Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. I ZR 171/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2294

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 171/08 Verkündet am: 29. Juli 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB § 429 Abs. 2 Satz 1 Bei der Bestimmung des Wertes des [X.] im beschädigten Zustand am Ort und zur [X.] seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom [X.] auszugehen, den [X.] für den Empfänger hat. Maßgeblich sind daher die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen sich der Empfänger [X.] beschafft hat. HGB §§ 407 ff., 354 Abs. 1 Der Frachtführer kann vom Absender und Empfänger Lagergeld für die [X.] nach der Beendigung des Transports nur unter den Vor-aussetzungen des § 354 Abs. 1 HGB verlangen. HGB § 432 Satz 2 Die Bestimmung des § 432 Satz 2 HGB steht nicht Ersatzansprüchen wegen Schadensformen entgegen, die in den §§ 407 ff. HGB nicht geregelt sind. Nicht ausgeschlossen sind daher unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründete Schadensersatzansprüche gegen Frachtführer, die gemäß §§ 429 ff. HGB ge-schuldete Entschädigungsleistungen nicht rechtzeitig erbracht haben. [X.], Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 171/08 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 28. Mai 2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 6. Zivilkammer - vom 29. September 2008 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Abweisung der Klage in Höhe von 2.150 • zuzüglich Zinsen bestätigt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] vom 25. April 2008 auf die Berufung der Klägerin abgeän-dert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.150 • zuzüglich Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2007 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13/50 und die Beklagte 37/50 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:Die Klägerin ist die Absenderin eines von der Beklagten als ausführen-dem Frachtführer durchgeführten inländischen [X.], bei dem das Transportgut - zehn Paletten mit von der Klägerin hergestelltem und in Glasflaschen abgepacktem Mundwasser der Marke "[X.]" - durch einen Verkehrsunfall zu Schaden gekommen ist. Der Lkw der Beklagten war von der Fahrbahn abgekommen und auf die Seite gekippt. Die Ladung war dabei durcheinandergewirbelt worden. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte, deren Haftung dem Grunde nach außer Streit steht, auf Ersatz des vom Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht regu-lierten Restschadens in Anspruch. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die vom Versicherer vorgenommenen Abzüge für den Rest-wert des [X.] - 2.000 • - sowie für Lagerkosten auf Seiten der Beklagten - 150 • für die [X.] der Aufbewahrung des [X.] zwischen seiner möglichen Abholung durch einen Aufkäufer und seiner Entsorgung - berechtigt sind. [X.] hinaus beansprucht die Klägerin von der Beklagten Ersatz der [X.] in Höhe von 766,25 •, die ihr nach ihrer Darstellung infolge der verzögerten und nur unvollständigen Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversi-cherer der Beklagten entstanden sind. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. 3 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die [X.] in dem vorstehend bezeichneten Umfang weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 5 Zwar habe die Klägerin mit guten Gründen vorgetragen, dass ihr eine Zustimmung zur beabsichtigten Weiterveräußerung der beförderten [X.] nicht zumutbar gewesen sei und daher auch die von ihr geltend gemachten Folgekosten für deren Zwischenlagerung und Entsorgung entstan-den seien. Hierin liege aber kein von der Beklagten nach § 429 Abs. 2 HGB zu ersetzender Schaden. Die Klägerin könne weder ein den gemeinen Wert des beschädigten [X.] übersteigendes Interesse ersetzt verlangen noch sich [X.] berufen, der Verkauf von beschädigter Ware schade ihrem Renommee als Markenhersteller. Ihre Behauptung, die beschädigte Ware habe keinen [X.] sei nicht mehr verkehrsfähig, sei durch die vom Amtsgericht durch-geführte Beweisaufnahme widerlegt. