Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 29/13 R

4. Senat | REWIS RS 2014, 6600

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 umfasst nicht grundsätzlich Antrag auf Arbeitslosengeld II - keine rückwirkende Leistungsgewährung - keine Wiedereinsetzung - kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch


Leitsatz

Mit einem bei der Agentur für Arbeit gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 können zwar unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes und der konkreten Umstände des Einzelfalls auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 beantragt worden sein, jedoch umfasst ein Antrag auf Arbeitslosengeld nicht grundsätzlich einen solchen auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2013 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den Zeitraum vom 1.1. bis 8.2.2009.

2

Die Kläger leben in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des [X.]. Der Kläger zu 1 war bis zum 31.12.2008 als Eisenflechter sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Bedarfsgemeinschaft bezog in dieser Zeit teilweise und in wechselnder Höhe aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Nach einer Kündigung durch seinen Arbeitgeber meldete sich der Kläger zu 1 am 22.12.2008 bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos und beantragte [X.], das ihm auch bewilligt wurde. Am [X.] stellte er zudem einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem Beklagten. Am [X.] wies er gegenüber der Arbeitsagentur telefonisch auf finanzielle Engpässe hin. Nach einem Vermerk, der sich in der Akte der Beklagten befindet, wurde er sodann auf die Möglichkeit hingewiesen sich an die "[X.]" zu wenden. Dies habe der Kläger zu 1 abgelehnt.

3

Durch Bescheid vom 20.4.2009 bewilligte der Beklagte den klagenden Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 9.2. bis zum 31.8.2009, zunächst ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung und unter Berücksichtigung von [X.] und Kindergeld als Einkommen. Dem Widerspruch hiergegen gab der Beklagte insoweit statt, als er durch Änderungsbescheid vom 16.7.2009 monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 461,02 Euro ab dem [X.] zusprach. Den Widerspruch im Hinblick auf die Gewährung von [X.]-Leistungen für den Zeitraum vom 1.1. bis 8.2.2009 wies er durch Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück. Das [X.] hat die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 20.6.2011) und das L[X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 10.4.2013). Es hat zur Begründung ausgeführt, die Kläger erfüllten im streitigen Zeitraum zwar die Voraussetzungen des § 7 [X.], insbesondere seien sie hilfebedürftig iS des § 9 [X.]. Sie hätten jedoch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem [X.], denn sie hätten erst an diesem Tag einen Antrag hierauf gestellt und die Leistungen würden nicht für die Zeit vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf [X.] sei im konkreten Fall nicht zugleich ein Antrag auf [X.] II. Zwar sei ein Antrag auf Sozialleistungen unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auszulegen. Wenn der Leistungsberechtigte allerdings einen Antrag auf eine bestimmte Sozialleistung gestellt habe, sei er nicht ohne Weiteres in einen solchen auf eine andere Leistung umzudeuten. Die Rechtsprechung, nach welcher ein [X.]-Antrag zugleich ein solcher auf Arbeitslosenhilfe ([X.]) sei, könne nicht auf das Verhältnis von [X.] zu [X.] II übertragen werden. Denn der Leistungsanspruch nach dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels des [X.] sei nicht allein ein Anspruch des erwerbsfähigen Arbeitsuchenden, sondern auch für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1 bei der Arbeitsagentur zugleich auch Leistungen für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft habe beantragen wollen. Der Antrag auf [X.] II vom [X.] könne im vorliegenden Fall auch nicht unter Berufung auf § 28 [X.] X auf den 1.1.2009 zurückwirken, denn der Kläger zu 1 habe nicht erfolglos eine andere Sozialleistung - hier [X.] - beantragt. Es mangele insoweit an einer negativen Verwaltungsentscheidung. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere an dem Fehlen eines Betreuungsfehlers bei der Auskunft und Beratung durch die Arbeitsagentur.

