Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.02.2018, Az. 28 W (pat) 529/17

28. Senat | REWIS RS 2018, 14606

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Национальное достояние" – teilweises Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 035 542.9

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 1. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], des [X.] [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Der Beschluss des [X.] vom 28. September 2016 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Ware „[X.]“ zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

Национальное достояние

3

ist am 12. März 2015 zur Eintragung als Bildmarke in das beim [X.] geführte Register für nachfolgende Waren angemeldet worden:

4

„Klasse 29: Fleisch; Fleischwaren, eingesalzen; [X.]; Wurst; Wurstwaren; Schinken; Fisch; Geflügel; Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und

5

-fette; diätetische Lebensmittel, soweit in Klasse 29 enthalten; Brotaufstriche, soweit in Klasse 29 enthalten; Pasteten und Teigtaschen ungefüllt, unbelegt und/oder mit Füllungen aus Erzeugnissen der Klassen 29 und 30, soweit in Klasse 29 enthalten; Feinkostsalate soweit in Klasse 29 enthalten; alle vorgenannten Erzeugnisse auch tiefgefroren und/oder gekühlt; alle vorgenannten Erzeugnisse auch als Fertiggerichte oder Halbfertiggerichte ungekühlt, gekühlt oder tiefgefroren

6

Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Kaffee-Ersatzmittel; [X.]; Tapioca; Sago; Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren; feine Konditorwaren; Speiseeis; Zucker; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen [Würzmittel]; Gewürze; [X.]

7

Klasse 31: Samenkörner, landwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; gartenwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst; frisches Gemüse; Sämereien; natürliche Pflanzen; natürliche Blumen; Futtermittel; Malz

8

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlesäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

9

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“

Das [X.], Markenstelle für Klasse 29, hat nach vorangegangener Beanstandung vom 8. Juli 2016, mit Beschluss vom 28. September 2016 die Anmeldung vollumfänglich zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Eintragung des [X.] stehe ein [X.] gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Das aus kyrillischen Buchstaben bestehende Anmeldezeichen würde im [X.] soviel wie „[X.]“ bzw. [X.]“ bedeuten. Es handele sich hierbei um eine Werbeofferte, die dem angesprochenen Verkehr signalisiere, dass die solchermaßen gekennzeichneten Waren traditionelle, authentische oder nach Originalrezept hergestellte Lebensmittel und Verbrauchsgüter seien, die untrennbar mit einer bestimmten Kultur, einer bestimmten Nation oder einem bestimmten Land verbunden seien. Damit weise das Anmeldezeichen in Form einer Anpreisung lediglich auf ein Traditionsprinzip hin. Das von der Anmelderin vorgelegte linguistische Gutachten zum Verständnis des [X.] führe zu keinem anderen Ergebnis, da sich auch aus ihm keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge ergäben.

Es sei zudem davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der inländischen Verkehrskreise, nämlich die nicht unbeachtliche Zahl von Spätaussiedlern bzw. Einwanderern aus der [X.], die als vorrangige Zielgruppe von aus [X.] importierten Produkten zu berücksichtigen seien, das Anmeldezeichen im vorgenannten Sinne verstehen würden. Dies gelte gleichermaßen für die weiteren maßgeblichen am Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreise. Demnach sei insgesamt ein [X.] der Mitbewerber der Anmelderin an der ungehinderten Verwendung des [X.] gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ohne Weiteres zu bejahen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2016, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]es vom 28. September 2016 aufzuheben.

Sie verweist auf das von ihr bereits im Verfahren vor dem [X.] vorgelegte linguistische Gutachten. Daraus ergebe sich, dass das Anmeldezeichen eine „Mehrwortbenennung“ sei und im [X.] kein genaues Äquivalent habe. Es könne nicht eindeutig mit „nationales Eigentum“ übersetzt werden, sondern bedeute dies nur sinngemäß. Somit handele es sich bei der angemeldeten Wortkombination „eben nicht um eine sofort beschreibende und ohne Sinngehalt verständliche Wortfolge“. Die Gutachterin habe ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, der in Rede stehende Begriff werde als „Markenname“ verwendet. So sei er beispielsweise der Name eines mehrteiligen Fernsehfilms oder eines [X.] Juweliers. Dies setze voraus, dass er in [X.] als Marke geschützt werden könne. Es sei somit nicht nachvollziehbar, warum in [X.] ein Schutz nicht möglich sei.

