Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. 3 StR 358/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11850

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040516B3STR358.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 358/15
vom
4. Mai 2016
in der Strafsa[X.]he
gegen

1.
2.

wegen zu 1.:
gewerbs-
und bandenmäßigen Eins[X.]hleusens von Ausländern

zu 2.:
Eins[X.]hleusens von Ausländern

-
2
-
[X.]er 3. Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung der Bes[X.]hwerde-führerinnen und des [X.] -
zu 1. auf dessen Antrag -
am 4.
Mai 2016 gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs. 4 [X.]
bes[X.]hlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten [X.].

gegen das Ur-teil des [X.] vom 12. [X.]ezember 2014 wird das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte [X.].

im Fall I[X.]4 der Urteilsgründe wegen gewerbs-
und banden-mäßigen Eins[X.]hleusens von Ausländern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der [X.] zur Last.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorgenannte Ur-teil im Übrigen, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
3. [X.]ie Sa[X.]he wird zu neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die verbleibenden Kosten der Re[X.]htsmittel, an eine [X.] des [X.] zurü[X.]kverwiesen.

Gründe:
[X.]as [X.] hat die Angeklagte [X.].

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Eins[X.]hleusens von Ausländern in sieben Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen die [X.]
-
3
-
geklagte V.

hat es unter Freispru[X.]h im Übrigen wegen Eins[X.]hleusens von Ausländern in fünf Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt und deren Vollstre[X.]kung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen ri[X.]h-ten si[X.]h die auf die Rüge der Verletzung sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts gestützten Revisio-nen der Angeklagten; die Angeklagte [X.].

beanstandet zudem das Verfahren. Beide Re[X.]htsmittel haben Erfolg.

[X.] Revision der Angeklagten [X.].
1. [X.]em Antrag des [X.] folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit die Angeklagte [X.].

im Fall I[X.]4 der Urteilsgrün-de wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Eins[X.]hleusens von Ausländern verur-teilt worden ist.

