen des Zweckverbandes und der Verminderung der damit einhergehenden Schulden
aufgewiesen.
Durch den Abschluss der Wertpapiergeschäfte sei
der [X.]

kein Nachteil entstanden. Die Wertpapiere seien zu
dem jeweiligen Börsenpreis, bei Fehlen eines solchen, zum Marktwert gekauft
worden, so dass zum Verfügungszeit-punkt ein
Gegenwert in Höhe des weggegebenen Vermögensbestandteils zurückgeflossen
sei und es sich deshalb um ein wirtschaftlich
ausgeglichenes Geschäft gehandelt habe.
Da
das Wertpapier zum [X.]punkt des Kaufs auch problemlos sofort zum Kaufpreis [X.] habe werden können, habe
auch kein Gefährdungs-schaden vorgelegen.
Die von der C.

bank erhobene [X.] stelle ebenfalls keinen Nachteil dar.
Das jeweilige Wertpapier sei speziell für die [X.]

konzipiert [X.]. Es seien
nicht vermeidbare
und übliche Vermittlungsgebühren, weil
solche Geschäfte bei einer Bank abgewickelt werden müssten. Die [X.]

habe zudem in Form der Vermittlung der Wertpapiere
eine Dienstleistung der Bank erhalten.
31
32
33
-
13
-
I[X.]
Verfahrenshindernis
Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen
auf die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft und
die
Revisionen der Angeklagten
führt zur Einstel-lung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO), soweit die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhin-terziehung verurteilt worden sind. Diese Taten waren
nicht Gegenstand der Anklage; eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO
wurde nicht erhoben.

1. Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten S.

Untreue
zum Nachteil der [X.]

zur Last, weil er dem Angeklagten

G.

auf dessen Wunsch
im Namen der [X.]

einen Privatkredit über 118.620

und schließlich im Namen der [X.]

auf dessen Rückzahlung wegen Uneinbringlichkeit verzichtet haben soll. Dem Angeklagten

G.

wurde wegen der von ihm in diesem Zusammenhang entfalteten Tätigkeit Beihilfe
zur Untreue vorgeworfen.
Die als Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung abge-urteilten
Taten waren nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Es handelt sich vielmehr im Verhältnis zur
angeklagten Untreue
bzw. Beihilfe zur Untreue
um eine andere Tat im Sinne des §
264 StPO.
2. Der prozessuale Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage
betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll.
Den Rahmen der Untersuchung bildet also zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage be-schreibt. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob zwischen den zu beurtei-lenden Verhaltensweisen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung
eine so enge
innere Verknüpfung besteht, dass
eine getrennte 34
35
36
37
-
14
-
Aburteilung
in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich
aufspalten würde.
Eine solche Verknüpfung muss
sich jedoch aus den Ereignissen selbst ergeben; sie wird nicht allein dadurch begründet, dass
eine Handlung zum besseren Verständnis der gesamten Umstände in der Anklageschrift
erwähnt wird ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 1995

5
StR 412/95, NStZ
1996, 563, 564 [X.]).
Für die Beurteilung, ob ein bestimmtes tatsächliches Geschehen Teil der prozessualen Tat ist, lassen sich über das Vorgenannte hinaus kaum generalisierbare Kriterien angeben; maßgeblich sind stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 2012

1
StR 415/12, [X.]R StPO § 264 Abs. 1 Ausschöpfung
5
[X.]).
Auf der Grundlage dieses in erster Linie an den von der Anklage erfass-ten faktischen Verhältnissen orientierten prozessualen Tatbegriffs ist die Steuerhinterziehung
nicht Gegenstand der mit der Anklageschrift vom 12.
April 2012
dort unter Ziffer
2. angeklagten Tat gewesen. Die Anklage umfasst den [X.]raum zwischen dem 14.
März 2005 und dem 31. August
2006
und schildert
im [X.] ein Geschehen, das
mit dem Bemühen des Angeklagten

G.

um die Gewährung eines Kredits eingeleitet wird und mit dem [X.] vom 31. August 2006
sein Ende findet.

