Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 01.06.2017, Az. 1 C 22/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 10042

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Gegenstand

Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von Fragen zur Sekundärmigration


Leitsatz

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen bei der Prüfung von Folgeanträgen mit dem Ziel der "Aufstockung", wenn dem Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Polen) subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.], der ersucht wird, die Rechtssache gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/[X.] der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/[X.] ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist? Gilt dies jedenfalls dann, wenn der Asylantrag nach Art. 49 [X.] ([X.]) Nr. 604/2013 noch vollständig dem Anwendungsbereich der [X.] ([X.]) Nr. 343/2003 unterfällt?

2. Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/[X.] den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/[X.] mit der Folge, dass auch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32/[X.] und vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind?

Gründe

I

1

Der Kläger, [X.] Staatsangehöriger und na[X.]h eigenen Angaben ts[X.]hets[X.]henis[X.]her Volkszugehörigkeit, wendet si[X.]h gegen die Feststellung des [X.] ([X.]), dass ihm aufgrund der Einreise aus einem si[X.]heren [X.] kein Asylre[X.]ht zusteht.

2

Der Kläger stellte im Jahre 2007 in [X.] einen Asylantrag, wo ihm mit Bes[X.]heid vom 13. Oktober 2008 subsidiärer S[X.]hutz gewährt wurde. Im Juni 2012 reiste er mit seiner Ehefrau und einem Kind in die [X.] weiter und stellte hier am 19. Juni 2012 erneut einen Asylantrag. Auf ein [X.] des [X.]s vom 13. Februar 2013 erklärten die [X.] Stellen am 18. Februar 2013 ihre Bereits[X.]haft zur Wiederaufnahme des [X.] und seiner Familie. Mit Bes[X.]heid vom 13. März 2013 stellte das [X.] ohne inhaltli[X.]he Prüfung des Asylantrages fest, dass die Asylanträge des [X.] und seiner Familie wegen der Zuständigkeit der Republik [X.] unzulässig seien (Ziffer 1) und ordnete ihre Überstellung na[X.]h [X.] an. Na[X.]hdem es wegen einer Risikos[X.]hwangers[X.]haft der Ehefrau des [X.] ni[X.]ht zu einer fristgere[X.]hten Überstellung gekommen war, hob das [X.] mit Bes[X.]heid vom 24. September 2013 den Bes[X.]heid vom 13. März 2013 auf, weil die [X.] wegen Ablaufs der Überstellungsfrist zuständig geworden sei.

3

Mit dem angegriffenen Bes[X.]heid vom 23. Juni 2014 stellte das [X.] na[X.]h Anhörung des [X.] zu seinem Verfolgungss[X.]hi[X.]ksal fest, dass diesem aufgrund seiner Einreise aus [X.] kein internationaler S[X.]hutz und kein Asylre[X.]ht zustehe (Ziffer 1), und ordnete seine Abs[X.]hiebung na[X.]h [X.] an (Ziffer 2).

4

Die gegen diesen Bes[X.]heid erhobene Klage wies das Verwaltungsgeri[X.]ht mit aufgrund mündli[X.]her Verhandlung vom 19. Mai 2015 ergangenem Urteil ab. Das [X.] hat auf die Berufung u.a. des [X.] mit Urteil vom 21. April 2016 den Bes[X.]heid des [X.] vom 23. Juni 2014 aufgehoben. Die Feststellung, dass dem Kläger in der [X.] kein Asylre[X.]ht zustehe, weil er aus einem si[X.]heren [X.] im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist sei, sei re[X.]htswidrig. Die Regelung sei hier ni[X.]ht anwendbar, weil eine Ausnahme na[X.]h § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.] vorliege, na[X.]h der die [X.]enregelung ni[X.]ht greife, wenn - wie hier - die [X.] na[X.]h Unionsre[X.]ht zuständig geworden sei. Für die auf die Flü[X.]htlingsanerkennung geri[X.]hteten Aufsto[X.]kungsanträge sei na[X.]h der [X.] II-VO [X.] zwar zunä[X.]hst zuständig und wiederaufnahmepfli[X.]htig gewesen. Die erklärte [X.] sei indes ni[X.]ht ausgenutzt worden, so dass die Zuständigkeit dur[X.]h Ablauf der Überstellungsfrist übergegangen sei. Wegen der Asylantragstellung vor dem 20. Juli 2015 sei no[X.]h die Altfassung der [X.] anzuwenden, so dass die Zuerkennung subsidiären S[X.]hutzes unerhebli[X.]h sei. Art. 25 Abs. 2 Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] lasse die Abweisung eines Asylantrages ohne materielles Prüfungsverfahren nur zu, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft zuerkannt habe.

5

Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Revision der Beklagten. Sie ma[X.]ht unter anderem geltend, für die Anwendung der nationalen [X.]enklausel sei ein na[X.]hträgli[X.]her [X.] unbea[X.]htli[X.]h. Jedenfalls sei der Asylantrag nunmehr na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig, weil dem Kläger in [X.] internationaler S[X.]hutz gewährt worden sei.

