Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 C 5/16

3. Senat | REWIS RS 2018, 10004

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Gegenstand

Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für Fundtier


Tatbestand

1

Der klagende Tierschutzverein begehrt von der beklagten Verwaltungsgemeinschaft den Ersatz von Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung einer Katze.

2

Die Katze war von Frau S. in der Gemeinde [X.] der [X.]n aufgefunden und beim Kläger abgegeben worden. Frau S. erklärte in der [X.], sie habe die Katze miauend und stark unterkühlt vor ihrer Haustür gefunden. Der Kläger übermittelte die Anzeige an die [X.], die nicht reagierte. In der Folgezeit ließ er die Katze mehrfach tierärztlich behandeln. Der Tierarzt stellte seine Behandlungen unmittelbar der [X.]n in Rechnung. Darüber hinaus machte der Kläger Kosten der Unterbringung der Katze geltend. Die [X.] lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen.

3

Nach erfolglosen Mahnungen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die [X.] zum Ersatz der gesamten Kosten einschließlich Zinsen zu verurteilen. Er verwies auf eine Forderungsabtretung des Tierarztes und im Übrigen auf einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der [X.]n als Fundbehörde. Die [X.] machte unter anderem geltend, Frau S. sei "Mehrfachfinderin" und darüber informiert gewesen, dass Fundtiere bei der Gemeinde abzugeben seien.

4

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Recht einen Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Mit der Unterbringung und Versorgung der Katze habe der Kläger kein Geschäft der [X.]n geführt, weil die [X.] hierfür nicht zuständig gewesen sei. Das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das auf Tiere entsprechend anzuwenden sei, verpflichte den Finder, die Fundsache zu verwahren. Finderin sei Frau S., die die Katze an sich genommen und bei dem Kläger abgegeben habe. Daran ändere nichts, sollte sie nicht den Willen gehabt haben, für die Katze aufzukommen. Die Unterbringung eines Fundtieres bei einem Dritten entbinde den Finder nicht von seinen Pflichten. Diese endeten, wenn es bei der zuständigen Fundbehörde abgeliefert werde. Erst mit der Ablieferung entstehe eine Verwahrpflicht der Fundbehörde. Die bloße Anzeige des Fundes, zu der jeder Finder verpflichtet sei, ersetze die Ablieferung nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Ablieferung nicht tierschutzgerecht möglich gewesen sei. Die Katze sei in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand gewesen. Etwas anderes gelte nicht deshalb, weil die [X.] nicht reagiert habe. Hierzu sei sie nicht verpflichtet gewesen. Das Tierschutzgesetz gebiete keine andere Auslegung. Mit einer Ablieferung der Katze wäre kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz verbunden gewesen, da es auch von der Fundbehörde zu beachten sei. Wie sie das organisiere, sei ihr zu überlassen. Aus § 90a BGB und der Staatszielbestimmung des Art. 20a [X.] ergebe sich nichts anderes. Der Gesetzgeber habe auf spezielle fundrechtliche Vorschriften für Tiere verzichtet und damit die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über Sachen vorgesehen (§ 90a BGB). Er bleibe damit innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, den Art. 20a [X.] ihm lasse.