, auf das zur Konkretisierung der angeklagten Tat zurückgegriffen werden darf (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Februar 2010

4
StR 433/09, [X.], 219
f. [X.]), enthält zu einer möglichen Steuerhinterziehung ebenfalls nichts.

Nach den Urteilsgründen
liegt die
abgeurteilte Steuerhinterziehung zeit-lich nach diesem [X.]raum. Weder im [X.] noch im wesentlichen Ermitt-lungsergebnis finden sich Hinweise darauf, dass das Geschehen um die 38
39
-
15
-
Gewährung
des Darlehens und den Verzicht vom 31. August 2006 auf dessen Rückzahlung auch ein steuerstrafrechtlich tatbestandsmäßiges Verhalten zum Nachteil des Fiskus durch eine unterlassene oder unrichtige Umsatzsteuer-voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
mit der Folge einer Steuerverkür-zung oder Steuervergütung sein könnte.
Nach den für die Beurteilung des einheitlichen
Lebensvorgangs maßgeblichen Kriterien der Identität des Geschädigten,
des [X.] sowie der Tatzeit liegt der abgeurteilte Sachverhalt außerhalb des durch Anklage und Eröffnungsbeschluss umgrenzten [X.].
Eine so enge innere Verknüpfung zwischen der angeklagten Untreue bzw. der Beihilfe hierzu
und der abgeurteilten Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe hierzu, dass eine getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde, ist nicht vorhanden. An die Untreue knüpft die Umsatzsteuerhinterziehung zum Vorteil der K.

GmbH nur insoweit an,
als die Untreue den Umsatz erzeugt, aus dem später ein steuerlicher Vorteil gezogen werden soll.
Eine nach der Lebensauffassung
untrennbare Einheit bilden beide Vorgänge
aber
nicht.
Der Tatbegriff des § 264 StPO knüpft an einen bestimmten historisch abgrenzbaren Lebensvorgang an und nicht an das strafbare Verhalten eines Täters, das dieser
in verschiedenen Handlungsvorgängen hinsichtlich eines [X.] begangen haben kann ([X.], Urteil vom 29. September 1987

4
StR 376/87, [X.]St 35, 60, 64).
Die Untreue und die Steuerhinterziehung sind nach Ort, [X.], [X.] und hinsichtlich des verletzten Rechtsguts derart gegenei-nander abgegrenzt, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise keinen einheitli-chen geschichtlichen Geschehensablauf darstellen.
40
-
16
-

Für einen inneren Zusammenhang reicht es nicht aus, dass die [X.] möglicherweise als zusätzliches Indiz für eine Untreue herange-zogen werden könnte. Eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO wird bei [X.] mehreren selbstständigen Handlungen nicht schon dadurch geschaffen, dass eine Handlung zum Beweis der Täterschaft bei einer anderen dient oder dass sie aus sonstigen Gründen, etwa zum besseren Verständnis, in der Anklage miterwähnt wird
([X.], Urteil vom 5. November 1969

4
StR 519/68, [X.]St 23, 141, 146).
3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass verjährungsunterbre-chende Maßnahmen wegen des [X.] allein nicht geeignet sind, die Verjährung im Hinblick auf eine mögliche Steuerhinterziehung wirksam nach § 78c StGB
zu unterbrechen; denn auch insoweit ist zu beachten, dass es sich nicht um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang im prozessrechtli-chen Sinne handelt.

II[X.]
Revisionen der Staatsanwaltschaft
1. Fall [X.].
der Urteilsgründe:
Soweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des mit den Honoraransprü-chen der K.

GmbH zusammenhängenden Geschehens eine Verurteilung
des Angeklagten S.

wegen Untreue und des Angeklagten

G.

wegen Beihilfe hierzu erstrebt, bleiben ihre Rechtsmittel erfolglos.

41
42
43
44
-
17
-
Die [X.] hat auf der Grundlage ihrer insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen den Tatbestand der Untreue nicht als erfüllt angesehen. Sie
ist rechtsfehlerfrei im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die am 15. März 2005 erfolgte Überweisung in Höhe von 118.620

G.

ein aus der Honorarvereinbarung
vom 25. Februar 2003 resultierender Anspruch der K.

GmbH befriedigt worden ist, es sich also bei der erst nachträglich ein Darlehen, sondern um eine Zahlung auf eine tatsächlich bestehende Honorarforderung der K.

