Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. VI ZR 445/19

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11164

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:290920UVIZR445.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

VI [X.]/19

Verkündet am:

29. Septem[X.] 2020

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG §
22, § 23
a)
Zum Begriff des Bildnisses im Sinne von §
22 Satz 1 KUG
b)
Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bild[X.]ichterstattung im [X.] mit der Berichterstattung ü[X.] Ausschreitungen anlässlich des Treffens der Gruppe der zwanzig führenden Industrie-
und Schwellenländer Anfang Juli 2017 in [X.] (G20-Gipfel).
[X.], Urteil vom 29. Septem[X.] 2020 -
VI [X.]/19 -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2020 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.], [X.] und den Richter Dr.
Allgayer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel
der
[X.] werden
das Urteil
des 16. Zivil-senats des O[X.]landesgerichts [X.] vom 24. Okto-[X.]
2019
insgesamt
sowie das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 22. Novem[X.] 2018 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt [X.] ist. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des [X.] trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer identifizierenden [X.] in Anspruch.
Anlässlich des
Treffens
der Gruppe der zwanzig
führenden
Industrie-
und Schwellenländer Anfang Juli 2017 in [X.] (G20-Gipfel)
fanden Demonstra-tionen mit
erheblichen Ausschreitungen
statt.
Am 9. Juli 2017 hielt die Beklagte auf ihrer Internetseite www.[Zeitung].de
einen Beitrag zum Abruf [X.]eit, in dem es heißt:
1
2
3
-

3

-

"[X.]! Wer kennt diese [X.]?
Sachdienliche Hinweise bitte an die nächste Polizeidienststelle"
"sie gegen den G20-Gipfel demonstrieren wollen. Dann beschießen sie Polizisten mit Stahlkugeln, die sogar die Panzerung eines Wasserwer-fers durchschlagen. Sie nehmen den Tod von Menschen in Kauf.

Zwei Hubschrau[X.]piloten wurden mit Laserpointern geblendet, ein [X.] mit einer Leuchtrakete beschossen. Die [X.], die von Randalierern in [X.] verübt wurdBilder aus einem Polizei-Hubschrau[X.] zeigen, wie Vermummte von Hausdächern aus brennende [X.] auf anrückende Beamte schleudern. Andere Chaoten feuerten Leuchtkugeln in die Menge, zer-schlugen Scheiben, zündeten Autos an, bauten Barrikaden, legten [X.] direkt neben
Wohnhäusern, plünderten Geschäfte oder zogen be-waffnet in Gruppen durch die Stadt -
alles Taten, die als schwerer Land-friedensbruch (mindestens sechs Monate Haft) bestraft werden können. Die Polizei [X.] ruft dazu auf, Bilder von der Randale auf der -
oder sich an die nächste [X.] zu wenden.
Alle Hinweise werden anonym behandelt, versichern die Ermittler. Nur
in dringenden Notfällen rufen Sie die 110.
[Zeitung] [X.] die Polizei, fragt: Wer kennt die Personen auf diesen Bildern? Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel be-gangen zu haben."
Insgesamt sechzehn den Text einrahmende
Bilder zeigen Fotografien mit
Personen im Zusammenhang mit den Ausschreitungen. In Bildunterschriften werden die fotografisch dokumentierten Verhaltensweisen (ü[X.]wiegend das Werfen von Gegenständen
und die Entwendung von Waren aus Geschäften) kurz beschrieben und in manchen Fällen auch kommentiert. Teilweise sind Bildausschnitte mit den Köpfen dieser Personen zusätzlich vergrößert abgebil-det.
Darunter befinden sich folgende Aufnahmen der Klägerin, wobei es sich bei dieser auf dem großen Bild um die von hinten fotografierte, nicht vermummte Person in leicht gebückter Haltung und gesenktem Kopf, auf dem kleinen Bild um die von
vorne und schräg oben mit etwa zur Hälfte verdecktem Gesicht ab-gebildete Person handelt
(im Folgenden: das Bild).

