Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. III ZR 78/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4659

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 78/07 Verkündet am: 3. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja [X.]§ 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; § 47 Abs. 1, Abs. 2; § 51 Abs. 1 Satz 1; § 57 Abs. 4, § 61 Abs. 1; GG Art. 14 Ea a) Die Rückenteignungsentschädigung nach dem [X.]bemisst sich grundsätzlich nach dem Zustand des Grund-stücks zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.]und nicht dessen Unanfechtbarkeit. Der vom [X.]zu zahlende Betrag ist der Höhe nach nicht auf die bei der vorangegangenen Enteignung erhaltene Entschädigung be-schränkt, wenn das Grundstück dem ursprünglichen Enteignungs-zweck zugeführt worden war. b) Auf den Erlass des Teils [X.]ist für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung abzustellen, wenn dieser vom [X.]unbegründet an-gefochten und deshalb der Erlass des Teils [X.]und die Durchführung der Rückenteignung unberechtigt verzögert wird. c) Die Rückenteignungsentschädigung ist ab dem Erlass des [X.]Teil [X.]und nicht erst ab Rückübertragung des Grundstücks auf den Rückenteignungsberechtigten zu verzin-sen. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 78/07 - [X.]

LG Düsseldorf - 2 - Der II[X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 durch [X.]und [X.]Wurm, Dr. Kapsa, [X.]und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die [X.]der [X.]gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.]vom 14. März 2007 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des [X.]haben die Klägerin 60 v.H. und die Beklagte 40 v.H. zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung für eine Rückent-eignung nach dem Landbeschaffungsgesetz. 1 Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer unbebauter Grundstücke in [X.]

1954 wurden die seinerzeit im Außenbereich gelegenen Grundstücke zugunsten der beklagten [X.]für Verteidigungsaufgaben beschlag-nahmt und mit Beschluss des [X.]vom 16. Au-gust 1963 nach den Vorschriften des [X.](LBeschG) 2 - 3 - zugunsten der [X.]enteignet. Die Enteignungsentschädigung wurde auf umgerechnet 112.024 • festgesetzt. Auf einem Teil der Grundstücke wurden 14 zweigeschossige Einfamili-enhäuser nebst Erschließungsstraße für Familien der [X.][X.]errichtet. Nachdem diese die Häuser 1989/1990 geräumt hatten, übernahm die Beklagte die Grundstücke und beabsichtigte, [X.]dort unterzubringen. 3 Dem Antrag der Klägerin auf Rückenteignung gab die [X.]mit dem Rückenteignungsbeschluss Teil [X.]am 1. Juni 1992 statt. Hiergegen wandte sich die Beklagte im Verwaltungsrechtsweg. [X.]unterlag sie mit Urteil des [X.]vom 31. August 2000 (NVwZ 2001, 198). 4 Am 8. September 2000 beantragte die Klägerin im Rückenteignungsver-fahren die Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung für die Rückenteig-nung. Die [X.]holte ein Wertgutachten des [X.][X.] ein und setzte mit Rückenteignungsbeschluss Teil [X.]vom 1. Oktober 2002 die von der Klägerin zu zahlende und vom selbigen Tage an zu verzinsende Entschädigung auf 1.538.000 • fest. 5 Hiergegen haben sich die Klägerin mit ihrer Klage und die Beklagte mit der Widerklage gewandt. Das [X.]hat unter teilweiser Abänderung des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.]die Entschädigung für die Rückenteignung auf 1.372.000 • festgesetzt und die weitergehende Klage und die Widerklage abgewiesen. 6 - 4 - Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Beide Berufungen sind vom [X.]zurückgewiesen worden. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Be-gehren auf Herabsetzung der Rückenteignungsentschädigung auf 112.024 • weiter. Mit der [X.]möchte die Beklagte die Heraufsetzung der vom [X.]zuerkannten Rückenteignungsentschädigung um 826.555 • auf insgesamt 2.198.555 • erreichen. Außerdem streiten die Parteien über den Beginn der Verzinsungspflicht. 8 Entscheidungsgründe Die Revision des [X.]und die [X.]der [X.]blei-ben ohne Erfolg. 