4

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision machen die Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des 14. Senats des B[X.] zum Aktenzeichen [X.] AS 16/09 R (Urteil vom 19.10.2010, [X.]-4200 § 37 [X.]) geltend, dass es nicht darauf ankomme, ob der Leistungsberechtigte [X.] oder [X.] II beantrage, denn als Laie sei er in der Regel nicht in der Lage zwischen den beiden Leistungen zu differenzieren und den Hilfebedarf zu kalkulieren. Auch sei der Antrag auf Sozialleistungen bei der Arbeitsagentur nach § 38 [X.] zugunsten aller Leistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft vom Kläger zu 1 gestellt worden. Zumindest habe er die Beantragung von [X.] II rechtzeitig nachgeholt, denn ein Versagen einer Sozialleistung iS des § 28 [X.] X liege auch dann vor, wenn die bewilligte Leistung nicht ausreiche, um die Existenz zu sichern.

5

Die Kläger beantragen,
die Urteile des [X.] vom 10. April 2013 und des [X.] vom 20. Juni 2011 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2009, diese in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Juli 2009, zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den Zeitraum vom 1. Januar bis 8. Februar 2009 zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

7

Zur Begründung führt er aus, dass das [X.] eine Entgeltersatzleistung aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses sei und damit eine andere Zielrichtung als das [X.] II habe. Bereits aus diesem Grunde könne in dem Antrag auf [X.] nicht zugleich auch ein Antrag auf die Grundsicherungsleistungen erblickt werden. Im Übrigen hält er die Ausführungen des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet.

9

Die Kläger haben keine Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem [X.]. Der ausschließlich auf die Gewährung von [X.] nach dem [X.] gerichtete Antrag des [X.] zu 1, der bei der Arbeitsagentur gestellt worden ist, umfasst nicht zugleich einen Antrag der Kläger auf [X.]/[X.] (3). Ebenso wenig bewirkt der am [X.] bei dem Beklagten gestellte Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], als nachgeholter Antrag iS des § 28 [X.], eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Beantragung von [X.] bei der Arbeitsagentur (4). Nach den Feststellungen des [X.] können die Kläger ihr Begehren auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen (5).

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den Zeitraum vom 1.1. bis [X.], die der Beklagte durch Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] und diese in der Fassung des [X.] vom 16.7.2009 abgelehnt hat. Die Kläger verfolgen ihren Anspruch insoweit zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG).

2. Der Senat lässt es dahingestellt, ob die Feststellungen des [X.] ausreichen, um die [X.] der Kläger iS des § 7 [X.] beurteilen zu können. Sie haben vor dem [X.] keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger zu 1 hat nach den bindenden, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) vor dem [X.] keinen Antrag auf Leistungen nach dem [X.] für sich und die Bedarfsgemeinschaft bei dem Beklagten gestellt.

Für Zeiten vor der Antragstellung sind nach § 37 Abs 2 S 1 [X.] in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.] 2954) keine Leistungen zu erbringen. Dem Antrag kommt im [X.] zwar keine Bedeutung als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu. Hilfebedürftigkeit als [X.] iS von § 7 Abs 1 S 1 [X.] iVm § 9 [X.] kann schon vor der Antragstellung und unabhängig von einer Antragstellung vorliegen (vgl [X.] vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - [X.], 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]0; s auch zum [X.] Urteil vom 18.1.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 37 [X.] Rd[X.] 17). Anders als im Sozialhilferecht (§ 18 [X.]II) ist für den Zeitpunkt des Leistungsbeginns im [X.] jedoch nicht die Kenntnis der Hilfebedürftigkeit durch die Leistungsträger ausreichend, sondern es bedarf des konstitutiven Akts des Antrags desjenigen, der Leistungen nach dem [X.] begehrt (BT-Drucks 15/1516, [X.]; s auch [X.] vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]1 Rd[X.]). Der Antrag hat insoweit "[X.]". Mit dem konstitutiven Akt der Antragstellung wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt - ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, das Bestehen des Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden ([X.] vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - [X.], 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]; s auch [X.] vom [X.] - B 4 A[X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]8).