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4

-

Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wurde
gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
Das [X.] hat die Beklagte verurteilt
zu unterlassen, die Klägerin im Zusammenhang mit der Suche nach den [X.]n durch [X.] ihres nachfolgend wiedergegebenen Bildnisses erkennbar zu machen und/oder machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem Textbeitrag

, . Außerdem hat das [X.] die [X.] zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage hinsicht-lich eines Teils der geltend gemachten Zinsen abgewiesen. Die Berufung der [X.] hat das O[X.]landesgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte
ihren Antrag auf (vollstän-dige) Abweisung der Klage
weiter.

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5

-

Entscheidungsgründe:
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts habe die Klägerin
die begründe-te Befürchtung haben können, von ihren Freunden und Bekannten in [X.] beider Fotos anhand ihrer Körperform und -haltung, Frisur und Gesichts-form erkannt zu werden. Ein privater Fahndungsaufruf sei jedenfalls dann unzu-lässig, wenn -
wie hier -
die gesetzlichen Vorgaben für eine öffentliche Fahn-dung durch die zuständigen Behörden nicht vorlägen. Die Beklagte sei auch nicht [X.]echtigt, die beiden Bilder im Rahmen ihrer Berichterstattung
ü[X.] die Ausschreitungen beim G20-Gipfel zu veröffentlichen. Das eine Bild zeige, wie die Klägerin zwischen teilweise vermummten Personen hindurchgehe und sich die
durch die massiven Ausschreitungen und Gewaltexzesse im [X.] mit dem G20-Gipfel geschaffene Verwüstung des [X.] zunut-ze mache, um fremde Waren
an sich zu bringen. Auch wenn es sich bei einem solchen Verhalten um einen wichtigen Aspekt der [X.] gehandelt ha-ben möge, so dass es zulässig gewesen sei, dieses Geschehen unter
Erkenn-barmachen der Klägerin ins Bild zu setzen, habe die Beklagte ein öffentliches Informationsbedürfnis nicht in der geschehenen Weise befriedigen dürfen. Denn die reißerisch aufgemachte Bild[X.]ichterstattung stelle die Klägerin wertungs-mäßig neben die dort angeprangerten [X.] im Rahmen des [X.]. Zwar entnehme der Durchschnittsleser der angegriffenen Bild[X.]ichter-stattung keinen weitergehenden konkreten Tatvorwurf gegenü[X.] der Klägerin, als dass sie sich unter Ausnutzung des im Rahmen der gewalttätigen Krawalle anlässlich des [X.] ausgelösten Zusammenbruchs der öffentlichen Ordnung fremdes Eigentum angeeignet habe, wie es in dem Artikel bildlich do-kumentiert und in der Bildunterschrift beschrieben werde. Allerdings werde in 7
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der
Wort[X.]ichterstattung die Plünderung von Geschäften (rechtlich unzutref-fend) als schwerer Landfriedensbruch eingeordnet. Durch die Berichterstattung werde eine Stigmatisierung zu Lasten der Klägerin entfaltet, welche wertungs-mäßig auf eine Stufe mit den Gewalttätern und Schwerkriminellen gestellt [X.]. Der plakativen Bildunterschrift entnehme der durchschnittliche Leser zu-dem, dass die Klägerin diese Straftat begangen habe, also
[X.]eits als ü[X.]führt anzusehen sei, was nicht zutreffe. Darü[X.] hinaus stelle die Beklagte darin die Tatsachenbehauptung auf, dass die Klägerin in dem geplünderten [X.] gestohlen, diesen also betreten habe, was unstreitig nicht zutreffe. Schließlich streite für das Anonymitätsinteresse der Klägerin im Zeitpunkt der Berichterstattung die Unschuldsvermutung. Die von der [X.] vorgelegte Bilderstrecke, deren Richtigkeit von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werde, belege allein den äußeren Hergang des ihr in dem Artikel vorgeworfenen Dieb-stahls der dort aufgeführten geringwertigen Verbrauchsgüter des täglichen Le-bens. Daraus ergebe sich allenfalls ein dringender Tatverdacht; ein sicherer Nachweis sei
damit nicht verbunden.