9 [X.] Das Berufungsgericht ([X.]OLGR 2007, 633) hat als maß-geblichen ([X.]für die Bemessung der Rückenteignungsent-schädigung auf den 1. Juni 1992 abgestellt, den [X.][X.]Teil A. Bei der Ermittlung der Bodenwerte ist es [X.]beraten von einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 ausgegan-gen. Die Angriffe der Parteien gegen den für die Verzinsung der [X.]maßgeblichen Zeitpunkt, den Erlass des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.]am 1. Oktober 2002, seien verfristet und in der Sache unbegründet. 10 - 5 - I[X.] Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschluss-revision stand. 11 1. Die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung nach dem (Quali-täts-)Stichtag 1. Juni 1992 durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es sind - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - weder nur die bei der ursprünglichen Enteignung empfangenen Leistungen zu-rückzugewähren, noch ist - im Gegensatz zur Ansicht der [X.]- auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.]am 31. August 2000 abzustellen. 12 a) Maßgeblich für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses des [X.]vom 16. August 1963. Das schließt es im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin aus, dass im Fall der Rückenteignung lediglich die seinerzeit empfangenen Leistungen zu-rückzugewähren sind. 13 aa) Der Stichtag für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung bestimmt sich nach § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]Die von § 57 Abs. 4 [X.]angeordnete sinngemäße Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]auf die Rückenteignung bedeutet bereits nach ihrem Wortlaut, dass für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt bestimmend ist, in dem der Rückenteignungsbeschluss erlassen wird (vgl. [X.]NJW 1996, 2799; ebenso von Schalburg, [X.]und Schutzbereichsgesetz, 1957, L § 57 Rn. 11; Bauch/Schmidt, 14 - 6 - Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, 1957, § 57 [X.]Anm. 10; ähnlich BVerwG NVwZ 2001, 198, 200). bb) Dieser Auslegung des § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]steht auch nicht entgegen, dass in anderen Gesetzen (z.B. § 103 Satz 4 BauGB, § 43 Abs. 3 Satz 2 Bundesleistungsgesetz) die Rückenteig-nungsentschädigung grundsätzlich begrenzt wird auf den bei der ersten Enteig-nung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks. Eine solche ausdrück-liche Regelung hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 4 [X.]gerade nicht ein-gefügt. 15 cc) Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 [X.]gebietet keine andere Auslegung. Bezüglich des seinerzeit enteigneten [X.]steht der Klägerin vor der Rückenteignung keine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposi-tion mehr zu. 16 Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht in einem komplementären Verhältnis zur Enteignungsermächtigung in Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. [X.]38, 175, 179 ff). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des einzelnen Eigentümers. Der Bürger muss allerdings den Zugriff des Staates auf sein Eigentum dulden, wenn die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG erfüllt sind. Nach dessen Satz 1 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Die öffentliche Auf-gabe, der die Enteignung dienen soll, ist danach einerseits deren Zweck, ande-rerseits aber auch deren Legitimation. Wird sie nicht ausgeführt oder das ent-eignete Grundstück hierzu nicht benötigt, so entfällt diese Legitimation und mit ihr der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand. Damit entfaltet die Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wieder ihre Schutzfunktion. 17 - 7 - Die durch die Enteignung erlangte Rechtsposition der öffentlichen Hand kann dann keinen Vorrang vor der verfassungsrechtlich geschützten Rechtstellung des Bürgers mehr haben. Mit dem Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrt auch das Eigentum in der öffentlichen Hand für die Zukunft der Rechtfertigung. Die im Einklang mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vollzogene Enteignung steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass das enteignete Objekt auch tatsächlich dem Zweck zugeführt wird, zu dem es enteignet worden ist und der die Enteignung gerechtfertigt hat. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsrecht wirkt im [X.]an eine Enteignung in dem Sinne nach, dass dem enteigneten Bürger eine eigentumsrechtlich geschützte Restposition - das Recht auf Rückerwerb des Eigentum - verbleibt, die wirksam wird, wenn es später nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten [X.]kommt (vgl. [X.]97, 89, 97; BVerfG, Kammerbeschluss, DVBl. 2000, 695; vgl. auch Senatsurteil [X.]76, 365, 368 f). 18 Daraus folgt aber zugleich, dass mit der Verwendung des enteigneten Grundstücks für den [X.]der Zweck der Enteignung erreicht ist. Die Enteignung ist damit vollzogen und abgeschlossen. Die enteignungs-rechtliche Fortwirkung gerichtet auf Rückerwerb des Eigentums im Falle man-gelnder Verwendung des Enteigneten für den [X.]fällt dann weg. Der Enteignungsbegünstigte hat sein Eigentumsrecht nicht als von [X.]mit einem Rückübereignungsanspruch des früheren Eigentümers be-lastet erworben. Daran ändert auch nichts, dass der ehemalige Eigentümer un-ter Umständen in einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch darauf haben kann, den enteigneten Gegenstand zurückzuerhalten (vgl. BVerwG NJW 1990, 2400). Vielmehr behält die Änderung der Eigentumszuordnung ihre Rechtfertigung 19 - 8 - auch dann, wenn die [X.]später wegfällt (BVerwG NJW 1994, 1749; [X.]NJW 1996, 2799, 2800 ff; vgl. [X.]in: Umbach/ Clemens, GG, 2002, Art. 14 Rn. 678; [X.]in: Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 14 Rn. 433). dd) Dass das Landbeschaffungsgesetz in einer bestimmten Konstellation aus verfassungsrechtlichen Gründen korrekturbedürftig ist, steht der hier vorge-nommenen, am Gesetz orientierten Auslegung nicht entgegen, da [X.]der Klägerin nicht bestehen. Entgegen der [X.]der Revision sind bei einer derart differenzierten Handhabung weder "undurchführbare Abgrenzungsschwierigkeiten" noch "sachlich nicht zu recht-fertigende Ungleichbehandlungen" zu befürchten. 20 b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung auf den Zustand des Grundstücks zum Zeit-punkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.]am 1. Juni 1992 abgestellt und nicht - entgegen der Auffassung der [X.]- auf den Zeit-punkt dessen Unanfechtbarkeit am 31. August 2000. 21 aa) § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]bestimmen schon dem Wortlaut nach den Erlass des Rückenteignungsbeschlusses und nicht dessen Unanfechtbarkeit als maßgeblichen Zeitpunkt für den Zustand des Grundstücks, nach dem sich die Rückenteignungsentschädigung bemisst. 22 bb) Hier ist aber schon deshalb auf den Erlass des Rückenteignungsbe-schlusses Teil [X.]abzustellen, weil die Beklagte durch ihre erfolglose Anfechtung dieses Beschlusses im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rückenteignung den Erlass des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.](Höhe der Geldentschädigung) 23 - 9 - und darauf folgend die Durchführung der Rückenteignung unberechtigt verzö-gert hat. Deshalb konnte die Klägerin nicht zeitlich unmittelbar folgend das Grundstück gegen Zahlung der Entschädigung erhalten. Die zeitlich später ein-getretenen Wertsteigerungen des Grundstücks hätten wirtschaftlich der Kläge-rin zugestanden, weil sie die Rückenteignungsentschädigung nicht nachträglich erhöht hätten. Es gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Enteignungs-rechts, dass bei der Festsetzung der Entschädigung nicht unberücksichtigt blei-ben darf, wer für eine Verzögerung ihrer Auszahlung verantwortlich ist (Se-natsurteile [X.]38, 103, 109; 40, 312, 316; 44, 52, 57). Es wäre mit dem Zweck der Rückenteignungsentschädigung nicht vereinbar, wenn der [X.]durch unbegründete Rechtsmittel gegen die Zulässigkeit der Rückenteignung den Bewertungsstichtag verändern, damit die ihm zuste-hende Entschädigung zu seinen Gunsten beeinflussen und einen "Verzöge-rungsgewinn" einstreichen könnte (vgl. Senatsrechtsprechung zur Preisbemes-sung Urteile vom 22. Februar 1990 - [X.]