6

Der Kläger meint, der im Jahr 2012 gestellte Asylantrag sei ni[X.]ht unzulässig, weil ihm in [X.] ni[X.]ht der Flü[X.]htlingsstatus zuerkannt, sondern ledigli[X.]h subsidiärer S[X.]hutz zuerkannt worden sei.

7

Das Geri[X.]ht hat das Verfahren der Ehefrau des [X.] und deren To[X.]hter, denen in [X.] ledigli[X.]h Abs[X.]hiebungss[X.]hutz na[X.]h nationalem Re[X.]ht gewährt worden war, abgetrennt und hat insoweit die Revision der Beklagten zurü[X.]kgewiesen.

II

8

Der Re[X.]htsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 A[X.]V ist eine Vorabents[X.]heidung des [X.]s der [X.] ([X.]) zu den im [X.] formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen, die der [X.] teilidentis[X.]h bereits zu der Re[X.]htslage na[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem [X.]sangehörigen oder [X.]losen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen S[X.]hutz zuständig ist ([X.]. [X.] - [X.] [X.]) dem [X.] mit Bes[X.]hlüssen vom 23. März 2017 in den Verfahren 1 [X.] 17.16, 1 [X.] 18.16 und 1 [X.] 20.16 (Aktenzei[X.]hen des [X.]s: [X.]-297/17, [X.]-318/17 und [X.]-319/17) unterbreitet hat, betreffen die Auslegung der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen S[X.]hutzes (Neufassung, [X.]. [X.] - Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]) sowie der Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem [X.]sangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ([X.]. [X.] - [X.] II-VO). Da es um die Auslegung von Unionsre[X.]ht geht, ist der [X.] zuständig.

9

1. Die re[X.]htli[X.]he Beurteilung der auf Aufhebung von Ziffer 1 des Bes[X.]heides vom 23. Juni 2014 geri[X.]hteten Anfe[X.]htungsklage ri[X.]htet si[X.]h im nationalen Re[X.]ht na[X.]h dem Asylgesetz ([X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 2. September 2008 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h das am 10. November 2016 in [X.] getretene Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbu[X.]hes - Verbesserung des S[X.]hutzes der sexuellen Selbstbestimmung ([X.] 50) vom 4. November 2016 ([X.] I S. 2460). Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind Re[X.]htsänderungen, die na[X.]h der Berufungsents[X.]heidung eintreten, zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn das Berufungsgeri[X.]ht - ents[X.]hiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berü[X.]ksi[X.]htigen hätte. Da es si[X.]h vorliegend um eine asylre[X.]htli[X.]he Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage zum Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt ents[X.]hiede, die aktuelle Re[X.]htslage zugrunde legen. Dazu gehört au[X.]h die dur[X.]h das [X.] vom 31. Juli 2016 ([X.] I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 ges[X.]haffene Neufassung des § 29 [X.], soweit der Anwendung dieser Vors[X.]hrift auf den vorliegenden Re[X.]htsstreit ni[X.]ht die Übergangsvors[X.]hrift in Art. 52 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] entgegensteht.

Den hierna[X.]h maßgebli[X.]hen re[X.]htli[X.]hen Rahmen des Re[X.]htsstreits bilden die folgenden Vors[X.]hriften des nationalen Re[X.]hts:

Art. 16a GG

(1) Politis[X.]h Verfolgte genießen Asylre[X.]ht.

(2) Auf Absatz 1 kann si[X.]h ni[X.]ht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der [X.] oder aus einem anderen [X.] einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge und der Konvention zum S[X.]hutze der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten si[X.]hergestellt ist. Die [X.] außerhalb der [X.], auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden dur[X.]h Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. (...)

§ 1 [X.]

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1. S[X.]hutz vor politis[X.]her Verfolgung na[X.]h Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder

2. internationalen S[X.]hutz na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von [X.]sangehörigen oder [X.]losen als Personen mit Anspru[X.]h auf internationalen S[X.]hutz, für einen einheitli[X.]hen Status für Flü[X.]htlinge oder für Personen mit Anre[X.]ht auf subsidiären S[X.]hutz und für den Inhalt des zu gewährenden S[X.]hutzes ([X.]. L 337 vom 20.12.2011, [X.]); der internationale S[X.]hutz im Sinne der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] umfasst den S[X.]hutz vor Verfolgung na[X.]h dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge ([X.] 1953 [X.], 560) und den subsidiären S[X.]hutz im Sinne der Ri[X.]htlinie; der na[X.]h Maßgabe der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] des Rates vom 29. April 2004 über [X.] für die Anerkennung und den Status von [X.]sangehörigen oder [X.]losen als Flü[X.]htlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen S[X.]hutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden S[X.]hutzes ([X.]. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale S[X.]hutz steht dem internationalen S[X.]hutz im Sinne der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] glei[X.]h; (...).

§ 4 [X.]

(1) Ein Ausländer ist subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigter, wenn er sti[X.]hhaltige Gründe für die Annahme vorgebra[X.]ht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter S[X.]haden droht. Als ernsthafter S[X.]haden gilt:

1. Die Verhängung oder Vollstre[X.]kung der Todesstrafe,

2. Folter oder unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürli[X.]her Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatli[X.]hen bewaffneten Konflikts.