5

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend, der Rechtsstreit betreffe ein zentrales Problem von Tierschutzvereinen und Gemeinden. Typischerweise wendeten sich diejenigen, die ein Tier auffinden, an den örtlichen Tierschutzverein. In zahlreichen Fällen werde von den Gemeinden problemlos ein Entgelt gezahlt, wenn ein aufgefundenes Tier in Verwahrung genommen werde. Diese Praxis werde durch das angefochtene Urteil ohne Not zum Nachteil des Tierschutzes in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof nehme an, Frau S. sei [X.]. Ihr sei es jedoch darum gegangen, die Katze so schnell wie möglich in gute Hände zu geben. Deshalb fehle der Wille, Besitz zu begründen. Komme es darauf nicht an, so müsse man sich vor einem umfassenden Pflichtenkatalog hüten, der selbst einem Tierfreund nahe lege, sich einem verlorenen Tier nicht zuzuwenden. Im [X.] gehe der Verwaltungsgerichtshof unzutreffend davon aus, dass die [X.] vor der Ablieferung keine [X.] habe und die Versorgung der Katze deshalb nicht als Geschäft der [X.]n anzusehen sei. Die [X.] ergebe sich aufgrund einer Ermessensreduzierung aus dem Recht der Fundbehörde, die Ablieferung des Fundes zu verlangen. Mit Kenntnis vom Fund der Katze hätte sie die Ablieferung anordnen müssen, weil anderenfalls Frau S. ebenso wie jeder andere Finder in eine Situation gerate, der sie kaum oder gar nicht gewachsen sei. Sie müsse diverse tierschutzrechtliche Pflichten übernehmen, denen sie möglicherweise nicht gerecht werden könne. Das würde einen unzumutbaren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellen. Außerdem gebiete die Staatszielbestimmung des Art. 20a [X.], eine [X.] der Fundbehörde bereits anzunehmen, wenn ihr der Fund angezeigt und das Tier zur Aufbewahrung angeboten werde. Das gelte nicht nur für kranke oder verunfallte Tiere, sondern allgemein. Als Wertentscheidung müsse die Staatszielbestimmung bei der Auslegung des einfachen Rechts beachtet werden. Ein traditionelles Gesetzesverständnis könne dem nicht entgegengehalten werden, denn die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse gehöre zu den Aufgaben der [X.]. [X.] müsse nicht [X.] bedeuten. Die Ablieferungspflicht sei auf eine bloße Mitteilungspflicht zu reduzieren. Die entsprechende Anwendung des Fundrechts (§ 90a BGB) gebiete eine Auslegung, mit der den Tieren kein Schaden entstehen könne. Es stelle jedoch einen erheblichen Nachteil dar, wenn ein Tier zunächst zu einem Fundbüro gebracht werden müsse. Zudem dürfe der Blick nicht auf das Fundrecht verengt werden. Eine Behörde sei verpflichtet, gegen tierschutzwidrige Zustände einzuschreiten. Das gelte auch für die [X.] als Sicherheitsbehörde. Entsprechend könne derjenige, der ein Tier auffinde, für sie tätig werden, etwa wenn die Behörde nicht erreichbar sei oder nicht tätig werden wolle. Auch habe die [X.] auf die Anzeige nicht reagiert. Sie habe sich damit konkludent geweigert, das Tier als Fundtier anzuerkennen. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 295 Satz 1 BGB könne sich die [X.] nicht darauf berufen, dass das Tier abgeliefert werden müsse; sie habe auf die Ablieferung verzichtet. Ferner müsse ohne Weiteres unterstellt werden, dass die [X.] das Tier nicht tierschutzgerecht untergebracht hätte, nachdem sie geglaubt habe, auf Nachfragen nicht einmal reagieren zu müssen, obwohl darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um ein "[X.]" handelte ("miauend und stark unterkühlt").

6

Die [X.] tritt der Revision entgegen. Soweit der Kläger aus abgetretenem Recht Vergütungsansprüche geltend mache, seien diese schon mangels Vertragsbeziehung unbegründet. Frau S. sei Finderin. Die Absicht, den Besitz nur vorübergehend, bis zur Abgabe an eine kompetente Stelle zu begründen, erlaube nicht, den Besitzbegründungswillen überhaupt zu verneinen. Die von dem Kläger angenommene Ermessensreduzierung habe mit dem Zweck der Befugnis, die Ablieferung anzuordnen, nichts zu tun. Mit ihr lasse sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht begründen. Allenfalls käme eine Amtshaftung in Betracht. Das geltende Recht sehe vor, das für Sachen geltende Recht auf Tiere entsprechend anzuwenden. Etwas anderes zu bestimmen sei Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber einer verfassungskonformen Auslegung durch die Gerichte. Aus der Staatszielbestimmung ergebe sich nichts anderes. Im Übrigen sei die [X.] zu sparsamer Haushaltsführung verpflichtet. Sie könne nicht Kosten übernehmen, die sie nicht schulde. Daran ändere das Interesse des Tierschutzes oder der Tierärzteschaft nichts.

