Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. V ZB 26/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1391

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04
vom 30. September 2004 in der Wohnungseigentumssache

- 2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 30. September 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Sache wird an das [X.] in [X.] zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe: [X.]
Der Antragsteller ist Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, die An-tragsgegnerinnen und die weiteren Beteiligten sind deren Wohnungseigentü-mer.

Auf der Grundlage des mit ihm geschlossenen [X.] nimmt der Antragsteller die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch auf Zahlung seiner Verwaltervergütung für das [X.] in Höhe von 9.652,68 • nebst Zin-sen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerinnen zur Zahlung die-ses Betrages als [X.] verpflichtet. Die gegen diesen Be-schluß gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das [X.] möchte die sofortige weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des [X.] vom 22. Juli 1993 ([X.], 762) gehindert und hat die Sa-che deshalb mit [X.]uß vom 25. Juni 2004 ([X.], 585 = [X.] 2004, 736 mit [X.]) dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. - 3 -

I[X.] Die Vorlage ist nicht zulässig. 1. Der [X.] ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vor-lage nach § 28 Abs. 2 [X.] zwar an die Auffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, [X.], 90, 92; [X.]. v. 22. Januar 2004, [X.], [X.]JW 2004, 937, 938, zur Veröffentli-chung in [X.], 322 vorgesehen, m.w.[X.].). Auf der Grundlage des in dem [X.] mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck ge-brachten rechtlichen Beurteilung des Falls prüft der Senat jedoch, ob eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abwei-chend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entschei-dung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des [X.] beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls er-heblich war (Senat, [X.], 279, 284 m.w.[X.].). Mithin können nur solche Entscheidungen herangezogen werden, die auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dies setzt voraus, daß die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend beantwortet [X.] und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (vgl. Senat, [X.]Z 21, 234, 236; [X.], [X.]. v. 17. Juli 2002, [X.]/00, [X.], 1327 m.w.[X.]). An einer solchen Vergleichsentscheidung fehlt es hier (so auch [X.], [X.] 2004, 738, 739).
a) Das vorlegende Gericht hält die Rechtsfrage für [X.], ob ein Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage unter bestimmten, im vorliegenden Fall gegebenen, Voraussetzungen seinen auf dem [X.] 4 -

trag beruhenden Vergütungsanspruch gegen einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner gerichtlich geltend machen kann. In dem herangezogenen [X.]uß des [X.] ([X.], 762) wird diese Rechtsfrage jedoch nicht erörtert, so daß das vorlegende Gericht von die-ser Entscheidung nicht abweichen kann. Die Vergleichsentscheidung befaßt sich allein mit der Frage, ob es einen wichtigen Grund für die vorzeitige Abberu-fung eines Verwalters darstellt, wenn er sich Ansprüche eines [X.] gegen die Wohnungseigentümer abtreten läßt und sie gegen die Wohnungseigentümer oder einen von ihnen als Gesamtschuldner geltend macht. Das [X.] Oberste Landesgericht bejaht dies auf Grund der Erwägung, der Verwalter zer-störe mit einem solchen Verhalten das für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den Wohnungseigentümern erforderliche Vertrauensverhältnis. Denn er nehme damit Interessen eines [X.] wahr, die gegen diejenigen der Wohnungseigen-tümer gerichtet seien, obgleich es seine Aufgabe sei, die Interessen der [X.] zu vertreten. Die herangezogene Entscheidung beruht [X.] nur auf der Überlegung, daß der Verwalter mit der Geltendmachung einer Forderung gegen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner pflichtwidrig [X.], wenn er hierbei den Interessen eines [X.] gegenüber den Interessen der Wohnungseigentümer den Vorzug gibt (vgl. Häublein, aaO, der plastisch von "Parteiverrat" spricht). Daß der Verwalter auch berechtigte eigene Interes-sen gegenüber denjenigen von Wohnungseigentümern zurückstellen müßte und deshalb an der Geltendmachung seines vertraglichen Vergütungsan-spruchs gehindert wäre, läßt sich der herangezogenen Entscheidung entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht entnehmen. Aus diesem Grund stellt das [X.] Oberste Landesgericht auch nicht auf den - von dem [X.] Gericht als maßgeblich herausgestellten - Umstand ab, daß der [X.] einen Anspruch gegen nur einzelne der gesamtschuldnerisch haftenden Wohnungseigentümer verfolgt, sondern bezieht in die Feststellung der Pflicht-- 5 -

widrigkeit das [X.] der Forderung gegen "die" - also sämtliche - Wohnungseigentümer mit ein (vgl. Häublein, aaO).
b) Das vorlegende Gericht hat zudem nicht beachtet, daß die genannte Entscheidung des [X.] als Vergleichsent-scheidung ohnehin nicht herangezogen werden darf. Über die aufgeworfene Rechtsfrage hat nämlich bereits der [X.] entschieden, weshalb nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] allein seine Rechtsprechung für die Prüfung der Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage maßgeblich ist ([X.]Z 15, 151, 153). Die Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage sind auch mit Blick auf diese Rechtsprechung nicht erfüllt; denn es fehlt insoweit an der notwendigen Entscheidungserheblichkeit der Abweichung von einer Entscheidung des [X.].
Der [X.] hat in seinem Urteil vom 10. Juli 1980 ([X.]Z 78, 57) entschieden, daß ein Verwalter seinen Vergütungsanspruch auch gegen einen einzelnen der gesamtschuldnerisch haftenden Wohnungseigentümer ge-richtlich verfolgen kann. Daß es sich um eine Entscheidung handelt, die in ei-nem streitigen Verfahren ergangen ist, ändert nichts an ihrer Maßgeblichkeit für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] (vgl. Senat, [X.]. v. 1. Dezember 1988, [X.], [X.]JW 1989, 1093). Von dieser Rechtsprechung möchte das vorle-gende Gericht nicht grundsätzlich, sondern nur insoweit abweichen, als es die Inanspruchnahme eines einzelnen Wohnungseigentümers von einschränken-den "Voraussetzungen" abhängig machen will. Hierfür soll erforderlich sein, daß der betreffende Wohnungseigentümer die fällig gestellten monatlichen [X.] nicht freiwillig zahlt und außerdem das beigetriebene Verwal-terhonorar über die [X.] gebucht sowie in die folgende [X.] eingestellt wird. Da das vorlegende Gericht die sofortige weitere - 6 -

Beschwerde aber als unbegründet zurückweisen möchte, die nach seinem - insoweit maßgebenden - Rechtsstandpunkt zusätzlichen Bedingungen also hier erfüllt sind, fehlt es gegenüber der genannten Entscheidung an einer Ab-weichung, die für die Entscheidung im vorliegenden Fall erheblich ist.
2. Da nach alledem die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind, ist die Sache an das vorlegende Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (vgl. Senat, [X.]Z 11, 104, 120). [X.]

Klein

Gaier

[X.]

Meta

V ZB 26/04

30.09.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. V ZB 26/04 (REWIS RS 2004, 1391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1391

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.