2. Im verbleibenden Umfang hat das Re[X.]htsmittel der Angeklagten
[X.].

mit der Beanstandung Erfolg, das erkennende Geri[X.]ht sei ni[X.]ht vors[X.]hriftsmäßig besetzt gewesen, § 338 Nr. 1 [X.]. Auf die weitere Verfah-rens-
und die Sa[X.]hrüge kommt es daher ni[X.]ht an.
a) [X.]er Besetzungsrüge liegt folgendes Verfahrensges[X.]hehen zugrunde:
Am 9. Juli 2013 ging die Anklage, die si[X.]h zu diesem [X.]punkt gegen die Angeklagten und elf weitere Mitangeklagte ri[X.]htete, beim [X.] ein. Na[X.]h dem Ges[X.]häftsverteilungsplan für das [X.] war für die Verhandlung und Ents[X.]heidung der Sa[X.]he die 14. große [X.] zuständig. [X.]eren Vor-sitzender zeigte mit S[X.]hreiben vom 10. Juli 2013 die Überlastung der [X.] an. [X.]iese verhandele seit dem 26. Oktober 2012 in einem Verfahren, 2
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wel[X.]hes si[X.]h -
na[X.]h Abtrennung bzgl. drei Angeklagter -
no[X.]h gegen a[X.]ht An-geklagte ri[X.]hte und in dem bis zum 4. Oktober 2013 neunzehn Fortsetzungs-termine anberaumt seien. Ob das Verfahren bis zu diesem [X.]punkt abge-s[X.]hlossen werden könne, sei unklar. Im [X.] an dieses Verfahren stehe eines der abgetrennten Verfahren zur Hauptverhandlung an, wobei gegen den dortigen Angeklagten ein -
außer Vollzug gesetzter -
Haftbefehl bestehe und deshalb bes[X.]hleunigt verhandelt werden müsse. [X.]aneben seien zwei weitere Haftsa[X.]hen anhängig, in denen aktuell Untersu[X.]hungshaft vollzogen werde und für die zwei bzw. fünf [X.] zu verans[X.]hlagen seien; ferner seien für eine bereits anhängige Haftsa[X.]he, in wel[X.]her der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt sei, mindestens sieben [X.] anzusetzen. Angesi[X.]hts dieser Terminslage sehe si[X.]h die [X.] außerstande, in der gegenständli[X.]hen Sa[X.]he zeitnah die Hauptverhandlung anzuberaumen. [X.] ri[X.]htete das Präsidium mit Bes[X.]hluss vom 31. Juli 2013 die 14a. große [X.] ein und wies dieser die in die Zuständigkeit der 14. großen [X.] fallenden, in der [X.] vom 9. bis zum 26. Juli 2013 eingegangenen und no[X.]h ni[X.]ht terminierten Haftsa[X.]hen zu. Bei dem hiesigen Verfahren handel-te es si[X.]h um das einzige bei der 14. großen [X.] anhängige Verfah-ren, auf das diese Kriterien zutrafen. Zur Begründung nahm das Präsidium auf die Überlastungsanzeige vom 10. Juli 2013 Bezug und führte aus, dass es die Überlastung der 14. großen [X.] anerkenne.
[X.]ie 14a. große [X.] beraumte na[X.]h Eröffnung des [X.] die Hauptverhandlung ab dem 29. Oktober 2013 an. Vor den Vernehmun-gen der
Angeklagten zur Sa[X.]he rügte die Bes[X.]hwerdeführerin die Besetzung des Geri[X.]hts und ma[X.]hte geltend, dass der Präsidiumsbes[X.]hluss vom 31. Juli 2013 ni[X.]ht den aus Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG folgenden [X.]okumentations-
und [X.]arlegungsanforderungen genüge sowie dass es si[X.]h ni[X.]ht um eine generell-7
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abstrakte Regelung handele. Mit Bes[X.]hluss vom 31. Oktober 2013 ergänzte das Präsidium seine Ents[X.]heidung vom 31. Juli 2013. [X.]abei setzte es si[X.]h mit dem Umfang der damals bei der 14. großen [X.] anhängigen Verfah-ren auseinander und führte näher aus, dass zu diesem [X.]punkt na[X.]h Mittei-lung des Vorsitzenden der [X.] keine Kapazitäten bestanden hätten, um die Akten des hiesigen Verfahrens überhaupt nur zu si[X.]hten. Zudem erläu-terte das Präsidium die Gründe, die zur Umverteilung gerade des gegenständli-[X.]hen Verfahrens geführt hatten und setzte si[X.]h mit den hierzu denkbaren [X.] auseinander. [X.]ie Freistellung der 14. großen [X.] au[X.]h von künftigen Eingängen sei zur Erhaltung der Effizienz des Ges[X.]häftsablaufs ni[X.]ht erforderli[X.]h, da diese na[X.]h Auskunft ihres Vorsitzenden in der Lage sei, weitere eingehende Verfahren, deren Umfang dem bei einer großen [X.] Übli-[X.]hen entspre[X.]he und die im Falle der Zulassung der Anklage na[X.]h zwei oder drei [X.]n abges[X.]hlossen werden könnten, hinrei[X.]hend [X.] zu bearbeiten. S[X.]hließli[X.]h räumte das Präsidium ein, dass ihm bei der ur-sprüngli[X.]hen Bes[X.]hlussfassung der [X.] der Umvertei-lung bekannt gewesen sei. Am 7. November 2013 wies die [X.] die Besetzungsrüge zurü[X.]k und nahm zur Begründung im Wesentli[X.]hen auf den Präsidiumsbes[X.]hluss vom 31.
Oktober 2013 Bezug, den sie in ihrer Ents[X.]hei-dung wiedergab.
b) [X.]ie Verfahrensrüge ist zulässig und begründet.
[X.]) [X.]ie Rüge ist in zulässiger Weise erhoben. [X.]er Vortrag, die Ange-klagte habe ihren Einwand der vors[X.]hriftswidrigen Besetzung vor der Verneh-mung des ersten Angeklagten geltend gema[X.]ht, ist entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] für die [X.]arlegung eines re[X.]htzeitigen Besetzungsein-wandes (§
338 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, § 222b Abs.
1 [X.]) ausrei[X.]hend.
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[X.]er Zulässigkeit der Rüge steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die Revision ni[X.]ht die vollständige Regelung des [X.] über die [X.] der 14. großen [X.]
und deren Vertretung mitgeteilt hat (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hlüsse vom 15. Juni 2005 -
5 [X.], [X.]R [X.] §
338 Nr.
1 Ges[X.]häftsverteilungsplan 6; vom 29. Juni 2006 -
4 [X.], juris Rn. 5; vom 12. Januar 2016 -
3 [X.], juris Rn.
12); denn der
Kenntnis von dessen vollständigem Inhalt bedarf es zur Prüfung der Frage, ob die [X.] des gegenständli[X.]hen Verfahrens dur[X.]h den Bes[X.]hluss des [X.] an die 14a. große [X.] den gesetzli[X.]hen Vorgaben entspro[X.]hen hat, vorliegend ni[X.]ht.