7

Die Landesanwaltschaft [X.] und der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligen sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht in Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, denn er hat kein Geschäft der [X.] geführt. Nach den Bestimmungen des Fundrechts war es nicht Aufgabe der [X.], die Katze zu verwahren. Auch jenseits des Fundrechts kommt eine Geschäftsführung des [X.] für die Beklagte nicht in Betracht.

9

1. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. [X.]) sind im öffentlichen Recht vorbehaltlich abschließender Sonderregelungen grundsätzlich entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 - m.w.[X.] ). Besteht - wie hier - keine Vereinbarung und damit kein Auftragsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, so kann sich daraus ein Aufwendungsersatzanspruch ergeben (§§ 683, 670 [X.]).

2. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch zutreffend entschieden, dass die Verwahrung der hier in Rede stehenden Katze nicht zu den Aufgaben der [X.] als Fundbehörde gehörte und insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch nicht besteht.

a) Das Fundrecht gilt für Tiere entsprechend. Tiere sind zwar keine Sachen, die für Sachen geltenden Vorschriften sind aber entsprechend anzuwenden (§ 90a [X.]). Schon der historische Gesetzgeber hatte sich mit der Anwendung des Fundrechts auf Tiere befasst, diese bejaht und für sie eine besondere Regelung des Finderlohns getroffen (§ 971 Abs. 1 Satz 2 [X.]; [X.], Die gesammelten Materialien zum [X.], [X.], Protokolle S. 3811 f.).

Das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 965 ff. [X.]) zielt in erster Linie darauf, der Gefahr eines dauerhaften Verlustes von Sachen zu begegnen. Es soll dazu beitragen, dass eine verlorene Sache alsbald unversehrt zurückgegeben werden kann. Den Finder einer verlorenen Sache trifft deshalb eine Anzeige- und [X.] (§§ 965, 966 Abs. 1 [X.]). Damit korrespondierend hat die zuständige Fundbehörde die Aufgabe, die Rückgabe zu vermitteln und nach Maßgabe des Gesetzes zu gewährleisten. So ist der Finder berechtigt, die Fundsache bei der Fundbehörde abzuliefern und sich auf diese Weise von seiner [X.] zu befreien. Umgekehrt hat die Fundbehörde die Befugnis, "im Interesse der öffentlichen Ordnung beziehungsweise zum Schutze des Eigentums" anzuordnen, dass der Fund an sie abzuliefern ist (§ 967 [X.]; [X.], Die gesammelten Materialien zum [X.], [X.], Motive, S. 379; vgl. auch [X.], [X.] 1995, 377). Entsprechend dieser Konzeption sind die Aufgaben der [X.] hoheitlicher Natur (vgl. RG, Beschluss vom 5. Januar 1906, [X.] 1906 Nr. 154; [X.], Urteil vom 13. Dezember 1955 - [X.] - DVBl 1956, 628 m.w.[X.]) und waren ursprünglich den Polizeibehörden zugewiesen (RGBl. 1896, 195 <361 ff.>). Aus diesem Grund ist es den Ländern überlassen, das öffentlich-rechtliche Fundrecht weiter zu regeln ([X.], Die gesammelten Materialien zum [X.], [X.], Motive, S. 377 f.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - [X.]E 42, 20 <30 f.>).

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist Finder (§ 965 [X.]). Erst das Ansichnehmen begründet das gesetzliche Schuldverhältnis, das den Finder zur Verwahrung verpflichtet. Die dafür notwendige Besitzbegründung (§ 854 Abs. 1 [X.]) liegt in seiner Hand. Ob Besitz begründet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Besitzbegründung lässt sich aber nicht verneinen, wenn die Fundsache am Fundort aufgenommen und an einen anderen Ort verbracht wird (vgl. [X.], Die gesammelten Materialien zum [X.], [X.], Protokolle, [X.]), wie es hier nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) der Fall war. Hierin liegt die willentliche Ausübung tatsächlicher Gewalt über die Fundsache, mit der neuer Besitz an der verlorenen Sache einhergeht und die Fundsache im Sinne des Fundrechts an sich genommen ist. Ein dem widersprechender Wille, insbesondere keine Verantwortung für die Fundsache übernehmen und daher nicht Finder werden zu wollen, ist unerheblich und ermöglicht nicht, sich dem gesetzlichen Schuldverhältnis zu entziehen. Die in der Revision aufgeworfenen Grenzfragen insbesondere im Zusammenhang mit der Besitzdienerschaft (§ 855 [X.]) oder der Begründung von Fremd- oder Eigenbesitz (vgl. dazu [X.]/[X.], in: [X.], [X.], [X.], 2017, § 965 Rn. 13 m.w.[X.]) stellen sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