B.
Die Revision der [X.]
ist
begründet.

I.
Entgegen der Revisionserwiderung
hat das Berufungsgericht
die Zulas-sung der Revision
jedenfalls nicht wirksam auf die "Frage der
Zulässigkeit eines eigenen
Fahndungsaufrufes seitens der Presse"
beschränkt.
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-

1. Dem Berufungsgericht ist die Möglichkeit eröffnet, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des [X.] zuzulassen, auf den auch die [X.] selbst die [X.] beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übri-gen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer
Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2020 -
VIII ZR 222/18, [X.], 713
Rn. 18 mwN).
Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der [X.] des Berufungsurteils enthalten ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Die Entscheidungsformel ist im Lichte der Ur-teilsgründe auszulegen und deshalb ist von einer beschränkten Revisionszulas-sung auszugehen, wenn sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zu-lassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2020 -
VIII ZR 222/18, [X.], 713
Rn. 9 mwN).
2. Es
kann offenbleiben, ob sich ein entsprechender Beschränkungswille des Berufungsgerichts hinreichend klar aus dessen Erwägungen
in den [X.] zu der im Tenor des Berufungsurteils unbeschränkt ausgesprochenen Revisionszulassung ergeben würde. Denn eine entsprechende Beschränkung wäre jedenfalls unwirksam, da es sich bei dem vom Berufungsgericht zur [X.] genannten
Gesichtspunkt angesichts der erforderlichen (Gesamt-) Abwägung nicht um einen rechtlich und tatsächlich 10
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8

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selbständigen Teil des [X.] handelt. Die von der [X.] vor-sorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher gegenstandslos.

II.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1004 Abs.
1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§
22,
23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Wiedergabe des Bil-des
im Kontext der Berichterstattung vom 9. Juli 2017.
a) Der Anwendbarkeit der §§ 22,
23 KUG steht im hier betroffenen jour-nalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.]/DS-GVO, [X.]. L 119 [X.], [X.]. [X.]. L 314 [X.] und [X.].
2018 L 127 S. 2) nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2020 -
VI [X.]/19, juris Rn. 11).
b) Im Rahmen einer Presse[X.]ichterstattung beurteilt sich die [X.] einer Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22,
23 KUG (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezem[X.] 2019 -
VI [X.], [X.], 143
Rn.
39; vom 17. Dezem[X.] 2019 -
VI [X.], [X.], 2032
Rn. 10; vom 18.
Juni 2019 -
VI [X.]/18, [X.]Z 222, 196 Rn. 30; vom 6. Februar 2018
-
VI [X.]/17, NJW 2018, 1820 Rn. 10; jeweils mwN). Dieses steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der [X.] in Einklang (vgl. [X.] 120, 180, 211 ff., juris Rn. 78 ff.; [X.]MR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.; Senat, Urteil vom 6. Februar 2018 -
VI ZR 13
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-

76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 10; siehe weiter
[X.], [X.], 300 Rn. 39, 41
ff. zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
Bildnisse einer Person
dürfen
grundsätzlich nur mit deren -
hier nicht vor-liegenden -
Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz
1 KUG). Hiervon bestehen
allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG
Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten
a[X.] nicht für eine Verbreitung, durch die [X.]echtigte Interessen
des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Die Veröffentlichung des Bildes einer Per-son begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. Senat, Urteil vom 6. Februar 2018 -
VI [X.]/17, NJW 2018, 1820 Rn. 10; [X.]K 18, 42, 52, juris
Rn. 52 mwN; [X.] weiter [X.], [X.], 300 Rn. 89 ff. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung).
c) Bei den
von der [X.] verwendeten Fotografien
(auch) der Kläge-rin handelt es sich um Bildnisse
im
Sinne von § 22 Satz 1 KUG.
aa) Der Begriff des Bildnisses
setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 1979 -
VI [X.], NJW 1979, 2205, juris
Rn. 11;
vom 2. Juli 1974 -
VI [X.]73,
NJW 1974,
1947, juris Rn.
15; [X.], Urteil vom 14. Februar 1958 -
I [X.], [X.]Z 26, 349, 351, juris Rn.
6). Dazu gehört jedoch nicht notwendig die Abbildung der Ge-sichtszüge; es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum [X.] gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist. Das Recht am eigenen Bild wird schon dann beeinträchtigt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass
hat, an-zunehmen, er könne als abgebildet identifiziert werden.
Ebenso
wenig wird [X.], dass
schon der nur flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann; es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder 16
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-