§ 13 [X.]

(1) (...)

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylbere[X.]htigter sowie internationaler S[X.]hutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. (...)

§ 26a [X.]

(1) Ein Ausländer, der aus einem [X.] im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (si[X.]herer [X.]) eingereist ist, kann si[X.]h ni[X.]ht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird ni[X.]ht als Asylbere[X.]htigter anerkannt. Satz 1 gilt ni[X.]ht, wenn (...)

(2) Si[X.]here [X.]en sind außer den Mitgliedstaaten der [X.] die in Anlage I bezei[X.]hneten [X.].

§ 29 [X.]

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1. ein anderer Staat

a) na[X.]h Maßgabe der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem [X.]sangehörigen oder [X.]losen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen S[X.]hutz zuständig ist ([X.]. [X.] vom 29.6.2013, [X.]) oder

b) auf Grund von anderen Re[X.]htsvors[X.]hriften der [X.] oder eines völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrages für die Dur[X.]hführung des Asylverfahrens zuständig ist,

2. ein anderer Mitgliedstaat der [X.] dem Ausländer bereits internationalen S[X.]hutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,

3. ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer si[X.]herer [X.] gemäß § 26a betra[X.]htet wird, (...)

§ 35 [X.]

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das [X.] dem Ausländer die Abs[X.]hiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung si[X.]her war.

§ 77 [X.]

(1) In Streitigkeiten na[X.]h diesem Gesetz stellt das Geri[X.]ht auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung ab; ergeht die Ents[X.]heidung ohne mündli[X.]he Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Ents[X.]heidung gefällt wird. (...)

§ 60 [X.]

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge ([X.] 1953 [X.]) darf ein Ausländer ni[X.]ht in einen Staat abges[X.]hoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder wegen seiner politis[X.]hen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt au[X.]h für Asylbere[X.]htigte und Ausländer, denen die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft unanfe[X.]htbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im [X.] die Re[X.]htsstellung ausländis[X.]her Flü[X.]htlinge genießen oder die außerhalb des [X.]s als ausländis[X.]he Flü[X.]htlinge na[X.]h dem Abkommen über die Re[X.]htsstellung der Flü[X.]htlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer si[X.]h auf das [X.] na[X.]h diesem Absatz beruft, stellt das [X.] für Migration und Flü[X.]htlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft zuzuerkennen ist. Die Ents[X.]heidung des [X.]es kann nur na[X.]h den Vors[X.]hriften des Asylgesetzes angefo[X.]hten werden.

(2) Ein Ausländer darf ni[X.]ht in einen Staat abges[X.]hoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezei[X.]hnete ernsthafte S[X.]haden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre[X.]hend. (...)

2. Die Vorlagefragen sind ents[X.]heidungserhebli[X.]h und bedürfen einer Klärung dur[X.]h den [X.] der [X.].

a) Das [X.] durfte die Prüfung des Asylantrags ni[X.]ht mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger aus einem si[X.]heren [X.] eingereist ist, weil Mitgliedstaaten der [X.] ni[X.]ht "si[X.]here [X.]en" im Sinne des Unionsre[X.]hts sind. Der [X.] verweist insoweit auf seinen Bes[X.]hluss vom 23. März 2017 (1 [X.] 17.16 [[X.]-297/17]), in dem er ausgeführt hat:

"Diese auf § 26a [X.] gestützte Ents[X.]heidung ist an der während des Revisionsverfahrens in [X.] getretenen Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in der Fassung des [X.]es vom 31. Juli 2016 ([X.] I S. 1939) zu messen. Dana[X.]h ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer si[X.]herer [X.] gemäß § 26a [X.] betra[X.]htet wird. Die Voraussetzungen dieser Vors[X.]hrift liegen ni[X.]ht vor, weil si[X.]herer [X.] in diesem Sinne bei der gebotenen unionsre[X.]htskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der ni[X.]ht Mitgliedstaat der [X.] ist. Dies hält der [X.] für einen 'a[X.]te [X.]lair'.