Die Kläger können auch nicht unter Berufung auf § 37 Abs 2 S 2 [X.] für den Zeitraum vom 1.2. bis [X.] [X.] und [X.] beanspruchen. Danach wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den [X.] zurück. Diese Regelung findet für den hier streitigen Zeitraum noch keine Anwendung. Sie ist erst durch das [X.]/[X.]/[X.] vom 24.3.2011 ([X.] 453) eingeführt worden und gemäß dessen Art 14 zum 1.1.2011 in [X.] getreten. Eine Rückwirkung ist ihr nicht beigegeben worden (vgl auch zur Intention der Änderung: [X.], S 185).

3. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gilt auch nicht nach § 16 Abs 2 [X.] als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem der Antrag auf [X.] nach dem [X.] bei der Arbeitsagentur einging (22.12.2008). Dieser bei der Arbeitsagentur gestellte Antrag des [X.] zu 1. umfasste nicht zugleich einen solchen auf Leistungen nach dem [X.] für ihn und die Kläger zu 2. bis 4. Nach der für den Senat bindenden Auslegung des [X.]-Antrags durch das [X.] (§ 163 SGG) war er im konkreten Fall ausschließlich auf das [X.] nach dem [X.] gerichtet (a). Auch vermag sich der erkennende Senat nicht der Rechtsauffassung der Kläger anzuschließen, dass ein [X.]-Antrag nach dem [X.] immer auch einen solchen auf die Leistungen nach dem [X.] umfasse (noch offen gelassen: [X.] vom 19.10.2010 - [X.] AS 16/09 R - [X.] 4-4200 § 37 [X.] Rd[X.] 18; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 37 Rd[X.] 27; Striebinger in Gagel [X.]/[X.], § 37 [X.] Rd[X.] 61, Stand [X.]; [X.] in [X.]/[X.] [X.], § 37 Rd[X.] 29, Stand IV/12; wohl auch Spellbrink/[X.] in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 36-45 [X.] Rd[X.] 10) (b).

a) Die Auslegung des [X.], dass der Antrag vom 22.12.2008 ausschließlich auf [X.] nach dem [X.] gerichtet war, haben die Kläger weder mit Verfahrensrügen angegriffen, noch hat das [X.] seiner Auslegung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt (vgl zur Bindung an die Auslegung einer Willenserklärung durch das [X.]: [X.] vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R - [X.] 3-2200 § 1150 [X.], [X.]-Rd[X.] 24; [X.] vom 24.11.1976 - 1 RA 151/75 - [X.], 37, 39 = [X.] 2200 § 1265 [X.] 24, [X.]-Rd[X.] 13; [X.] vom 24.10.1975 - 5 [X.] - [X.] 1500 § 163 [X.] 2, [X.]-Rd[X.] 25).

Bei dem Antrag handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - sofern das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft - die Vorschriften des [X.], insbesondere des § 133 [X.], Anwendung finden ([X.] vom 17.7.1990 - 12 RK 10/89 - [X.] 3-1200 § 16 [X.] 2 mwN, Rd[X.] 20). Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Willen des Antragstellers ([X.] vom 1.4.1981 - 9 RV 49/80 - [X.] 3100 § 48 [X.] 7, [X.] Rd[X.] 17; [X.] vom 23.2.1973 - 3 RK 44/71 - [X.], 220, 221 = [X.] [X.] 2 zu § 173a [X.], [X.] Rd[X.] 18). Die Auslegung hat nach dem Grundsatz der [X.] zu erfolgen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 28 [X.], Rd[X.] 14). Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon welchen Antragsvordruck er hierfür benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat ([X.] vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R - [X.] 3-2200 § 1150 [X.], [X.] Rd[X.] 24; [X.] vom 1.4.1981 - 9 RV 49/80 - [X.] 3100 § 48 [X.] 7, [X.] Rd[X.] 17; [X.] vom 15.11.1979 - 7 [X.]/78 - [X.], 114 = [X.] 4100 § 100 [X.], [X.]-Rd[X.] 13).

