Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2009, Az. 2 StR 248/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2348

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[X.] vom 23. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Genügt - wie hier - die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidri-gen Verfahrensverzögerung zur Kompensation nicht, hat das Gericht festzustel-len, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. [X.] 52, 124 f. Rdn. 56). Es empfiehlt sich, die-sen Zeitraum nicht als Bruchteil der verhängten Strafe anzugeben, sondern ent-sprechend § 39 StGB zu bemessen. [X.] Rothfuß Appl Schmitt

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2 StR 248/09

23.07.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2009, Az. 2 StR 248/09 (REWIS RS 2009, 2348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2348

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