Zwar ist die [X.]enregelung des § 26a [X.], an die § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anknüpft, weiter gefasst. Si[X.]here [X.]en sind gemäß § 26a Abs. 2 [X.], der Art. 16a Abs. 2 GG entspri[X.]ht, nämli[X.]h alle Mitgliedstaaten der [X.] sowie die in Anlage I zum Asylgesetz bezei[X.]hneten [X.], zu denen derzeit nur [X.] und die [X.] zählen. Dieser weite Anwendungsberei[X.]h der [X.] [X.]enregelung steht jedo[X.]h ni[X.]ht im Einklang mit der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]. Er ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsre[X.]hts dahin einzus[X.]hränken, dass der Verweis auf einen si[X.]heren [X.] jedenfalls bei der Versagung internationalen S[X.]hutzes nur hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] der Anlage I mögli[X.]h ist. In Bezug auf die Mitgliedstaaten der [X.] darf hingegen von dem im nationalen Re[X.]ht geregelten Konzept si[X.]herer [X.]en kein Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden. Diese Vorgabe des Unionsre[X.]hts ergibt si[X.]h aus Art. 33 Abs. 2 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.], der die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen S[X.]hutz als unzulässig betra[X.]hten dürfen, abs[X.]hließend aufzählt. Dana[X.]h kommen als unionsre[X.]htli[X.]he Grundlage für eine nationale [X.]enregelung Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] in Betra[X.]ht. Diese Vors[X.]hriften verweisen auf die in Art. 35 und 38 der Ri[X.]htlinie geregelten Konzepte des [X.] bzw. des si[X.]heren [X.]s, erklären diese jedo[X.]h jeweils nur in Bezug auf [X.] für anwendbar, die keine Mitgliedstaaten sind. Ob das Konzept des [X.] si[X.]heren [X.]s na[X.]h Art. 39 der Ri[X.]htlinie ebenfalls zu einer Unzulässigkeitsents[X.]heidung bere[X.]htigt, obwohl es in Art. 33 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie ni[X.]ht genannt ist, kann der [X.] offenlassen. Denn au[X.]h dieses Konzept zielt ni[X.]ht auf die Mitgliedstaaten der [X.], sondern auf europäis[X.]he [X.], die (no[X.]h) ni[X.]ht deren Mitglied sind (vgl. [X.], in: [X.]/[X.] , [X.] Immigration and Asylum Law, [X.], [X.]. 39 Rn. 3). Kein anderes Ergebnis ergäbe si[X.]h, wenn im vorliegenden Fall no[X.]h auf die Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] des Rates vom 1. Dezember 2005 über [X.] für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft abzustellen sein sollte. Die Anwendung der dort vorgesehenen Konzepte des si[X.]heren [X.]s und des [X.] war ebenfalls auf [X.] bes[X.]hränkt, die keine Mitgliedstaaten sind (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bu[X.]hst. b und [X.]/[X.]).

Von dieser Begrenzung auf [X.]en im Sinne des Unionsre[X.]hts ist wohl au[X.]h der [X.] Gesetzgeber bei Erlass des § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ausgegangen, wennglei[X.]h er dies ni[X.]ht dur[X.]h eine Änderung von § 26a Abs. 2 [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat. Denn aus den Materialien zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] geht hervor, dass mit [X.]en im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nur sol[X.]he [X.] gemeint sind, die dur[X.]h Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als si[X.]herer [X.] eingestuft worden sind (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, [X.]. 18/8883 S. 7). Dies s[X.]hließt die Mitgliedstaaten der [X.] aus, da diese keiner Eintragung bedürfen."

b) Die Vorlagefragen stellen si[X.]h im Rahmen der vom [X.] zu prüfenden Frage, ob die vom [X.] getroffene [X.]enents[X.]heidung in eine andere re[X.]htmäßige Ents[X.]heidung umgedeutet werden kann. In seinem Bes[X.]hluss vom 23. März 2017 (1 [X.] 17.16 [[X.]-297/17]), auf den au[X.]h insoweit verwiesen wird, hat der [X.] hierzu ausgeführt:

"In Betra[X.]ht kommt eine Unzulässigkeit des Asylantrags na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Dana[X.]h ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der [X.] dem Ausländer bereits internationalen S[X.]hutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 [X.] gewährt hat. Mit dieser mit Wirkung vom 6. August 2016 eingefügten Vors[X.]hrift hat der nationale Gesetzgeber von der erweiterten Ermä[X.]htigung in Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Denn der Unionsgesetzgeber hat in Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] die zuvor bereits in Art. 25 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] geregelte Mögli[X.]hkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flü[X.]htlingseigens[X.]haft zuerkannt hat, dahin erweitert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag nunmehr au[X.]h bei Gewährung subsidiären S[X.]hutzes dur[X.]h einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig behandeln dürfen.

aa) Die Mögli[X.]hkeit, einen Asylantrag wegen S[X.]hutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat abzulehnen, ist hinsi[X.]htli[X.]h des hier in Rede stehenden 'Aufsto[X.]kungsbegehrens' (d.h. des Folgeantrags eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten auf Zuerkennung der in den Re[X.]htsfolgen günstigeren Flü[X.]htlingseigens[X.]haft) in [X.] erstmals dur[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] umgesetzt worden. Der [X.] folgt ni[X.]ht der teilweise vertretenen Auffassung, wona[X.]h si[X.]h s[X.]hon zuvor aus der dur[X.]h das Gesetz zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] vom 28. August 2013 ([X.] I S. 3474) neu in das [X.] eingefügten, am 1. Dezember 2013 in [X.] getretenen Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergeben habe, dass ein derartiges Aufsto[X.]kungsbegehren unzulässig ist (so [X.], Urteil vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A - juris Rn. 198 ff.; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - [X.]/15 - [X.] 2015, 310 = juris Rn. 53 ff.). Zwar hat der Gesetzgeber damit die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens auf die Zuerkennung subsidiären S[X.]hutzes na[X.]h § 4 [X.] erstre[X.]kt. Dies hat zur Folge, dass seitdem au[X.]h ein Begehren auf subsidiären S[X.]hutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat die Re[X.]htsstellung eines Flü[X.]htlings oder eines subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigten zuerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 30; Bes[X.]hluss vom 30. September 2015 - 1 [X.] - juris). Hingegen lässt si[X.]h der in § 60 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeordneten 'entspre[X.]henden Anwendung' des § 60 Abs. 1 Satz 3 [X.] ni[X.]ht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen, dass na[X.]h Gewährung subsidiären S[X.]hutzes in einem anderen Mitgliedstaat au[X.]h die Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft ni[X.]ht mehr zulässigerweise begehrt werden kann.

