Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. IX ZR 94/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2485

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Juli 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 945; BGB §§ 249 [X.], 254 Da a) Erweist sich eine Unterlassungsverfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, reicht es aus, dass der die Ersatzpflichtigkeit des Verfügungsklägers auslösende [X.] bei Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes besteht; unerheblich ist, dass sich der Schaden erst später konkretisiert. b) [X.], der in dem Verlust einer laufenden Erwerbs-möglichkeit liegende Schaden hätte sich auch ohne Unterlassungsverfügung verwirk-licht, kann eine [X.] darstellen, welche die Zurechnung des Schadens betrifft und vom Verfügungskläger zu beweisen ist; insoweit gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. c) Hat sich der Verfügungsbeklagte nach Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den durch die einstweilige Verfü-gung titulierten Unterlassungsanspruch zu erfüllen, lässt dies den inneren Zusam-menhang zwischen dem [X.] und dem Schaden nicht entfallen. Das Schadensersatzverlangen ist in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn sich der Verfügungsbeklagte Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO [X.] hat. - 2 - d) Den Verfügungsbeklagten trifft nicht deshalb ein Mitverschulden an dem [X.], weil die rechtliche Zulässigkeit des die einstweilige Verfügung auslö-senden Verhaltens bei Erwirken der einstweiligen Verfügung rechtlich noch nicht [X.] war (hier: Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Anwalts-Hotline). [X.], [X.]eil vom 20. Juli 2006 - [X.] - [X.] [X.] [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2006 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 26. März 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein Rechtsanwalt, der seit Januar 1998 für eine "[X.]" tätig war. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Betreibern der Hotline und dem Kläger war ein Rahmennutzungsvertrag, nach dem der Kläger [X.] pro Tag, sogenannte [X.]scheiben, buchen konnte. Rechtsuchende, welche die Telefonnummer der Betreiber wählten, wurden - unter anderem - an den Kläger weitergeleitet. Für die Beratungstätig-keit wurde er an den von den Anrufern zu entrichtenden [X.]. Nach eigenen Angaben hat der Kläger durch diese Tätigkeit in den Mona-ten Januar und Februar 1998 insgesamt 333,51 • zuzüglich Umsatzsteuer ein-genommen. 1 - 4 - Auf den Antrag unter anderem des beklagten Rechtsanwalts untersagte das [X.] im Wege einer dem Kläger am 14. April 1998 zuge-stellten einstweiligen Verfügung den [X.] den Betrieb der Hotline und dem Kläger die Mitwirkung hieran. Der Kläger, der gegen diesen [X.]uss zunächst Widerspruch eingelegt hatte, nahm diesen am 7. Mai 1998 wieder zurück und gab am 18. Mai 1998 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die übernommene Unterlassungsverpflichtung war davon abhängig [X.], dass seine Handlung vom Hauptsachegericht als rechtswidrig angese-hen werden würde. Der Kläger behielt sich alle Rechte einschließlich [X.] vor. Auf den Widerspruch der Betreiber der Hotline hob das [X.] die einstweilige Verfügung am 23. Juli 1998 diesen ge-genüber auf, nachdem der Beklagte und die weiteren Antragsteller gegenüber den Betreibern der Hotline bereits am 24. Juni 1998 auf ihre Rechte verzichtet hatten. Der Kläger legte seinerseits am 17. August 1998 erneut Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Der Beklagte nahm den Verfügungsan-trag daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 24. September 1998 zurück. 2 Schon am 8. Mai 1998 hatten die Betreiber der Hotline den Kläger mit sofortiger Wirkung aus der [X.] herausgenommen, wobei sie ihm in Aussicht gestellt hatten, ihn wieder an ihrem Dienst teilnehmen zu lassen, sollte die einstweilige Verfügung aufgehoben werden. Hierzu kam es jedoch nicht. 