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei ihr nicht zuzumuten, dem ungeprüften Inverkehrbringen der Ware zuzustimmen oder den mit der erforderlichen Prüfung verbundenen unvertretbaren Aufwand zu erbringen. Es liege zwar nahe, dass unter Produkt-haftungsgesichtspunkten eine Untersuchung beispielsweise auf Absplitterungen im Inneren der Flaschen erforderlich sein könne. Der [X.] des inso-weit bestehenden Überprüfungsaufwandes stehe aber das bei § 429 HGB gel-tende objektive Wertersatzprinzip entgegen. 6 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht den vom Haftpflichtversicherer der Beklagten vorgenommenen Abzug für den Restwert des [X.] als gerechtfertigt angese-hen (dazu unten unter II 1) und die von der Beklagten in Ansatz gebrachten [X.] - gerkosten zu Lasten der Klägerin berücksichtigt hat (dazu unten unter [X.]). Im Ergebnis keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von [X.] verneint hat (dazu unten unter II 3). 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Amtsgericht durch-geführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass das Frachtgut nach dem Unfall noch 2.000 • wert gewesen sei und dieser Betrag daher auf den nach § 437 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB zu berechnenden Schadensersatzanspruch der Klägerin anzurechnen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. 8 a) Die Frage, ob ein Schadensereignis im Haftungszeitraum gemäß § 425 Abs. 1 HGB zum Verlust des [X.] i.S. des § 429 Abs. 1 HGB oder ledig-lich zu seiner Beschädigung i.S. des § 429 Abs. 2 HGB geführt hat, hängt, wie sich aus § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ergibt, davon ab, ob [X.] im beschädig-ten Zustand am Ort und zur [X.] seiner Übernahme noch einen Wert gehabt hätte. Dabei ist vom Beschaffungswert auszugehen und daher zu prüfen, was der Empfänger hätte zahlen müssen, wenn er sich [X.] in dem durch das Schadensereignis veränderten Zustand beschafft hätte ([X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 429 HGB [X.]. 22). Wegen der bei § 429 HGB gebotenen abstrakten Schadensberechnung müssen in diesem Zusammenhang individuelle, nicht marktbezogene Besonderheiten aus der Sphäre des Geschädigten unberück-sichtigt bleiben ([X.] 1994, 61 zu Art. 23 CMR; [X.] aaO § 429 HGB [X.]. 22; [X.]/[X.], HGB, § 429 [X.]. 10; a.A. LG Hamburg TranspR 2001, 302, 303 zu Art. 23 CMR; vgl. auch [X.] TranspR 1995, 387, 391 zur [X.]). Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des [X.] ist aber auf die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe abzustel-9 - 6 - len, auf denen sich der Empfänger [X.] beschafft hat ([X.] aaO § 429 HGB [X.]. 22). b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass das Frachtgut nach dem Unfall keinen auf den Wert des unbeschädigten [X.] anrechenbaren Restwert mehr besaß. Nach den getroffenen Feststellungen [X.] die Glasflaschen mit dem Mundwasser in Kartons verpackt, ohne dass sie in irgendeiner Weise gepolstert oder durch [X.] voneinander ge-trennt waren. Durch das Umkippen des LKW und das [X.] der Ware im Laderaum bestand daher das Risiko, dass es zu Haarrissen und zu Absplitterungen im Innern der Glasflaschen gekommen ist, ohne dass dies [X.] weiteres zu erkennen gewesen wäre. Die Gefahr, dass Verbraucher, die die Restware erworben hätten, infolge der möglichen Beschädigungen bei Benut-zung des Mundwassers Gesundheitsschäden erlitten hätten, war danach nicht von der Hand zu weisen. Unter diesen Umständen hätte das [X.] nicht ohne vorherige sorgfältige Kontrolle in Verkehr gebracht werden dürfen. Auch die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass das Angebot des [X.], das [X.] für 2.000 • zu erwerben, eine solche Kontrolle einge-schlossen hätte. 