GmbH gehandelt hat. Der an einen nicht bestehenden Anspruch auf Rückzah-lung eines (nicht existenten) Darlehens anknüpfende
Verzicht auf die Rückzah-lung und die entsprechende falsche Deklaration als Darlehen ist damit für die Prüfung des [X.] ohne Belang. Die fehlende Erfassung der Tilgung der Honorarforderung der K.

GmbH in Buchführung bzw. Bilanz der [X.]

ist im Sinne des § 266 StGB unschädlich, da eine unberechtigte Inanspruchnahme des Honorarschuldners
auf Grund der von der [X.] dargelegten Beweislage
nicht zu befürchten
war.
2. Fall [X.]. der Urteilsgründe:
Die zum Nachteil des Angeklagten S.

eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit er wegen des Vorwurfs der Untreue in
160 Fällen freigesprochen worden ist. Dem Revisionsgericht ist aufgrund der unzureichenden Feststellungen in den Urteilsgründen die Prüfung verwehrt,
ob die vom Angeklagten S.

abgeschlossenen Finanzgeschäfte den kommunalrechtlichen Haushaltsgrundsätzen widersprachen und der Angeklagte
deshalb bei
seinen
Entscheidungen seine Vermögensbetreuungs-pflicht verletzt hat.
45
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47
-
18
-
a) Zwar hat das [X.] zutreffend eine
Vermögensbetreuungspflicht
des Angeklagten gegenüber der [X.]

bejaht.

Eine Vermögensbetreuungspflicht ist gegeben,
wenn den Täter eine inhaltlich
besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen
trifft, im
Rahmen derer ihm Raum für eigenverantwortli-che Entscheidungen und eine gewisse
Selbständigkeit belassen wird, so dass er ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den
Treugeber auf dessen Vermögen zugreifen kann (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 9.
November 2016

5
StR 313/15, [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungs-pflicht
55
und vom
28.
Juli 2011

4
StR 156/11, NJW 2011, 2819; Beschlüsse vom 1.
April 2008

3
StR 493/07, [X.], 427, 428; vom 13. September 2010

1
StR 220/09, [X.]St 55,
288, 297
f.; vom 5.
März 2013

3
StR 438/12, [X.]R StGB § 266 Abs.
1 Vermögensbetreuungspflicht
52; vom 26. November 2015

3
StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2590
f.
und
vom 16. August 2016

4
[X.], NJW 2016, 3253, jeweils [X.]).
Dem
Angeklagten
S.

waren nach den Urteilsfeststellungen auch als Verwaltungsratsvorsitzender die finanziellen Angelegenheiten
der [X.]

übertragen. Er traf alle wichtigen finanziellen Entscheidungen des [X.], trat gegenüber der C.

bank als
dessen einziger Ansprechpartner
und Bevollmächtigter in Finanzangelegenheiten auf und tätigte für ihn
Aktien-, [X.]s-
und Zinsoptimierungsgeschäfte. Ihm waren
alle wichtigen Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten anvertraut.
Damit oblag es ihm, im Rahmen seiner Tätigkeit die Finanzwirtschaft des Zweckverbands
gemäß
den
gesetzlich geregelten Haushaltsbestimmungen selbstständig zu führen und alle für eine geordnete Finanzwirtschaft erforderli-chen Maßnahmen zu ergreifen.
48
49
50
51
-
19
-
b) Es fehlt aber an Feststellungen, die den Senat in die Lage versetzen, die untreuestrafrechtliche Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten S.

zu überprüfen.
aa) Verstöße gegen haushaltsrechtliche Vorgaben und Prinzipien können eine Pflichtwidrigkeit
im Sinne des §
266 StGB darstellen (vgl. [X.], Urteile vom 1.
August 1984