3 - 5 - Im Hauptsacheverfahren eines der Betreiber entschied der [X.] durch [X.]eil vom 26. September 2002 ([X.], [X.], 1852), dass ein Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote verstößt, hob die [X.]eile der Vorinstanzen auf und wies die Klage auch des [X.] ab. 4 Der Kläger begehrt Ersatz seines [X.]s für die [X.] vom 8. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 155.115,45 •, [X.] wegen vorzeitiger Auflösung zweier Lebensversicherungen in Höhe von 55.987,82 • sowie die [X.]stellung der Verpflichtung des [X.] zum Ersatz weiterer Schäden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vol-lem Umfang weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 6 [X.] Das Berufungsgericht, dessen [X.]eil in NJW-RR 2003, 1708 [X.] ist, hat einen Schadensersatzanspruch gemäß § 945 ZPO mit der [X.] verneint, es fehle an einem erkennbaren [X.] auf den Kläger. Der durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung hervorgerufene 7 - 6 - [X.] sei durch die Unterlassungserklärung des [X.] vom 18. Mai 1998 wieder beseitigt worden. Da der Beklagte die Ausräumung der Wiederholungsgefahr schon mit Schriftsatz vom 29. April 1998 anerkannt habe, sei mit Zugang der Unterlassungserklärung des [X.] vom 18. Mai 1998 ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen, welcher der einstweiligen Verfü-gung nachträglich die Grundlage entzogen habe, so dass der Kläger diese durch Widerspruch oder im [X.] hätte zu Fall zu bringen [X.]. Jedenfalls fehle es an der Kausalität zwischen dem [X.] und dem Schaden. Es stehe nicht fest, dass der Kläger nach Wegfall der ihm gegenüber erlassenen einstweiligen Verfügung zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der [X.] in der Lage gewesen wäre. Bis zum Ver-zicht der Verfügungskläger vom 24. Juni 1998 gegenüber den Betreibern auf ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung habe der Geschäftsbetrieb einge-stellt werden müssen. Anschließend hätten sich die Betreiber unabhängig von der einstweiligen Verfügung gegen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Klä-ger entschieden. Schließlich treffe den Kläger ein zum Ausschluss des [X.]anspruchs führendes Mitverschulden, weil er nach Abgabe der Un-terlassungserklärung eine Beseitigung der einstweiligen Verfügung versäumt habe. Auch habe er nicht dargelegt, welche Anstrengungen er unternommen habe, um die aufgrund der Untersagung laufend eintretenden Schäden durch anderweitige Tätigkeiten aufzufangen. I[X.] Diese Begründung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 - 7 - 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision ohne Erfolg gel-tend, das [X.]eil des [X.] sei schon deshalb aufzuheben, weil es nicht erkennen lasse, welches Ziel der Kläger mit seiner Berufung verfolgt habe. 9 a) Nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO (n.F.) reicht für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen [X.]stellungen des landge-richtlichen [X.]eils anstelle eines Tatbestandes aus. Eine solche Bezugnahme kann sich indes nicht auf die in der zweiten Instanz gestellten [X.] erstrecken. Eine Aufnahme der [X.] in das Berufungsurteil ist [X.] auch nach neuem Recht, welches eine weitgehende Entlastung der [X.]e bei der [X.] bezweckt, nicht entbehrlich ([X.] 154, 99, 100 f; 156, 97, 99; 156, 216, 218). Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem [X.] muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der [X.] mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei einer Berufung des [X.] mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachantrags gegen ein klageabweisendes [X.]eil die Erwähnung dieser Tatsache genügen ([X.] 154, 99, 101; [X.], [X.]eil vom 11. Februar 2004 - [X.], NJW 2004, 1390, 1391; [X.]/[X.], ZPO § 540 Rn. 3). 10 b) Diesen an die Wiedergabe der [X.] zu stellenden Anfor-derungen wird das Berufungsurteil noch gerecht. Aus ihm ergibt sich zum ei-nen, dass der in erster Instanz gestellte und abgewiesene [X.]stellungsantrag in der Berufungsinstanz weiterverfolgt wird. Gegenstand des [X.]stellungsan-trags ist ersichtlich die Ersatzpflicht des [X.] für den aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung des [X.] vom 2. April 1998 ent-standenen Schaden. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich weiter mit [X.] - 8 - der Deutlichkeit, dass der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz teilweise beziffert hat und in Höhe von 211.113,36 • zuzüglich Zinsen zur Leistungsklage übergegangen ist. Die Aufrechterhaltung des [X.]stellungsantrags neben dem bezifferten Leistungsantrag kann bei verständiger Würdigung nur dahin ver-standen werden, dass in der Berufungsinstanz die [X.]stellung der Ersatzpflicht wegen der weiteren, nicht vom Leistungsantrag umfassten Schäden begehrt worden ist. 2. In der Sache selbst kann der auf § 945 ZPO gestützte [X.] mit der gegebenen Begründung nicht verneint werden. Nach die-ser Vorschrift ist die Partei, welche die Anordnung einer von Anfang an [X.] einstweiligen Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Anordnung entsteht. 12 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] verstößt ein Rechtsanwalt, der sich an einer [X.] der vorliegenden Art beteiligt, nicht ohne weiteres gegen berufsrechtliche Verbote ([X.], [X.]. v. 26. September 2002 - [X.] u.a., [X.], 1852). Weder ist die [X.] einer nach Gesprächsminuten berechneten [X.]vergütung generell berufswidrig noch liegt in der Beteiligung notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 [X.]), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1 [X.]) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 [X.]). Die Anord-nung der Unterlassungsverfügung stellt sich daher als von Anfang an unge-rechtfertigt dar. 13 - 9 - b) Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten und von der Revi-sionserwiderung nicht mit [X.] angegriffenen Sachverhalt hat der [X.] den haftungsbegründenden Tatbestand des § 945 ZPO Anfang Mai 1998 vollumfänglich verwirklicht, als der Kläger nach Zustellung der einstweiligen Verfügung aus der [X.] herausgenommen worden ist. Zu diesem maßgeblichen [X.]punkt bestand der notwendige [X.] noch fort. 14 [X.]) Ein nach § 945 ZPO ersatzfähiger [X.] kann bereits eintreten, wenn der Verfügungskläger mit der Vollziehung lediglich begonnen hat. Bei [X.] leitet der Titelgläubiger die Vollstreckung durch die zur Wirksamkeit der [X.]ussverfügung erforderliche Parteizustel-lung (§ 922 Abs. 2 ZPO) ein, wenn der zugestellte Titel - wie hier - die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel zugleich androht ([X.] 131, 141, 143 f). In diesem Fall tritt die mögliche Schadensersatzansprüche auslösende Zwangswirkung unabhängig von einer Zuwiderhandlung des Verfügungsbeklag-ten ein. Der durch die Anordnung von [X.] durch den Verfügungs-kläger aufgebaute [X.] stellt die innere Rechtfertigung für des-sen scharfe, verschuldensunabhängige Haftung dar, wenn sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist ([X.] 131, 141, 144). Von diesen Grundsätzen geht das angefochtene [X.]eil zutreffend aus. 15 [X.]) Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht dagegen in dem Punkt, dass ein nach dem 18. Mai 1998 zwischen den Parteien zustande gekommener Unterlassungsvertrag die Ersatzpflichtigkeit des [X.] von vornherein ausschließe, weil die einstweilige Verfügung ab Vertragsschluss nur noch formalen Charakter gehabt habe und von ihr kein [X.] mehr ausgegangen sei. 16 - 10 - (1) Diese Begründung erweist sich schon deshalb nicht als tragfähig, weil der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Gesamtschaden einen [X.] beinhaltet, den der Kläger aus entgangenen Beratungs-gebühren ab dem 9. Mai 1998 errechnet. Zu diesem [X.]punkt war der vom [X.] angenommene Unterlassungsvertrag, welcher der einstweiligen Verfügung den [X.] genommen haben soll, noch nicht zustande gekommen. 