S[X.]hließli[X.]h begegnet es au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Voraussetzungen des §
344 Abs. 2
Satz
2 [X.] keinen Bedenken, dass die Revision den [X.]bes[X.]hluss vom 31. Oktober 2013 ni[X.]ht vorgelegt hat. Zwar ist eine umfas-sende Prüfung des geltend gema[X.]hten [X.] ohne dessen Kenntnis ni[X.]ht mögli[X.]h. Indes ist der Präsidiumsbes[X.]hluss in seinem für die Rüge bedeutsamen Teil vollständig in dem von der Revision mitgeteilten Be-s[X.]hluss der [X.] vom 7. November 2013 wiedergegeben.
bb) [X.]ie Verfahrensrüge
dringt au[X.]h in der Sa[X.]he dur[X.]h. [X.]as erkennende Geri[X.]ht war ni[X.]ht vors[X.]hriftsmäßig besetzt, da das die Angeklagte betreffende Verfahren ni[X.]ht re[X.]htmäßig auf die 14a. große [X.] übertragen wurde. [X.]iese war somit ni[X.]ht zur Verhandlung und Ents[X.]heidung
berufen. Hierzu gilt:
(1) Aus der Garantie des gesetzli[X.]hen [X.]s in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass Regelungen, die der Bestimmung des gesetzli[X.]hen [X.]s dienen, im Voraus so eindeutig wie mögli[X.]h festlegen müssen, wel[X.]her [X.] zur Ents[X.]heidung im Einzelfall berufen ist. Au[X.]h die die gesetzli[X.]hen Bestim-mungen ergänzenden Regelungen in den Ges[X.]häftsverteilungsplänen der Ge-10
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ri[X.]hte müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spru[X.]hkörper fests[X.]hreiben, damit die einzelne Sa[X.]he "blindlings" aufgrund allgemeiner, vor-ab festgelegter Merkmale an den ents[X.]heidenden [X.] gelangt und so der Verda[X.]ht einer Manipulation der re[X.]htspre[X.]henden Gewalt ausges[X.]hlossen wird. [X.]as Gebot, den zur Ents[X.]heidung berufenen [X.] so eindeutig wie mögli[X.]h im Voraus zu bestimmen, s[X.]hließt eine Änderung des [X.] im laufenden Ges[X.]häftsjahr indes ni[X.]ht aus. Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf das Präsidium die na[X.]h Abs. 1 Satz 1 dieser Vors[X.]hrift ge-troffenen Anordnungen im Laufe des Ges[X.]häftsjahres ändern, wenn dies etwa wegen Überlastung eines Spru[X.]hkörpers nötig wird. Eine na[X.]hträgli[X.]he Ände-rung der Ges[X.]häftsverteilung kann ni[X.]ht nur zulässig, sondern verfassungs-re[X.]htli[X.]h geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Re[X.]hts-s[X.]hutz innerhalb angemessener [X.], insbesondere eine bes[X.]hleunigte [X.] von Strafsa[X.]hen, errei[X.]ht werden kann. [X.]as Bes[X.]hleunigungsgebot lässt jedo[X.]h das Re[X.]ht auf den gesetzli[X.]hen [X.] ni[X.]ht vollständig [X.]. Vielmehr besteht Anspru[X.]h auf eine zügige Ents[X.]heidung dur[X.]h diesen. [X.]aher muss in derartigen Fällen das Re[X.]ht des Angeklagten auf den gesetzli-[X.]hen [X.] mit dem re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Gebot einer funktionstü[X.]htigen [X.] und dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausglei[X.]h gebra[X.]ht werden.
[X.]ana[X.]h steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung des zuständi-gen Spru[X.]hkörpers au[X.]h für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann ni[X.]ht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren an-hängigen Verfahren au[X.]h eine unbestimmte Vielzahl künftig eingehender
Sa[X.]hen erfasst, und ni[X.]ht aus sa[X.]hwidrigen Gründen ges[X.]hieht. In [X.] kann sogar eine Änderung des [X.] zulässig sein, die auss[X.]hließli[X.]h bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem 14
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Bes[X.]hleunigungsgebot insbesondere in Haftsa[X.]hen angemessen Re[X.]hnung getragen werden kann. In diesen Fällen kann auf eine Erstre[X.]kung der Rege-lung auf künftig eingehende Verfahren ausnahmsweise dann verzi[X.]htet werden, wenn eine weiterrei[X.]hende Umverteilung nur dazu dienen würde, die Abstrakt-heit der neuen Ges[X.]häftsverteilung zu dokumentieren.
Glei[X.]hgültig, ob auss[X.]hließli[X.]h anhängige Verfahren oder daneben au[X.]h zukünftig eingehende Verfahren umverteilt
werden, muss jede Umverteilung während des laufenden Ges[X.]häftsjahres, die bereits anhängige Verfahren er-fasst, geeignet sein, die Effizienz des Ges[X.]häftsablaufs zu erhalten oder wie-derherzustellen. Änderungen der Ges[X.]häftsverteilung, die hierzu ni[X.]ht geeignet sind, können vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben. [X.] folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Ges[X.]häftsverteilung, die ni[X.]ht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spru[X.]hkörpers dienen, ni[X.]ht im Sinne dieser Vors[X.]hrift nötig sind. [X.]a eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen s[X.]hon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spru[X.]hkörpers erhebli[X.]he Gefahren für das verfassungsre[X.]htli-[X.]he Gebot des gesetzli[X.]hen [X.]s in si[X.]h birgt, bedarf es in sol[X.]hen Fällen zudem einer umfassenden [X.]okumentation und [X.]arlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und re[X.]htfertigen, um den Ans[X.]hein einer will-kürli[X.]hen Zuständigkeitsvers[X.]hiebung auszus[X.]hließen.
