Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. I ZR 158/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 232

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 158/98 Verkündet am:7. Dezember 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: [X.]: [X.]: ja[X.]-GelUWG § 1;[X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 3 Nr. 3;[X.] § 4a)Die für die Einordnung eines Mittels als Arzneimittel oder Kosmetikum maß-gebliche Verkehrsanschauung wird regelmäßig - insbesondere wenn bereits- 2 -vergleichbare Erzeugnisse auf dem Markt sind - nicht allein durch das [X.] in Rede stehende Produkt, sondern in erster Linie durch die gattungs-gemäße allgemeine Zweckbestimmung des Mittels geprägt.b)Zu der Frage, inwieweit die durch Hinweise auf den ([X.] auf ein Arzneimittel hingelenkte allgemeine Verkehrsauffassungdurch die konkrete Ausstattung des Erzeugnisses verändert oder überlagertwird.[X.], [X.]. v. 7. Dezember 2000 - I ZR 158/98 - [X.] I- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. Dezember 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.],Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 23. April 1998 aufgeho-ben.Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil des [X.], [X.] für Handelssachen, vom 13. Mai 1997 wirdzurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte, ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, ver-treibt in der nachstehend (verkleinert) wiedergegebenen [X.] das- 4 -nicht als Arzneimittel zugelassene Erzeugnis "R.", ein zu 97 % aus Franz-branntwein bestehendes Gel:Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren [X.], er-blickt in dem Vertrieb des Präparats ohne arzneimittelrechtliche Zulassung- 5 -nach § 21 [X.] einen Verstoß gegen § 1 UWG. Er hat von der [X.] dieUnterlassung des Vertriebs sowie die Erstattung von Abmahnkosten verlangt.Die Beklagte ist dem entgegengetreten.Das [X.] hat die Beklagte (unter dem Gesichtspunkt irreführen-der Werbung) verurteilt,1.es zu unterlassen, das oben abgebildete Produkt "[X.]" in Verkehr zu bringen, ohne daß [X.] arzneimittelrechtliche Zulassung des Bundesinstitutes [X.] und Medizinprodukte vorliegt;2.an den Kläger 207 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juli 1995zu zahlen.Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die [X.] ([X.] 1999, 80 = [X.] 1999, [X.] der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebtder Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.Entscheidungsgründe:- 6 -I. Das Berufungsgericht hat die [X.] für unbegründet erach-tet. Hierzu hat es ausgeführt:Ansprüche wegen des Fehlens einer arzneimittelrechtlichen Zulassungstünden dem Kläger nicht zu, weil das [X.]-Gel der [X.] der Verkehrsanschauung überwiegend zur Pflege in äußerlicher Anwen-dung diene und damit nicht als Arzneimittel, sondern als kosmetisches Mitteleinzuordnen sei.[X.] sei zwar schlechthin als [X.] bekannt, dasMuskel- und Gelenkschmerzen lindere und ein Wundliegen verhüte. Er mögedaher als solcher auch dazu dienen, krankhafte Beschwerden zu lindern oderzu beseitigen, und damit überwiegend mit medizinischen Vorstellungen besetztsein. Es komme jedoch nicht darauf an, welche Vorstellungen [X.]oder [X.]-Gel schlechthin beim Verkehr erwecke; vielmehr sei [X.] auf das konkrete Produkt in der konkreten Aufmachung abzustellen. [X.] habe das vom [X.] eingeholte [X.] überwiegende arzneiliche Zweckbestimmung ergeben und es lasse [X.] solche auch anderweit nicht feststellen. Die Aufmachung, namentlich [X.] auf eine entspannende, belebende Einreibung und die Verbesserungder Hautdurchblutung, der Produktname, die Herstellerangabe sowie das [X.], führten den Verkehr - auch wegen der ausdrücklichen [X.] als "Kosmetikum" - eher von der Vorstellung einer überwiegenden arznei-lichen Zweckbestimmung weg.- 7 -II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Wieder-herstellung des der Klage stattgebenden [X.]eils des [X.]s.1. Das in Rede stehende [X.]