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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. November 2001in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum [X.] des [X.] hat am 6. November 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2000 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe(§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte der Beihilfe [X.] schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Vergatterung von Soldaten an der [X.] vor [X.] tödlichem Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flücht-ling ist nicht als Anstiftung, sondern als Beihilfe zum Totschlag strafbar([X.], Beschlüsse vom 7. August 20[X.] 5 StR 259/[X.], NJW 2001, 3060,zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt, und vom 9. Oktober 2001 [X.]/[X.]). Von der deshalb gebotenen Schuldspruchänderung bleibt der ausbesonderen Gründen des Einzelfalles ergangene Rechtsfolgenausspruch- 3 -± Absehen von strafrechtlichen Maûnahmen nach § 25 [X.] [X.].[X.] Hr [X.] Raum
Meta
06.11.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2001, Az. 5 StR 455/01 (REWIS RS 2001, 765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 765
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