Ob ein Präsidiumsbes[X.]hluss den genannten Anforderungen entspri[X.]ht, unterliegt der vollen Überprüfung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht. [X.]enn von Verfas-sungs
wegen sind Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwen-dung, ni[X.]ht ledigli[X.]h am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Re[X.]htswidrigkeit 15
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hin zu überprüfen (vgl. zu alldem [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2015 -
3 StR 569/14, NJW 2015, 2597, 2598 f. m. zahlr. w. N.).
(2) [X.]iesen Vorgaben wird der Präsidiumsbes[X.]hluss vom 31. Juli 2013 au[X.]h in seiner "ergänzten" Fassung vom 31. Oktober 2013 ni[X.]ht gere[X.]ht. [X.]as gewählte Vorgehen stellt vor dem Postulat des gesetzli[X.]hen [X.]s kein re[X.]ht-li[X.]h tragfähiges Konzept zur Verteilung der anfallenden Ges[X.]häfte dar.
[X.]as Präsidium hat -
wenn au[X.]h gekleidet in eine abstrakte Formulierung -
bewusst ein einziges Verfahren, das in die Zuständigkeit der 14.
großen [X.] fiel, der 14a. großen [X.] übertragen. [X.]abei begegnen die [X.], die zur Auswahl gerade des gegenständli[X.]hen (Umfangs)Verfahrens ge-führt haben, für si[X.]h betra[X.]htet keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Jedo[X.]h hat das Präsidium keine weiteren Entlastungsmaßnahmen vorgenommen, obwohl die von der 14. großen [X.] angezeigte Überlastung in der Mitte des [X.] entstanden war. Angesi[X.]hts der verbleibenden [X.]auer bis zu [X.] ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, weshalb die Übertragung allein des vorliegenden Verfahrens auf eine andere [X.] der Überlastung der 14. großen [X.] für das Ges[X.]häftsjahr 2013 insgesamt wirksam und effektiv entgegen-zuwirken geeignet sein sollte. Ni[X.]ht tragfähig ist in diesem Zusammenhang ins-besondere die Erwägung, die 14. große [X.] sei na[X.]h der im Be-s[X.]hluss vom 31. Oktober 2013 wiedergegebenen Mitteilung
ihres Vorsitzenden in der Lage gewesen, weitere eingehende Verfahren, deren Umfang dem bei einer großen [X.] Übli[X.]hen entspre[X.]he und die im Falle der Zulassung der Anklage na[X.]h zwei oder drei [X.]n abges[X.]hlossen wer-den könnten, hinrei[X.]hend zügig zu bearbeiten. Hierna[X.]h hätte bereits der Ein-gang eines Verfahrens, dessen sa[X.]hgere[X.]hte -
und als Haftsa[X.]he mögli[X.]her-weise eilbedürftige -
Behandlung mehr als drei [X.] in [X.] genommen hätte, die erneute Gefahr einer Überlastung der 14. großen 17
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[X.] begründet. [X.]erartige Verfahrensumfänge sind bei einer mit all-gemeinen Strafsa[X.]hen befassten [X.] ni[X.]ht ungewöhnli[X.]h, mit dem Eingang entspre[X.]hender Verfahren ist daher stets zu re[X.]hnen. Au[X.]h von den in der Überlastungsanzeige vom 10. Juli 2013 konkret aufgeführten se[X.]hs Verfah-ren erfüllten mindestens vier diese Voraussetzung. Selbst wenn die 14. große [X.] über die Mitteilung ihres Vorsitzenden hinaus au[X.]h Verfahren von [X.] Umfang hätte bearbeiten können, s[X.]hloss das Vorgehen des Präsidiums ni[X.]ht aus, dass ein weiteres Umfangsverfahren bei der 14. großen [X.] anhängig werden würde; anderes zeigen weder der Präsidiums-bes[X.]hluss vom 31. Juli 2013 no[X.]h derjenige vom 31. Oktober 2013 auf. [X.] ein derartiges Verfahren hätte na[X.]h dem Grundkonzept der [X.] wiederum im Wege der Einzelzuweisung einer anderen [X.] zugeteilt werden müssen. Eine derartige Handhabung in Form der [X.] bereits anhängiger Verfahren ist mit
den Anforderungen an die Bestimmung des gesetzli[X.]hen [X.]s ni[X.]ht in [X.] zu bringen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 12. Mai 2015 -
3 StR 569/14, NJW 2015, 2597, 2599; vom 12. Januar 2016 -
3 [X.], juris Rn. 19).
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) In den Fällen I[X.]5-9 der Urteilsgründe tragen die vom [X.] ge-troffenen Feststellungen den S[X.]huldspru[X.]h wegen gewerbs-
und bandenmäßi-gen Eins[X.]hleusens von Ausländern deshalb, weil die Angeklagte [X.].