b) Der Kläger macht mit seiner Revision geltend, die Beklagte sei mit Kenntnis vom Fund aufgrund einer Ermessensreduzierung verpflichtet gewesen, die Ablieferung der Katze anzuordnen, womit es auch ihre Aufgabe gewesen sei, die Katze zu verwahren. Dem kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 967 [X.] ist der Finder auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache an sie abzuliefern. Die Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der [X.] ([X.]), die das [X.] aufgrund seiner Ermächtigung gemäß Art. 61 AG[X.] erlassen hat ([X.]), sieht in bestimmten Fällen vor, dass die Ablieferung angeordnet werden soll. Das betrifft insbesondere amtliche Dokumente, Waffen und Betäubungsmittel (§ 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Darum geht es hier nicht. Ferner sieht sie vor, dass die Ablieferung angeordnet werden soll, wenn die Person des [X.] oder die Beschaffenheit der Fundsache die Aufbewahrung durch die Fundbehörde zweckmäßig erscheinen lässt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Auch hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Ablieferung der Katze anzuordnen. Im System des Fundrechts dient die Befugnis der Behörde, die Ablieferung der Fundsache anzuordnen, in erster Linie dazu, ihre unversehrte Rückgewähr an den Eigentümer zu sichern. Das gebietet, die Ausübung der [X.] daran auszurichten, ob eine sichere Verwahrung der Fundsache in den Händen des [X.] hinreichend gewährleistet ist oder nicht. Entsprechend mag sich die [X.] zu einer Pflicht verdichten, wenn der Finder zu einer tierschutzgerechten Verwahrung eines [X.] nicht in der Lage oder nicht willens ist (vgl. [X.], [X.] 1995, 377 <379>).

Ginge man von einer solchen Situation aus, so wäre allerdings schwerlich denkbar, dass der Kläger, bei dem sich die Katze im Zeitpunkt der Anzeige befunden hat, mit seiner - dann notwendig abzulehnenden - Verwahrung ein Geschäft der [X.] geführt haben könnte, das trotz entgegenstehenden Willens der [X.] im öffentlichen Interesse lag (§§ 683, 679 [X.]). Das aber wäre Voraussetzung des von ihm geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs. Vor allem aber spricht nichts dafür, dass die Beklagte davon hätte ausgehen müssen, dass die Katze im Tierheim des [X.] nicht tierschutzgerecht untergebracht und versorgt würde. Vom Gegenteil ist bereits das Berufungsgericht ausgegangen, was dem Anspruch des [X.] als Tierschutzverein entspricht. Auch dem Ansatz, die gesetzliche Pflicht der Finder von Tieren, diese tierschutzgerecht zu verwahren (§ 966 Abs. 1 [X.]), stelle einen unzumutbaren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar (Art. 2 Abs. 1 [X.]), vermag der Senat nicht zu folgen. Die Pflicht beruht im Ausgangspunkt auf einer freien Entscheidung des [X.] und kann durch Ablieferung bei der zuständigen Behörde beendet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen daher nicht. Von einer aufgrund Ermessensreduzierung bestehenden Pflicht der [X.], die Ablieferung der Katze anzuordnen und diese zu verwahren, kann daher keine Rede sein.

c) Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Übrigen verneint, dass es fundrechtlich Aufgabe der [X.] gewesen wäre, die Katze zu verwahren.

