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[X.]/03
vom 12. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
ZPO § 124 Nr. 4 Wird die Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festge-setzten Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilli-gung in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] verschlechtert haben. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann [X.] werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die [X.] die [X.] erneut mißachten wird.
[X.], Beschluß vom 12. Juli 2005 - [X.] - [X.]
LG Mönchengladbach
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zoll beschlossen: Dem [X.] wird für die Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.
bewilligt. Der [X.] hat auf die Pro-zeßkosten monatliche Raten in Höhe von 45,00 • zu zahlen. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandes[X.]ichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2003 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Gründe: [X.] Der Klä[X.] nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Schadensersatz wegen eines behaupteten augenärztlichen Behand-lungsfehlers in Anspruch. Auf seinen erstmaligen Antrag wurde ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt gegen monatliche Ratenzahlung von 310,00 DM ab 1. September 2001. Diese Bewilligung der [X.] wurde widerrufen, weil der Klä[X.] mit der Ratenzahlung [X.] 3 - [X.] als drei Monate in Rückstand [X.]aten war und auf Mahnung hin nur unvollständig Raten erbracht hatte. Die hiergegen eingelegte Be-schwerde wurde vom Oberlandes[X.]icht zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 setzte das Land[X.]icht dem Klä[X.] zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von 1.200,00 • für die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Frist bis zum 17. März 2003. In der Folge begehrte der Klä[X.] erneut die Bewilligung von [X.] für die Durchführung des Klageverfahrens und zwar un-ter Hinweis auf seine am 1. Januar 2003 eingetretene Arbeitslosigkeit. Das Land[X.]icht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewie-sen, nach der Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO komme eine erneute Bewilligung von [X.] grundsätzlich nicht in Betracht. Die dagegen erhobene sofortige Be-schwerde des Klä[X.]s hatte keinen Erfolg. Das Beschwerde[X.]icht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen hinsichtlich der Frage, ob eine [X.] Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch bei einer Verschlechte-rung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgeschlossen ist. I[X.] 1. Das Beschwerde[X.]icht hat ausgeführt, eine Neubewilligung von Prozeßkostenhilfe sei in Fällen der vorliegenden Art wegen des Sanktionscharakters des § 124 Nr. 4 ZPO auch dann ausgeschlossen, wenn das neue Prozeßkostenhilfegesuch auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt werde. Die in § 124 Nr. 4 ZPO vorgesehene Aufhebung der Bewilligung stelle eine Sanktion dafür dar, daß der Hilfebedürftige anhaltend gegen seine Ratenzahlungspflicht ver-- 4 - stoße. Würde man der betroffenen [X.] trotz der vorangegangenen Aufhebung erneut Prozeßkostenhilfe bewilligen, würde der mit der Rege-lung des § 124 Nr. 4 ZPO verfolgte Zweck weitgehend verfehlt. Denn die [X.] habe normalerweise durch die Aufhebung keine Nachteile zu be-fürchten. Zwar würde die Neubewilligung nur für die Zukunft wirken. Dennoch würde die Neubewilligung im Regelfall erneut alle Kosten der [X.] abdecken, weil die Bewilligung auch rückständige Gerichtskosten erfasse (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO) und weil ganz überwiegend die [X.] vertreten werde, daß der beigeordnete Rechtsanwalt alle Ge-bühren gegen die Staatskasse geltend machen könne, die seit seiner Beiordnung erstmals oder auch nur wiederholt entstünden. Eine andere Handhabung sei auch dann nicht [X.]echtfertigt, wenn der Antrag auf Neubewilligung - wie hier - darauf gestützt werde, daß sich die Einkommensverhältnisse nach der Aufhebung derart verschlech-tert hätten, daß ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre; denn die Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe hätte dann sogar zur Folge, daß die [X.] nachträglich von allen Kosten freigestellt werde, obwohl sie sich den ihr zumutbaren Ratenzahlungen in der Vergangenheit ent-zogen habe. Daß dies nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang stünde und zu einer eindeutigen und un[X.]echtfertigten Bevorzugung gegenüber denjenigen [X.]en führen würde, die den Ratenzahlungs-anordnungen Folge leisteten, solange ihnen dies möglich sei, liege auf der Hand. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich im übrigen auch
