Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 129/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4938

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 13. Juli 2010 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 556b Abs. 1 Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein vorleistungs-pflichtiger Mieter nach § 556b Abs. 1 [X.] oder entspre[X.]den Vertragsklau-seln einzuhalten hat, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen ([X.] zu [X.], Urteil vom 27. April 2005 - [X.], NJW 2005, 2154). [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2010 durch [X.] als Vorsitzenden, die Richte-rinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 12. Mai 2009 wird, soweit sie die Kündi-gung vom 27. Februar 2008 zum Gegenstand hat, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] mieteten zum 1. Januar 1988 von dem [X.] eine Wohnung in einem in [X.] gelegenen Mehrfamilienhaus an. Später erwarb der Kläger das Anwesen und trat in den Mietvertrag ein. Die Miete für die im vierten Obergeschoss gelegene Wohnung belief sich zuletzt auf 656,46 • brutto monatlich. Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 gewährte die Hausverwaltung des [X.] den [X.] ab 1. Juli 2005 eine Mietminderung in Höhe von 30 % der Nettokaltmiete (= 117,78 •), wovon 5 % auf die fehlende Abschließbarkeit der Haustür, weitere 5 % auf den unge-stalteten Hofbereich und 20 % auf Mängel in der Wohnung selbst entfielen. 1 - 3 - 2 Zum 1. Februar 2006 mieteten die [X.] aufgrund einer Vereinba-rung vom 23. Januar 2006 anstelle ihrer bisherigen Wohnung vom Kläger Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss desselben Anwesens an. Die monatli-che Miete für diese Wohnung belief sich auf 687,62 • brutto und war nach [X.] des Vertrags zum dritten Werktag fällig. Außerdem wurde den [X.] eine mit der Miete zu verrechnende Umzugshilfe von 500 • gewährt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 mahnte die Hausverwaltung des [X.] die [X.] wegen unpünktlicher Mietzahlungen ab, nachdem die Mieten für den [X.]raum Juni bis Oktober 2006 überwiegend verspätet [X.] waren, nämlich am 7. Juni 2006 (Mittwoch), am 5. Juli 2006 (Mittwoch), am 7. August 2006 (Montag), am 11./15. September 2006 (zwei Teilzahlungen) und schließlich - wiederum nur teilweise - am 5. Oktober 2006 (Donnerstag). Nach Zugang der Abmahnung begli[X.] die [X.] am 16. Oktober 2006 die restliche Oktobermiete. Die Mietzahlung für Dezember 2006 erfolgte am Dienstag, dem 5. Dezember 2006, und damit nach Ansicht des [X.] erneut zu spät. Außerdem hatten die [X.] stets nur eine reduzierte Miete gezahlt, nämlich im Januar 538,62 •, im Februar 361,16 •, im März 597,30 •, von April bis Juli jeweils 552,13 •, von August bis September jeweils 597,30 • und von Oktober bis Dezember je 642,46 •. Der Kläger hat insoweit im Berufungsverfahren einen Rückstand von 1.069,94 • errechnet. Im Mai und Juni 2007 kam es erneut zu unregelmäßigen Zahlungen. Jeweils 500 • gingen am 3. Mai 2007 und am 5. Juni 2007 (Dienstag) ein; weitere Zahlungen in Höhe von jeweils 52,13 • erfolgten erst am 9. Mai 2007 und am 18. Juni 2007. 3 Der Kläger kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 26. Juni 2007 wegen Zahlungsverzugs und wegen wiederholt unpünktlicher Mietzahlungen fristlos, hilfsweise ordentlich. Hierbei ging er noch von einem im [X.] entstandenen Mietrückstand in Höhe von 1.423,86 • aus, den er im 4 - 4 - Verlauf des Rechtsstreits auf 1.069,94 • korrigierte. Nach Rechtshängigkeit der gegen die [X.] angestrengten Räumungsklage sprach der Kläger mit [X.] vom 27. Februar 2008 erneut die fristlose, hilfsweise die ordent-liche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Diese stützte er auf einen weiteren im Jahr 2007 aufgelaufenen Rückstand in Höhe von 532,62 •, der daraus resul-tierte, dass die [X.] im [X.]raum von April bis Dezember 2007 nur die ur-sprünglich verlangten [X.], nicht aber den um 59,18 • erhöhten Betrag bezahlten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungsbegeh-ren weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision noch von Bedeutung - im Wesentli[X.] ausgeführt: 7 Der Kläger habe nach § 546 [X.] keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Seine am 26. Juni 2007 ausgespro[X.]e Kün-digung habe das Mietverhältnis weder fristlos noch ordentlich beendet. Auch die weitere Kündigung vom 27. Februar 2008 sei unwirksam. Die Kündigung vom 26. Juni 2007 sei nicht durch einen wichtigen Grund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b, § 569 Abs. 3 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt. Weder hätten sich die 8 - 5 - [X.] zu diesem [X.]punkt mit zwei Monatsmieten (1.375,24 • = 2 x 687,62 •) in Rückstand befunden noch sei in zwei aufeinander folgenden Ter-minen ein Rückstand von einer Monatsmiete erreicht worden. Die ausgespro[X.]e Kündigung sei auch nicht nach § 573 Abs. 1 [X.] als ordentliche Kündigung begründet. Zwar könne auch ein Zahlungsrückstand, der nicht den in § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und [X.] für eine fristlose Kün-digung erforderli[X.] Umfang erreicht habe, eine nicht unerhebliche Pflichtver-letzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] darstellen und zu einer ordentli-[X.] Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Der Zahlungsrückstand zum 31. Dezember 2006 habe aber lediglich 433,15 • betragen. Denn die ge-schuldete Miete sei während der zurückliegenden zwölf Monate wegen der noch nicht abgeschlossenen [X.] um 5 % und zusätzlich im [X.]raum von Februar 2006 bis einschließlich August 2006 wegen der Fassadeneinrüs-tung um mindestens weitere 5 % gemindert gewesen. Zum 1. Februar 2006 sei kein neues Mietverhältnis eingegangen worden, sondern lediglich der bisherige Mietvertrag vom 21. Dezember 1987 durch Auswechslung des Mietobjekts und durch Anpassung der Miete modifiziert worden. Die am 29. Juni 2005 getroffene Minderungsvereinbarung wirke daher hinsichtlich der noch nicht behobenen Mängel im Hofbereich fort. 9 Auch die unpünktli[X.] Mietzahlungen der [X.] stellten keinen hin-rei[X.]den Grund für eine ordentliche oder gar fristlose Kündigung des [X.] dar. Zwar könne in bestimmten Einzelfällen sogar eine einzige verspätete Zahlung für eine ordentliche Kündigung ausrei[X.]. Den unpünktli-[X.] Zahlungen der [X.] komme aber angesichts der besonderen Um-stände des Streitfalls kein solches Gewicht zu. Der Kläger habe die seiner Ab-mahnung vom 5. Oktober 2006 vorausgegangenen Vorfälle selbst - zutreffend - nicht als schwerwiegend genug eingeordnet. Das nachfolgende [X.] - 6 - halten der [X.] begründe ebenfalls keine erhebliche Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. 11 Die am 16. Oktober 2006 erfolgte Restzahlung auf die Oktobermiete sei nicht als eine der Abmahnung nachfolgende Verletzung mietvertraglicher [X.] zu werten, denn die Pflichtverletzung sei bereits am 5. Oktober 2006 (dritter Werktag) eingetreten, weil die zu diesem [X.]punkt fällige Miete nicht in der geschuldeten Höhe entrichtet worden sei. Die am 5. Dezember 2006 erfolgte Zahlung der [X.] sei rechtzeitig am dritten Werktag bewirkt worden. Jedenfalls beim Zahlungsverkehr sei der Sonnabend nicht als Werktag zu berücksichtigen, weil die Banken an diesem Tag geschlossen seien und Überweisungen nicht ausgeführt würden. Dass die [X.] sieben be-ziehungsweise acht Monate nach der Abmahnung die geschuldete Miete nicht vollständig zum dritten Werktag, sondern jeweils einen Teilbetrag von 52,13 • erst am 9. Mai 2007 und am 18. Juni 2007 nachträglich entrichteten, berechtige im konkreten Fall ebenfalls nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses. Hierbei sei neben der Geringfügigkeit der verspätet gezahlten Beträge zu [X.], dass die [X.] nach der Abmahnung über einen [X.]raum von mehr als sechs Monaten ihre Mietzahlungen pünktlich erbracht hätten. [X.] hätten die [X.] auch im Hinblick auf den mit der Hausverwaltung des [X.] geführten Schriftwechsel davon ausgehen dürfen, dass die in den [X.] entrichteten, um 59,18 • monatlich erhöhten [X.] nicht geschuldet gewesen seien und daher mit künftigen Mietforderungen verrechnet würden. Die Kündigung vom 27. Februar 2008 sei ebenfalls unwirksam. Der durch die im [X.]raum von April 2007 bis Dezember 2007 unterbliebene [X.] Zahlung weiterer 59,18 • entstandene Rückstand von 532,62 • rechtferti-ge keine ordentliche Kündigung nach § 573 [X.]. Den [X.] sei an dem 12 - 7 - Rückstand kein Verschulden anzulasten. Die Nebenkostenabrechnung, die [X.] zu der Erhöhung der Betriebskosten gegeben habe, sei nachträglich korri-giert worden. Hierdurch sei die ursprünglich berechnete Nachzahlungsforde-rung von mehr als tausend Euro fast vollständig entfallen, weshalb den [X.] ein Anspruch auf Ermäßigung der Vorschüsse zugestanden habe. [X.] hätten die [X.] aus dem mit der Hausverwaltung geführten [X.] schließen dürfen, dass der Kläger fortan nicht auf einer um 59,18 • erhöhten monatli[X.] Vorauszahlung auf die Betriebskosten bestehen werde. [X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. 13 [X.] Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, die am 27. Februar 2008 ausgespro[X.]e zweite Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob die am 26. Juni 2007 erklärte Kündigung zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt hat. 14 1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf Teile des Streitgegenstandes beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern sie kann sich auch aus den [X.] ergeben ([X.] 153, 358, 360 f.; [X.]surteile vom 28. Oktober 2009 - [X.] ZR 164/08, [X.], 733, [X.]. 11; vom 10. Februar 2010 - [X.] ZR 53/09, [X.], 669, [X.]. 23; jeweils m.w.[X.]). Sie muss sich aber eindeutig 15 - 8 - aus den Entscheidungsgründen entnehmen lassen ([X.]surteile vom 4. Juni 2003 - [X.] ZR 91/02, [X.], 2139, unter II; vom 28. Oktober 2009, aaO, und vom 10. Februar 2010, aaO). Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschrän-kung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist ([X.] aaO, 361 f.; [X.]surteile vom 28. Oktober 2009 und vom 10. Februar 2010, jeweils aaO). So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es für klärungs-bedürftig hält, ob der Sonnabend im Zahlungsverkehr als Werktag zu berück-sichtigen ist. Damit hat es die Revision allein auf die vom Kläger am 26. Juni 2007 ausgespro[X.]e Kündigung beschränkt, denn nur diese Kündigung wurde - neben Zahlungsrückständen - auch auf die unpünktliche Zahlungsweise der [X.] gestützt. Die nachfolgende Kündigung vom 27. Februar 2008 beruht dagegen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts allein auf dem zwis[X.]zeitlich um 532,62 • erhöhten Miet-rückstand. 16 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist auch wirksam. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Zulas-sung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte ([X.], Urteil vom 9. März 2000 - [X.], [X.], 1794, unter [X.], insoweit nicht in [X.] 144, 59 abgedruckt; [X.], Beschluss vom 14. Mai 2008 - [X.], [X.], 2351, [X.]. 21; [X.]surteil vom 28. Oktober 2009, aaO, [X.]. 13). Letzteres trifft hier zu. Der auf die zweite Kündigung gestützte [X.] - 9 - spruch stellt einen abgrenzbaren, rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs dar, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und auf den der Kläger seine Revision hätte beschränken können (vgl. [X.]surteil vom 28. Oktober 2009, aaO, [X.]. 13 m.w.[X.]). I[X.] Im Übrigen - hinsichtlich der Kündigung vom 26. Juni 2007 - ist die Revi-sion zulässig, jedoch unbegründet. 18 Soweit das Berufungsgericht dem Kläger ein Recht zur außerordentli-[X.] fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und [X.] abgespro[X.] hat, greift dies die Revision nicht an. Sie wendet sich nur gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die unregelmä-ßige und unpünktliche Zahlungsweise der [X.] stelle keine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] dar und rechtfertige daher auch keine ordentliche Kündigung. 19 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die am 26. Juni 2007 [X.] erklärte ordentliche (fristgemäße) Kündigung als unwirksam erachtet. Weder der bis dahin aufgelaufene Mietrückstand noch die unpünktli[X.] [X.] der [X.] rechtfertigen in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalls die Kündigung des Mietverhältnisses. 20 1. Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes [X.] an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertragli[X.] Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Eine nicht [X.] - 10 - erhebliche Pflichtverletzung in diesem Sinne kann unter anderem dann gege-ben sein, wenn der Mieter die Miete oder den Betriebskostenvorschuss fortdau-ernd unpünktlich oder unvollständig zahlt ([X.]surteile vom 11. Januar 2006 - [X.] ZR 364/04, [X.], 1585, [X.]. 20; vom 28. November 2007 - [X.] ZR 145/07, [X.], 508, [X.]. 14). Gleiches gilt, wenn der Mieter mit seinen dies-bezügli[X.] Zahlungen in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht, über einen [X.]raum von mehr als zwei Zahlungsterminen hin-weg in Verzug gerät ([X.]surteile vom 25. Oktober 2006 - [X.] ZR 102/06, [X.], 428, [X.]. 9; vom 28. November 2007, aaO). Denn der Gesetzgeber sieht hierin sogar eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter regelmäßig als unzumutbar erscheinen lässt und diesem daher das Recht zu einer außerordentli[X.] Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. [X.] eröffnet (vgl. [X.]s-urteil vom 25. Oktober 2006, aaO). 2. Dem im [X.]raum von Januar 2006 bis Dezember 2006 aufgelaufenen Mietrückstand kommt nicht das ihm vom Kläger beigemessene Gewicht zu. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Zahlungsrückstand deutlich geringer war als der vom Kläger errechnete Betrag von 1.069,94 •. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von den [X.] geschuldete Miete wegen Mängeln im Hofbereich und wegen der eingeschränk-ten Nutzbarkeit der gemieteten Wohnung infolge der Einrüstung der Fassade gemindert war. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 22 a) Die den [X.] mit Schreiben vom 29. Juni 2005 zugestandene Mietminderung von 5 % der Nettomiete für den "nicht gestalteten Hofbereich" ist nicht dadurch entfallen, dass die Parteien am 23. Januar 2006 einen Vertrag über die Anmietung einer anderen Wohnung im selben Anwesen abgeschlos-23 - 11 - sen haben. Auch wenn damit ein anderes Objekt angemietet wurde, ist das neue Mietverhältnis nicht vollständig losgelöst von den bisherigen Mietbedin-gungen eingegangen worden. Dies zeigt sich - wie das Berufungsgericht zutref-fend ausgeführt hat - schon darin, dass die am 23. Januar 2006 getroffenen Abspra[X.] mit der Überschrift "Vereinbarung zum Mietvertrag vom [X.] zum 01.01.1988 [X.]. 40150.300" versehen wurden. Dass die neue [X.] nicht die bisherigen Abreden vollständig außer [X.] setzte, sondern diese nur an die neuen Verhältnisse anpassen sollte, wird im Rubrum der [X.] nochmals dadurch bekräftigt, dass ausgeführt wird, es werde "fol-gende Vereinbarung zum Mietvertrag geschlossen". Die Verknüpfung des [X.] über das neue Objekt mit den bisher geltenden Vertragsbedin-gungen wird zudem an mehreren Stellen im Vertragstext deutlich. Denn die Vereinbarung vom 23. Januar 2006 regelt zugleich auch die weitere Nutzung der bisherigen Wohnung. So wird dem Kläger gestattet, Baumaßnahmen in den Räumlichkeiten im vierten Obergeschoss schon vor der Räumung durch die Mieter durchzuführen. Weiter wird bestimmt, dass die [X.] trotz [X.] der neuen Wohnung zum 1. Februar 2006 noch bis Ende Februar die Ne-benkosten für die bisherige Wohnung zu tragen haben, jedoch einen Umzugs-kostenzuschuss in Höhe von 500 • erhalten. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die den [X.] zugestande-nen Minderungsrechte seien nicht durch den Abschluss der Vereinbarung vom 23. Januar 2006 entfallen, hält sich nicht nur im Rahmen zulässiger tatrichterli-cher Würdigung, sondern ist naheliegend. Die Revision zeigt nicht auf, dass sich die Interessenlage der Parteien durch den Wechsel des [X.] hätte. Da die neue Wohnung im selben Anwesen liegt, wirken sich Mängel in der [X.] in gleicher Weise wie bei den bisher genutzten [X.] auf die Wohnqualität aus. Der Kläger hat zwar vorgetragen, die neue Miete sei im Hinblick auf die am Anwesen noch durchzuführenden [X.] - 12 - [X.] Instandsetzungsarbeiten auf einen unter der ortsübli[X.] Miete liegenden Betrag festgesetzt worden, weswegen ein Minderungsrecht mit Abschluss der Vereinbarung vom 23. Januar 2006 entfallen sei. Eine solche Abrede ist jedoch von den [X.] bestritten, in der Vereinbarung vom 23. Januar 2006 nicht erwähnt und vom Kläger auch nicht unter Beweis gestellt worden. Hinzu kommt, dass im Schreiben vom 29. Juni 2005 der Wegfall des [X.] aus-drücklich von der Behebung der beschriebenen Mängel abhängig gemacht wurde. Beurteilt man den Regelungsgehalt der Vereinbarung vom 23. Januar 2006 in diesem Kontext, kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Minderungsberechtigung fortdauern sollte. Die Bestimmung des § 536[X.], wonach ein (gesetzliches) Minderungsrecht entfällt, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss kannte, findet daher auf die - auch nach dem Wohnungswechsel noch bedeutsamen - Mängel im Hofbereich und an der Haustür keine Anwendung. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Minderungsrecht der [X.] auch nicht deswegen entfallen, weil die vom [X.] berücksichtigten Mängel im Hofbereich bereits Ende 2005 beho-ben worden wären. 25 aa) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe unter [X.] gegen § 286 Abs. 1 ZPO das Vorbringen des [X.] unberücksichtigt ge-lassen, wonach die [X.] bereits vor Ablauf des Jahres 2005 abge-schlossen gewesen sei, jedenfalls aber eine Beeinträchtigung des vertragsge-mäßen Gebrauchs im [X.] nicht eingetreten und zudem ein Minderungs-recht nur wegen der fehlenden Bepflanzung eingeräumt worden sei. Der [X.] hat diese Verfahrensrügen geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Er sieht gemäß § 564 Satz 1 ZPO von einer näheren Begründung ab. 26 - 13 - 27 [X.]) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zum [X.]punkt der Beendigung der [X.]sarbeiten ge-troffen hat. Dieser - von der Revision nicht gerügte - Gesichtspunkt ist von Amts wegen zu beachten. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft für unstreitig gehal-ten, dass diese Arbeiten erst im Dezember 2006 abgeschlossen worden seien. Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, dass sich die Parteien über diesen Punkt uneinig sind, ist dem aber nicht weiter nachgegangen, sondern hat für das gesamte [X.] eine Mietminderung in Höhe von 5 % anerkannt, ob-wohl es im Hinblick auf das Schreiben der Hausverwaltung vom 12. Juli 2006 nur für den [X.]raum bis Juli 2006 die noch ausstehende Vollendung der Hofar-beiten festgestellt hat. Einer Nachholung der fehlenden Feststellungen für den [X.]raum von August bis Dezember 2006 bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn die Minderungsberechtigung der [X.] in dieser [X.]spanne entfiele, führte dies nicht dazu, dass der Zahlungsrückstand der [X.] einen - unter [X.] noch darzustellenden - Umfang erreichte, der eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigte. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht die Minderung anhand der Bruttomiete und nicht - wie im Schreiben der Haus-verwaltung vom 29. Juni 2005 festgehalten - anhand der Nettomiete berechnet hat. Auch dieser Rechtsfehler ist von Amts wegen zu beachten, führt aber nicht dazu, dass die tatsächlich ausgebliebenen Mietzahlungen als erhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu werten sind. Auf die in der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrügen, nach denen das [X.] verfahrensfehlerhaft weitere [X.] nicht berücksich-tigt habe, kommt es daher nicht an. c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Fassadeneinrüs-tung in den Monaten Februar 2006 bis Juli 2006 einen Abzug in Höhe von 5 % der Bruttomiete vorgenommen. Die Miete war in dieser [X.] zwar nicht aufgrund einer vertragli[X.] Vereinbarung zwis[X.] den Parteien, jedoch nach § 536 28 - 14 - Abs. 1 [X.] um diesen Anteil gemindert. Die Feststellung des Berufungsge-richts, dass die Einrüstung sämtliche Hoffassaden erfasste, wird von der Revi-sion nicht angegriffen. Auch den Umfang der Mietminderung zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie macht jedoch geltend, dass die [X.] ihr gesetzliches Minderungsrecht nach § 536b und § 536c Abs. 2 Satz 2 [X.] verloren hätten. Für einen Ausschluss des [X.] nach § 536[X.] wäre er-forderlich, dass die [X.] schon bei Unterzeichnung des Mietvertrags vom 23. Januar 2006 die Auswirkungen der Gerüst- und Fassadenarbeiten auf die Gebrauchstauglichkeit der angemieteten Wohnung kannten. Davon kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Aus dem Schreiben der Bauleitung vom 11. Januar 2006 kann noch keine Kenntnis der mit den angekündigten [X.] verbundenen Mängel der Mietsache zum [X.]punkt des Vertragsschlusses abgeleitet werden. Die bloße Kenntnis der einen Mangel begründenden Tatsa[X.] reicht für die Kenntnis des Mangels selbst nicht aus (vgl. [X.]surteil vom 20. Dezember 1978 - [X.] ZR 114/77, NJW 1979, 713, unter [X.]). 