2
StR 341/84, [X.], 549; vom 7.
November 1990

2
StR 439/90, NJW 1991, 990; vom 21.
Oktober 1994

2
StR 328/94, [X.]St 40, 287; vom 4.
November 1997

1
StR 273/97, [X.]St 43, 293
und vom 14.
Dezember 2000

5
StR 123/00, NJW 2001, 2411; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
266 Rn.
259; LK-StGB/[X.], 12.
Aufl., §
266 Rn.
236).
[X.]) Bei
dem Maßstab
der Pflichtwidrigkeit, der an den Umgang mit kommunal-
und haushaltsrechtlicher Bindung unterliegendem Vermögen anzu-legen ist, gelten hier folgende Rahmenbedingungen:
Nach Art.
26 Abs.
1 Satz
1 KommZG sind auf den Zweckverband die für [X.]n geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die [X.]n sind nach Art. 28 Abs.
2 GG und den jeweiligen [X.]ordnungen der Bundesländer
dazu befugt und angehalten, in Ausübung ihrer Selbstverwal-tungsgarantie alle Angelegenheiten der örtlichen [X.] im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dies bedeutet insbesondere auch, dass sie ihre Finanzwirtschaft unter Beachtung
der gesetzlich geregelten Haus-haltsbestimmungen selbstständig zu führen und alle für eine geordnete [X.] erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben. Demgemäß bestimmt
Art.
22 Abs.
2
Satz
1 [X.], dass die
[X.]n das Recht haben,
ihr Fi-nanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln.
52
53
54
55
-
20
-

Weitere Vorschriften der [X.] legen sodann die Grenzen der [X.] Finanzwirtschaft fest. Nach Art.
61 Abs.
1 Satz 1 und 2 [X.] hat die [X.]
ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass
die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die dauernde Leistungsfähigkeit der [X.]
ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden.
Nach
Art.
61 Abs.
2 Satz 1 [X.] haben die [X.]n
die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Nach Art.
61 Abs.
3 Satz
1 und 2
[X.] hat die [X.] bei der Führung der Haushaltswirtschaft finan-zielle Risiken zu minimieren; ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Las-ten der [X.], die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begrün-den. Nach Art.
74 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist bei Geldanlagen auf eine ausrei-chende Sicherheit
zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
Daraus folgt, dass der [X.] allein der Gewinnerzielung dienende Finanzgeschäfte nicht gestattet sind; denn Finanzgeschäfte einer [X.]
dürfen nur ihrer Aufgabenerfüllung dienen
(Morlin, NVwZ 2007, 1159 [X.]; [X.]/Schick,
NVwZ 2012,
18, 20). Insofern
unterliegen die [X.]n einem
Spekulationsverbot, das sich als Teilaspekt des Grundsatzes der Wirtschaftlich-keit
und Sparsamkeit darstellt
(Morlin, NVwZ 2007, 1159; [X.]/[X.],
[X.], 81, 83 [X.];
[X.]/Schick,
NVwZ 2012,18, 20).
c) Auf dieser kommunalrechtlichen Grundlage
konkretisiert sich der Maßstab
der Sorgfaltspflicht, den ein kommunaler Entscheidungsträger bei Abschluss
eines Finanzgeschäfts zu beachten hat, wie folgt:
56
57
58
-
21
-

aa) Ein Finanzgeschäft
einer [X.]
muss
einen sachlichen und zeit-lichen Bezug (sachliche und zeitliche Konnexität) mit einem konkret [X.] oder aktuell neu abgeschlossenen Kreditvertrag

dem Grundgeschäft

dergestalt haben, dass das mit dem Grundgeschäft verbundene Risiko durch
das
Finanzgeschäft
in einer angemessenen Weise abgesichert oder optimiert wird. Der verantwortliche Entscheidungsträger der [X.] handelt beim Abschluss
eines solchen Geschäfts dann pflichtwidrig, wenn es
entweder über-haupt keinen Bezug zum Grundgeschäft hat
oder nicht geeignet ist, genau dessen
Risiken
abzusichern
oder wenn es nach Höhe und Dauer (Betrags-
und Laufzeitkongruenz)
dem Grundgeschäft