- NVwZ 1990, 797, 798 und vom 23. Juni 1983 - III ZR 40/82 - DVBl. 1983, 1147, 1148 [Verzögerung durch Anfechtung der Zulässigkeit der Enteignung]; vom 24. Januar 1980 - [X.]- NJW 1980, 1844, 1845 und Beschlüsse vom 22. September 1988 - [X.]- BGHR [X.]Art. 14 Abs. 3 Satz 3 - Angebot 1 [Verzögerung durch Ablehnung eines Angebots] und vom 25. Januar 1979 - III ZR 70/78 - [Verzögerung durch unterbliebene Vorschusszahlung im Klageverfahren]). 2. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das [X.]sachverständig beraten von der Geschossflächenzahl von 0,4 ausgegangen ist. 24 - 10 - Erst in der Berufungsbegründung hat die Beklagte behauptet, der [X.]der Stadt [X.] habe für die [X.]vom 31. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 1999 eine Geschossflächenzahl von 0,3 ermittelt. 25 Die Zurückweisung dieses Vortrags der [X.]nach § 531 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es handelt sich um eine in erster Instanz noch nicht vorgetragene Tatsachen-behauptung und deshalb um ein neues Angriffsmittel. Die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO liegen nicht vor. 26 Die Beklagte macht mit ihrer [X.]zu Unrecht geltend, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei erfüllt, weil das [X.]übersehen habe, dass der Gutachterausschuss der Stadt [X.] die Geschossflächenzahl von 0,4 erst zum 31. Dezember 2000 festgestellt habe. Dies habe deshalb der Ge-richtssachverständige nicht für seine Begutachtung übernehmen dürfen, die auf den Zeitpunkt 1. Juni 1992 abstelle. 27 Die Beklagte verkennt dabei, dass der vom [X.]beauftragte Sachverständige seinem Gutachten zunächst aufgrund eigener Schätzung eine Geschossflächenzahl von 0,3 zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des [X.][X.] seine Annahme für den maßgeblichen Zeitpunkt, den 1. Juni 1992, korrigiert hatte. Er hat deshalb nicht unbesehen einen Wert aus 2000 auf den Stichtag 1. Juni 1992 übertragen, sondern seine Feststellung für den letzt-genannten Zeitpunkt unter Berücksichtung des für das [X.]ermittelten Wertes korrigiert, wovon das [X.]auch ausgegangen ist und deshalb insoweit nichts übersehen hat. Im Übrigen ist davon auch der [X.]der Stadt [X.] ausgegangen. Auch in dessen Gutachten wird von 28 - 11 - dem für den 31. Dezember 2000 ermittelten Wert darauf geschlossen, dass die-ser auch für den ([X.]am 1. Juni 1992 gegolten habe. Beide Sachverständige gehen also davon aus, dass sich die Verhältnisse zwischen diesen Zeitpunkten nicht verändert haben. 3. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe beider Parteien gegen die Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung ab dem 1. Oktober 2002. 29 a) Nicht frei von [X.]ist allerdings die Auffassung des Be-rufungsgerichts, die Klage und die Widerklage gegen die Verzinsung seien [X.](§ 61 Abs. 1 LBeschG). 30 aa) Die Klage ist nicht verfristet. Zwar hat die Klägerin in der ersten In-stanz die Verzinsung nach § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 4 [X.]nicht aus-drücklich oder jedenfalls argumentativ angegriffen. Bei dem Zinsanspruch [X.]es sich um eine Nebenforderung (Senatsurteile vom 16. Februar 1970 - [X.]- WM 1970, 646; vom 20. November 1975 - [X.]- WM 1976, 162, 163), aber gleichwohl um einen eigenen von der Hauptforderung abgrenzbaren Streitgegenstand (vgl. [X.]Urteil vom 12. April 1995 - XII ZR 104/94 - FamRZ 1995, 1138). Dennoch erfasst der Angriff gegen die [X.]nach auch die Zinsforderung, denn diese könnte ohne die Hauptforderung keinen Bestand haben (vgl. [X.]Urteile vom 17. März 1994 - [X.]- NJW 1994, 1656; vom 18. März 1992 - [X.]- NJW 1992, 1898f). Da die Klägerin sich gegen die Höhe der Entschädigungsforde-rung mit der Klage gewendet hat, hat sie sich zugleich gegen die Verzinsung gewehrt. Es ist ihr nach § 61 Abs. 1 [X.]nicht verwehrt, weitere Einwände gegen sie erst im Laufe des Verfahrens nachzuschieben. 31 - 12 - bb) Auch die Widerklage ist nicht verfristet, weil die Beklagte eine höhere Entschädigung "zuzüglich der gesetzlichen Zinsen (§ 17 LBeschG)" verlangt hat. Sie hat damit auch die Verzinsung der Entschädigung in ihre Widerklage mit aufgenommen und es ist ihr nicht verwehrt, geltend zu machen, der Zinsbe-ginn nach § 57 Abs. 4, § 17 Abs. 4 [X.]sei früher anzusetzen, als im Rückenteignungsbeschluss Teil [X.]festgesetzt. 