Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. 4 StR 318/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1814

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[X.] [X.]/03vom28. August 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 11. April 2003a) soweit es ihn betrifft,aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der An-geklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körper-verletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur ver-suchten Nötigung schuldig ist,bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.]) soweit es den Mitangeklagten [X.] betrifft,aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der [X.]im [X.] 2 der [X.] in Tateinheit mit versuchterNötigung schuldig ist,bb) in den Aussprüchen über die im [X.] 2 ver-hängte [X.] und die Gesamtfreiheits-strafe mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des- [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zur ver-suchten schweren räuberischen Erpressung ([X.] 2) zu einer Freiheitsstrafevon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Den nicht revidie-renden Mitangeklagten [X.] hat es wegen versuchter Brandstiftung ([X.]. 1), versuchter schwerer räuberischer Erpressung ([X.] 2) sowie [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei [X.] Das Rechtsmittel hat, soweit es den Angeklagten [X.] betrifft, mitder Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. [X.] ist es aus den in der Antragsschrift des [X.] [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Verurteilung des Angeklagten [X.]im [X.] 2 wegen Beihilfe zurversuchten schweren räuberischen Erpressung hält der rechtlichen Prüfungnicht stand. Die in §§ 253, 255 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Bereiche-rungsabsicht hat das [X.] beim Haupttäter, dem Mitangeklagten [X.],nicht festgestellt. Die [X.] hat bei der rechtlichen Würdigung der [X.] bedacht, daß der Mitangeklagte den Geschädigten [X.]überfiel,- 4 -um von diesem die Herausgabe von Geld zu erzwingen, welches der [X.] noch nicht beglichenen, im Wege der Erbfolge auf die Mutter des Mitan-geklagten und/oder ihn selbst übergegangenen, titulierten Schmerzensgeldfor-derung des verstorbenen [X.] des Mitangeklagten gegen [X.] (zur Vererblichkeit des [X.] vgl. [X.] NJW 1995,783). Es fehlt deshalb an dem für die Erpressung erforderlichen normativenTatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (vgl. [X.]R [X.] 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; [X.], Beschluß vom 21. März 2002- 4 StR 48/02), da das mit der Handlung des Mitangeklagten [X.] verfolgteEndziel der Rechtsordnung entsprach. Dieses wird nicht dadurch rechtswidrig,daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (vgl.[X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7). Daher hat sich der Mitan-geklagte [X.] insoweit nur der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23StGB schuldig gemacht. Darüber hinaus hat er tateinheitlich eine gefährlicheKörperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Der Angeklagte[X.]hat zu dieser Tat Beihilfe geleistet.Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht geändert werden (§ [X.]. 1 StPO). Das [X.] hat auf einer ausreichenden [X.] rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte vom Mitangeklagten in [X.] eingeweiht war und wußte, daß der Mitangeklagte, den er zum [X.] und dort wieder abholte, bei dem Überfall auf [X.]sich "einesSchlag- oder Stichinstruments bedienen wollte" ([X.] [X.] Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf [X.] als geschehen verteidigen können, zumal der Tatvorwurf der Beihilfe- 5 -zur - tateinheitlich begangenen - gefährlichen Körperverletzung nach § 224Abs. 1 Nr. 2 StGB von der Anklage erfaßt war.Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des [X.] nach sich.2. Gemäß § 357 StPO ist im [X.] 2 die Änderung des [X.] auf den Mitangeklagten [X.]als Haupttäter zu erstrecken. Dies hat zurFolge, daß die insoweit gegen ihn verhängte [X.] und die [X.] aufzuheben sind.Hingegen folgt der Senat nicht dem Antrag des [X.],gemäß § 357 StPO die Aufhebung auch auf die im [X.] 1 gegen den Mitan-geklagten [X.] verhängte [X.] zu erstrecken. Zwar erfolgte die [X.] Mitangeklagten begangene Tat im [X.] 1 ebenfalls vor dem [X.] bestehenden [X.] gegen [X.] . [X.] es an der für eine Anordnung des § 357 StPO erforderlichen Nämlichkeitder Tat ([X.] bei [X.] NStZ 1996, 327 m.w.N.), da die Fälle II. 1 und II. 2nicht nur materiell-rechtlich sondern auch prozessual selbständige Taten [X.] des § 264 StPO darstellen. Der Senat ist trotz des insoweit entgegenste-henden Aufhebungsantrags des [X.] nicht gehindert, im [X.] zu entscheiden ([X.]R StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).Tepperwien Kuckein Athingist wegen Urlaubs gehindertzu unterschreiben. Tepperwien Sost-Scheible

Meta

4 StR 318/03

28.08.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. 4 StR 318/03 (REWIS RS 2003, 1814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1814

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