29 Ein Ausschluss des [X.] nach § 536c Abs. 2 Satz 1 [X.] scheitert schon daran, dass diese Bestimmung nicht für solche Mängel gilt, die der Vermieter - wie hier - bereits kennt ([X.]/Häublein, 5. Aufl., § 536c [X.]. 10 m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 536c [X.]. 1). 30 d) Zum Ablauf des Jahres 2006 bestand daher nicht der vom Berufungs-gericht errechnete Rückstand in Höhe von 433,15 •, sondern - wie der [X.] errechnet hat - unter Berücksichtigung aller Zahlungen und berechtigten [X.] ein Rückstand von 697,12 •, das heißt in Höhe einer Bruttomonatsmiete (687,62 •) zuzüglich 9,50 •. Die ausgebliebenen Zahlungen stellen angesichts ihres Umfangs und im Hinblick darauf, dass sie ausschließlich durch Mietminde-rungen verursacht worden sind, die stets mit Unwägbarkeiten verbunden sind, 31 - 15 - keine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] dar. 32 3. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die unpünktliche Zahlungsweise der [X.] rechtfertige weder für sich be-trachtet noch in Verbindung mit dem im [X.] aufgelaufenen Mietrückstand eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. a) Der Kläger mahnte die [X.] mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 wegen ihrer unpünktli[X.] Zahlungsweise in den vorangegangenen Monaten ab. Hierdurch brachte er zum Ausdruck, dass er nicht mehr gewillt war, auch zukünftig Zahlungsverzögerungen hinzunehmen. Der Zweck einer Abmahnung besteht darin, dem Mieter vor Vertragsbeendigung Gelegenheit zur Änderung seines bisherigen Verhaltens zu geben ([X.]surteil vom 11. Januar 2006, aaO, [X.]. 14 m.w.[X.]). Um eine Kündigung des Mietverhältnisses zu vermeiden, muss ein wegen fortdauernder unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnter Mie-ter regelmäßig deutlich ma[X.], dass er bereit ist, seine zögerliche Zahlungs-weise ernsthaft und auf Dauer abzustellen ([X.]surteil, aaO, [X.]. 15). Daher kommt es - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - darauf an, ob das Zahlungsverhalten der [X.] nach dem Zugang der Abmahnung geeignet ist, das Vertrauen des [X.] in eine pünktliche Zahlungsweise der [X.] wiederherzustellen ([X.]surteile vom 11. Januar 2006, aaO; vom 4. Februar 2009 - [X.] ZR 66/08, [X.], 1491, [X.]. 20). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. 33 b) Die am 16. Oktober 2006 bewirkte Restzahlung der Oktobermiete hat bei der Beurteilung, ob die [X.] nach Abmahnung wieder zu einer pünktli-[X.] Zahlung der Mieten zurückgekehrt sind, außer Betracht zu bleiben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die verspätete Teilzahlung - wie das [X.] - 16 - gericht meint - nicht als ein nach Zugang der Abmahnung erfolgter Pflichtenver-stoß anzusehen ist, weil die vollständige Miete schon zuvor, nämlich am [X.], den 5. Oktober 2006, zur Zahlung fällig war. Die Restzahlung für Okto-ber 2006 ist jedenfalls deshalb nicht als eine der Abmahnung nachfolgende Verletzung der mietvertragli[X.] Zahlungspflichten zu werten, weil ungeklärt ist, zu welchem [X.]punkt das an die [X.] gerichtete Abmahnschreiben die-sen zuging. Die Parteien haben weder den [X.]punkt der Absendung dieses Schreibens noch seines Zugangs vorgetragen. Das in den Akten befindliche Schreiben vom 5. Oktober 2006 ist an andere Mieter adressiert. c) Ab November 2006 bis einschließlich April 2007 haben die [X.] ihre Mietzahlungen rechtzeitig erbracht. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für die Zahlung der [X.]. 35 Die Parteien haben in Ziffer 3 des [X.] vom 23. Januar 2006 vereinbart, dass die Miete zum dritten Werktag fällig ist. Anders als die Revisi-onserwiderung meint, ist nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]s für die Frage der Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen im Sinne der vertragli[X.] Vereinbarungen der Eingang beim Vermieter entscheidend. Die Parteien haben in den Tatsa[X.]instanzen nicht in Frage gestellt, dass nur eine bis zum dritten Werktag eines Monats eingegangene Mietzahlung rechtzeitig erfolgt ist. Sie vertreten lediglich unterschiedliche Auffassungen dazu, ob ein in die Zahlungsfrist fallender Sonnabend als Werktag anzusehen ist. Im Revisi-onsverfahren ist daher das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung [X.] gelegte übereinstimmende Verständnis der Parteien über den [X.]punkt der Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen maßgebend. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Folgerungen sich aus § 270 Abs. 4, § 269 [X.] für die [X.] ergeben würden und ob die Rechtsprechung des [X.] der Europäis[X.] Union ([X.], Urteil vom 3. April 2008 - Rs. [X.] - 17 - 306/06, [X.], 1935, [X.]. 23, 28 - 01051TelecomGmbH/[X.]) eine richtlinienkonforme Auslegung des § 270 Abs. 4 [X.] dahin [X.], dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/35/EG des Europäis[X.] Parla-ments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ([X.]. EG Nr. L 200 S. 35), nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen ist (so etwa [X.]/[X.], aaO, § 270 [X.]. 5). Die von den Parteien in Ziffer 3 des Mietvertrags vom 23. Januar 2006 getroffene Abrede, dass die Miete zum dritten Werktag fällig ist, stimmt mit der am 1. September 2001 in [X.] getretenen gesetzli[X.] Fälligkeitsbestimmung in § 556b Abs. 1 Satz 1 [X.] überein. Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, dass der dritte Werktag des Monats Dezember 2006 auf Dienstag, den 5. Dezember 2006, fiel, so dass der Kläger die [X.] an diesem Tag fristgerecht erhielt. Der vorangegangene Sonnabend, der 2. Dezember 2006, ist kein Werktag im Sinne von § 556b Abs. 1 Satz 1 [X.] und der inso-weit inhaltsglei[X.] Fälligkeitsregelung im Mietvertrag. 37 aa) Der Mietvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob der Sonnabend bei der in Ziffer 3 des [X.] geregelten Zahlungsfrist als Werktag anzusehen ist. Der Regelungsgehalt der vertragli[X.] Fälligkeitsrege-lung ist daher im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 [X.]) zu ermitteln. Das Be-rufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der [X.] um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.] oder um eine Individualabrede handelt. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, da auch eine Individualabrede, die - wie hier - eine typische Vereinbarung ("spätestens zum 3. Werktag") enthält, die in glei-cher oder ähnlicher Fassung in Mietverträgen bundesweit Verwendung findet 38 - 18 - (vgl. hierzu etwa [X.]. 14/4553, [X.] zum Entwurf des § 556[X.]), vom [X.] uneingeschränkt überprüft werden kann (vgl. [X.] 122, 256, 260 m.w.[X.]; 128, 307, 309; zur Nachprüfbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen vgl. etwa [X.] 98, 256, 258; 134, 42, 45). Auch für die Auslegung der Fälligkeitsvereinbarung ergeben sich keine Unterschiede danach, ob man sie als typisierte Individualabrede oder als Allgemeine Geschäftsbedingung einord-net, weil in beiden Fällen für das Begriffsverständnis letztlich der Regelungsge-halt des § 556b Abs. 1 [X.] maßgebend ist, dem die vorliegende Klausel ent-spricht. [X.]) Im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung wird die Frage, ob der Sonnabend im Rahmen des § 556b Abs. 1 [X.] oder bei einer ihm entspre-[X.]den vertragli[X.] Fälligkeitsregelung als Werktag zu gelten hat, unter-schiedlich beantwortet. Ein Teil der Stimmen sieht den Sonnabend in diesem Kontext nicht als Werktag an ([X.]t-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556[X.] [X.]. 4; [X.], Mietrecht aktuell, 4. Aufl., [X.]. [X.]; [X.] in: [X.]/Schach/[X.], Miet- und [X.], 5. Aufl., § 556b [X.]. 4; [X.], Mietrecht, 10. Aufl., § 556[X.] Anm. 1; [X.]/[X.]/[X.], Mietrecht, 3. Aufl., § 556[X.] [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.], 221, 223 f.; [X.], [X.] 1981, 181, 182; LG [X.], [X.] 2009, 198 - nachfolgend [X.]surteil vom 21. April 2010 - [X.] ZR 6/09; [X.], 334 - nachfolgend [X.]surteil vom heutigen Tag - [X.] ZR 291/09). Zur Begründung wird angeführt, beim Sonnabend handele es sich nicht um einen Bankge-schäftstag, weswegen im Falle der Berücksichtigung des [X.] die Zah-lungsfrist des Mieters unangemessen verkürzt werde. 39 Die gegenteilige Auffassung sieht den Sonnabend auch in diesem Zu-sammenhang als Werktag an ([X.]/[X.], aaO, § 556b, [X.]. 4; [X.]/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556[X.] [X.]. 5; [X.]/ 40 - 19 - [X.], [X.] (2006), § 556b [X.]. 14; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 556b [X.]. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 556b [X.]. 9; [X.], Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 556[X.] [X.]. 6 (anders für den auf das Frist-ende fallenden Sonnabend); [X.]/Sonnenschein/[X.], Miete, 9. Aufl., § 556[X.] [X.]. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 556[X.] [X.]. 6; Meist, [X.], 801, 802; LG Mün[X.] I, [X.] 1995, 103, 104; [X.], [X.] 1993, 450). Sie stützt sich auf den allgemeinen Sprachgebrauch, der auch den Sonnabend zu den Werktagen zähle, und hält zudem die Erwägungen des [X.]s im Urteil vom 27. April 2005 ([X.], NJW 2005, 2154) zur dreitägigen Karenzzeit bei einer Kündigung (§ 565 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF, § 573c Abs. 1 Satz 1 [X.]) auch auf die in § 556b Abs. 1 [X.] und in gleich lautenden [X.] auf drei [X.] bemessenen Zahlungsfrist für anwendbar. cc) Der [X.] hat in der genannten Entscheidung für den Fall einer miet-vertragli[X.] Klausel, nach der in Übereinstimmung mit § 573c Abs. 1 Satz 1 [X.] (früher § 565 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF) die Frist für eine ordentliche [X.] am dritten Werktag eines Monats endet, entschie-den, dass der Sonnabend jedenfalls dann als Werktag mitzuzählen ist, wenn das Fristende nicht auf ihn fällt ([X.]surteil, aaO, unter [X.]). Dies hat der [X.] zum einen mit dem Sprachgebrauch des Gesetzes begründet, der in Über-einstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch den Sonnabend regelmäßig nicht den Sonn- und Feiertagen gleichstellt ([X.]surteil, aaO, unter [X.] b). Zum anderen hat der [X.] ausgeführt, dass der Sonnabend trotz zwis[X.]