in der Regel ein Darlehen

nicht entspricht.
Dies ist für jedes Finanzgeschäft einzeln zu prüfen. Die [X.] mehrerer Kreditverträge können zusammengefasst werden; nach dem Grundsatz der Konnexität muss aber auch dann ein nachweisbarer, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den zu Grunde liegenden Krediten und dem Derivat bestehen (sog. lockere Konnexität im Gegensatz zur strengen Konnexität, bei der Deckungsgleichheit zwischen einem speziellen Grundge-schäft und dem Zinsgeschäft der Höhe und der Laufzeit nach vorliegt, [X.]/[X.] [X.], 41, 43; [X.] [X.], 418).
Der erforderliche sachliche Bezug hängt von der konkreten Beschaffenheit der Risiken
des Grundgeschäfts ab. Geschäfte, die bestehende finanzielle Risiken nicht abdecken oder zumindest minimieren, dienen nicht der [X.] oder
Zinsoptimierung.
[X.] Finanzgeschäfte für erst künftig geplante, noch nicht abgeschlossene
Kreditgeschäfte kommen nicht in Betracht (vgl. [X.]/Schick,
NVwZ 2012,18, 20).
59
60
-
22
-
Wird
mit dem
Geschäft bezweckt, die sich aus dem Grundgeschäft erge-benden finanziellen (Zinsänderungs-)Risiken abzusichern bzw.
zu optimieren, muss sich die Laufzeit
des Finanzgeschäfts an der des [X.]. Einer
Laufzeit
des Finanzgeschäfts, die über die Restlaufzeit des abzu-sichernden Kredits hinausgeht, fehlt insoweit die erforderliche Zweckbindung
kommunalrechtlicher Haushaltswirtschaft
(vgl.
[X.]/Schick,
NVwZ 2012,
18, 20).
[X.]) Trotz
bestehender Konnexität ist ein Finanzgeschäft dann spekulativ und sein Abschluss als pflichtwidrig einzustufen, wenn
das Risiko des Kapital-verlustes die Chance des Kapitalgewinns deutlich übersteigt, also keine günsti-ge Relation zwischen angestrebtem Zweck und dafür eingesetzten Mitteln besteht
und dadurch die kommunale Aufgabenbindung und -erfüllung nicht unerheblich
gefährdet wird (Morlin,
NVwZ 2007, 1159 [X.]; [X.],
NVwZ 2012, 12, 14; [X.]/[X.],
[X.], 41, 45).
Dies kann bei hochspekulativen Wertpapieren der Fall sein.
cc) Ein Finanzgeschäft darf auch dann nicht abgeschlossen werden, wenn die Abwägungsentscheidung infolge
von
Informationsdefiziten oder
Mängeln
bei der Sachverhaltserfassung nicht richtig erfolgen konnte
([X.],
NVwZ 2012, 12, 14 [X.]). Die [X.]n müssen sich vor
Abschluss eines
Geschäfts
eine ausreichende Informationsgrundlage verschaffen

u.U. durch eine Nachfrage bei den Aufsichtsbehörden

und eine sorgfältige Risikoanalyse vornehmen. Verlässt sich der Entscheidungsträger allein auf die Angaben der ihn beratenden Bank, die ein
Eigeninteresse an ihren Analysen
und dem [X.] ihrer Produkte hat, kann dies schon

zumindest objektiv

eine Verletzung der
Vermögensbetreuungspflicht
indizieren.
61
62
63
-
23
-

dd) Die Entscheidung für das Finanzgeschäft darf nicht auf Erwägungen beruhen, die der kommunalrechtlichen Haushaltswirtschaft fremd sind. Sachfremd
ist
der Abschluss von Finanzgeschäften
zur Gewinnerzielung
([X.],
NVwZ 2012, 12, 14 [X.]).
ee) Haben die zur Aufsicht berufenen Stellen konkrete Anweisungen zu
Art und Höhe des Geschäfts, Mindestkonditionen, Geschäftspartner etc. erteilt, dürfen
diese nicht zu Gunsten einer Chance auf höhere
Kostenreduzierung missachtet werden
([X.]/[X.],
[X.], 41,
45
f.).
ff) Ein
Indiz für die Pflichtwidrigkeit einer Entscheidung ist das Umgehen der
zur Aufsicht berufenen Stellen.
Hält sich der
Entscheidungsträger bei seiner Entscheidung an diese Grenze,
ist das Geschäft unabhängig von seinem Ausgang nicht pflichtwidrig
([X.]/[X.], [X.], 41, 45).
d)
Die Feststellungen des [X.] ermöglichen keine Überprüfung, ob sich der Angeklagte S.

an diesen Maßstab gehalten hat
und es deshalb
bereits an der (objektiven) Pflichtwidrigkeit fehlt. Die
Feststellungen beschränken
sich darauf, dass die [X.]

im Jahr baulichen Investitionen Kredite bei der C.

rund 23
Millionen

.

bank aufgelegten [X.]