großen Bekanntenkreis. Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persön-lichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für an-dere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass
die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltun-gen
in den Schutz dieser Vorschrift
(vgl. Senat, Urteil vom 26.
Juni 1979 -
VI [X.], NJW 1979, 2205, juris
Rn. 11; siehe weiter -
zu Text[X.]ichterstattung bzw. Buchveröffentlichung -
Senat, Urteil vom 21.
Juni 2005
-
VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, juris
Rn. 10;
[X.]K 3, 319, 321
f.).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das [X.] (vgl. zur Text[X.]ichterstattung Senat, Urteil vom 4.
Juni 2019 -
VI [X.], [X.], 517 Rn. 12 mwN).
bb) Davon ausgehend ist die Würdigung, es handle sich um
Bildnisse
der Klägerin, weil diese
jedenfalls die begründete Befürchtung haben konnte, von ihren Freunden und Bekannten in Kombination beider Fotografien anhand ihrer
Körperform und -haltung, Frisur und Gesichtsform erkannt
zu werden, zutref-fend.
d) Bei den
von der [X.] verbreiteten Fotografien
(auch)
der Kläge-rin handelt es sich um
Bildnisse
aus dem Bereich
der Zeitgeschichte (§ 23 Abs.
1 Nr.
1 KUG).
aa) Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine -
revisions-rechtlich voll zu ü[X.]prüfende -
Abwägung zwischen den Rechten des [X.] aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] anderer-seits. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der 19
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-

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-

Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der [X.] umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen
Interesse. Es gehört zum [X.] der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizis-tischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt
(vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezem[X.] 2019 -
VI [X.], [X.], 143
Rn. 40 f.; vom 17.
Dezem[X.] 2019 -
VI [X.], [X.], 2032
Rn. 12, 20; vom 18. Juni 2019 -
VI [X.]/18, [X.]Z 222, 196 Rn. 31; vom 6. Februar 2018 -
VI [X.]/17, NJW 2018, 1820 Rn. 10, 12 ff.; jeweils mwN).
Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. [X.] wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägen-den Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemei-nen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu brin-gen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bild[X.]ichterstat-tung unter Berücksichtigung der zugehörigen Text[X.]ichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Ange-legenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentli-chen Meinung beitragen, oder ob sie -
ohne Bezug zu einem zeitgeschichtli-chen Ereignis -
lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. Senat, Urteile
vom
17.
Dezem[X.]
2019 -
VI
[X.], [X.], 143
Rn. 42; vom 17. De-zem[X.] 2019 -
VI [X.], [X.], 2032
Rn. 13; vom 18. Juni 2019 -
VI 22
-

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-

[X.]/18, [X.]Z 222, 196 Rn.
32;
vom 6. Februar 2018 -
VI [X.]/17, NJW 2018, 1820 Rn. 15
ff.;
jeweils mwN).
Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, ü[X.] den informiert wird, hinter den Informati-onsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezem[X.] 2019 -
VI [X.], [X.], 2032
Rn. 14; vom 6. Februar 2018 -
VI [X.]/17, NJW 2018, 1820 Rn. 17; vom 28. Okto[X.] 2008 -
VI [X.], [X.]Z 178, 213 Rn.
18; jeweils mwN).
Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschut-zes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2018 -
VI [X.]/17, NJW 2018, 1820 Rn. 18 mwN).
Geht es um eine identifizierende Bild[X.]ichterstattung ü[X.] ein Fehlver-halten -
insbesondere, a[X.] nicht nur, ü[X.] Straftaten -, so ist zu [X.]ücksichti-gen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich [X.] macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. Andererseits kann ein Fehlverhalten
zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. So begründen die Verlet-zung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der be-troffenen Bürger oder der [X.] grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information ü[X.] Tat und Täter. Für die tagesaktuelle Berichterstattung ü[X.] Straftaten oder ähnliche Verfehlungen ver-23
24
25
-