-zeitlich eingetretener Entwicklungen, die den Gesetzgeber für den Sonderfall des Fristablaufs (§ 193 [X.]) zu einer Gleichstellung des [X.] mit Sonn- und Feiertagen bewogen haben, weiterhin für erhebliche Teile der Bevöl-kerung nicht arbeitsfrei ist ([X.]surteil, aaO). 41 - 20 - 42 Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es jedoch nicht, den Sonnabend auch als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 Satz 1 [X.] oder inhaltsgleicher [X.] anzusehen. Der Schutzzweck der in § 556b Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelten Karenzzeit von drei Werktagen gebietet es vielmehr, den Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist für die Entrichtung der Miete nicht mitzuzählen. (1) Zwar gilt der Sonnabend im allgemeinen Sprachgebrauch weiterhin als Werktag. Auch nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend grundsätzlich als Werktag einzuordnen. Dies ergibt sich für das Privatrecht etwa aus Art. 72 Abs. 1 des Wechselgesetzes oder aus der gleich lautenden Rege-lung in Art. 55 Abs. 1 des Scheckgesetzes, wonach bestimmte Handlungen "nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabendfl stattfinden können. Eine ähnliche Bestimmung fand sich in der zwis[X.]zeitlich aufgehobenen Vor-schrift des § 676a Abs. 2 Satz 2 [X.] aF, nach der grenzüberschreitende Überweisungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, "binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, [X.] zu bewirken waren. Auch die Sonderregelung des § 193 [X.] stellt die grundsätzliche Einordnung des [X.] als Werktag nicht in Frage ([X.]surteil vom 27. April 2005, aaO, unter [X.] b [X.]). 43 (2) Die Auslegung des § 556b Abs. 1 Satz 1 [X.] und ihm entspre[X.]-der mietvertraglicher Regelungen darf jedoch nicht beim Wortlaut stehen blei-ben. Der Schutzzweck der dem Mieter für die Entrichtung der Miete eingeräum-ten Karenzzeit von drei Tagen gebietet es, die Vorschrift des § 556b Abs. 1 Satz 1 [X.], die im [X.] inhaltsgleich in Ziffer 3 des [X.] ist, im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht als Werktag anzusehen ist. 44 - 21 - 45 Mit der durch das Mietrechtsreformgesetz zum 1. September 2001 einge-führten Bestimmung des § 556b Abs. 1 Satz 1 [X.] sollte - ebenso wie in der entspre[X.]den Regelung in Ziffer 3 des Mietvertrags vom 23. Januar 2006 - die Fälligkeit der Miete auf den Beginn des Monats vorverlegt ([X.]. 14/4553, aaO, [X.]) und eine Vorleistungspflicht des Mieters begründet werden. Bei der Schaffung dieser von der bisherigen Rechtslage (vgl. § 551 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) abwei[X.]den Regelung ließ sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten, dass in der vertragli[X.] Praxis schon unter der Geltung des § 551 Abs. 1 [X.] aF überwiegend eine Vorleis-tungspflicht des Mieters vereinbart, zugleich aber dem Mieter das Recht einge-räumt worden war, die Miete bis zum dritten Werktag des jeweils maßgebli[X.] [X.]abschnitts zu entrichten ([X.]. 14/4553, aaO). Der Gesetzgeber hat [X.] das bereits in mietvertragli[X.] Vereinbarungen berücksichtigte Bedürfnis des vorleistungspflichtigen Mieters als schutzwürdig anerkannt, eine ausrei-[X.]de [X.]spanne für die Bewirkung der Mietzahlung zu erhalten. Die Einräumung einer Karenzzeit von drei Werktagen mildert im [X.] die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab. Der Mieter soll nicht verpflichtet sein, die Miete bereits am ersten Werktag des Monats zu entrichten, sondern hierfür drei Werktage [X.] haben. An einer sol-[X.] "Schonfrist" besteht schon deswegen ein besonderes Interesse des [X.], weil unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 573, 543 [X.] auslösen können. Um dieser [X.]nlage hinrei[X.]d Rechnung zu tragen, muss die Karenzzeit von drei Werktagen dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Dieser Gesichts-punkt ist für die Auslegung der Frage, ob der Sonnabend als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 Satz 1 [X.] zu gelten hat, von entscheidender Bedeutung. 