-Cofonds, der von der C.

invest
verwaltet wurde und der sich aus festver-zinslichen Wertpapieren sowie
Aktien [X.] Unternehmen
zusammensetz-investierte, um

eine über die Kreditzinsen hinausgehende Rendite zur Finanzierung
insbesondere von Baumaßnahmen der [X.]

zu erwirtschaften. 64
65
66
67
68
-
24
-
[].
Als die Renditeerwartungen nicht erreicht wurden, entnahm der Angeklagte S.

im Jahr 2005 in zwei Tranchen Fondsanteile in Höhe von rd.
fünf Milli-onen

[]

Hatten die den 160 Wertpapiergeschäften
vorausgehenden [X.] die erforderliche Konnexität, fehlen dem Urteil Feststellungen
dazu, dass die 160 Wertpapiergeschäfte, die nun neben Aktien auch Aktien-
und In-dexanleihen sowie [X.] umfassten und bei denen der Angeklagte S.

nach den Feststellungen eine mittlere Risikobereitschaft zeigte, ihrerseits nach Betrag, Laufzeit und Bedingungen
geeignet waren, die Risiken der
zu Grunde liegenden Finanzgeschäfte
abzusichern.
Auch zu einer etwaigen Einbindung der Aufsichtsbehörden lässt das Urteil
Feststellungen vermissen. Offen ist auch, ob sich der Angeklagte S.

vor Annahme der jeweiligen Angebote der C.

bank eine ausreichende [X.] verschafft hatte. So handelte es sich bei dem [X.]

-Cofonds um einen eigens von der C.

bank aufgelegten Fonds, der von der C.

bank (C.

invest)
verwaltet wurde. Die jeweilige Anlageentschei-dung wurde auf Empfehlung der C.

bank getroffen und die Aktienanleihen
waren individuell für die [X.]

konzipierte und nicht an der Börse gehandelte [X.].
Ein (objektiv) pflichtwidriges Handeln des Angeklagten S.

und ggf. dessen sich auf die Pflichtwidrigkeit beziehender Vorsatz

zu dessen Prüfung das [X.] keine Veranlassung hatte, weil es schon eine Verletzung des Spekulationsverbots und damit eine Pflichtwidrigkeit verneinte

kann auf dieser Grundlage nicht überprüft werden.
Das angefochtene Urteil war daher bezüglich des Freispruchs des Angeklagten S.

vom Vorwurf der Untreue in 160 69
70
71
-
25
-
Fällen mit den insoweit zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§
353 Abs.
2 StPO).

I[X.] Revisionen der Angeklagten
1. Die von den Angeklagten erhobenen [X.] einer Verletzung von §
275 StPO entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz
2 StPO und sind daher unzulässig. Es wird jeweils nicht mitgeteilt, wann das Urteil
zu den Akten gebracht (§
275 Abs. 1 Satz
1 StPO) worden, also zur Geschäftsstelle
gelangt ist (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 17.
Juli 2007

1
StR 317/07
und vom
21.
April 2015

1
StR 555/14, [X.], 257
f.). Bei dem am 20.
Oktober 2015 verkündeten Urteil war das am 22.
Dezember 2015 der Fall, wie sich aus dem
auf der letzten Seite des Urteils gemäß §
275 Abs.
1 Satz
5 StPO angebrachten Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ergibt (SA Bd.
3, S.
804). Dies hätten die Beschwerdeführer im Wege der Akteneinsicht
ohne weiteres feststellen können.
2. Die
auf [X.]e Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben insoweit Erfolg, als die [X.] rechtsfehlerhaft vom Vorliegen einer einheitlichen prozessualen Tat ausgegangen ist und deshalb im Hinblick auf den Vorwurf der Untreue
bzw. der Beihilfe zur Untreue im Zusam-menhang mit den Honoraransprüchen der K.