Wesentlich sei zudem, dass sich die Wortfolge regelmäßig nur in einem entsprechenden Kontext auf ein bestimmtes Produkt beziehen könne. So müsse sie zum Beispiel auf einer Verpackung mit einer Erläuterung aufgedruckt sein, um welches Produkt es sich handele. Auch dies belege, dass das Anmeldezeichen keinesfalls in irgendeiner Art und Weise beschreibend sei. Es sei originell und prägnant sowie phantasievoll, überraschend, unerwartet als auch leicht merkfähig. Die Originalität liege gerade darin, dass es ein nationales Eigentum grundsätzlich nicht gebe.

Der Senat hat der Anmelderin mit Schreiben vom 13. November 2017 einen gerichtlichen Hinweis zukommen lassen. Hieran anschließend hat sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 beantragt, ein Gutachten dahingehend einzuholen, „inwieweit das [X.] angemeldete Zeichen für die [X.]en Waren und Dienstleistungen eine Herkunftsfunktion begründen kann und kein [X.] besteht“.

Wegen der näheren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Das Anmeldezeichen ist für alle beanspruchten Waren mit Ausnahme von „[X.]“ in Klasse 30 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] freizuhalten.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin keinen hierauf gerichteten Antrag gestellt hat und die Durchführung einer solchen auch nicht wegen Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 [X.]).

1. Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. [X.] GRUR 2004, 680 - [X.]; GRUR 1999, 723 - [X.]). Als beschreibend im Sinne dieser Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist ([X.], a. a. O. - [X.]). Ferner gebietet das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann ([X.], 276 - Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde gegeben.

a) Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich um die Aneinanderreihung zweier [X.] Wortelemente, die in ihrer [X.] Übersetzung [X.]“ bzw. „[X.]“ lauten (vgl. u. a. [X.] unter „https://dict.leo.org/russisch-deutsch/“). Dies wird durch das von der Anmelderin vorgelegte linguistische Gutachten von Frau Dr. F… bestätigt.

Die Annahme eines [X.]ses in der Bundesrepublik [X.] setzt voraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise um die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Wortfolge in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren wissen oder das Zeichen geeignet ist, als entsprechende Sachangabe zu dienen (vgl. hierzu [X.] GRUR 2006, 411 - Matratzen [X.]/[X.]). Hiervon ist zumindest dann auszugehen, wenn das Anmeldezeichen den am Handel beteiligten Verkehrskreisen begegnet. Dabei ist es unschädlich, dass ihm - unterstelltermaßen - in der [X.] Sprache kein Äquivalent in Form eines fest stehenden Ausdrucks gegenüber steht. Die angesprochenen Verkehrsteilnehmer werden unabhängig davon die angemeldete Begriffskombination mit „[X.]“ bzw. [X.]“ übersetzen und ihr damit einen verständlichen Sinngehalt beimessen.

Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremder Sprache zu erkennen. Davon ist jedenfalls bei Sprachen fremder [X.] auszugehen, mit denen Handelsbeziehungen im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen bestehen ([X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, 2018, § 8, Rdnr. 518).

Bei den verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 handelt es sich um solche, die weit überwiegend über den Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere durch Discounter und große Supermärkte, vertrieben werden. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihren Einkauf zentral steuern. Demzufolge werden große Warenmengen eingekauft und nachfolgend auf die einzelnen Filialen verteilt. Dabei ist davon auszugehen, dass die Großeinkäufer die bedeutsamen Abnehmerkreise in der Bundesrepublik [X.] kennen und insbesondere auch den Bedarf der großen russischsprachigen Bevölkerungsgruppe in der Bundesrepublik [X.] im Blick haben. Dies setzt voraus, dass sie mit den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem [X.] Lebensmittelmarkt und damit auch mit der [X.] Sprache vertraut sind. Zumindest die im Lebensmittelgroßhandel tätigen Fachleute werden folglich um die beschreibende Bedeutung des [X.] im Sinne von [X.]“ respektive „[X.]“ wissen (vgl. zu Vorstehendem auch [X.], 28 W (pat) 27/13 - [X.]), so dass es auf den russischsprachigen Teil der inländischen Bevölkerung nicht ankommt.