46 - 22 - 47 (3) Mietzahlungen erfolgen heutzutage üblicherweise nicht in bar, son-dern werden über Bankinstitute abgewickelt. Würde der Sonnabend im Rahmen der Zahlungsfrist als Werktag mitgerechnet, wäre nicht gewährleistet, dass eine Überweisung den Empfänger rechtzeitig erreicht, die am letzten Tag des [X.], wenn weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, veranlasst worden ist. Banküberweisungen werden nur an den Geschäftstagen der Banken ausgeführt und nehmen eine gewisse [X.] in Anspruch (§ 675s Abs. 1, § 675n Abs. 1 Satz 4 [X.]). Bei der Schaffung des § 556b Abs. 1 Satz 1 [X.] (und bei Abschluss des Mietvertrags vom 23. Januar 2006) waren nur die Tage von Montag bis [X.] (so die Legaldefinition in der am [X.] in [X.] getretenen und bis 31. Oktober 2009 geltenden Regelung des § 676a Abs. 2 Satz 2 [X.] aF). Dementspre[X.]d wurde eine Überweisung an einem Sonnabend - selbst bei geöffneten Bankfilialen oder bei online-Aufträgen - weder ausgeführt noch dem Empfänger gutgeschrieben. Dieser Umstand ist bei der Auslegung des § 556b Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass sich die dem Mieter eingeräumte Schonfrist von drei Werktagen bei einer über das Wo[X.]ende auszuführenden Banküberweisung um einen Tag verkürzen würde, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der [X.] als Werktag mitzählte. Dies widerspräche dem Schutzzweck der Karenz-zeit. 48 An dieser Sachlage hat sich nichts Wesentliches geändert. Zwis[X.]zeit-lich ist zwar im Zuge der Umsetzung von Art. 4 Nr. 27 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäis[X.] Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ([X.]. [X.]) der bisher in § 676a Abs. 2 Satz 2 [X.] definierte Begriff "[X.]" mit Wirkung zum 1. November 2009 durch den Begriff "Geschäftstag" abgelöst worden, der ent-49 - 23 - scheidend darauf abstellt, an wel[X.] Tagen der an der Ausführung eines [X.] jeweils beteiligte [X.] einen hierfür erforderli-[X.] Geschäftsbetrieb unterhält ([X.]. 16/11643, [X.] f.; § 675n Abs. 1 Satz 4 [X.]). Maßgeblich für die Auslegung des § 556b Abs. 1 Satz 1 [X.] und an ihn angelehnter [X.] sind aber die Verhältnisse zum [X.]-punkt der Einführung dieser gesetzli[X.] Bestimmung. Zudem sehen die [X.] der Banken überwiegend vor, dass an [X.] nach wie vor kein für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlicher [X.] im Sinne von § 675n Abs. 1 Satz 4 [X.] unterhalten wird. Der Sonnabend ist deshalb nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 [X.] und entspre[X.]der mietvertraglicher Vereinbarungen anzusehen. Dies gilt im [X.] einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise. (4) Das [X.]surteil vom 27. April 2005 (aaO) steht der Auslegung, dass ein Sonnabend nicht als Werktag im Sinne von § 556b Abs. 1 Satz 1 [X.] und ihm entspre[X.]der Vertragsklauseln zu geltend hat, nicht entgegen. Denn der hierfür maßgebliche Zusammenhang zwis[X.] Werktag und [X.] besteht bei der in § 573c Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelten dreitägigen Karenzzeit für die Kündigung des Mietverhältnisses nicht (vgl. [X.]surteil vom 27. April 2005, aaO, unter [X.] b cc). Die Übermittlung und Zustellung einer Kündigung durch die Post erfolgt auch an einem Sonnabend. Im Gegensatz zur Zahlung der Miete verkürzt sich daher bei einer Kündigung die Karenzzeit von drei Werktagen nicht, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Dreitagesfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 [X.] mitgezählt wird. 50 (5) Einer Ausklammerung des [X.] bei der Zahlungsfrist steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber den Begriff des Werktags in § 556b Abs. 1 [X.] nicht entspre[X.]d eingegrenzt hat. Denn in seinem Bestreben, die Gesetzeslage an die bestehende Vertragspraxis anzupassen, hat er auf die 51 - 24 - damals übli[X.] vertragli[X.] Formulierungen zurückgegriffen. Die von ihm zum Vorbild genommenen Vertragsklauseln sind aber bei der gebotenen inte-ressengerechten Auslegung ebenfalls dahin zu verstehen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht als Werktag mitzählt (vgl. [X.]sur-teil vom heutigen Tag - [X.] ZR 291/09). d) Auch der Umstand, dass die [X.] im Mai und im Juni 2007 zwar die geminderte Miete rechtzeitig, jedoch die Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 52,13 • erst am 9. Mai beziehungsweise am 18. Juni 2007 entrichtet haben, rechtfertigt keine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zu die-sem [X.]punkt hatten die [X.] sechs Monate lang die Miete rechtzeitig bezahlt und dadurch das Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche [X.] wiederhergestellt. Auch im Mai und Juni haben sie nicht die Miete selbst verspätet entrichtet, sondern lediglich - wohl unter dem Eindruck der mit der Hausverwaltung geführten Korrespondenz - zwei Betriebskostenvorauszah-lungen nicht bereits zu Monatsbeginn überwiesen. Das Berufungsgericht hat dieses Versäumnis rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet nicht als schuldhafte, erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gewertet. 52 e) Die vom Kläger beanstandete Zahlungsweise der [X.] rechtfer-tigt auch unter Einbeziehung der vor der Abmahnung liegenden Vorfälle und 53 - 25 - unter Berücksichtigung des bis Ende 2006 aufgelaufenen [X.] (697,12 •) keine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.]-Mitte, Entscheidung vom 11.04.2008 - 15 C 377/07 - LG [X.], Entscheidung vom 12.05.2009 - 63 S 403/08 -

Meta

VIII ZR 129/09

13.07.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 129/09 (REWIS RS 2010, 4938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4938

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