GmbH von einem Freispruch abgesehen hat. Dieser ist durch den Senat nachzuholen; insoweit bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
72
73
-
26
-
[X.] Hinweise zu Fall [X.].
der Urteilsgründe
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zu Fall [X.]. der Urteils-gründe auf Folgendes hin:
1.
Es wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte subjektiv die mögliche Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkannt hat. In diesem Zusammenhang bedarf es zur Feststellung des darauf bezogenen Vorsatzes einer umfassenden Wür-digung. Der Täter muss nämlich nicht nur die zugrundeliegenden Tatsachen kennen, sondern auch in seiner Laiensphäre das Element nachvollzogen haben (Raum in [X.]/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts-
und Steuerstrafrechts, 4.
Aufl., S.
291 ff.; in der Sache ebenso [X.], Urteil vom 9.
November 2016

5
StR 313/15, [X.], 153, 158
Rn.
64 f.; in diese Richtung auch bereits Beschluss vom 5.
September 2012

1
StR 297/12, [X.], 20, 21
Rn.
11 sowie Urteil vom 11.
Dezember 2014

3
StR 265/14, [X.], 311, 317
Rn.
34 [insoweit in [X.]St 60, 94, 111 nicht abgedruckt]; anders

nicht tra-gend

[X.], Urteil vom 21.
Dezember 2005

3
StR 470/04, [X.], 522, 531 [insoweit in [X.]St 50, 331 ff. nicht abgedruckt]). Für die Frage, ob der An-geklagte im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gehandelt hat, hat ganz [X.] indiziellen Charakter, ob und in welcher Weise die Aufsichtsbehörden informiert und sich zu den Investitionen gestellt haben. In diesem Zusammen-hang ist neben den aufsichtsbehördlichen Richtlinien auch die Entscheidungs-praxis der Gerichte zu beachten, weil sie das Bewusstsein des Angeklagten hinsichtlich der (möglichen) Pflichtwidrigkeit geprägt haben können. Umgekehrt kann es für das Vorliegen des [X.] sprechen, wenn er sich in Zwei-felsfragen gar nicht an die Aufsichtsbehörden gewandt oder
deren
Maßgaben ignoriert hat. Für die Feststellung der subjektiven Pflichtwidrigkeit spielen [X.] auch die Erlasse der Innenverwaltung eine wesentliche Rolle.
74
75
-
27
-
Das [X.] hat sich auf Grund des verstärkten Engagements der [X.] auf dem Finanzmarkt veranlasst gesehen, die Regierungen mit Schreiben vom 8. November 1995 ([X.]-1513.
1-2; vgl. auch [X.] Nr. 2/96,
S. 57) ausdrücklich auf das Speku-lationsverbot und die sich daraus ergebenden rechtlichen Schranken für den Gebrauch
derivativer Finanzierungsinstrumente hinzuweisen und gebeten, die Rechtsaufsichtsbehörden und [X.] bei Bedarf entsprechend zu beraten.
Die erteilten Hinweise hat das [X.] mit Rundschreiben vom 14. September 2009 ([X.]-1513.1-2) aktualisiert und in der Folgezeit mit weiteren Bekanntmachungen ergänzt (Bekanntmachung vom 10.
März 2010 [[X.]-1512.5-9] und vom 15. Februar 2012 [[X.]-1512.5-9]).

s-ländern ergangen (vgl. [X.],
NVwZ 2012, 12
[X.].
44; [X.]/[X.], [X.], 41 [X.]. 18-20).
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 27. Oktober 2010 (9 [X.], [X.], 2169, 2177 ff.) unter Hinweis auf den [X.] des Innenministeri-ums von [X.] vom 17. August 1998 betont, dass [X.] des kommunalrechtlichen Spekulationsverbots das Erfordernis einer zinsbezogene Derivatgeschäfte seien deshalb nur solche Geschäfte, bei denen noch nicht abgesicherte Zinsänderungsrisiken
durch das Derivatgeschäft als selbstständiges Rechtsgeschäft abgesichert würden oder solche, die durch ein selbstständiges Rechtsgeschäft ein allgemeines wirtschaftliches Risiko

wie das Risiko der künftigen Zinsentwicklung

abdecken oder minimieren sollten
.
76
77
78
79
-
28
-
2.
Sollte sich ein pflichtwidriges Handeln des Angeklagten S.

ergeben, muss dieses zu einem Nachteil für das Vermögen des Zweckverbands geführt haben.
Der Vermögensnachteil als Taterfolg der Untreue ist durch einen Vergleich
des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 7.
September 2011