aa) Nach der Konzeption des Fundrechts ist es Aufgabe des [X.], die Fundsache zu verwahren (§ 966 Abs. 1 [X.]). Allerdings hat er das Recht, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern (§ 967 [X.]). Mit der Ablieferung der Fundsache endet die [X.] des [X.] (§ 966 Abs. 1, § 975 Satz 1 [X.]) und entsteht eine [X.] der Fundbehörde. Entsprechend verpflichtet das [X.] Landesrecht (§ 5 Abs. 1 [X.]) die zur Entgegennahme einer Fundsache zuständigen Behörden, die ihnen abgelieferten Fundsachen zu verwahren. Ablieferung bedeutet im herkömmlichen Wortsinn die Übergabe der Fundsache, die Übertragung des Besitzes vom Finder auf die Fundbehörde (vgl. [X.], in: MüKo [X.], Band 7, 7. Aufl. 2017, § 967 Rn. 2). Auch das Recht, "an" die zuständige Behörde abzuliefern, macht deutlich, dass es grundsätzlich Sache des [X.] ist, die Fundsache zur Fundbehörde zu bringen. Die Fundanzeige als solche und auch ein mit ihr verbundenes Angebot der Übergabe genügen nicht. Ebenso wenig lässt sich auf der Grundlage bloßen Schweigens der Fundbehörde ein die Ablieferung ersetzendes [X.] (§ 868 [X.]) annehmen.

bb) Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings dort in Betracht, wo Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung im Sinne einer Übergabe des [X.] an die Fundbehörde entgegenstehen.

Nach Art. 20a [X.] schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Mit der Aufnahme als Staatsziel in das Grundgesetz hat der Tierschutz Verfassungsrang, womit die Bedeutung des Tierschutzes im Gefüge des Verfassungsrechts gestärkt wurde ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 [X.] - [X.]E 127, 293 <328>; BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 - BVerwGE 127, 183 Rn. 12). Aufgabe der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ist es, dem Staatsziel nach Maßgabe von Gesetz und Recht Rechnung zu tragen. Das gilt insbesondere für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, bei Ermessensentscheidungen und anderen Abwägungsvorgängen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung verbietet allerdings eine Rechtsfortbildung, mit der die Gerichte ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen würden. Sie dürfen sich dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung nicht entziehen, müssen die mit ihr verbundene Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers auf der Grundlage der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung im Wandel der Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - [X.]E 128, 193 <210>). Mangels spezieller Regelungen findet das Fundrecht auf Tiere entsprechende Anwendung (§ 90a [X.]). Gegenüber der unmittelbaren Anwendung bringt das zum Ausdruck, dass der Unterschied zwischen Tieren als Mitgeschöpfen und leblosen Sachen bei der Gesetzesauslegung und -anwendung im Rahmen der herkömmlichen Methodik zu berücksichtigen ist.

Der Finder soll mit dem Recht, die Fundsache bei der Fundbehörde abzuliefern, die Möglichkeit haben, sich von seiner [X.] zu befreien und diese auf die Fundbehörde überzuleiten. Zu seiner eigenen, durch die Ansichnahme des [X.] begründeten [X.] (§§ 965, 966 Abs. 1 [X.]) gehört allerdings eine den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende Unterbringung und Versorgung (vgl. [X.]/[X.], in: [X.], [X.], [X.], 2017, § 966 Rn. 1 m.w.[X.]). Er ist verpflichtet, das Tier zu betreuen, und hat es nach dessen Bedürfnissen angemessen zu pflegen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Handelt es sich um ein krankes oder verletztes Tier, so kann die notwendige Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Behandlung seiner Ablieferung im Sinne der Übergabe an die Fundbehörde entgegenstehen. In einer solchen Notsituation entspricht es Sinn und Zweck des Rechts auf Ablieferung, auf die unmittelbare Übergabe an die Fundbehörde zu verzichten; insoweit muss ausreichen, die Fundbehörde über den Fund (§ 965 Abs. 2 [X.]) und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten und sie dadurch in die Lage zu versetzen, über die weitere Verwahrung des Tieres zu entscheiden. Dem entspricht die im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag bestehende Nebenpflicht, die Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten (§ 681 Satz 1 [X.]).