Entsprechendes gilt für die angemeldeten Waren der Klasse 31, die ebenfalls über den Großhandel vertrieben werden können. Ausweislich der Fundstelle „[X.]“, auf welche die Beschwerdeführerin bereits in der gerichtlichen Mitteilung vom 13. November 2017 hingewiesen worden ist, werden auch sie in großem Umfang zwischen der Bundesrepublik [X.] und der Russischen Föderation gehandelt.

b) Die Waren der Klassen 29, 30, 32 sowie 33 – mit Ausnahme der Ware „[X.]“ (Klasse 30) – können traditionellen Ursprungs, auf traditionelle Art und Weise hergestellt sein oder zur Zubereitung traditioneller Gerichte verwendet werden. Die in Klasse 31 enthaltenen Waren, bei denen es sich um Produkte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs handelt, können ebenfalls nationale Besonderheiten aufweisen und damit untrennbar mit einer bestimmten Nation oder Kultur verbunden sein. So kann es etwa eine besondere Obst- oder Pflanzenart geben, die eine spezielle Tradition verkörpert und deshalb im nationalen Bewusstsein der Bevölkerung tief verankert ist.

c) Dieses Ergebnis wird nicht durch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte linguistische Gutachten von Frau Dr. F… in Frage gestellt. Darin wird

Dass die beanspruchte Wortfolge Gegenstand einer [X.] Markeneintragung ist, kann dem Gutachten im Übrigen an keiner Stelle entnommen werden.

d) Aus vorgenannten Erwägungen folgt weiter, dass für die von der Anmelderin beantragte Einholung eines Gutachtens kein Raum ist. Dem Beweisantrag eines Beteiligten ist nur dann nachzugehen, soweit die Beweiserhebung gemäß § 73 Abs. 1 [X.] entscheidungserheblich ist (vgl. [X.]/Hacker/Thierung, a. a. O., § 73, Rdnr. 11). Vorliegend stützt jedoch bereits das von der Anmelderin eingereichte Gutachten die Rechtsauffassung des Senats vollumfänglich. Außerdem könnte das [X.] nur durch die Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung des [X.] entfallen. Eine solche hat die Anmelderin aber weder behauptet, noch sind für ihr Vorliegen irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich.

e) Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass ausgehend von dem oben dargelegten Begriffsverständnis die angesprochenen Fachkreise in dem Anmeldezeichen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren - mit Ausnahme von „[X.]“ -, sondern auf ihre Eigenschaften erblicken werden. Hierbei kann es sich um ihren traditionellen Ursprung, ihre traditionelle Herstellungsmethode oder ihre Eignung zur Herstellung traditioneller Produkte handeln, so dass die Waren untrennbar mit einer bestimmten Kultur respektive einer bestimmten Nation verbunden sind.

Den Mitbewerbern der Beschwerdeführerin muss es jedoch unbenommen bleiben, sich des [X.] zu bedienen, um auf den traditionellen Ursprung ihrer eigenen Waren hinzuweisen, was die Annahme eines [X.]ses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] begründet.

2. Soweit das [X.] die Anmeldung auch für die Ware „[X.]“ (Klasse 30) zurückgewiesen hat, ist der Beschluss hingegen aufzuheben. Bei [X.] handelt es sich um gefrorenes Wasser, welches zur Kühlung – vorwiegend von Getränken oder leicht verderblichen Lebensmitteln – Verwendung findet. Die Konsistenz von [X.] ist immer gleich und kann keinerlei irgendwie geartete nationale Besonderheiten aufweisen. Insoweit erscheint es ausgeschlossen, dass das Anmeldezeichen auf einen traditionellen Ursprung dieser Ware bzw. die Verbindung zu einer bestimmten Kultur oder zu einer bestimmten Nation hinweisen kann. Demzufolge ist ein Bedürfnis zur Freihaltung des angemeldeten Zeichens in Verbindung mit [X.] nicht erkennbar.

3. Aus obigen Ausführungen folgt im Ergebnis weiter, dass die Frage, ob der Eintragung des [X.] auch das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entgegensteht, dahingestellt bleiben kann.

Meta

28 W (pat) 529/17

01.02.2018

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.02.2018, Az. 28 W (pat) 529/17 (REWIS RS 2018, 14606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14606

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