17 (2) Im Übrigen vermischt das Berufungsgericht in unzulässiger Weise die Frage nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes mit Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität und der Schadenszurechnung. Der haftungsbegründende Tatbestand war im Streitfall spätestens mit der [X.] Suspendierung der aus dem Rahmennutzungsvertrag erwachsenen Rechte des [X.] verwirklicht. Dies war nach den [X.]stellungen des [X.]s der Fall, als der Kläger auf Weisung des Geschäftsführers des Betreibers der [X.] S. mit Wirkung vom 9. Mai 1998 aus dem Beratungsdienst herausgenommen und ihm angeraten wurde, von der weiteren Buchung von [X.]scheiben abzusehen, bis die Angelegenheit ab-schließend geregelt sei. Damit waren dem Kläger die auf der Grundlage des [X.] eröffneten laufenden Erwerbsmöglichkeiten schon vor Abgabe der Unterlassungserklärung und mithin unter dem erforderlichen [X.] abgeschnitten worden. 18 c) Die Ausführungen des [X.] zur haftungsausfüllenden Kausalität und zur Zurechnung erweisen sich ebenfalls als nicht tragfähig. Für die Bemessung des Schadens nach § 945 ZPO gelten die allgemeinen Grund-sätze der §§ 249 ff BGB ([X.] 96, 1, 2; 122, 172, 179; [X.], [X.]. v. 23. März 19 - 11 - 2006 - [X.] ZR 134/04, Rn. 23, zur [X.] bestimmt). Der [X.] umfasst grundsätzlich den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung adäquat-kausal verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren [X.] einschließlich des infolge des [X.] Gewinns des Schuldners (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl. § 945 Rn. 9; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 945 Rn. 22). [X.]) Das Berufungsgericht verneint die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der gegen den Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung und der im [X.]raum vom 15. Mai 1998 bis 24. Juni 1998 entgangenen Erwerbsmöglichkeit, weil die Betreiber der [X.] den Geschäftsbetrieb aufgrund der gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung in dieser [X.] hätten einstel-len müssen. Bis zum Verzicht der Verfügungskläger auf ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung gegen die Betreiber der Hotline am 24. Juni 1998 wäre es jenen deshalb aus Rechtsgründen nicht möglich gewesen, dem Kläger eine Tätigkeit innerhalb der Hotline anzubieten. 20 (1) Diese Auffassung verkennt die zu hypothetischen Schadensursachen und rechtmäßigem Alternativverhalten entwickelten Grundsätze. Das [X.] hat zwar nicht festgestellt, an welchem Tage die einstweilige [X.] gegenüber den Betreibern vollzogen worden ist. Laut [X.]eil des [X.] vom 14. Mai 1998 hatten die Betreiber allerdings mit [X.] vom 30. April 1998, bei Gericht eingegangen am 4. Mai 1998, Widerspruch eingelegt. [X.] steht nach den nicht angegriffenen Ausführungen des [X.]s außerdem, dass die Hotline ihren Betrieb auf Grund der [X.] gegenüber den Betreibern erst vom 15. Mai bis zum 24. Juni 1998 einstellen musste. Da die Unterlassungsverfügung gegen den Kläger mit der Parteizustellung am 14. April 1998 vollzogen und der Kläger am 8. Mai 21 - 12 - 1998 von den Betreibern der Hotline mit sofortiger Wirkung aus der Rechtsbera-tungshotline herausgenommen worden war, ist der behauptete Schaden des [X.] real vor der vorübergehenden Einstellung des Geschäftsbetriebs [X.] worden. (2) Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der so genannten hypothetischen Kausalität - ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ([X.], [X.]. v. 17. Oktober 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 295, 296) - nicht um ein Problem der Kausalität, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das [X.] bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand (die [X.]) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der [X.] der realen Ursache nichts ändern. Ob die [X.] beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird ([X.] 104, 355, 359 f). Sind mehrere denkbare Verursachungsbeiträge jeweils von einer be-stimmten Rechtsperson zu verantworten, ist für die Rechtsfigur der Reserveur-sache kein Raum ([X.] 78, 209, 213). 22 Unabhängig von der Frage, ob man das rechtmäßige Alternativverhalten als Unterfall der hypothetischen Kausalität oder als eigenständige Fallgruppe auffasst (vgl. Lange/[X.], Schadensersatz, 3. Aufl., § 4 XII 1), vermag die Erwirkung der von Anfang an unrechtmäßigen einstweiligen Verfügung ge-gen die Betreiber auch unter diesem Gesichtspunkt die Schadenszurechnung nicht zu beeinflussen; denn die Berufung auf ein rechtswidriges [X.] ist unzulässig (O[X.] Köln VersR 1996, 456, 458 [Revision nicht ange-nommen, vgl. [X.], [X.]