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-

dient das Informationsinteresse
im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der [X.] angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dul-den, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Die Beeinträchtigung des [X.] muss allerdings im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an Information ü[X.] leichte Verfehlungen kann im Einzelfall allerdings durch Besonderheiten etwa in der Person des [X.], der Art der Verfehlung oder des Tathergangs in einem Ma-ße gesteigert sein, dass das Interesse des [X.] an einem Schutz seiner Per-sönlichkeit dahinter zurückzutreten hat. Eine identifizierende Berichterstattung ü[X.] derartige Verfehlungen kann durchaus geeignet sein, Ideen und Informati-onen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine
Diskussion hierü[X.] in der Gesellschaft anzustoßen oder zu [X.]eichern. Wo konkret die Grenze für das Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu zie-hen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des [X.] entscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 17.
Dezem[X.] 2019 -
VI [X.], [X.], 2032
Rn. 15
mwN).
bb)
Nach
diesen Maßstäben
stellen
die Fotografien, deren Verbreitung die Klägerin beanstandet,
Bildnisse
der Zeitgeschichte dar.
Die [X.]eits im Rah-men des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung kann der erken-nende Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen er-forderlich sind. Sie fällt vorliegend zugunsten der Pressefreiheit aus.
(1) Das Bild
zeigt den von außen fotografierten Eingangs[X.]eich eines [X.], dessen Glastüren und Schaufenster eingeschlagen sind. Vor dem [X.] liegen dessen Waren auf dem Boden verstreut, zwischen 26
27
-

14

-

denen sich -
teilweise Kapuzen tragende -
Personen befinden.
Auf dem [X.] vor dem [X.]
ist
auch
die von hinten fotografierte, nicht ver-mummte Klägerin in leicht gebückter Haltung und mit gesenktem Kopf zu se-hen. Zusätzlich ist ihr von vorne und schräg oben fotografierter Kopf mit etwa zur Hälfte
verdecktem Gesicht abgebildet.
Aus dem Bild in Verbindung mit der
Bildunterschrift:
"Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugum-mis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten [X.]"
ergibt sich, dass die Klägerin in der
fotografisch dokumentierten Situation [X.] an sich nahm und worum es sich dabei handelte. Vorangestellt ist in Frageform eine kommentierende Beschreibung und Bewertung dieses Verhal-tens der Klägerin
durch Anspielung
auf den alltäglichen Vorgang des Wochen-endeinkaufs
und den umgangssprachlichen Begriff
des Klauens.
Einen [X.] Informationsgehalt hat die angegriffene Bild[X.]ichterstattung nicht.
Die anderen Fotografien dokumentieren weitere Szenen der Ausschrei-tungen und stellen diese ebenfalls beispielhaft dar. Die dazugehörigen Bildun-terschriften beziehen sich auf die jeweiligen Fotografien.
Die
weitere Textbe-richterstattung beschreibt exemplarisch sowie
ohne Zuordnung zu bestimmten Personen verschiedene Verhaltensweisen im Rahmen der Ausschreitungen und bewertet diese
teilweise
strafrechtlich. Diese Beschreibungen und Bewer-tungen beziehen sich -
nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreinge-nommenen und verständigen Publikums (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 -
VI [X.], [X.], 517 Rn. 12 mwN) -
weder ausdrücklich noch nach dem Gesamtzusammenhang der Text-
und Bild[X.]ichterstattung auf die Kläge-rin. Insbesondere bringt die Berichterstattung nicht zum Ausdruck, dass sich auch die Klägerin
wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125a Satz 1 StGB) strafbar gemacht hätte. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wird das Verhalten der
Klägerin auch nicht wertungsmäßig auf eine Stufe mit den in der Text[X.]ichterstattung geschilderten Straftaten gestellt.
Vielmehr beschränkt 28
-

15

-

sich die
Gemeinsamkeit der Darstellungen im
Text und
dessen
Bebilderung
auf den Umstand, dass es sich um Geschehen während der Ausschreitungen [X.]. Nur die Titelzeile "[X.]! Wer kennt diese [X.]?", die Frage
"Wer kennt die
Personen
auf diesen Bildern?"
sowie der
sich anschlie-ßende und die Berichterstattung abschließende Satz
"Sie sind dringend ver-dächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben."
erfassen auch die Klägerin. Diese Teile der Text[X.]ichterstattung enthalten
keine zusätz-lichen oder weiterführenden Informationen, sondern nur eine [X.] und sehr allgemein gehaltene Bewertung
aller
fotografisch dokumentier-ten Verhaltensweisen, wobei es nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei der Klägerin nur um den auf dem Bild dokumentierten "[X.]" und nicht mehr geht.