Erst re[X.]ht liegt in der nationalen [X.]enregelung, wie sie vor Inkrafttreten des § 29 [X.] n.F. bereits in § 26a [X.] i.V.m. Art. 16a Abs. 2 GG enthalten war, keine Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]. Ein [X.] muss im nationalen Re[X.]ht mit hinrei[X.]hender Deutli[X.]hkeit zum Ausdru[X.]k kommen, zumal die Mitgliedstaaten von der Ermä[X.]htigung, die in Art. 33 Abs. 2 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] aufgeführten Unzulässigkeitsgründe in ihrem nationalen Re[X.]ht vorzusehen, ni[X.]ht zwingend Gebrau[X.]h ma[X.]hen müssen.

Das ist hier ni[X.]ht der Fall. Eine hinrei[X.]hend klare Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie umzusetzen, kann in § 26a [X.] ni[X.]ht gesehen werden. Die [X.]enregelung datiert aus einer Zeit weit vor Erlass der Verfahrensri[X.]htlinien. Sie ist s[X.]hon dem Wortlaut na[X.]h dem sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h von Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.], sowie allenfalls no[X.]h Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] zuzuordnen. Es findet si[X.]h au[X.]h sonst kein positiver Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber ihr na[X.]h Inkrafttreten der jeweiligen Ri[X.]htlinie au[X.]h die Funktion zugeda[X.]ht hat, Art. 25 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] und sodann Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] umzusetzen.

bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] liegen vor. [X.] ist ein Mitgliedstaat der [X.]. Dem Kläger wurde dort na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts subsidiärer S[X.]hutz im Sinne der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.] und damit internationaler S[X.]hutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gewährt.

(1) Es bedarf zunä[X.]hst der Klärung dur[X.]h den [X.], ob der genannte [X.] auf den hier im November 2013 gestellten Asylantrag in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht bereits Anwendung finden kann. Na[X.]h nationalem Re[X.]ht (§ 77 Abs. 1 [X.]) ist es an si[X.]h geboten, § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] au[X.]h auf vor seinem Inkrafttreten gestellte Anträge anzuwenden, soweit über diese no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftig ents[X.]hieden ist. Der darin liegenden 'une[X.]hten Rü[X.]kwirkung' steht nationales Verfassungsre[X.]ht im konkreten Fall ni[X.]ht entgegen (so der Sa[X.]he na[X.]h bereits BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 [X.] 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 28 ff.). Das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der alten Re[X.]htslage wiegt na[X.]h Auffassung des [X.]s weniger s[X.]hwer als das mit der Neuregelung verfolgte Ziel, Sekundärmigration na[X.]h erfolgter S[X.]hutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] zu vermeiden."

Dass im vorliegenden Fall die neue [X.] no[X.]h ni[X.]ht in [X.] war, als der S[X.]hutzsu[X.]hende seinen Asylantrag in [X.] gestellt hat, re[X.]htfertigt aus Si[X.]ht des vorlegenden Geri[X.]hts für den nationalen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutz keine andere Beurteilung. Denn der Kläger konnte auf den Fortbestand der für ihn günstigen Re[X.]htslage deswegen ni[X.]ht vertrauen, weil na[X.]h dem Europäis[X.]hen Asylsystem für einen neuerli[X.]hen Asylantrag mit dem Ziel der Zuerkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft jedenfalls regelmäßig ni[X.]ht die [X.] als Staat der Weiterwanderung zuständig gewesen wäre und er na[X.]h dem bei Einreise geltenden nationalen Regelungskonzept jedenfalls im Einreisezeitpunkt insgesamt von weitergehender S[X.]hutzgewähr in [X.] ausges[X.]hlossen gewesen ist. Die Bindungen, die si[X.]h aus dem Anwendungsvorrang des Unionsre[X.]hts ergeben, sind im Rahmen des vom [X.] zu prüfenden Vertrauenss[X.]hutzes bea[X.]htli[X.]h, erweitern aber ni[X.]ht den aus nationalem Re[X.]ht folgenden Vertrauenss[X.]hutz.