Eine Berufung auf den [X.]sgrundsatz kann jedoch in einer Konstellation wie der hier vorliegenden - also der ausdrücklichen Beantragung einer Sozialleistung ([X.] nach dem [X.]) bei dem für die weitere Leistung ([X.]/[X.]) unzuständigen Träger (vgl zur Trägerzuständigkeit unten unter b) - allenfalls dann angenommen werden, wenn der Antragsteller einen für den unzuständigen Leistungsträger erkennbaren Willen zum Ausdruck bringt, neben der beantragten Leistung noch weitere Sozialleistungen zu begehren. Zumindest bedarf es dann im Verhältnis von [X.] zu [X.] ([X.]) tatsächlicher Angaben - unter Berücksichtigung der Laiensicht -, aus denen insbesondere auf die Hilfebedürftigkeit, aber ggf auch das Vorliegen anderer Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu schließen ist (vgl zu den erforderlichen Angaben, um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.] auszulösen: [X.] vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Antragsteller zu erkennen gibt, ihm und ggf der Bedarfsgemeinschaft fehle es an hinreichenden finanziellen Mitteln, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und sie seien deshalb auf weitere Sozialleistungen als die ausdrücklich beantragten angewiesen. Nur so kann im Übrigen ausgeschlossen werden, dass ein hilfebedürftiger Leistungsberechtigter, der keine Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen möchte, gleichwohl in die Situation gelangt, als Antragsteller auf diese Leistungen behandelt zu werden, verbunden damit, dass für ihn - und ggf auch die restliche Bedarfsgemeinschaft - das System des Forderns und Förderns gilt (s zur Vermeidung des [X.] durch die Leistung des Kinderzuschlags nach § 6a [X.]: BT-Drucks 15/1516, [X.]; vgl auch Spellbrink/[X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 6a [X.] Rd[X.]). Einen Willen, Leistungen nach dem [X.] zu beantragen, hat der Kläger zu 1 hier nach den Feststellungen des [X.] gegenüber der Arbeitsagentur jedoch gerade nicht bekundet.

Danach war der Arbeitsagentur zunächst nichts zur familiären und finanziellen Situation des [X.] zu 1 bekannt. Er hat gegenüber der Arbeitsagentur nur die Angaben gemacht, die erforderlich waren, um den Anspruch auf [X.] nach dem [X.] prüfen zu können. Unabhängig davon, ob hierin bereits eine Beschränkung des Antrags auf Leistungen nach dem [X.] erblickt werden kann, hat der Kläger zu 1 nach den Feststellungen des [X.] auch erstmals am [X.] seine finanziell prekäre Situation gegenüber der Arbeitsagentur thematisiert. Er ist jedoch deren Hinweis auf eine Antragstellung bei der [X.] nicht nachgekommen. Nach einem Vermerk der Beklagten in der Akte hat der Kläger zu 1 eine Antragstellung beim Grundsicherungsträger ausdrücklich abgelehnt. Diese Feststellungen haben die Kläger in der Revisionsbegründung nicht angegriffen. Sie sind daher für den erkennenden Senat bindend (§ 163 SGG).

