Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. X ZB 3/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11533

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270318BXZB3.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]
vom

27. März 2018

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Ratschenschlüssel II
RVG § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Interesses des [X.] nach billigem Ermessen nach den für die Wertbestimmung in [X.] maßgeblichen Grundsätzen zu bestimmen, wenn ge-nügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents vorliegen. Andernfalls ist der Wert in Verfahren der Anmelderbe-dem höheren Allgemeininteresse in der Regel durch einen Aufschlag in Höhe

[X.], Beschluss vom 27. März 2018 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 27. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Bacher und Hoffmann
sowie die Richterinnen
Dr.
Kober-Dehm
und Dr. Marx
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechts-beschwerde.
Gründe:
I.
Der Rechtsbeschwerdegegner ist Inhaber des am 16. Dezember 2000 angemeldeten, einen Ratschenschlüssel betreffenden
deutschen Patents 100
62
853
(Streitpatents), dessen Erteilung am 5.
Juli 2007 veröffentlicht [X.] ist. Die Einsprechende
zu
II, gegen die der Patentinhaber eine
einstweilige Verfügung erwirkt hatte, ist
dem Einspruchsverfahren beigetreten. Die Patent-abteilung hat den [X.]
zu
II
für unzulässig erachtet und das Streitpatent widerrufen. Das Patentgericht hat die Beschwerde der Einspre-chenden
zu
II
zurückgewiesen und das Streitpatent auf den Antrag des Patent-inhabers in beschränkter Fassung aufrechterhalten. Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden zu
II
hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2017 ([X.], 216 -
Ratschenschlüssel) die Beschlüsse der Patentabteilung
und des Patentgerichts aufgehoben, soweit der [X.] zu II
als unzulässig zurückgewiesen
worden ist. In der Sache hat er die Rechtsbe-schwerde zurückgewiesen.
1
-
3
-
Die Verfahrensbevollmächtigten des [X.] bitten um Streitwert-festsetzung.
II.
Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist als Antrag auf Festset-zung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im [X.]
auszulegen, da im Rechtsbeschwerdeverfahren keine wert-abhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden, und als solcher zulässig (§ 33 Abs. 1 RVG).
III.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechts-beschwerdeverfahren
ist mit 400.000

zu bewerten.
1.
Der für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerde-verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem [X.] maß-gebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs.
2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3
Satz 2 RVG verweist (vgl. zur Rechtsbe-schwerde in Markensachen
[X.], Beschluss vom 30. Juli 2015 -
I [X.], juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 -
I
ZB 52/15, [X.], 127 Rn. 2).
Die Bestimmung
ist auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erho-ben werden oder sich -
wie im Streitfall -
nicht nach dem Wert richten (vgl. zur Rechtsbeschwerde im Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung [X.], Beschluss vom 30. Juli 2012 -
IX
ZB
165/10, NJW-RR 2012, 1257) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine anderweitigen Bestimmungen ent-hält. Sie geht damit der allgemeineren, auf die entsprechende Anwendung der Regelungen des Gerichtskostengesetzes, namentlich des § 51 GKG, verwei-senden Bestimmung des §
23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor; soweit der Senat in früheren Entscheidungen zur Gegenstandswertbestimmung in [X.] im Ausgangspunkt allein auf § 51 Abs. 1 GKG
zurückgegriffen hat (Beschluss vom 26. Juni 2012 -
X [X.], juris Rn. 10 -
Sondensystem 2
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4
-
(insoweit in [X.] nicht abgedruckt), wird daran nicht festgehalten. Die Fest-setzung des Gegenstandswerts im
Rechtsbeschwerdeverfahren folgt damit den auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht maßgeblichen [X.] (vgl. zu diesen [X.]E 53, 142; [X.],
[X.]-RR 2016, 381, 382; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 80 Rn. 35 f.). Der Wert des Ge-genstands der anwaltlichen Tätigkeit ist mithin unter Berücksichtigung des Inter-esses
des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen
zu bestimmen, wird [X.] durch den Wert des zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahrens be-grenzt (§
23 Abs. 2 Satz 2 RVG). Fehlen dabei genügend tatsächliche Anhalts-punkte für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert mit 5.000 , nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000

anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG).
2.
Danach ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in [X.] nach dem [X.] nach den für die Wertbestimmung in [X.] maßgeblichen Grundsätzen zu bestimmen, wenn genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents vorliegen, andernfalls regelmäßig in Verfahren der Anmelderbe-in Einspruchsverfahren
mit einem nach der Anzahl der Einsprechenden um je 2höheren Wert.
a)
Es entspricht den gesetzlichen Vorgaben, bei einem Einspruch gegen ein Patent die Ausübung des billigen Ermessens im Rechtsmittelzug [X.] am objektiven Interesse der von dem Patent betroffenen Unternehmen am Widerruf
des Patents und dem diesem
gegenüberstehenden, wertmäßig
regelmäßig korrespondierenden Interesse des [X.] an der Aufrecht-erhaltung seines
Patents zu orientieren
und damit diejenigen Grundsätze an-zuwenden, die nach § 51 Abs. 1 GKG im Falle der Patentnichtigkeitsklage (s.
hierzu [X.], Beschluss vom 12. April 2011 -
X
ZR 28/09, [X.] 2011, 757

[X.]) sowie bei der Gegenstandswertfestsetzung im Ge-6
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-
5
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brauchsmusterlöschungsverfahren (s. hierzu [X.]/Goebel/[X.], [X.], 11.
Aufl., § 17 [X.] Rn. 33; [X.] in Busse/[X.], [X.], 8. Aufl., § 17 [X.] Rn. 59)
maßgeblich sind. Demgemäß
ist der Wert-bestimmung im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents zuzüglich
entstan-dener Schadensersatzforderungen zugrunde zu legen, für die mangels sonsti-ger Anhaltspunkte der
Streitwert
eines anhängigen oder anhängig gewesenen
Verletzungsverfahrens den [X.] bieten kann; der darüber hin-ausgehende gemeine Wert des Patents kann dabei mit einem pauschalen [X.] in Höhe eines Viertels zum Wert des Verletzungsverfahrens
bemessen werden (im Ergebnis ebenso [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 102 Rn.
12; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 80 Rn.
37).
b)
Bieten sich keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für
ei-ne solche konkrete Schätzung, wie es sich regelmäßig im Verfahren der [X.] verhalten wird, aber auch im Einspruchsverfahren der Fall sein kann, wenn sich mangels Benutzung oder Verletzung
des Patents sein gemeiner Wert auch nicht näherungsweise abschätzen lässt, ist der Wert
durch einen Vergleich mit dem auf Basis sämtlicher sonstiger Umstände des Einzelfalls
zu bestimmen, wobei eine Wertbestimmung über
500.000 ausgeschlossen
ist.
Dabei bildet regelmäßig schon der Umstand, dass der Anmelder die [X.] und Kosten einer Patentanmeldung und der Beschwerde gegen die Zu-rückweisung der Anmeldung in Kauf nimmt und dies regelmäßig nur dann tun wird, wenn er auch bereit ist, in Erwartung eines damit verbundenen wirtschaft-lichen Nutzens die Gebühren für das zu erteilende Patent jedenfalls für eine gewisse Zeit zu zahlen, einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Wert Mangels anderer Anhaltspunkte kann er vielmehr mit dem Zehnfachen dieses Werts,
bemessen werden.
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-
Ist das Patent erteilt und mit dem Einspruch angegriffen, rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme eines höheren Werts, der bei einem einzelnen [X.] werden kann
(vgl. [X.]E 53, 142, 143: [X.] für das Ein-spru;
[X.], Beschluss vom 16. März 2006
-
I [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 -
I [X.], juris Rn.
7; Beschluss vom
24. November 2016 -
I
ZB 52/15, [X.], 127 Rn. 3; Beschluss vom 22. Dezember 2017 -
I [X.], [X.], 349: [X.] ).
Haben mehrere Unternehmen eingesprochen, spiegelt dies in der Regel ein nochmals höheres [X.] am Widerruf des Patents wider, dem mit einer weiteren Werterhöhung um

3.
Im Streitfall schätzt der Senat den gemeinen Wert des Patents und damit den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im [X.] in Anlehnung an den Streitwert, der im Verfahren der einst-

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11
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-
IV.
Da der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeu-tung der Rechtssache übertragen hat (§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG), ergeht die Ent-scheidung durch den Senat. Sie
ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
(§ 33 Abs. 9 RVG).
Meier-Beck
Bacher
Hoffmann

Kober-Dehm
Marx
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2014 -
11 W(pat) 12/10 -

12

Meta

X ZB 3/15

27.03.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. X ZB 3/15 (REWIS RS 2018, 11533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11533

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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