10 Unter diesen Umständen spricht bei der gebotenen objektiven Betrach-tungsweise schon der Umstand, dass die Weiterveräußerung des [X.] ganz erhebliche Haftungsrisiken in sich barg, gegen die Annahme eines Restwertes. Jeder Erwerber hätte damit rechnen müssen, dass auch ohne den Eintritt eines Schadensfalls die Umstände, unter denen er die Ware in Verkehr gebracht [X.], bekannt geworden wären und ihn in Verruf gebracht hätten. Er hatte ferner zu gewärtigen gehabt, dass er wegen des Inverkehrbringens von gemäß § 26 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht verkehrsfähigen kosmetischen Mitteln von den [X.] - 7 - digen Behörden ordnungsrechtlich belangt worden wäre. Auch mit dem wettbe-werbsrechtlichen Vorgehen eines Mitbewerbers hätte er rechnen müssen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Un-fallgeschehen betroffenen Mundwasserflaschen noch einen bei der Schadens-berechnung anrechenbaren Restwert besaßen (vgl. auch - zur Berücksichti-gung des merkantilen Minderwerts bei der Berechnung von Transportschäden - [X.], 670 zu den [X.]; [X.] 1997, 275, 277 zur [X.]). Das vorgelegte Angebot einer [X.], die bereit gewesen sein soll, das [X.] für 200 • pro Palette zu er-werben, vermag an diesen objektiven Gegebenheiten nichts zu ändern. 2. Lagergeld für die Aufbewahrung des [X.] im nach der Beendigung des Transports und damit außerhalb des Anwendungsbereichs der frachtrecht-lichen Bestimmungen liegenden [X.]raum zwischen der möglichen Abholung durch den von der Beklagten ermittelten Kaufinteressenten und der Entsorgung des [X.] hätte die Beklagte gemäß § 354 Abs. 1 HGB nur dann in Ansatz bringen können, wenn sie diese Leistung im Interesse der Klägerin erbracht, das heißt die Klägerin die Leistung als Nachfragerin einer entgeltlichen Leistung entgegengenommen hätte (vgl. [X.] 95, 393, 398; 163, 332, 338; Münch-Komm.HGB/[X.], § 354 [X.]. 9 f., jeweils m.w.[X.]). Diese Voraus-setzung war im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin sich von vornherein mit der Begründung gegen die Verwertung des [X.] durch den Kaufinteressenten gewandt hatte, [X.] dürfe nicht mehr in den Handel ge-langen, sondern müsse vernichtet werden. 12 3. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die [X.] von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Anwaltskosten richtet. 13 - 8 - a) Mit Recht haben Amtsgericht und Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der ihr im Rahmen der Schadensregulierung entstandenen Anwaltskosten hat. Ein solcher Anspruch ist - wie auch die Revision nicht in Frage stellt - nach § 432 Satz 2 HGB ausge-schlossen. 14 b) Die Voraussetzungen eines - durch § 432 Satz 2 HGB nicht ausge-schlossenen ([X.] aaO § 432 HGB [X.]. 15 a.E.) - Anspruchs auf Erstattung des Verzugsschadens hat die Klägerin nicht dargetan. Laut der von ihr vorge-legten [X.] (Anlage [X.]) sind die entsprechenden Leistungen im August 2006 erbracht worden, während der Verzug nach ihrem eigenen [X.], auf das sich die Revision stützt, erst im September 2006 eingetreten ist. 15 II[X.] Der der Klägerin hinsichtlich der begründeten [X.] zuste-hende Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. 16 - 9 - [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 17 [X.] [X.] am [X.] Pokrant

Schaffert

ist in Urlaub und kann da-

her nicht unterschreiben.

[X.]

[X.] [X.] am [X.] [X.]

ist in Urlaub und kann da-

her nicht unterschreiben.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2008 - 2 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2008 - 6 [X.]/08 -

Meta

I ZR 171/08

29.07.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. I ZR 171/08 (REWIS RS 2009, 2294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2294

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