In seinem Bes[X.]hluss vom 23. März 2017 (1 [X.] 17.16 [[X.]-297/17]) hat der [X.] dann weiter ausgeführt:

"Ohne eine Übergangsbestimmung wäre au[X.]h unionsre[X.]htli[X.]h Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] bzw. das diese Regelung umsetzende nationale Re[X.]ht auf [X.] anwendbar. Denn na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist eine Ri[X.]htlinie unmittelbar au[X.]h auf die künftigen Auswirkungen eines Sa[X.]hverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Re[X.]htslage entstanden ist ([X.], Urteil vom 19. September 2013 - [X.]-297/12 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2013:569], [X.] u.a. - Rn. 40), hier also auf alle Anträge, die no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftig bes[X.]hieden sind.

Die Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] enthält aber in Art. 52 Abs. 1 eine Übergangsbestimmung, deren Auslegung für den vorliegenden Fall klärungsbedürftig ist. Dana[X.]h wenden die Mitgliedstaaten die Re[X.]hts- und Verwaltungsvors[X.]hriften na[X.]h Artikel 51 Absatz 1 auf förmli[X.]h gestellte Anträge auf internationalen S[X.]hutz na[X.]h dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Re[X.]hts- und Verwaltungsvors[X.]hriften na[X.]h Maßgabe der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.]. Der Antrag auf internationalen S[X.]hutz ist hier vor dem 20. Juli 2015 und zuglei[X.]h au[X.]h vor Umsetzung der erweiterten Ablehnungsmögli[X.]hkeit des Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] in das nationale Re[X.]ht gestellt worden. § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entspri[X.]ht in Fällen, in denen dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat nur subsidiärer S[X.]hutz gewährt worden ist, zwar den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.], ni[X.]ht jedo[X.]h den Anforderungen des Art. 25 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.]; er ist deshalb insoweit mit der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] unvereinbar.

Mit Vorlagefrage 1 soll daher geklärt werden, wie die zitierte Übergangsregelung der Ri[X.]htlinie bezogen auf eine sol[X.]he Fallgestaltung auszulegen ist. Der [X.] hat in einem früheren Verfahren ents[X.]hieden, dass Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wona[X.]h vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf Flü[X.]htlingss[X.]hutz unzulässig sind, wenn dem Antragsteller zuvor bereits subsidiärer S[X.]hutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 f.). Na[X.]h dieser Auslegung gelten die in Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] ergangenen nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge nur, soweit sie mit der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] in Übereinstimmung stehen. Dies beruht auf der Annahme, dass die in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] eröffnete Mögli[X.]hkeit, die in Umsetzung der neuen Ri[X.]htlinie ergangenen nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften au[X.]h s[X.]hon auf vor diesem Datum gestellte Anträge anzuwenden ('oder früher'), nur Bedeutung hat, soweit es um günstigere Bestimmungen im Sinne von Art. 5 Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] geht. Nationale Vors[X.]hriften zur Umsetzung der Neufassung der Ri[X.]htlinie, die von den Bestimmungen der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] zum Na[X.]hteil des Antragstellers abwei[X.]hen, dürfen hingegen na[X.]h dieser Auslegung aufgrund der Bestimmung in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge ni[X.]ht angewendet werden. Die Übergangsregelung s[X.]hützt na[X.]h diesem Verständnis das Vertrauen der Antragsteller, die ihren Antrag vor Ablauf der am 20. Juli 2015 verstri[X.]henen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 51 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]) gestellt haben, darauf, von Re[X.]htsna[X.]hteilen dur[X.]h die Umsetzung der neuen Ri[X.]htlinie vers[X.]hont zu bleiben.

Diese Auslegung der Übergangsvors[X.]hrift dur[X.]h den [X.] ist in der Re[X.]htspre[X.]hung der [X.] Verwaltungsgeri[X.]hte teilweise auf Widerspru[X.]h gestoßen (vgl. VG Aa[X.]hen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A - juris Rn. 70; VG Gelsenkir[X.]hen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a [X.]/15.A - [X.] 2016, 209 = juris Rn. 26 ff.; [X.], Urteil vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A - juris Rn. 214 ff., VG Darmstadt, Bes[X.]hluss vom 6. März 2017 - 3 L 1068/17 DA.A - juris Rn. 6). Die abwei[X.]hende Auffassung geht davon aus, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, Re[X.]htsvors[X.]hriften, die die neue Ri[X.]htlinie umsetzen, au[X.]h s[X.]hon auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge für anwendbar zu erklären. Dies folge aus dem Zusatz 'oder früher' in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]. Zwar bestimme Satz 2 der Regelung für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge die Anwendbarkeit des in Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] ergangenen Re[X.]hts und stehe damit in einem gewissen Widerspru[X.]h zu Satz 1. Dieser Widerspru[X.]h sei aber dadur[X.]h zu erklären, dass der Zusatz 'oder früher' in Satz 1 der Vors[X.]hrift erst am Ende des Re[X.]htssetzungsverfahrens in die Regelung aufgenommen wurde. Na[X.]h dem ursprüngli[X.]hen Vors[X.]hlag der [X.] vom 22. Oktober 2009 habe die Übergangsvors[X.]hrift eine feste Sti[X.]htagsregelung enthalten sollen. Erst dur[X.]h den Standpunkt ([X.]) Nr. 7/2013 des Rates in erster Lesung vom 6. Juni 2013 ([X.]. [X.] 179 E S. 27) seien in Satz 1 die Wörter 'oder früher' eingefügt worden. Dabei sei versäumt worden, die Regelung in Satz 2 entspre[X.]hend anzupassen. Satz 2 ist na[X.]h dieser Auslegung nur eine Auffangregelung für den Fall, dass die Mitgliedstaaten die neue Ri[X.]htlinie ni[X.]ht vor dem 20. Juli 2015 umgesetzt bzw. das neue Re[X.]ht ni[X.]ht auf vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge für anwendbar erklärt haben. Bei vor dem 20. Juli 2015 gestellten Anträgen ist eine nationale Regelung dana[X.]h unionsre[X.]htskonform, wenn sie entweder den Vorgaben der neuen oder den Vorgaben der alten Ri[X.]htlinie entspri[X.]ht.