b) Die Kläger können - ungeachtet der konkreten Sachlage - auch nicht aus grundsätzlichen Erwägungen für sich in Anspruch nehmen, aus dem [X.]sgrundsatz folge, dass ein bei der Arbeitsagentur gestellter Antrag auf [X.] nach dem [X.] immer auch einen solchen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] beinhalte (zur generellen Anwendbarkeit des [X.]sgrundsatzes vgl nur [X.] vom [X.] - 7 [X.] - [X.], 164 = [X.] 4100 § 134 [X.], [X.]-Rd[X.] 24). [X.] und [X.]/[X.] unterscheiden sich im Hinblick auf Anspruchsvoraussetzungen, Leistungssystem und -verantwortung grundlegend, sodass der Antrag auf die eine Leistung nicht zugleich grundsätzlich als ein Antrag auf die andere Leistung angesehen werden kann. Während ein Anspruch auf [X.] nach § 117 [X.] (idF des [X.] vom [X.], [X.] 594, gültig bis 31.12.2004) bzw heute § 136 [X.] das Bestehen von Arbeitslosigkeit erfordert, ist dies nicht Voraussetzung für Ansprüche auf [X.] oder [X.]. Sie setzen vielmehr ua Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.]) voraus, ohne dass diese durch Arbeitslosigkeit iS des § 118 [X.] bzw § 138 [X.] hervorgerufen worden sein müsste. Wegen dieser mangelnden Anknüpfung des [X.] an die Arbeitslosigkeit kommt auch eine Übertragung der Rechtsprechung des [X.] zu dem Verhältnis von [X.]-Antrag zu [X.] auf das Verhältnis von [X.]-Antrag zu [X.]-Antrag nicht in Betracht. Zwar war auch der [X.] nach § 190 Abs 1 [X.] [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954, gültig bis zum 31.12.2004) von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers abhängig. Doch [X.] und [X.] verband die gemeinsame Anknüpfungstatsache der Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung. Nach der Rechtsprechung des 7. Senats des [X.] war daher Voraussetzung, um in einem Antrag auf [X.] auch einen solchen auf [X.] oder umgekehrt erblicken zu können, dass der Antrag eindeutig auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit gerichtet war ([X.] vom [X.] - 7 [X.] - [X.], 164 = [X.] 4100 § 134 [X.], [X.]-Rd[X.] 24).

Dass das [X.] - zumindest soweit es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten betrifft - auch Arbeitsmarktbezüge hat (vgl [X.]/Krauß, [X.], 5. Aufl 2012, § 24 Rd[X.] 1; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 1 Rd[X.], 6), wie sich etwa aus dem Grundsatz des Forderns nach § 2 [X.], der Regelung des Erfordernisses der Zustimmung zur Ortsabwesenheit nach § 7 Abs 4a [X.] oder den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem 1. Abschnitt des 3. Kapitels des [X.] ergibt, ändert an dem soeben gefundenen Ergebnis ebenso wenig wie die zeitgleiche Ablösung der Regelungen zur [X.] und der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2005 ([X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 37 Rd[X.] 27; Striebinger in Gagel, [X.]/[X.], § 37 [X.] Rd[X.] 61, Stand [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 37 Rd[X.] 29, Stand IV/12; wohl auch Spellbrink/[X.] in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 36-45 [X.] Rd[X.] 10). [X.] und [X.] sollen und sollten nach dem [X.] den durch Arbeitslosigkeit eingetretenen [X.] ausgleichen ([X.] vom 21.12.2009 - [X.] AS 46/08 R - Rd[X.] 10). Die [X.] wurde als so genannte Entgeltersatzleistung gemäß § 116 [X.] 6 [X.] (aF) in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (in Höhe von 57 bzw 53 vH) bezogen auf das Leistungsentgelt und damit letztlich auf den zuletzt erzielten Verdienst gezahlt (vgl § 195 [X.] aF). Bis zum 31.12.2004 betrachtete man daher [X.] und [X.] im Wege der Fiktion als ein einheitliches System gestufter Leistungen gegen die finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.], Rd[X.] 65, Stand VI/13 mwN und unter Hinweis auf BT-Drucks 9/846, [X.]). Der Anspruch auf [X.] setzte ab dem 1.1.2000 zudem voraus, dass der Arbeitslose in der Vorfrist des § 190 Abs 1 [X.] 4 [X.] [X.] bezogen hatte. [X.] als Voraussetzung für den Anspruch auf Anschluss-[X.] wiederum erforderte, dass der Antragsteller in der Rahmenfrist 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte. Wenn das [X.] hieraus auch nicht den Schluss gezogen hat, dass es sich bei der [X.] um eine Versicherungsleistung handelte (s nur [X.] vom 5.6.2003 - [X.] [X.] 67/02 R - [X.] 4-4300 § 434c [X.], [X.]-Rd[X.] 20), war der Rechtscharakter der Anschluss-[X.] doch wesentlich dadurch geprägt, dass sie von einer vorangegangenen Versicherungsleistung abhängig war (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.], Rd[X.] 66, Stand VI/13 mwN).