32 b) Rechtsfehlerfrei ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rückenteignungsentschädigung sei ab dem Zeitpunkt des Erlasses des [X.]Teil B, dem 1. Oktober 2002, zu verzinsen. 33 Nach § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 [X.]ist die [X.]ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses zu verzinsen. Dieser besteht aus den Teilen [X.]und [X.](§ 47 Abs. 1, Abs. 2 LBeschG). Dabei liegt es nahe, dass für die Verzinsung der Zeitpunkt des [X.]des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.]maßgeblich ist. Denn erst zu dem Zeitpunkt steht der zu verzinsende Kapitalbetrag fest, dessen unverzüg-liche Leistung durch die Verzinsungspflicht sichergestellt werden soll (Bauch/ Schmidt, aaO., § 17 [X.]Anm. 8). Dabei ist auch insoweit In den Blick zu nehmen, dass die Beklagte den Rückenteignungsbeschluss Teil [X.]unbegründet angefochten und die damit einhergehende mehrjährige Verzögerung selbst zu vertreten hat (siehe oben I[X.]1. b) bb). 34 Im Übrigen sind der [X.]die von ihr gezogenen Nutzungen des Grundstücks während der [X.]der Anfechtung des [X.]Teil [X.]verblieben. Die Entschädigung tritt als Gegenwert an die Stelle des Grundstücks. Deren Nutzungen sind die Zinsen (Senatsurteile [X.]48, 291, 294; vom 2. September 1999 - [X.]- NVwZ 2000, 230, 231). Es ist 35 - 13 - nicht ersichtlich, warum dem Grundstückseigentümer bei einer erfolglosen An-fechtung des Rückenteignungsbeschlusses Teil [X.]gleichsam zweimal Nutzun-gen zufließen sollten. Nicht maßgeblich für die Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung ist der Zeitpunkt der Rückübertragung des Grundstücks auf die Klägerin. 36 Der erkennende Senat hat die gesetzlich angeordnete Verzinsung nach Umfang und Dauer für so bestimmt gehalten, dass er die Festsetzung im [X.]für nicht erforderlich gehalten hat (Senatsurteil vom 20. No-vember 1975 - [X.]- WM 1976, 162). Er ist für die Enteignung stets davon ausgegangen, dass nach § 17 Abs. 4 [X.]nicht der tatsächliche Verlust des Grundstücks maßgeblich ist für die Verzinsung, sondern der Erlass des [X.](Senatsurteile vom 30. April 1964 - [X.]- [X.]Nr. 7; [X.]48, 291, 293f.). Der Zinsanspruch ist dabei [X.]davon, ob ein konkreter Nachteil entstanden ist (Senatsurteile [X.]88, 337, 341; vom 2. September 1999 - [X.]- NVwZ 2000, 230, 231 f). 37 Der gesetzlich angeordnete [X.]kann dazu führen, dass das Grundstück wegen der Anfechtung des [X.]Teil [X.]noch im Eigentum des [X.]steht und die Verzin-sung eine längere [X.]betreffen kann, in der er das Grundstück noch besitzt und ihm gleichzeitig die Zinsen aus dem festgesetzten Entschädigungsbetrag zustehen. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des [X.]bewusst, dass der Beginn der [X.]im Regelfall von dem [X.]abweicht; gleichwohl hat er die Verzinsung vom Erlass des [X.]abhängig gemacht (vgl. v. [X.]NJW 1965, 91). Dies wird durch die Systematik des Gesetzes belegt. § 51 Abs. 1 Satz 1 38 - 14 - [X.]bestimmt, dass erst nach Rechtskraft des [X.](Teil [X.]und B) der Tag bestimmt wird, mit dessen Beginn die im Enteignungs-beschluss vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten. Nach der gesetzlichen Regelung fallen damit im Regelfall der Zeitpunkt des Zinsbeginns und der Rechtsänderung auseinander. Die gesetzlich gewollte Verzinsung der [X.]auch für einen Zeitraum, in dem die Rechtsänderungen noch nicht [X.]sind, ist jedoch hinzunehmen (vgl. Senatsurteile [X.]31, 235, 237; 98, 188, 194; vom 2. September 1999 - [X.]- NVwZ 2000, 230, 231 f). Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn es - wie hier - um die Rück-enteignung geht. [X.] [X.] Herrmann [X.]Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2006 - 2b O 285/02 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - I-18 U 135/06 -

Meta

III ZR 78/07

03.04.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. III ZR 78/07 (REWIS RS 2008, 4659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4659

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