(2) Der gesamten Berichterstattung kommt erheblicher Informationswert zu.
Die massiven Ausschreitungen
im öffentlichen Raum anlässlich des [X.] in [X.] sowie deren Begleitumstände
sind
unter verschiedenen Gesichtspunkten von sehr hohem gesellschaftlichen Interesse
und Gegenstand öffentlicher Diskussion. Dies betrifft insbesondere die von der [X.]
thema-tisierten Aspekte, welche Personen sich daran beteiligten, wie sie sich verhiel-ten, welche Auswirkungen dies hatte
und
dass die Polizei bei der Aufklärung
des Geschehens um die Unterstützung der Öffentlichkeit bat.
Die beispielhafte Aufzählung und nähere Beschreibung gewalttätiger Verhaltensweisen
sowie ihrer Auswirkungen
in der Wort[X.]ichterstattung ist sachbezogen und vermittelt dem Leser einen Eindruck, wie intensiv die Ausschreitungen teilweise waren. Durch die Wiedergabe des [X.], "hochzuladen -
oder sich an die nächste Polizeidienststelle zu wenden."
wird deutlich, dass diese bei der Aufklärung des Geschehens auf Unterstützung an-gewiesen ist.
Dazu leisten die Fotografien, die den Text
einrahmen, einen kon-textgerechten Beitrag, indem sie das thematisierte Geschehen zusätzlich und 29
-

16

-

zudem sehr authentisch veranschaulichen. Dies gilt auch für die Fotografie, auf der
(unter anderem) die Klägerin abgebildet ist. Die dadurch dokumentierte
Szene illustriert
anschaulich die Auswirkungen der Ausschreitungen sowie das Spektrum
der dabei anwesenden
Personen und
ihr Verhalten. Dieses Bildnis hat
daher ebenso wie die Wort[X.]ichterstattung einen ganz erheblichen [X.].
Darü[X.] hinaus regt gerade das Zusammenwirken der Textbe-richterstattung -
insbesondere die Aufmerksamkeit erregende Titelzeile "[X.]!
Wer kennt
diese [X.]?"
-
und ihrer Bebilderung den Leser dazu an, sich mit den konkreten Details des Geschehens zu befassen und dabei genau hinzusehen. Außerdem verdeutlicht es das Anliegen der [X.]. Dabei handelt es sich weder hinsichtlich der Ausschreitungen insgesamt noch hinsichtlich der einzelnen fotografisch dokumentierten Szenen um eine unsachliche
Dramatisierung, die lediglich die Neugier der Leser ansprechen soll, sondern um ein redaktionelles Gestaltungs-
und Stilmittel.
Dies gilt ebenso für die zusätzlich vergrößert abgebildeten Köpfe von Personen.
Am sachlichen Gehalt und am Informationswert der Berichterstattung ändert sich dadurch nichts.
(3) Demgegenü[X.] wiegt die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer
Persönlichkeit weniger schwer.
Die Verbreitung des Bildnisses
macht
in identifizierender Weise ein [X.] der
Klägerin öffentlich bekannt, welches ihre Person in den Augen des
Lesers
negativ qualifiziert. Aus dem Bild in Verbindung mit
der Bildunterschrift ergibt sich, dass
die Klägerin ü[X.] die
Anwesenheit vor dem [X.]
hin-aus die durch die Ausschreitungen entstandene Situation ausnutzte und Waren an sich nahm. Festgestellt ist, dass dies
zutrifft und dass die Klägerin sich dabei vor und nicht im [X.] aufhielt. Danach ist die Aussage der [X.], die Klägerin habe sich dabei im [X.]
aufgehalten, zwar unzu-30
31
-