Für das Einsetzen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist es hingegen unerheblich, aus welchem Grund die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist und ob zuvor [X.] bezogen worden ist. Insoweit ist ein Systemwechsel eingetreten, der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in einem steuerfinanzierten Existenzsicherungssystem zusammengeführt hat (vgl hierzu [X.]/Krauß, [X.], 5. Aufl 2012, § 24 Rd[X.] 1; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.], Rd[X.] 92, Stand VI/13). Wie das [X.] bereits erkannt hat, handelt es sich beim [X.] materiell-inhaltlich auch nicht um eine einfache Fortsetzung bzw Nachfolgeregelung zur früheren [X.]. Das [X.] gemäß §§ 19 ff [X.] wird in Höhe der Regelleistung/des Regelbedarfs nach § 20 [X.] für alle Empfängergruppen in den einzelnen Regelbedarfsstufen in gleicher Höhe und pauschaliert gewährt. Anders als bei der [X.] (vgl die Leistungssätze des § 194 [X.] aF) wird beim [X.] das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft geprüft und danach für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert [X.]/[X.] als Einzelanspruch gewährt, während der Anspruch auf [X.] im Wesentlichen von der Größe der Familie bzw Bedarfsgemeinschaft unabhängig war. Insofern stellt der 1.1.2005 eine auch vom Gesetzgeber so beabsichtigte rechtliche und tatsächliche Zäsur dar ([X.] vom 21.12.2009 - [X.] AS 46/08 R - Rd[X.] 10).

Unabhängig davon hat sich die Situation im Verhältnis zur Rechtslage vor dem 1.1.2005 auch insoweit geändert, als nun nicht mehr ein und derselbe Leistungsträger für die Gewährung von [X.] und [X.]/[X.] Verantwortung trägt. Dies betrifft nicht nur den Fall, dass ein zugelassener kommunaler Träger nach § 6a [X.] ohne die [X.] die Aufgaben der Leistungsgewährung nach dem [X.] allein wahrnimmt, sondern gilt auch für die im hier streitigen Zeitpunkt noch tätigen Arbeitsgemeinschaften aus kommunalen Trägern und [X.], in denen auch die Aufgaben der [X.] nach § 44b Abs 3 S 1 [X.] die [X.] als Leistungsträger wahrgenommen hat (vgl hierzu Rixen in [X.]/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 44b Rd[X.] 17; nach der Entscheidung des [X.] vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - [X.]E 119, 331 sollte § 44b [X.] bis zum 31.12.2010 in [X.] bleiben; [X.] in Gagel, [X.]/[X.], § 37 [X.] Rd[X.] 61, Stand [X.], die für beide Leistungen die [X.] als zuständigen Leistungsträger ansieht).

4. Ebenso wenig können die Kläger § 40 Abs 1 S 1 [X.] iVm § 28 [X.] für sich nutzbar machen, um für den Zeitraum vom 1.1. bis [X.] zu einer Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den Beklagten zu gelangen. Nach § 28 Satz 1 [X.] wirkt ein nachgeholter Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und diese Leistung versagt wird oder zu erstatten ist, wenn der nunmehr nachgeholte Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Nach Satz 2 gilt dies auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wäre diese erbracht worden, nachrangig gewesen wäre. Die hier vorliegende Fallkonstellation, dass die andere Sozialleistung - das [X.] nach dem [X.] - nicht versagt worden ist, sondern bewilligt wurde und nur nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen, unterfällt dieser Regelung nicht. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift.

Der Gesetzeswortlaut spricht in Satz 1 des § 28 [X.] von "versagen", also dem erfolglosen Beantragen einer anderen Sozialleistung ([X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 28 Rd[X.] 6) und ihrer "Ablehnung" durch eine negative Verwaltungsentscheidung (vgl [X.] vom 19.10.2010 - [X.] AS 16/09 R - [X.] 4-4200 § 37 [X.] Rd[X.] 20; s auch [X.] in jurisPK-[X.], § 28 [X.], Rd[X.] 12, Stand 29.10.2013; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 28 Rd[X.], Stand VI/12). Nichts Anderes gilt für Satz 2 des § 28 [X.], der davon ausgeht, dass die vorrangige Leistung tatsächlich nicht erbracht worden ist ([X.] vom 24.9.2012 - [X.] [X.]6/12 B - [X.] Rd[X.]). In der hier vorliegenden Fallkonstellation ist das Gegenteil dessen erfolgt. Die "andere Sozialleistung", also das [X.] nach dem [X.], ist antragsgemäß von der Arbeitsagentur bewilligt worden.

Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die zuvor dargelegte Fallkonstellation scheidet ebenfalls aus. Es mangelt insoweit bereits an einer planwidrigen Lücke. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung sowie dem Sinn und Zweck der Norm und systematischen Überlegungen. Zur Regelung des § 26a [X.] wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass durch die Vorschrift Rechtsnachteile vermieden werden sollten, wenn ein Berechtigter in Erwartung eines positiven Bescheides einen Antrag auf andere Sozialleistungen nicht gestellt habe (BT-Drucks 8/4022 [X.] f). Wird seine Erwartung erfüllt, besteht mithin kein Bedürfnis, ihm zusätzlich die Vergünstigung des § 28 [X.] einzuräumen. Sinn und Zweck des § 28 [X.] ist es vielmehr Nachteile zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass die beantragte Leistung abgelehnt wurde und die Leistung von einem anderen Leistungsträger, die statt dessen hätte in Anspruch genommen werden können, wegen des Verstreichens der Antragsfrist oder des fehlenden Antrags nicht für einen abgelaufenen Zeitraum gewährt werden kann ([X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 28 Rd[X.]). § 28 [X.] regelt insoweit zwei Spezialfälle der Wiedereinsetzung bei verspäteter Antragstellung auf eine Sozialleistung. Der Grundsatz, dass Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden - und auch nur dieser - wird durch sie durchbrochen ([X.] in jurisPK-[X.], § 28 [X.], Rd[X.] 6, Stand 29.10.2013). Ziel der Vorschrift ist es hingegen nicht, wie vorliegend von den Klägern gefordert, materielle Gerechtigkeit unabhängig von dem Antragserfordernis herzustellen.

Zugleich soll die Regelung des § 28 [X.] verhindern, dass ein Betroffener zeitgleich mehrere Anträge auf verschiedene Leistungen stellen muss, um keinen Rechtsnachteil zu erlangen. Die Sozialverwaltung soll so von der Prüfung (unnötiger) Doppelanträge verschont werden ([X.] vom 19.10.2010 - [X.] AS 16/09 R - [X.] 4-4200 § 37 [X.] Rd[X.] 20; [X.] in jurisPK-[X.], § 28 [X.], Rd[X.] 10, Stand 29.10.2013). Auch insoweit wird deutlich, dass § 28 [X.] nicht deswegen lückenhaft ist, weil die Vorschrift die hier vorliegende Konstellation, dass [X.] nach dem [X.] bewilligt worden ist, dessen Höhe jedoch nicht zur Sicherung der Existenz ausreicht, nicht erfasst. Der Antrag auf die zweite Leistung - hier das aufstockende [X.]/[X.] - wäre auch parallel zu dem wegen [X.] nach dem [X.] von dem Grundsicherungsträger zu bearbeiten gewesen, ohne dass das [X.] bei der Bewilligung von [X.] nach dem [X.] entfallen wäre; es sei denn, das [X.] nach dem [X.] hätte zur Lebensunterhaltssicherung ausgereicht - dann hätte es des [X.] jedoch ohnehin nicht bedurft. Die Leistungen [X.] und [X.]/[X.] stehen eben gerade nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander.