-Gel "R." ist entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts nicht als Kosmetikum, sondern als Arzneimittelanzusehen.a) Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] u.a. Stoffe und Zuberei-tungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am menschli-chen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwer-den zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Zu den Arzneimittelngehören darüber hinaus Stoffe und Stoffzubereitungen mit den in § 2 Abs. 1Nr. 2 bis 5 [X.] genannten Anwendungszwecken. Eine Einschränkung [X.] ergibt sich allerdings daraus, daß gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3[X.] kosmetische Mittel im Sinne des § 4 [X.] nicht zugleich Arzneimittelsein können, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Voraussetzungen [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] erfüllen (vgl. BVerwGE 106, 90, 93= NJW 1998, 3433).Nach § 4 Abs. 1 [X.] sind kosmetische Mittel u.a. Stoffe oder Zube-reitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Menschen [X.], zur Pflege oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken angewen-det zu werden, sofern sie nicht überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten,Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu be-seitigen.- 8 -Maßgebend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oderKosmetikum ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegendeZweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, auf-merksamen und verständigen [X.] darstellt (vgl. für die [X.]: [X.], [X.]. v. 10.2.2000- I ZR 97/98, [X.], 528, 529 = [X.], 510 - L-Carnitin). Die [X.] wird regelmäßig durch eine schon bestehende Auffassungüber den Zweck vergleichbarer Mittel und deren Anwendung geprägt. [X.] ihrerseits davon ab, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittelihrer Art nach haben. Dabei kann die Vorstellung der Verbraucher auch durchdie Auffassungen der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft be-einflußt sein, ferner durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospektenenthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die [X.], in der das Mittel dem Verkehr allgemein entgegentritt ([X.], [X.]. v.19.1.1995 - [X.], [X.], 419, 420 f. = WRP 1995, 386 - Knob-lauchkapseln; [X.] [X.], 528, 529 f. - L-Carnitin; [X.]St 43, 336, 339= NJW 1998, 836; BVerwGE 106, 90, 92; 97, 132, 135 f.; [X.], 845). Von dieser Begriffsbestimmung ist auch das Berufungsgericht zu-treffend ausgegangen.b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall hat [X.], wie die Revision mit Recht rügt, den maßgebenden Kriterienfür die Einordnung als kosmetisches Mittel oder als Arzneimittel keine hinrei-chende Beachtung geschenkt.aa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen [X.] ist [X.] dem Verkehr schlechthin als Einreibe-- 9 -mittel bekannt, das Muskel- und Gelenkschmerzen lindern, aber auch [X.] verhüten soll. Diese Verkehrsanschauung über den allgemeinenVerwendungszweck von [X.] hat das Berufungsgericht mit der [X.] als nicht entscheidungserheblich angesehen, daß ausschließlich aufdas konkrete Produkt in der konkreten Aufmachung abzustellen sei. Dem [X.] beigetreten werden.(1) Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsverstoß davon aus-gegangen, daß ein der Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Be-schwerden dienender Zweck für die Einordnung als Arzneimittel nicht aus-schlaggebend sein kann, wenn es sich dabei - wie vorliegend der Schutz vorWundliegen - nicht um die einzige Verwendungsmöglichkeit des Mittels han-delt. Nach § 4 Abs. 1 2. Hs. [X.] schließt nur eine überwiegende Zweckbe-stimmung zur Linderung und Beseitigung, nicht aber zur Verhütung (oder Er-kennung) von Krankheiten die Annahme eines kosmetischen Mittels aus (vgl.[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Stand Mai 2000, § 2 [X.]. [X.]) Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die mangelnde Be-rücksichtigung des Umstandes, daß [X.] nach den [X.] Berufungsgerichts im Verkehr allgemein als äußerlich anzuwendendesHausmittel zur Linderung von Muskel- und Gelenkschmerzen bekannt und die-ser Begriff deshalb überwiegend mit medizinischen Vorstellungen besetzt ist(vgl. [X.] [X.] 1988, 852). Entgegen der Ansicht des [X.] die allgemeine Verkehrsauffassung keineswegs allein durch das konkretvon der [X.] vertriebene Produkt, sondern zunächst einmal durch die ge-nerelle Vorstellung des Verkehrs von den Verwendungsmöglichkeiten einesErzeugnisses der vorliegenden Art geprägt ([X.], [X.]