dur[X.]h ihre Unterstützungshandlungen zu dem unerlaubten Aufenthalt der ge-s[X.]hleusten Personen (§
95 Abs.
1 Nr.
2 [X.]) Hilfe leistete (§
96 Abs.
1 Nr.
2, § 97 Abs.
2
[X.]). Entgegen der Auffassung des [X.] bele-gen die Urteilsgründe indes ni[X.]ht,
dass die Angeklagte [X.].

au[X.]h die unerlaubten Einreisen der Ausländer (§
95 Abs. 1 Nr.
3 [X.]) unterstützte 18
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und damit den Grundtatbestand des §
96 Abs. 1 Nr.
1 StGB verwirkli[X.]hte. [X.]a §
96 Abs.
1 [X.] eine Beihilfehandlung zur [X.][X.]haft erhebt, ist eine Be-teiligung an der [X.] na[X.]h deren Beendigung ni[X.]ht mehr mögli[X.]h ([X.], Urteil vom 26. Mai 1999 -
3 [X.], [X.]St 45, 103, 107). Im Hinbli[X.]k auf die von §
96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Bezug genommenen Einreisedelikte ist daher zu bea[X.]hten, dass es si[X.]h bei diesen -
im Gegensatz zu den von §
96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfassten Aufenthaltsdelikten -
ni[X.]ht um [X.] handelt. Vielmehr tritt mit der Vollendung der Einreise infolge unerlaubten Grenzübertrittes oder Passierens der Grenzübergangsstelle glei[X.]hzeitig deren Beendigung ein (BayObLG, Bes[X.]hluss vom 2. März 1999 -
4 [X.] 32-99, [X.], 314; [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., § 95 [X.] Rn.
54; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 95 [X.] Rn. 48; aA Cantzler, [X.] und seine Strafbarkeit, S. 154). [X.]ie von der [X.] konkret festgestellten Tatbeiträge der Angeklagten lagen jedo[X.]h erst na[X.]h diesem [X.]punkt.

Allerdings kommt auf Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen in Betra[X.]ht,
dass die Angeklagte [X.].

die Einreisedelikte auf Grundlage einer psy[X.]his[X.]hen Beihilfe oder aufgrund von Beiträgen zu einem sog. unei-gentli[X.]hen [X.] in strafbarer Weise gefördert haben könnte; [X.] belegen die bisherigen Urteilsgründe au[X.]h unter diesen Gesi[X.]htspunkten ihre Strafbarkeit ni[X.]ht. Hierzu gilt:
[X.]) [X.]er Umstand, dass die Angeklagte [X.].