. v. 28. September 1995 - [X.], [X.]R BGB 23 - 13 - § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 29]; [X.]/[X.], [X.]., Vorb. v. § 249 Rn. 107). [X.]) In Bezug auf den nachfolgenden [X.]raum hat das Berufungsgericht die haftungsausfüllende Kausalität ebenfalls verneint. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit durch [X.]auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung zurückzuführen sei. Mit dieser Erwägung kann die haftungsrechtliche Einstandspflicht des [X.] für den behaupteten [X.] nicht in Frage gestellt werden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen [X.]stellungen ist insbesondere der Zurechnungszusammenhang zwischen der Vollziehung der einstweiligen Verfügung und dem [X.] nicht unterbrochen. 24 (1) Während die im Streitfall von dem [X.] nicht in Zweifel [X.] Ursächlichkeit der Erwirkung der einstweiligen Verfügung für die Beendigung der Tätigkeit des [X.] bei der [X.] als haftungsbegrün-dender Umstand von dem (geschädigten) Kläger zu beweisen ist, dem aller-dings insoweit die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen, ist der (beklagte) Schädiger dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der [X.] ohnehin aufgrund einer rechtlich beachtlichen [X.] eingetreten wäre ([X.] 78, 209, 214; 104, 355, 359 f; [X.], [X.]. v. 11. Juli 1996 - [X.] ZR 116/95, [X.], 2074, 2077). Denn nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen hat derjenige, der für den Schaden in Anspruch genommen wird, die von ihm eingewendete hypothetische Geschehenskette, soweit sie über-haupt erheblich ist, zu beweisen. Insoweit gelten ebenfalls die [X.] des § 287 ZPO (vgl. [X.] 78, 209, 214; Zugehör/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1081). 25 - 14 - (2) Als [X.] für die Beendigung der Tätigkeit des [X.] kommt hier allenfalls eine von der Unterlassungsverfügung unabhängige Kündi-gung von Seiten der Betreiber, nicht aber das Unterbleiben einer Wiederauf-nahme in den Kreis der im Rahmen der Hotline eingesetzten Rechtsanwälte in Betracht. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte behauptet nicht, die Betreiber der [X.] hätten dem Kläger auch ohne die einstweilige Verfügung gekündigt. Abgesehen davon liegen konkrete [X.] für eine vom [X.] in der Berufungserwiderung ohne Beweis-antritt erwogene ungenügende Leistungserbringung des [X.] oder eine mit Spannungen behaftete Zusammenarbeit mit den Betreibern der Hotline nicht vor. 26 (3) Ist der Verfügungsbeklagte ohnehin, etwa aus bußgeldbewehrten Ordnungsvorschriften oder aus sonstigen materiellrechtlichen Gründen ver-pflichtet, das mit der einstweiligen Verfügung verbotene Verhalten zu unterlas-sen, so hat er durch die Unterlassung keinen nach § 945 ZPO zu ersetzenden Schaden erlitten ([X.], 66, 68; [X.] 15, 356, 359; 126, 368, 374 f; [X.], [X.]. v. 13. April 1989 - [X.] ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125; [X.]/ Schütze/[X.], [X.]O § 945 Rn. 22). 27 Im Streitfall hat sich der Kläger am 18. Mai 1998 unter anderem gegen-über dem [X.] materiellrechtlich verpflichtet, es zu unterlassen, für sich und die von ihm zu erbringende anwaltliche Dienstleistung in einer näher be-schriebenen Weise werben zu lassen und an der unzulässigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Betreibergesellschaft in der Weise mitzuwirken, dass er auf die ihm vermittelten Anrufe telefonisch Rechtsrat ertei-le. Diese materiellrechtliche Verpflichtung ist jedoch erst infolge der Vollziehung 28 - 15 - der Unterlassungsverfügung abgegeben worden. Sie stellt keinen "sonstigen Grund" dar, das mit der einstweiligen Verfügung verbotene Verhalten zu unter-lassen und lässt den inneren Zusammenhang zwischen der erwirkten Verfü-gung und dem [X.] unberührt. d) Soweit das Berufungsgericht ein die Haftung des [X.] aus-schließendes Mitverschulden des [X.] angenommen hat, kann die Ent-scheidung ebenfalls nicht bestehen bleiben. 