. v. 6.2.1976- 10 -- [X.], [X.], 430, 432 - Fencheltee; [X.] [X.], 419, 421- [X.]). Entscheidend ist, wie bereits ausgeführt wurde und wor-auf auch das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst zutreffend hingewiesenhat, die allgemeine Zweckbestimmung, die das Mittel nach der [X.] besitzt. Das Berufungsgericht hätte daher seineFeststellungen, wonach derartige Mittel allgemein zur Linderung von [X.] Gelenkbeschwerden verwendet werden, nicht außer Betracht lassen dür-fen.(3) Das Berufungsgericht durfte die Vorstellung von einem überwiegendmedizinischen Verwendungszweck auch nicht deshalb unberücksichtigt lassen,weil es sich bei dem Produkt der [X.] nicht um ein ausschließlich aus[X.] bestehendes Erzeugnis, sondern um ein "[X.] mit 97 %[X.]" handelt. Allerdings kann der Verwendungszweck eines ein-zelnen Wirkstoffes grundsätzlich nicht ohne weiteres mit dem [X.] einer aus mehreren Stoffen bestehenden Zubereitung gleichgesetztwerden, und es ist auch nicht zulässig, einen einzelnen Bestandteil [X.] und allein ihn darauf zu untersuchen, ob er nach der [X.] besitzt (vgl. [X.], [X.]. v.29.10.1992 - I ZR 89/91, [X.], 403 = [X.], 474 - [X.], 90, 96). Das schließt es aber nicht aus, daß die heilende Wir-kung eines einzelnen Stoffes nach der [X.] bei der Würdi-gung des Gesamtprodukts so im Vordergrund steht, daß für dieses ebenfallsvon einer überwiegend krankheitsheilenden bzw. beschwerdelinderndenZweckbestimmung auszugehen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 16.5.1991 - I ZR 207/89,[X.] 1991, 701 = [X.], 465 - Fachliche Empfehlung I; BVerwGE 106,90, 96 f.). So verhält es sich [X.] 11 -Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Anteil [X.] [X.] in dem zu beurteilenden Gel mit 97 % "sehr hoch"ist. Außerdem ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, daß den weiterenvon den Parteien in den Vorinstanzen nicht erörterten und vom Berufungsge-richt auch nicht näher festgestellten Bestandteilen mit einem Anteil von insge-samt 3 % nach der Verkehrsauffassung eine für die Einordnung als [X.] Kosmetikum maßgebliche Bedeutung zukommt. Dementsprechend ist da-von auszugehen, daß der Verkehr mit dem [X.]-Gel der [X.]- nicht anders als mit reinem [X.] - in erster Linie die Vorstellungarzneilicher Anwendungszwecke verbindet.bb) Die durch die deutlichen Hinweise auf den Hauptinhaltsstoff Franz-branntwein in Richtung auf ein Arzneimittel hingelenkte allgemeine Verkehr-sauffassung wird, wie der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgerichtrechtsfehlerfrei getroffenen weiteren Tatsachenfeststellungen sowie der allge-meinen Lebenserfahrung selbst beurteilen kann, durch die konkrete Ausstat-tung des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert oder überlagert.(1) Das Fehlen eines - vom Berufungsgericht vermißten - ausdrücklichenHinweises auf eine Anwendung zur Linderung körperlicher Beschwerden stehtder Annahme eines überwiegenden heilenden oder lindernden Wirkungs-zwecks nicht entgegen (vgl. [X.] [X.], 419, 421 - [X.]).Wenn der Verkehr schon mit dem Hinweis auf den Hauptbestandteil des [X.] hier: [X.] - die Vorstellung einer arzneilichen Zweckbestimmungdes Gesamtprodukts verbindet, bedarf es nicht zwangsläufig noch weiterer An-zeichen für einen solchen Verwendungszweck. Dies gilt jedenfalls dann, wenn,- 12 -wie im vorliegenden Fall, keine von der Vorstellung eines Arzneimittels eindeu-tig wegführenden Ausstattungsmerkmale vorliegen.(2) Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist derauf der Vorderseite der Verpackung angegebene Gebrauch zur entspannendenund belebenden Einreibung "auch bei pflegerischer Anwendung" möglich. Die-ser Hinweis hebt den Eindruck einer überwiegenden arzneilichen Zweckbe-stimmung allerdings nicht auf, sondern weist lediglich auf eine zusätzliche Be-stimmung zu kosmetischen Zwecken hin.