mit weiteren an der S[X.]hleusung beteiligten Personen bandenmäßig verbunden war, begründete für si[X.]h no[X.]h ni[X.]ht ihre Strafbarkeit bezügli[X.]h der späteren Einreisedelikte der ge-s[X.]hleusten Ausländer. [X.]enn die [X.] lässt die allgemeinen Regeln über die Tatbeteiligung unberührt, so dass die [X.] und die 20
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Beteiligung an [X.]en unabhängig voneinander zu beurteilen sind (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 24. Juli 2008 -
3 [X.], juris Rn.
7; vom 1. Februar 2011 -
3 [X.], [X.], 637). Im Einzelfall kann zwar s[X.]hon die allgemeine, im Rahmen der [X.] erteilte Zusage, bei [X.] ([X.]ur[X.]h)S[X.]hleusungen mitzuwirken, eine die konkrete Tatausführung för-dernde psy[X.]his[X.]he Beihilfe darstellen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 1. Februar 2011 -
3 [X.], [X.], 637; vom 13. März 2013 -
2 StR
586/12, NJW 2013, 2211, 2212). Jedo[X.]h setzt dies voraus, dass die im Vorfeld getätigte [X.] die Täter bei der späteren Tat psy[X.]his[X.]h in ih-rem Vorhaben bestärkte, die Tathandlung oder den Erfolgseintritt mindestens erlei[X.]hterte oder förderte und au[X.]h die subjektiven Voraussetzungen bei dem Gehilfen vorliegen ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 1. Februar 2011 -
3 [X.], [X.]O; vom 13. März 2013 -
2 StR 586/12, [X.]O). [X.]abei genügt es na[X.]h den Grundsätzen zur sog. Kettenbeihilfe zwar für die Tatbestandserfüllung des §
96 Abs. 1 Nr.
1 [X.], wenn si[X.]h die Unterstützungshandlung auf die Förde-rung der Hilfeleistung eines anderen S[X.]hleusers (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) oder Gehilfen (§
95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs.
2 Nr.
1 Bu[X.]hst. a [X.], § 27 StGB) bes[X.]hränkt ([X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juni 2012 -
4 [X.], NJW 2012, 2821, 2822 mwN). In jedem Fall bedarf die Annahme einer psy[X.]his[X.]hen Beihilfe aber genauer Feststellungen -
insbesondere au[X.]h zur fördernden [X.] -
im Urteil ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 6. Juli 2010 -
3 StR 12/10, juris Rn. 2; vom 25. Oktober 2011 -
3 [X.], [X.], 316; vom 24. März 2014
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5 [X.], [X.], 351, 352).

Gemessen hieran tragen die Urteilsgründe ni[X.]ht den S[X.]hluss auf eine im Vorfeld der S[X.]hleusungsdelikte geleistete psy[X.]his[X.]he Beihilfe der Angeklagten [X.].

. Es fehlen bereits konkrete Feststellungen zu einer allgemeinen oder konkreten, si[X.]h auf bestimmte S[X.]hleusungen beziehenden Zusi[X.]herung 22
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späteren [X.]. [X.]iese folgt insbesondere no[X.]h ni[X.]ht ohne Weiteres daraus, dass die Angeklagte bereits vor den abgeurteilten Taten mit einigen Beteiligten zusammengewirkt hatte und sie jederzeit zur Betreuung der einge-reisten Ausländer bereit war. Überdies hätte es näherer [X.]arlegung bedurft, in-wieweit si[X.]h eine (allgemeine) Unterstützungszusage fördernd auf die späteren [X.]ur[X.]hs[X.]hleusungen ausgewirkt hat. Angesi[X.]hts der Größe der Organisation und dem Umstand, dass neben den Angeklagten no[X.]h weitere Helfer in [X.]euts[X.]hland aktiv waren, versteht si[X.]h dies ni[X.]ht
von selbst.

bb) Haben bei einer dur[X.]h mehrere Personen begangenen [X.]eliktsserie einzelne Angeklagte einen Tatbeitrag zum Aufbau oder zur Aufre[X.]hterhaltung einer auf die Begehung von Straftaten ausgeri[X.]hteten Infrastruktur erbra[X.]ht, so sind die [X.] der Mittäter zu einem sog. uneigentli[X.]hen [X.] zusammenzufassen, dur[X.]h wel[X.]hes die [X.] re[X.]htli[X.]h verbun-den und die auf der Grundlage dieser Infrastruktur begangenen Straftaten für die
im Hintergrund Tätigen zu einer einheitli[X.]hen
Tat im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB zusammengeführt werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 19. April 2011
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3 [X.], [X.], 577, 578; Urteil vom 17. Juni 2004 -
3 [X.], [X.]St 49, 177, 184; Bes[X.]hluss vom 21. [X.]ezember 1995 -
5 [X.], [X.], 296 f.; Bes[X.]hluss vom 26. August 2003 -
5 [X.], [X.]St 48, 331, 342 f.). Von dieser Handlungseinheit ausgenommen sind diejenigen Einzeldelikte, an denen der Täter individuell mitwirkt; diese sind ihm tatmehrheitli[X.]h zuzure[X.]hnen (vgl. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Mai 2001 -
3 [X.], [X.], 336, 337; vom 14. Oktober 2014 -
3 [X.], [X.], 334).
[X.]ie Urteilsgründe deuten zwar darauf hin, dass die Angeklagte
[X.].