29 [X.]) Da auf den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff BGB anzuwenden sind, ist ein mitwirkendes [X.] des Verfügungsbeklagten allerdings zu berücksichtigen ([X.] 122, 172, 179; [X.], [X.]. v. 23. März 2006 - [X.] ZR 134/04, Rn. 23, zur Veröffentli-chung bestimmt). 30 (1) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.]. v. 1. Dezember 1965 - [X.], [X.] 1966, 267; v. 22. März 1990 - [X.] ZR 23/89, NJW 1990, 2689, 2690; zustimmend [X.], ZPO 22. Aufl. § 945 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.]O § 945 Rn. 14) ist ein Ausschluss oder eine Minderung des Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO insbeson-dere dann in Betracht zu ziehen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des [X.] dem Arrestkläger Anlass zur Ausbringung des [X.] gegeben hat. Im Falle einer einstweiligen Verfügung gilt Entsprechendes (vgl. [X.], [X.]. v. 23. März 2006 - [X.] ZR 134/04, Rn. 25, zur [X.] bestimmt). Ein sol-cher Fall ist hier nicht gegeben. Einen Verfügungsbeklagten, der in einer recht-lichen Grauzone handelt, die sich erst im Nachhinein als rechtlich einwandfrei herausstellt, trifft kein Mitverschulden, wenn der Verfügungskläger das Handeln 31 - 16 - vor der juristischen Klärung nicht hinnimmt und durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unterbindet. (2) Ohne Belang ist der vom Berufungsgericht zu Lasten des [X.] verwertete Vorwurf, im [X.] an die Unterlassungserklärung die formal fortbestehende Unterlassungsverfügung nicht beseitigt zu haben. Im Rahmen des § 254 BGB kann ein Umstand nur dann berücksichtigt werden, wenn er sich ursächlich auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Juni 2000 - [X.], [X.], 3069, 3071). Der Kläger konnte jedoch - wie die Revision zutreffend bemerkt - den Schaden durch die Beseiti-gung der Unterlassungsverfügung nicht beheben, weil er infolge der [X.] Unterlassungserklärung bis zur Entscheidung in der [X.] zur Unterlassung verpflichtet war. 32 [X.]) Wie die Revision mit Recht rügt, lässt sich ein haftungsaus-schließendes Mitverschulden schließlich nicht damit rechtfertigen, der Kläger habe nicht dargelegt, welche Anstrengungen er unternommen habe, um die Verluste aus der untersagten Mitwirkung an der [X.] durch anderweitige Tätigkeiten aufzufangen. 33 (1) Allerdings obliegt es dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten ([X.], [X.]. v. 5. Dezember 1995 - [X.], NJW 1996, 652, 653). Die [X.] und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. [X.] darf dem Schädiger nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um [X.] - 17 - stände aus seiner Sphäre handelt ([X.] 91, 243, 260; [X.], [X.]. v. 29. Sep-tember 1998 - VI ZR 296/97, NJW 1998, 3706, 3707). Insbesondere ist es bei einem Streit über die Frage, ob er eine andere zumutbare Arbeit hätte finden können, Sache des Geschädigten, darzulegen, welche Arbeitsmöglichkeiten für ihn zumutbar und durchführbar seien und was er bereits unternommen habe, um einen entsprechende Tätigkeit zu finden. Muss somit zwar der Schädiger die Voraussetzungen seines Einwandes aus § 254 Abs. 2 BGB beweisen, so ändert das nichts daran, dass der Verletzte zunächst seiner Darlegungslast ge-nügen muss. Dazu wird er in der Regel, wenn er arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger darüber zu unterrichten haben, welche Ar-beitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen, und was er be-reits unternommen hat, um eine angemessene Tätigkeit zu erhalten. [X.] ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall ihm zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können ([X.], [X.]. v. 23. Januar 1979 - [X.], NJW 1979, 2142 f). Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind die Umstände des Einzelfalls wie die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit, Alter und Vorbildung des Geschädigten oder Schwierigkeiten beim Finden einer neuen Stelle ([X.], [X.]