(3) Dasselbe gilt für die Anwendungshinweise auf der Rückseite [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deuten zwar eineVerbesserung der Hautdurchblutung, Entspannung und belebende Frischeeher auf Körperpflege als auf Schmerzlinderung hin. Eine Verbesserung [X.]durchblutung dient aber unabhängig von einer Bekämpfung schmerzhafterZustände der Linderung bzw. Beseitigung von Durchblutungsstörungen [X.] und hat daher eine arzneiliche Wirkung (vgl. zum Krankheitscharaktervon Durchblutungsstörungen: [X.]Z 89, 78, 81 - [X.]; [X.] ES-[X.], § 12 Nr. 44; [X.], [X.], 2. Aufl., § 1 [X.]. 56). [X.], eine Einreibung oder Massage mit "R." entspanne und schenke wohl-tuend belebende Frische, hat das Berufungsgericht bereits im [X.] dem fast identischen Hinweis auf der Vorderseite der Verpackung ohneRechtsverstoß dahingehend beurteilt, daß sich aus ihr auch, d.h. nicht aus-schließlich, ein pflegerischer Anwendungszweck entnehmen läßt. [X.] kann allerdings in bestimmten Fällen ein Anzeichen krankhafter Be-schwerden sein (vgl. [X.]Z 23, 184, 192 - Spalttabletten; [X.] aaO § 1[X.]. 56), so daß die Linderung dieses Zustandes durch Entspannung und Be-- 13 -lebung jedenfalls auch einem arzneilichen Zweck dient. Die weiteren Hinweisezur Anwendung des Mittels ("Ideal zum Einmassieren nach dem Sport [X.] einem anstrengenden Tag, z.B. durch Einreiben von Schultern, [X.] Waden. Besonders angenehm auch an heißen Tagen durch leichtes Be-tupfen von Schläfen, Nacken und [X.]. Anwendung: Mehrmals täglich in [X.] einmassieren.") hat das Berufungsgericht von der Revision unbeanstan-det als neutral bewertet.(4) Der Nennung von Gegenanzeigen ("Nicht in die Augen, auf offeneWunden oder auf Schleimhäute bringen.") hat das Berufungsgericht keine aufein Arzneimittel hindeutende Indizwirkung beigemessen, weil diese nicht - wiebei Arzneimitteln üblich - als solche bezeichnet seien und ihre Angabe auch beikosmetischen Mitteln vorgeschrieben sei (vgl. § 4 Nr. 3, § 5 a KosmetikVO).Auch diese Ausführungen sind von der Revision nicht beanstandet worden undlassen keine Rechtsfehler erkennen. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenkenbegegnen die von der Revision ferner nicht angegriffenen Feststellungen [X.], wonach weder dem Namen des Produkts noch seiner [X.] eine auf einen arzneilichen Zweck des Mittels hindeutende Wirkungzu entnehmen ist, allerdings auch nichts für das Vorliegen eines [X.]. Dagegen kommt, worauf die Revision zutreffend hinweist, der [X.] im Verkehr bekannten [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 18.6.1998- [X.], [X.], 942, 943 = [X.], 990 - [X.]) nachder Lebenserfahrung eine gewisse Indizwirkung für das Vorliegen eines [X.] zu; denn die Beklagte ist mit dieser Unternehmensbezeichnung [X.] als Arzneimittelhersteller in Erscheinung [X.] 14 -(5) Mit Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme [X.], die Abbildung eines Tannenzapfens auf der Vorderseite derTube erwecke die Assoziation pflegender Badezusätze und spreche [X.] wie die Bezeichnung "[X.] Kosmetikum" für das Vorliegen einesKörperpflegemittels.Pflanzenteile wie Fichten- oder Tannenzweige und -zapfen können mitden vom Verkehr erfahrungsgemäß damit in Verbindung gebrachten ätheri-schen [X.] sowohl heilende als auch kosmetische, nämlich pflegende oderGeruchseindrücke vermittelnde Wirkungen entfalten. Soweit sie an [X.] lassen, legen sie die Annahme eines Arzneimittels nahe (vgl. [X.], 852).Ebensowenig kommt dem Hinweis "[X.] Kosmetikum" eine maß-gebliche Bedeutung zu. Da es für die Einordnung als Arzneimittel oder alsKosmetikum vor allem auf die allgemeine Verwendung durch den Verbraucherankommt (vgl. [X.] [X.], 419, 421 - [X.]), darf nicht au-ßer acht gelassen werden, daß dieser nach den Feststellungen des [X.] ganz überwiegend wegen der bekannten lindernden Wirkung beiMuskel- und Gelenkschmerzen und angesichts der Anwendungshinweise aufder Verpackung möglicherweise auch zur Förderung der Hautdurchblutung undzur Entspannung und Belebung zu [X.] und [X.]