über ihre Mitwirkung an den [X.] hinausgehende, den
all-gemeinen organisatoris[X.]hen Ablauf fördernde -
und mit den angeklagten Hand-23
24
-
14
-
lungen prozessual zusammenhängende (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 20.
Februar 2013 -
5 [X.], [X.]R [X.] §
264 Abs.
1 Tatidentität 50) -
Beiträge erbra[X.]ht haben könnte, da sie etwa mit der Angeklagten V.

all-gemein über vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten der Zahlungsabwi[X.]klung beriet. Es bleibt jedo[X.]h s[X.]hon offen, ob die diskutierten Vors[X.]hläge au[X.]h umgesetzt [X.].

[X.]) Sollten si[X.]h in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die na[X.]h den vorstehenden Gesi[X.]htspunkten eine strafbare Unterstüt-zung der Einreisedelikte dur[X.]h die Angeklagte
[X.].

belegen, träte die-ses [X.]elikt tatmehrheitli[X.]h zu den -
auf Grundlage der bisherigen Urteilsgründe -
individuell geförderten Taten des §
96 Abs.
1 Nr.
2, § 97 Abs. 2, §
95 Abs.
1 Nr.
2 [X.] hinzu. Von einer einheitli[X.]hen Förderung der Einreisedelikte wäre dabei ni[X.]ht nur im Falle von Beiträgen zum uneigentli[X.]hen Organisations-delikt auszugehen, sondern au[X.]h dann, wenn si[X.]h "ledigli[X.]h" die Vorausset-zungen einer psy[X.]his[X.]hen Beihilfe aufgrund einer allgemeinen Unterstützungs-zusage hinsi[X.]htli[X.]h der späteren S[X.]hleusungsdelikte feststellen lassen sollten (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. März 2013 -
2 StR 586/12, NJW 2013, 2211, 2212). [X.]as Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot steht dem Umstand, dass insoweit die Festsetzung einer oder mehrerer weiterer Einzelstrafen erforderli[X.]h wäre, ni[X.]ht entgegen; die frühere Gesamtstrafe darf aber weder von der neuen Einzelstrafe no[X.]h von der zu bildenden Gesamtstrafe übers[X.]hritten werden (vgl. KK-[X.], [X.], 7.
Aufl., § 358 Rn. 30 mwN).

b) Im Fall I[X.]10 der Urteilsgründe wird aus den in der Antragss[X.]hrift des [X.] dargelegten Gründen eine Strafbarkeit der Angeklagten [X.].

na[X.]h §
96 Abs.
1 und 4, §
97 Abs. 2 [X.] zu prüfen sein. [X.]abei bedarf es genauer als bisher der Begründung, dass si[X.]h die Mitwirkung 25
26
-
15
-
der Angeklagten [X.].

für diese als [X.] (§
97 Abs. 2 [X.]) darstellte. Bedenken an dieser Wertung bestehen auf Grundlage der bisherigen Urteilsgründe insoweit, als si[X.]h die Angeklagte [X.].

der aus den [X.] Mitgliedern [X.]

, [X.]

und T.

bestehenden Bande ans[X.]hloss. [X.]ie S[X.]hleusung im Fall I[X.]10
der Urteilsgründe ging zwar auf [X.]

zurü[X.]k, dieser war jedo[X.]h ni[X.]ht nur mit [X.]

, sondern au[X.]h -
mögli[X.]herweise [X.] -
mit A.

bandenmäßig verbunden. Mit der Mögli[X.]hkeit, dass die unter I[X.]10 der Urteilsgründe ges[X.]hilderte Tat
auf letztere Gruppierung [X.], setzen si[X.]h die Urteilsgründe ni[X.]ht auseinander. Für diese Sa[X.]hverhaltsal-ternative spri[X.]ht jedo[X.]h, dass die in diesem Fall zu s[X.]hleusende Person na[X.]h [X.] gebra[X.]ht werden sollte, [X.]

na[X.]h den Feststellungen jedo[X.]h S[X.]hleusungen na[X.]h [X.] organisierte.

I[X.] Revision der Angeklagten V.
[X.]er S[X.]huldspru[X.]h wegen Eins[X.]hleusens von Ausländern gemäß §
96 Abs. 1 Nr.
1 Bu[X.]hst. b und Abs. 2 Nr.
2 [X.] in fünf Fällen gegen die An-geklagte V.

hält sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.
1. Na[X.]h den vom [X.] getroffenen Feststellungen organisierte der in [X.] lebende [X.]