., § 254 Rn. 84). (2) Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte das Berufungsgericht [X.] nicht für den gesamten [X.]raum seit Vollziehung der einstweiligen [X.] annehmen, der Kläger habe seiner Darlegungslast nicht genügt. Dieser hat im Einzelnen vorgetragen, dass er in der Wohnung, die zugleich als [X.] gewerblich genutzt werde, seine krebskranke, pflegebedürftige, am 31. Dezember 2000 verstorbene Ehefrau rund um die Uhr hätte betreuen [X.]. In Anbetracht dessen konnte dem Kläger bis zum Tode seiner Ehefrau 35 - 18 - nicht angesonnen werden, nach Vollziehung der Unterlassungsverfügung eine forensische Tätigkeit aufzunehmen. Weiter hat der Kläger unter Vorlage des Schriftverkehrs mit den [X.] dargelegt, seine Bemühungen um Wiederaufnahme in die [X.] seien erfolglos geblieben, weil für Rechtsanwälte die sich nicht schon - wie er - Anfang 1998 durch Voranmeldung [X.]scheiben hätten reser-vieren lassen, keine Kapazitäten mehr verfügbar gewesen seien. Darüber [X.] gehende Bemühungen konnten dem Kläger ohnehin nicht abverlangt wer-den. Aufgrund seiner Erklärung vom 18. Mai 1998 und später aufgrund des im Hauptsacheverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 23. März 2000 war der Kläger weiterhin verpflichtet, eine Mitwirkung an der hier interes-sierenden Hotline zu unterlassen. Im Falle einer Bewerbung bei anderen Betreibern musste er gewärtigen, dass die Antragsteller auch insoweit - konsequent - eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken würden. 36 Soweit die Revisionserwiderung - ohne Nennung eines Beispiels - eine sonstige anwaltliche Tätigkeit, die zeitlich flexibel zu handhaben gewesen wäre, für zumutbar hält, ist eine solche Beschäftigung für einen über keine [X.] verfügenden Einzelanwalt, der seine Ehefrau häuslich zu pflegen und zu betreuen hat, nicht aussichtsreich. 37 (3) Allerdings war der Kläger nach dem Tode seiner Ehefrau am 31. [X.] an der Aufnahme einer normalen anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr gehindert. Welche Bemühungen er insoweit entfaltet hat, hat er nicht [X.]. Auch der Beklagte hat diese Frage offenbar nicht gesehen. Da das Berufungsgericht die Parteien auf diesen von Amts wegen zu berücksichtigen-den Gesichtspunkt (vgl. [X.], [X.]. v. 26. Juni 1990 - [X.], NJW 1991, 38 - 19 - 166, 167) nicht gemäß § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO hingewiesen hat, durfte das Berufungsgericht die Klageabweisung hierauf nicht stützen. [X.]) Die am 18. Mai 1998 abgegebene Unterlassungserklärung begründet kein Mitverschulden des [X.]. 39 (1) Wer nach Vollziehung der Unterlassungsverfügung eine Unterlas-sungserklärung abgibt, verstößt mit der Geltendmachung von [X.] ab diesem [X.]punkt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Auffassung, die hierin ein treuwidriges widersprüch-liches Verhalten (venire contra factum proprium) erblicken will (O[X.] Frankfurt a.M. O[X.]Report 1998, 228, 229), kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht ebenso wie § 717 Abs. 2, 3, § 302 Abs. 4 S. 3, § 600 Abs. 2, § 641g ZPO und § 1065 Abs. 2 S. 2 ZPO auf dem allgemeinen Rechtsgedan-ken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (Walker in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläu-figer Rechtsschutz, [X.], 3. Aufl., ZPO § 945 Rn. 2). Der Schuldner wird nicht zum Ungehorsam gegenüber dem Unterlassungsgebot gezwungen, um einen Anspruch nach § 945 ZPO zu erlangen; denn die für die Vollziehung ausrei-chende Zwangswirkung und damit die Voraussetzung für einen [X.] des Verfügungsbeklagten tritt unabhängig von einer Zuwider-handlung bereits mit der Androhung von [X.] ein ([X.] 131, 141, 143 f). 40 (2) Überdies hat sich der Kläger in der Unterlassungserklärung vom 18. Mai 1998 ausdrücklich alle Rechte einschließlich der Geltendmachung von Schadensersatz vorbehalten. Das steht nicht im Widerspruch zu einer an-spruchsvernichtenden Wirkung der Unterlassungserklärung. Ein Schadenser-41 - 20 - satzanspruch gemäß § 945 ZPO setzt, soweit hier von Interesse, eine von [X.] an ungerechtfertigte Anordnung voraus. Mithin wird durch die Unterlas-sungserklärung weder ein Schadensersatzanspruch erst begründet noch ver-bessert sich die Rechtslage für den Gläubiger, der eine von Anfang an unge-rechtfertigte Anordnung erwirkt hat. Deshalb kann dem Kläger die Geltendma-chung eines Schadensersatzanspruchs auch nicht mit der Begründung ver-wehrt werden, er habe dem titulierten Anspruch durch seine Unterlassungser-klärung selbst die gesetzliche Grundlage entzogen. II[X.] Das angefochtene [X.]eil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO); es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 42 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Kläger durch den am 23. März 2000 im Hauptsacheverfahren vor dem [X.] abgeschlossenen Vergleich nicht auf Schadensersatzansprüche gegen den [X.] verzichtet. 