2
StR 600/10
Rn. 8, [X.], 151
f.; [X.] vom 26.
November 2015

3 StR 17/15, [X.], 314, 321 Rn.
62 und vom 16. August 2016

4 [X.], [X.], 32, 36
Rn. 34). Dabei kann ein Nachteil im Sinne
von § 266 Abs.
1 StGB als sog. [X.] auch darin liegen, dass das Vermögen des Opfers aufgrund der bereits durch die Tathandlung begründeten Gefahr des späteren endgültigen [X.] in einem Maße konkret beeinträchtigt wird, dass dies bereits zu diesem [X.]punkt eine faktische Vermögensminderung begründet. Jedoch darf dann die Verlustwahrscheinlichkeit nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen
bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens letztlich nicht belegbar
bleibt. Voraussetzung ist vielmehr, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Eintritt eines Schadens so [X.] erscheint, dass der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gemindert ist ([X.], Beschluss vom 23.
Juni 2010

2
BvR
2559/08 u.a., [X.]E 126, 170, 221
ff.; [X.], Beschlüsse vom 26. November 2015

3
StR 17/15, [X.], 314, 321 Rn. 62 [X.] und vom 16.
August 2016

4 [X.], [X.], 32, 36
Rn. 34), etwa weil im Tatzeitpunkt schon aufgrund der Rahmenumstände die sichere Erwartung besteht, dass der
Schadensfall auch tatsächlich eintreten wird ([X.],
Beschlüsse vom 26. November 2015

3
StR 17/15, [X.], 314, 325 Rn. 90 und vom 16. August 2016

4
[X.], [X.], 32, 36 Rn. 34 [X.]).

80
81
-
29
-
Der Vermögensnachteil ist eigenständig zu ermitteln
und anhand üblicher Maßstäbe des Wirtschaftslebens zu konkretisieren ([X.], Beschluss
vom
23.
Juni 2010

2
BvR 2559/08
u.a., [X.]E 126, 170, 228; [X.], Beschluss vom 26.
November 2015

3
StR 17/15, [X.], 314, 321 Rn.
62 [X.]) und gegebenenfalls
unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu beziffern.
Einen entsprechenden [X.] hatte die
Staatsanwalt-schaft (wie sich aus ihrer zulässigen
Verfahrensrüge ergibt)
mit ihrem Antrag erstrebt. Sie hatte zum Beweis der Tatsache, dass durch 160
Wertpapierkäufe das Vermögen der [X.]

konkret gefährdet worden sei, die Beauftragung eines Sachverständigen mit einem Gutachten zur konkreten Feststellung des [X.],
des [X.] einer Gewinnerzielung dieser Wertpapie-re sowie die anschließende Ermittlung ihrer Werthaltigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
beantragt.
Dieser Antrag war entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ein
Beweisantrag, weil er die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache und die Benennung eines Sachverständigen als bestimmtes Beweismittel
enthielt, mit dem der Nachweis der benannten Beweistatsachen
geführt werden soll und diese
dem [X.] zugänglich waren. Bei der Ermitt-lung der Werthaltigkeit eines Wertpapiers
unter wirtschaftlichen Gesichtspunk-ten auf Grundlage der Höhe des konkreten Ausfallrisikos sowie des [X.]
einer Gewinnerzielung handelt es sich um eine dem Beweis

unter Bemühung finanzmathematischer Berechnungen bzw. [X.] Bewertungskriterien

zugängliche Tatsache.
Aus dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Gutachten über das jeweilige Ausfallrisiko hätten sich voraussichtlich auch nähere Erkenntnisse über die
bei den [X.] Wertpapiergeschäften eingegangenen Risiken
und eine Antwort auf die 82
83
84
-
30
-
Frage
ergeben, ob die vom Angeklagten S.

getroffenen Anlageentschei-dungen noch mit den für die [X.]

gültigen haushaltsrechtlichen Grundsätzen vereinbar waren.
3.
Steht ein Vermögensschaden fest, sind zum subjektiven
Tatbestand der Untreue Feststellungen und eingehende Erörterungen, insbesondere zum Vorsatz in Bezug auf den Vermögensnachteil, erforderlich
(vgl. [X.], Urteil vom 28.
Mai 2013

5
StR 551/11, [X.], 715).
Raum

Graf

Jäger

Radtke

[X.]
85

Meta

1 StR 296/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 1 StR 296/16 (REWIS RS 2017, 15304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15304

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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1 StR 296/16

3 StR 17/15

4 StR 163/16

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