Jenseits dieser aus Gründen des Tierschutzes gebotenen Beschränkung ist eine einschränkende Auslegung der Anforderungen der Ablieferung hingegen nicht gerechtfertigt. Der Umweg, der mit der Ablieferung an die Fundbehörde verbunden sein mag, ist jenseits tierschutzrechtlicher Hinderungsgründe hinzunehmen. Er findet seine Rechtfertigung in der im Fundrecht angelegten klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Finder und Fundbehörde und der Organisationshoheit der Fundbehörde, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. [X.] sind zwar regelmäßig nicht darauf eingerichtet, Fundtiere selbst in Verwahrung zu nehmen. Es bleibt daher unverändert zweckmäßig, Tierschutzvereine oder andere geeignete Einrichtungen mit der Verwahrung aufgefundener Tiere zu beauftragen, wie dies vielfach im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen geschieht und empfohlen wird. Es bleibt den [X.] aber auch unbenommen, sich anderweitig zu organisieren.

Nach den bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ablieferung der Katze wegen ihres Zustands nicht tierschutzgerecht oder gar unmöglich gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher zu Recht abgelehnt, in der Verwahrung der Katze durch den Kläger die Wahrnehmung einer fundrechtlichen Aufgabe und damit eines Geschäfts der [X.] zu sehen.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem [X.], die Beklagte habe sich konkludent geweigert, die Katze als Fundtier anzuerkennen. Zwar trifft es zu, dass sich die Fundbehörde ihrer [X.] nicht dadurch entziehen kann, dass sie die Entgegennahme einer Fundsache verweigert, was auch dem Rechtsgedanken des § 295 [X.] entspricht. Die ausgebliebene Reaktion der [X.] erlaubt aber nicht den Schluss, dass sich die Beklagte pflichtwidrig verhalten hätte, wäre die Katze zu ihr gebracht worden, oder dass sie auf die Ablieferung verzichtet habe.

3. Auch auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes lassen sich eine Geschäftsführung des [X.] für die Beklagte und damit ein Aufwendungsersatzanspruch nicht begründen. Richtig ist allerdings, dass es Aufgabe der [X.] ist, die zur Beseitigung festgestellter oder die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz notwendigen Anordnungen zu treffen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG), wodurch sich überlagernde Aufgaben der Tierschutzbehörde einerseits, der Fundbehörde andererseits ergeben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 - ). Handelt es sich aber um ein verlorenes, also besitz-, aber nicht herrenloses Tier und damit um ein Fundtier (vgl. z.B. [X.]/[X.], in: [X.], [X.], [X.], 2017, § 965 Rn. 1 m.w.[X.]), so steht dem Finder offen, das Tier bei der Fundbehörde abzuliefern. Unter diesen Umständen fehlt es an der erforderlichen Rechtfertigung einer Geschäftsführung für die Tierschutzbehörde durch ein besonderes öffentliches Interesse (§ 679 [X.]). Unabhängig hiervon ist die Beklagte nicht Tierschutzbehörde. Nach § 1 Abs. 1 der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden [X.] Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 26. März 1999 ([X.]) lag die Zuständigkeit zum Vollzug des Tierschutzgesetzes bei der Kreisverwaltungsbehörde, was die allgemeine Zuständigkeit einer Gemeinde als Sicherheitsbehörde (Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz BY) verdrängt. Ebenso wenig hilft das vom Kläger angeführte Gebot weiter, Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der [X.] fernzuhalten (§ 28 StVO). Dafür, dass unter diesem Aspekt die Inobhutnahme der Katze Aufgabe der [X.] gewesen sein könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt, sollten freilebende Hauskatzen überhaupt von der Vorschrift erfasst werden (zur früheren Rechtslage verneinend: [X.], Urteil vom 11. Juli 1957 - 3 U 15/57 - [X.] 1958, 604).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 5/16

26.04.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 27. November 2015, Az: 5 BV 14.1737, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 C 5/16 (REWIS RS 2018, 10004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10004

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

W 8 K 19.842

Zitiert

1 BvR 918/10

2 BvF 1/07

Zitieren mit Quelle:
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