43 a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] muss insbe-sondere bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerech-ten Auslegung beachtet werden. Hierbei haben die der Erklärung zugrunde lie-genden Umstände besondere Bedeutung. Wenn feststeht oder davon auszuge-hen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im [X.] die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder [X.]. Das bildet in solchen Fällen die Ausnahme. Selbst bei eindeutig [X.] - 21 - scheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht ange-nommen werden, ohne dass bei der [X.]stellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind ([X.], [X.]. v. 15. Januar 2002 - [X.], [X.], 822, 824 m.w.N.). b) Der Vergleich vom 23. März 2000 bezieht sich seinem Wortlaut nach allein auf das Hauptsacheverfahren wegen Unterlassung der Mitwirkung an der [X.] und enthält keinen Anhaltspunkt für einen Verzicht auf Schadensersatzansprüche. Auch wenn der Kläger sich darin im Unterschied zur Unterlassungserklärung vom 18. Mai 1998 Schadensersatzansprüche nicht ausdrücklich vorbehielt, kann das Fehlen eines erneuten Vorbehalts nach dem in der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt nicht im Sinne eines Ver-zichts gewertet werden. Nachdem die einstweilige Verfügung gegenüber den Betreibern bereits durch das [X.]eil des [X.] vom 23. Juli 1998 (NJW 1999, 150) aufgehoben worden war, hatte der Beklagte für die Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Kläger am 24. September 1998 erklärt, er verzichte auf die Rechte aus der [X.], was das [X.] als Antragsrücknahme gewertet hatte. Daraufhin hat der Kläger bereits am 28. September 1998 die [X.] gegen den [X.] eingereicht. Der Vergleichsvorschlag im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 22. März 2000 sah neben der Unterlassungserklärung einen Verzicht des [X.] auf die Gel-tendmachung von Schadensersatzansprüchen "im Hinblick auf den streitgegen-ständlichen Sachverhalt" und eine Verpflichtung zur Beendigung des [X.] - dessen Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollten - durch Klagerücknahme vor. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] be-stätigte mit Schreiben vom gleichen Tage unter Bezugnahme auf ein Telefonat den Vergleichsvorschlag, wobei lediglich die Unterlassungserklärung mit [X.] - 22 - tenfolge noch protokolliert und der Verzicht und die Verpflichtung zur [X.] vorliegenden Rechtsstreits nicht Gegenstand sein sollten. Da der da-malige Prozessbevollmächtigte des [X.] gegenüber dem seinerzeitigen Pro-zessbevollmächtigten des [X.] überdies die Streichung des im [X.] vorgesehenen Verzichts mit dem Fehlen eines Mandats für das [X.] erklärt hatte, verbleibt für die Auslegung als Ver-zicht kein Raum. 2. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge-richt wird, nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten haben, ihren Vortrag an den rechtlichen Vorgaben des Senats zum Mitverschulden auszurichten, die 46 - 23 - dann gegebenenfalls erforderlichen [X.]stellungen zu treffen und die das [X.] eines Schadens betreffenden Einwände des [X.] zu [X.] haben. [X.] Ganter [X.] Kayser [X.] Vorinstanzen: [X.] [X.], Entscheidung vom 07.06.2002 - 4 O 137/02 - [X.], Entscheidung vom 26.03.2003 - 6 U 181/02 -

Meta

IX ZR 94/03

20.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. IX ZR 94/03 (REWIS RS 2006, 2485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2485

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