Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 5 StR 123/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3903

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren, sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt. [X.] ist es bewusst von der Vorschrift des § 39 StGB abgewichen, nach der Freiheitsstrafen von längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind. Die [X.] sah sich hierzu befugt, um ihre [X.] nicht protokollierte [X.] Zusage an den Angeklagten umsetzen zu können, —sofort nach Urteilsverkündung und Rechtskraft des Urteils einen Beschluss zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung zu treffen.fi Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereits das —Zielfi der [X.], —eine Strafe zu verhängen, die dem Zeitpunkt der [X.] bei Urteilsverkündung entsprachfi ([X.]), begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn dies lässt besorgen, das [X.] könnte sich nicht an der von ihm für [X.] Strafe orientiert haben, um anstelle der sonst hierzu berufenen [X.] - 3 - streckungskammer (§ 462a Abs. 1, § 454 StPO) selbst eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 2 StGB treffen zu können. Hier ist angesichts der weiteren Strafzumessungserwägungen des [X.]s auszuschließen, dass der Angeklagte dadurch beschwert sein könnte. Gleichwohl hat im Hinblick auf die Vorschrift des § 39 StGB der die vollen Monate und Jahre übersteigende Gesamtstrafausspruch zu entfallen. Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheits-strafe von über einem Jahr auch nach Wochen zu bemessen wäre (vgl. Hä-ger in [X.]. § 39 Rdn. 7), liegt entgegen der Auffassung der [X.] nicht vor. Der Senat berichtigt deshalb das Urteil entsprechend. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 20. März 2007 unbegrün-det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3 [X.] Gerhardt Raum [X.]

Meta

5 StR 123/07

09.05.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 5 StR 123/07 (REWIS RS 2007, 3903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3903

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