-Gelgreift. Die Anwendung zur Körperpflege steht dabei aber ungeachtet der Be-zeichnung des Mittels als Kosmetikum nicht im Vordergrund und überlagertdamit die Zweckbestimmung als Arzneimittel auch nicht in dem Sinn, daß einüberwiegender arzneilicher Zweck nicht mehr [X.] -cc) Die vorstehende Beurteilung wird durch das Ergebnis des vom[X.] eingeholten [X.] nicht in Frage ge-stellt.Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß sich das Berufungsge-richt bei der Einordnung von "R." als Arzneimittel oder Kosmetikum u.a. auf [X.] zur sogenannten geschlossenen Fragestellung Ziffer 4("Würden Sie dieses Produkt als Arzneimittel oder als Körperpflegemittel be-zeichnen oder können Sie dies so präzise momentan nicht sagen?") gestütztund danach eine überwiegende Zweckbestimmung als Arzneimittel mit der [X.] abgelehnt hat, dem Anteil von 40 % der Befragten, der die Antwort"ist ein Heilmittel" gegeben habe, stehe ein Anteil von 60 % der Befragten ge-genüber, der entweder - nämlich 35 % der Befragten - die Antwort "ist ein Kör-perpflegemittel" gegeben habe oder - 25 % der Befragten - sich nicht habe [X.] können. Die Revision rügt mit Recht, daß die Angaben derjenigenBefragten, die sich insoweit nicht entscheiden konnten, nicht zur Begründungdafür herangezogen werden konnten, daß es sich bei dem Mittel der [X.]um ein Körperpflegemittel handelt. Somit steht ein Anteil von 40 % der Befrag-ten, der "R." als Arzneimittel ansieht, einem Anteil von 35 % gegenüber, [X.] für ein Körperpflegemittel hält, was das vorstehend gewonnene [X.] bestätigt.Demgegenüber stellt sich das Ergebnis bei der sogenannten offenenBefragung, bei der jeweils etwa jeder fünfte Befragte "R." mit [X.] oder aber mit Eigenschaften eines Körperpflegemittels in Verbin-dung gebracht hat, als nicht hinreichend aussagekräftig dar. Denn bei [X.] der Antworten auf die offenen bzw. ungestützten Fragen bedurfte- 16 -es auch einer - vom Sachverständigen nicht näher erläuterten - Bewertung [X.] der Antworten dahin, ob sie dem einen oder anderen Zweck zuge-ordnet werden.2. Nach dem Vorstehenden kommt es auf Art. 1 Abs. 1 der [X.]/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten über kosmetische Mittel vom 27. Juli 1976 ([X.]. Nr. L 262/169) in [X.] der [X.] 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993([X.]. Nr. L 151/32), auf den sich die Revision ergänzend stützt, nicht mehr [X.] Die Beklagte verstößt durch den Vertrieb des Mittels "R." ohne dienach dem [X.] vorgeschriebene Zulassung gegen § 1 UWG, [X.] sich damit über Vorschriften hinwegsetzt, die zum [X.] erlassen worden sind ([X.]Z 44, 208, 209 - Novo-Petrin; [X.][X.], 419, 421 - [X.]).Das beanstandete Verhalten der [X.] ist auch geeignet, den [X.] wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Im Bereich [X.] ist ein wettbewerbswidriges Verhalten regelmäßig auchals wesentliche Beeinträchtigung des [X.] zu beurteilen (vgl. [X.],[X.]. v. 9.10.1997 - [X.], [X.], 487, 488 = [X.], 172- Professorenbezeichnung in der [X.]; [X.]. [X.]/96,[X.] 1999, 179, 182 f. = [X.], 1071 - Patientenwerbung; [X.]. v.21.9.2000 - I ZR 12/98, [X.], 176, 178 = [X.], 1410 - Myalgien).4. Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohneAuftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) ferner einen Anspruch auf Erstattung seiner- 17 -der Höhe nach unstreitigen Abmahnkosten (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 115, 210, 212- Abmahnkostenverjährung; [X.], [X.]. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, [X.],633, 636 - Sicherungsschein; [X.]. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, [X.],337, 338 = [X.], 386 - [X.] geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB.- 18 -III. Danach war auf die Revision des [X.] das angefochtene [X.]eilaufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil des [X.]szurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. [X.]

Meta

I ZR 158/98

07.12.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. I ZR 158/98 (REWIS RS 2000, 232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 232

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