nicht, daß die Nichteinhaltung der monatlichen Ratenzahlungsverpflich-tung ab dem 1. September 2001 auf eine Verschlechterung der persönli-chen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sei; denn die - 5 - vom Klä[X.] angeführte Arbeitslosigkeit sei erst zum 1. Januar 2003 ein-getreten. Die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sei schließlich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Soweit der Klä[X.] befürchte, den Prozeß zu verlieren, weil er nicht in der Lage sei, den angeforderten Vorschuß für die angeordnete Einholung des Sach-verständigengutachtens aufzubringen, sei zu berücksichtigen, daß das Land[X.]icht im Rahmen seines Ermessens sorgfältig zu prüfen habe, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier trotz der Nichtzah-lung des Auslagenvorschusses durch die [X.] ausnahmsweise von Amts wegen nach § 144 ZPO erforderlich sei. 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO), und auch sonst zulässig. Sie ist auch [X.] a) Die Frage, ob trotz Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilli-gung nach § 124 Nr. 4 ZPO eine erneute Bewilligung von [X.] ab Antragstellung bei veränderten wirtschaftlichen [X.] in Betracht kommt, wird unterschiedlich beantwortet. Die vom Beschwerde[X.]icht vertretene Auffassung, wonach eine erneute Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für denselben Gegenstand und dieselbe Instanz grundsätzlich ausgeschlossen sei, wird auch an-derweit vertreten ([X.], [X.], 617 f.; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 124, Rn. 14, 4, 3; Musielak/[X.], 4. Aufl., § 124, Rn. 11; [X.]/Dehn, [X.]/PKH, 8. Aufl., § 124, Rn. 15). Teilweise wird diese Auffassung jedenfalls für den Fall vertreten, daß eine Ver-schlechterung der Vermögensverhältnisse nicht eingetreten ist ([X.] - 6 - [X.], [X.], 1426, 1427; [X.] Naumburg, [X.]R 1997, 72; [X.] Nürnberg, [X.], 531 f.) oder bei regelmäßi[X.] Zahlung der auferlegten Raten im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung sämtli-che Kosten bezahlt gewesen wären ([X.] Bremen, [X.], 1534, 1535). Die Gegenmeinung nimmt an, daß eine Neubewilligung von [X.] zumindest dann in Betracht komme, wenn sich die wirt-schaftlichen und persönlichen Verhältnisse der [X.] wesentlich ver-schlechtert haben, wobei dann allerdings die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur mit Wirkung ab Antragstellung erfolgen dürfe ([X.] Zweibrücken, [X.], 1418, 1419; SchlH[X.], [X.] 1984, 174; [X.]/[X.], 24. Aufl., § 124, Rn. 26; [X.], [X.] in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 496, 230a; vgl. auch [X.], 22. Aufl., § 124, Rn. 30, § 117, Rn. 33). b) Nach Ansicht des Senats ist bei einer wesentlichen Ver-schlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über ein Prozeßkostenhilfegesuch ab Antragstellung erneut zu entscheiden. Zwar ist dem Beschwerde[X.]icht dahin zu folgen, daß die in § 124 Nr. 4 ZPO angeordnete Sanktion nicht dadurch unterlaufen wer-den darf, daß nach der Aufhebung der Prozeßkostenhilfe wegen Nicht-zahlung der Raten (bei unverändertem Sachstand) erneut [X.] bewilligt wird. Die Sanktion reicht aber nicht weiter, als es ihr Anlaß gebietet. § 124 Nr. 4 ZPO sanktioniert die Mißachtung der richterlichen Zahlungsanordnung (§ 120 Abs. 1 ZPO) durch die [X.]. Sie schließt die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieselbe Instanz daher nur aus, wenn greifbare Anhaltspunkte eine erneute der-artige Mißachtung als möglich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall - 7 - oder ist sogar aufgrund der geänderten Verhältnisse Prozeßkostenhilfe ohne die Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen, kann der [X.] nicht greifen. Die Verwei[X.]ung der Prozeßkostenhilfe wür-de in diesem Fall ohne ausreichenden sachlichen Grund die bedürftige [X.] gegenüber einer vormals nicht bedürftigen [X.] unangemessen benachteiligen und ihr die Rechtsverfolgung oder -verteidigung unan-gemessen erschweren. Die Tatsache, daß infolge der erneuten [X.] möglicherweise Gebührentatbestände abgedeckt werden, die [X.] früher entstanden waren, führt zu keiner anderen Beurteilung. 3. Die Sache ist demnach an das Beschwerde[X.]icht zurückzu-verweisen. Dieses wird über die sofortige Beschwerde unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze zu entscheiden haben.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Zoll
Meta
12.07.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. VI ZB 72/03 (REWIS RS 2005, 2598)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2598
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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