Der [X.] kann ohne die Klärung der Auslegung der Übergangsbestimmung, um die er den [X.] mit Teilfrage 1 der Vorlagefrage 1 ersu[X.]ht, ni[X.]ht an seiner bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung festhalten. Für den Fall, dass si[X.]h die zuletzt dargestellte Auffassung als grundsätzli[X.]h zutreffend erweisen sollte, stellt si[X.]h die weitere Frage, ob die nationalen Vors[X.]hriften, die die Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] umsetzen, auf alle vor dem 20. Juli 2015 gestellten Anträge angewendet werden können oder nur auf sol[X.]he, die na[X.]h Inkrafttreten der nationalen Re[X.]htsvors[X.]hrift, die die neue Ri[X.]htlinie umsetzt, gestellt worden sind (Teilfrage 2 der Vorlagefrage 1). Wenn die in Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] ergangene Re[X.]htsvors[X.]hrift im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen S[X.]hutz s[X.]hon in [X.] gewesen sein muss, um auf den Antrag Anwendung finden zu können, wäre der Asylantrag des [X.] ni[X.]ht na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig."

Die Vorlagefrage 1 des vorliegenden Verfahrens ergänzt die Teilfrage 1 der Vorlagefrage 1 des Bes[X.]hlusses vom 23. März 2017 (1 [X.] 17.16 [[X.]-297/17]), um den Besonderheiten des vorliegenden Sa[X.]hverhalts Re[X.]hnung zu tragen. Der Kläger hat seinen (weiteren) Asylantrag im [X.] zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] no[X.]h ni[X.]ht einmal in [X.] getreten war. Der Sa[X.]hverhalt unterfällt zudem für die Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaates na[X.]h der Übergangsregelung des Art. 49 [X.] [X.] no[X.]h vollständig dem Anwendungsberei[X.]h der [X.] II-VO (Teilfrage 2 der Vorlagefrage 1 des vorliegenden Verfahrens). Dies gilt au[X.]h für die Regelungen, wel[X.]he unmittelbar oder mittelbar die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesu[X.]hs und den [X.] auf einen anderen Mitgliedstaat regeln. In diesem Punkt unters[X.]heidet si[X.]h der vorliegende Sa[X.]hverhalt von jenem, wel[X.]her dem Bes[X.]hluss des [X.]es vom 5. April 2017 ([X.]-36/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:273]) zugrunde lag. Na[X.]h diesem Bes[X.]hluss sind die unmittelbar oder mittelbar die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesu[X.]hs regelnden Vors[X.]hriften und Grundsätze der [X.] [X.] in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens jenes Verfahrens, in der ein [X.]sangehöriger in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen S[X.]hutz gestellt hat, na[X.]hdem ihm dur[X.]h einen anderen Mitgliedstaat subsidiärer S[X.]hutz gewährt wurde, ni[X.]ht anwendbar. Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] II-VO definiert den Begriff "Asylantrag" indes enger als Art. 2 Bu[X.]hst. b [X.] [X.] den Begriff "Antrag auf internationalen S[X.]hutz", was si[X.]h au[X.]h auf die Begriffe "Antragsteller" bzw. "Asylbewerber" und "Prüfung eines Asylantrags" bzw. "Prüfung eines Antrags auf internationalen S[X.]hutz" auswirkt. Wenn wegen dieser Unters[X.]hiede die [X.] II-VO eins[X.]hließli[X.]h der Regelungen über den [X.] anwendbar ist, der hier von den zuständigen nationalen Behörden angenommen worden ist, ist ni[X.]ht zu klären, ob die Mitgliedstaaten von einer Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] umsetzenden Regelung Gebrau[X.]h ma[X.]hen dürfen, ohne vorrangig zu klären, ob die Prüfung des Antrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit na[X.]h Maßgabe der [X.]-Bestimmungen abzulehnen ist (Vorlagefrage 2 des Bes[X.]hlusses vom 23. März 2017 - 1 [X.] 17.16 [[X.]-297/17]). Glei[X.]hwohl kann dies der rü[X.]kwirkenden Anwendung der nationalen Regelung entgegenstehen, die in Umsetzung der erweiterten Ermä[X.]htigung in Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] erlassen worden ist. Denn dann könnte die [X.] na[X.]h den [X.]-Regelungen international für die sa[X.]hli[X.]he Prüfung und Bes[X.]heidung eines (weiteren) Asylantrags auf Gewährung (aufsto[X.]kenden) Flü[X.]htlingss[X.]hutzes zuständig (geworden) sein, den es wegen der Gewährung ledigli[X.]h von subsidiärem S[X.]hutz in einem anderen Mitgliedstaat na[X.]h der rü[X.]kwirkend Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] umsetzenden Regelung ni[X.]ht sa[X.]hli[X.]h zu prüfen und zu bes[X.]heiden hätte. Der Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.], der nur die [X.] [X.] erwähnt, könnte insoweit dafür spre[X.]hen, dass die Vors[X.]hrift jedenfalls in Fällen, die no[X.]h vollständig der [X.] II-VO unterfallen, keine Anwendung finden kann.