17

-

treffend. Jedoch
wirkt sich -
abgesehen davon, dass
die Bildunterschrift als Teil der Text[X.]ichterstattung nicht angegriffen ist -
dieser Umstand auf die [X.] und moralische Bewertung des Verhaltens der Klägerin in den Augen des Adressaten allenfalls unwesentlich aus, zumal das verständige Publikum anhand des Bildes erkennen kann, dass es um das dort gezeigte Verhalten der Klägerin vor dem [X.] geht.
Bei der
Gewichtung
der
Beeinträchtigung ist zu [X.]ücksichtigen, dass die Klägerin ausschließlich
optisch und auch insoweit
nur von einem [X.] kleinen Kreis von Personen identifiziert werden
kann. Weiter
dokumentieren
die Fotografien
ein Verhalten der Klägerin in der Öffentlichkeit und damit in ihrer Sozialsphäre.
Zudem erregte die Klägerin in einer Situation, in der mit einer in-tensiven Beobachtung auch durch
die
Presse zu rechnen war, selbst
Aufmerk-samkeit.
Es
ist nicht
festgestellt, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, den [X.] Bedeutungsgehalt der Situation und ihres Verhaltens einzu-schätzen.
Ü[X.]gangenen Vortrag dazu zeigt die Revision nicht auf. Die Art und Weise der fotografischen Dokumentation und der Darstellung vermittelt einen authentischen Eindruck sowohl von der Situation als auch vom Verhalten der Klägerin.
Die Bildveröffentlichung belastet die Klägerin. Sie führt jedoch
nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Zwar fordert die Be-richterstattung ausdrücklich
dazu auf, die abgebildeten Personen zu identifizie-ren. Im Vordergrund steht jedoch nicht die Hervorhebung einzelner Beteiligter
und damit die Personalisierung, sondern das Anliegen, die Bandbreite des [X.]s verschiedener Personen während der Ausschreitungen und die Schwie-rigkeiten ihrer Identifizierung zu veranschaulichen. Einer Prangerwirkung steht zudem entgegen, dass das Bild nicht geeignet ist, die
Klägerin einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen
(vgl. demgegenü[X.] etwa Senat, Urteile
vom 32
33
-

18

-

12.
Juli
1994 -
VI
ZR 1/94, [X.], 306, juris Rn. 21, 23; vom 17. Dezem[X.] 2019 -
VI
[X.], [X.], 143
Rn. 47 ff.; [X.]K 8, 107, 114
ff., juris Rn. 30 ff.).
(4) Auf die für die Text[X.]ichterstattung entwickelten Grundsätze ü[X.] die Verdachts[X.]ichterstattung kommt es entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung nicht an
(vgl. demgegenü[X.] zur Berücksichtigung der Unschulds-vermutung bei strafverfahrensbegleitender Bild[X.]ichterstattung Senat, Urteil vom 18. Juni 2019 -
VI [X.]/18, [X.], 45
Rn. 46).
(5) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
ergibt sich aus der
Wiedergabe des
[X.]
und der in diesem Zusammenhang ge-stellten Frage "Wer kennt die Personen auf diesen Bildern?"
schon keine
zu-sätzliche Belastung der Klägerin. Dies führt weder dazu, dass die ansehensbe-einträchtigende Wirkung der Berichterstattung verstärkt wird, noch begründet dies weitergehende Gefahren für
die
Klägerin. Der Aufruf in der Berichterstat-tung beschränkt sich darauf, die Polizei durch Hinweise zu unterstützen, und fungiert im Wesentlichen als redaktionelles Stilmittel. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass Leser der Berichterstattung dadurch veranlasst werden könnten, darü[X.]hinausgehend aktiv zu werden.
Die Frage, ob außer-halb einer Presse[X.]ichterstattung ein "privater Fahndungsaufruf"
zulässig ist, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht.
e) Durch die Verbreitung des
Bildnisses
wird kein [X.]echtigtes Interesse der Klägerin verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG).
Umstände, aus denen sich ein eigen-ständiger Verletzungsgehalt des Bildes
ergibt, sind nicht festgestellt.
34
35
36
-

19

-

2. Danach hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen
Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.
Seiters
[X.]
[X.]

[X.]
Allgayer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2018 -
2-03 O 69/18 -

O[X.], Entscheidung vom 24.10.2019 -
16 [X.] -

37

Meta

VI ZR 445/19

29.09.2020

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. VI ZR 445/19 (REWIS RS 2020, 11164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11164

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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15 U 193/19 (Oberlandesgericht Köln)


15 U 227/21 (Oberlandesgericht Köln)


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