Die Kläger gehen ebenfalls mit der Auffassung fehl, mit der Bewilligung von [X.] nach dem [X.] werde zugleich der Anspruch auf [X.]/[X.] abgelehnt. Zwar umfasst nach der für die Angelegenheiten der Grundsicherung zuständigen Senate des [X.] die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] immer auch die Ablehnung von weitergehenden Leistungen nach dem [X.], soweit ungedeckte Bedarfe tatsächlich vorhanden sind. Diese Rechtsprechung setzt bei der "[X.]" des Leistungsantrags nach § 37 [X.] an. Außer in den in § 37 [X.] geregelten Ausnahmefällen und soweit es Eingliederungsleistungen betrifft, wird mit dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die umfassende Bedarfsdeckung durch den Grundsicherungsträger beantragt. Angesichts der zuvor dargelegten Unterschiede der Leistungen nach dem [X.] und dem [X.] kann dies jedoch für einen Antrag, der ausschließlich auf Leistungen nach dem [X.] gerichtet ist, nicht gelten.

Auch soweit sich die Kläger auf die Entscheidung des 14. Senats des [X.] ([X.] AS 16/09 R - [X.] 4-4200 § 37 [X.]) stützen, bleibt ihre Argumentation erfolglos. In dem dortigen Fall war von der Arbeitsagentur ein Antrag auf Überprüfung einer bindenden Ablehnung von [X.] nach dem [X.] negativ im Sinne der Nichtgewährung von [X.] beschieden worden. Dass - soweit die weiteren Voraussetzungen des § 28 [X.] und des § 7 Abs 1 [X.] gegeben sind - alsdann der spätere Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach § 28 [X.] zurückwirken kann, steht außer Zweifel, trifft die Lage der Kläger jedoch wie schon dargelegt nicht.

5. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch verhilft den Klägern nicht zum Erfolg ihres Begehrens. Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind die §§ 14, 15 [X.] Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw des [X.] besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl [X.] vom [X.] [X.] R - [X.]-Rd[X.]8; [X.] vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R - [X.] 3-2600 § 115 [X.] 9, [X.] Rd[X.] 43). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre ([X.] vom [X.] [X.] 22/06 R - [X.]E 98, 108 = [X.] 4-4100 § 324 [X.]; stRspr des [X.]; vgl [X.] vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R - [X.] 4-1200 § 14 [X.] mit [X.], [X.] 2005, 239; [X.] vom 10.12.2003 - [X.] VJ 2/02 R - [X.]E 92, 34 = [X.] 4-3100 § 60 [X.] 1; [X.] vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R - [X.] 3-2600 § 115 [X.] 9 mit [X.], [X.] 2003, 407; [X.] vom [X.] - [X.] RJ 56/97 R - [X.] 1999, 26). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen ([X.] vom 26.10.1994 - 11 [X.] - [X.] 3-1200 § 14 [X.] 16). Eine derartige Situation lag hier nicht vor.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.], die die Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen haben, hat der Kläger zu 1 vor dem [X.] nichts gegenüber der Arbeitsagentur kund getan, was deren Beratungspflicht hätte auslösen können. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter 3. verwiesen. Erstmals am [X.] hat er der Arbeitsagentur mitgeteilt, dass er keine Möglichkeit sehe, am Ende des Monats die Miete zu zahlen. Damit hatte die Arbeitsagentur Kenntnis von der finanziell prekären Situation der Kläger. Ausweislich der weiteren Feststellungen des [X.] unter Bezug auf einen Vermerk in der Akte des Beklagten hat die Arbeitsagentur alsdann darauf hingewiesen, der Kläger zu 1 möge sich an die [X.] wenden. Unabhängig davon, ob der Kläger zu 1 dies abgelehnt hat, hat die Arbeitsagentur damit jedoch ihre Beratungspflicht erfüllt. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Kläger schon vor dem 22.12.2008 aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen haben, also mit dem System des [X.] durchaus vertraut waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 29/13 R

02.04.2014

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Lüneburg, 20. Juni 2011, Az: S 40 AS 1202/09, Urteil

§ 37 Abs 1 SGB 2, § 37 Abs 2 S 1 SGB 2, § 37 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 24.03.2011, § 16 Abs 2 S 2 SGB 1, § 133 BGB, § 28 S 1 SGB 10, § 28 S 2 SGB 10, § 14 SGB 1, § 15 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 29/13 R (REWIS RS 2014, 6600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6600

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