Die Vorlagefrage 2 ergänzt die Teilfrage 2 der Vorlagefrage 1 des Bes[X.]hlusses vom 23. März 2017 (1 [X.] 17.16 [[X.]-297/16]) um die Frage, ob Art. 52 Abs. 1 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] zu einer rü[X.]kwirkenden Umsetzung der erweiterten Ermä[X.]htigung in Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] au[X.]h auf sol[X.]he im Zeitpunkt der Umsetzung no[X.]h ni[X.]ht bes[X.]hiedene Asylanträge ermä[X.]htigt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] gestellt worden sind.

3. Das vorlegende Geri[X.]ht ersu[X.]ht den [X.], über die Vorlagefragen im bes[X.]hleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des [X.]s zu ents[X.]heiden, weil die Art der Re[X.]htssa[X.]he ihre ras[X.]he Erledigung erfordert. Die vorgelegten Fragen stehen im Zusammenhang mit der - unionsre[X.]htli[X.]h unerwüns[X.]hten - Sekundärmigration von Asylsu[X.]henden, zu deren bevorzugten Zielen [X.] seit geraumer Zeit gehört. Es ist davon auszugehen, dass beim [X.] und den Verwaltungsgeri[X.]hten derzeit mehrere tausend Verfahren zu bearbeiten sind, in denen si[X.]h die aufgeworfenen Fragen (zumindest teilweise) stellen, und die aufgrund des vorliegenden Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hens ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden werden können. Die Übergangsproblematik, die hier im Vordergrund steht, ist weiterhin in einer Vielzahl von no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen Fällen von Bedeutung. In zunehmender Zahl errei[X.]hen Fälle die Geri[X.]hte, in denen Antragsteller bereits Begünstigte internationalen S[X.]hutzes in einem [X.]-Mitgliedstaat sind und nun in [X.] einen erneuten Antrag stellen. Es bedarf der ras[X.]hen Klärung, ob diese au[X.]h dann in Anwendung einer Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] umsetzenden nationalen Re[X.]htsvors[X.]hrift abgelehnt werden können, wenn der Asylantrag vor der Umsetzung der Regelung oder vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden ist. Sollte diese Klärung weder in dem vorliegenden Verfahren no[X.]h in den vom [X.] dur[X.]h die Bes[X.]hlüsse vom 23. März 2017 vorgelegten Verfahren ([X.]-297/17, [X.]-318/17 und [X.]-319/17) erfolgen können, ist mit weiteren Vorlagen an den [X.] zu re[X.]hnen.

Für die hier vorgelegte besondere Fallgruppe der Folgeanträge mit dem Ziel der "Aufsto[X.]kung" des gewährten subsidiären S[X.]hutzes besteht darüber hinaus au[X.]h bezogen auf den einzelnen Fall ein verglei[X.]hbares Bes[X.]hleunigungsinteresse wie in [X.]-Verfahren (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Februar 2017 - [X.]-670/16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:120], [X.] -).

Meta

1 C 22/16

01.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 21. April 2016, Az: OVG 3 B 16.15, Urteil

§ 1 AsylVfG 1992, § 13 Abs 2 AsylVfG 1992, § 26a AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 AsylVfG 1992, § 35 AsylVfG 1992, § 77 AsylVfG 1992, § 60 AufenthG, Art 2 Buchst c EGV 343/2003, Art 33 Abs 2 EURL 32/2013, Art 35 EURL 32/2013, Art 38 EURL 32/2013, Art 39 EURL 32/2013, Art 52 Abs 1 EURL 32/2013, Art 20ff EURL 95/2011, Art 20 EURL 95/2011, Art 2 Buchst b EUV 604/2013, Art 49 Abs 2 EUV 604/2013

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 01.06.2017, Az. 1 C 22/16 (REWIS RS 2017, 10042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10042

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 A 355/17 (Verwaltungsgericht Lüneburg)


Referenzen
Wird zitiert von

RN 15 K 23.30798

L 8 AY 23/17 B ER

21 ZB 16.50029

M 9 S 17.52107

M 9 S 17.52290

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