S[X.]hleusungen von [X.]ern aus dem [X.] über die Bundesrepublik [X.]euts[X.]hland na[X.]h [X.]. Er arbeitete unter ande-rem mit dem in [X.] lebenden [X.]

zusammen, der die [X.] dort betreute, mit gefäls[X.]hten oder gestohlenen Pässen versah und die [X.] vorbereitete. In [X.]euts[X.]hland wurden die [X.] unter anderem von der Angeklagten [X.].

oder
T.

betreut. [X.]

arbeitete daneben au[X.]h mit dem im [X.] lebenden A.

zusammen, der von dort heraus als 27
28
29
-
16
-
S[X.]hleuser tätig war und seine Aufträge dur[X.]h den bereits re[X.]htskräftig verurteil-ten Ha.

ausführen ließ. [X.]ie
Angeklagte V.

bu[X.]hte in insgesamt fünf Fällen (I[X.]7-9, 11, 12 der Urteilsgründe) für die jeweils zu [X.] für die Weiterreise na[X.]h [X.]; sie wurde stets erst aktiv, na[X.]hdem die [X.] in [X.]euts[X.]hland angekommen waren. [X.]abei wusste sie, dass [X.]

, [X.]

, die Angeklagte [X.].

und T.

bzw. [X.]

und Ha.

arbeitsteilig sowie gewerbsmäßig S[X.]hleusungen dur[X.]h [X.]euts[X.]hland organisierten, denen die Flugbu[X.]hungen dienten. "Sie s[X.]hloss si[X.]h jedenfalls der aus der Angeklagten [X.].

, [X.]

und [X.]

bestehenden Bande an, indem sie die gewüns[X.]hten Flugti[X.]kets auf fals[X.]he Namen bu[X.]hte, Unterstützungshandlungen im Rahmen der Reisevorbereitung leistete und dabei
besonders auf eine Vereinfa[X.]hung des Ablaufs, etwa der Zahlungen für die Zukunft beda[X.]ht war." In den Fällen I[X.]7-9 der Urteilsgründe beauftragte die Angeklagte [X.].

die Angeklagte
V.

damit, die Flugti[X.]kets zu bu[X.]hen; diese S[X.]hleusungen gingen auf [X.]

zurü[X.]k. Or-ganisator in den Fällen I[X.]11 und 12 der Urteilsgründe war demgegenüber
A.

; die Bestellung der Flugti[X.]kets nahm insoweit Ha.

gegenüber der [X.] V.

vor.

2. [X.]iese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Eins[X.]hleusens von Ausländern in fünf Fällen ni[X.]ht.
a) Na[X.]h dem Grundtatbestand des §
96 Abs. 1 [X.] wird neben der Anstiftung die Hilfeleistung zu einer der dort genannten [X.]en mit Strafe bedroht. [X.]iese liegen -
mit Ausnahme der Katalogtaten des §
95 Abs. 1a und Abs. 2 Nr.
2 [X.] -
entweder in einer unerlaubten Einreise (§
96 Abs.
1 Nr.
1) oder einem unerlaubten Aufenthalt (§
96 Abs.
1 Nr.
2). [X.]ie bloße Unter-stützung eines in [X.]euts[X.]hland aufhältigen Ausländers zur Ausreise ist hingegen 30
31
-
17
-
-
ungea[X.]htet des Anwendungsberei[X.]hs von §
96 Abs.
4 [X.] -
grundsätz-li[X.]h straflos (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9.
Mai 2001 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
92a Eins[X.]hleusen 4). Na[X.]h seinem Regelungsgehalt erfasst §
96 Abs.
1 [X.] glei[X.]hwohl ni[X.]ht nur Eins[X.]hleusungen mit dem Ziel dauerhaften Aufent-halts der Ausländer in [X.]euts[X.]hland, sondern au[X.]h [X.]ur[X.]hs[X.]hleusungen von Ausländern, die si[X.]h auf dem Weg in ein [X.]rittland nur vorübergehend ohne Aufenthaltserlaubnis in [X.]euts[X.]hland aufhalten und bereits mit dem Ziel der Weiterreise eingereist sind (vgl. [X.], Urteil vom 26. Mai 1999 -
3 [X.], [X.]St 45, 103, 105 f. [zu §§
92, 92a [X.]]). [X.]a Einreise und Aufenthalt in diesem Fall planmäßige Zwis[X.]henglieder des gesamten S[X.]hleusungsvorgangs sind,
können au[X.]h Hilfestellungen, die für si[X.]h betra[X.]htet in erster Linie den Ausreisebemühungen dienen, als strafbare Beihilfe zu dem Einreise-
oder Auf-enthaltsdelikt zu qualifizieren sein ([X.], Urteil vom 26. Mai 1999 -
3 [X.], [X.]St 45, 103, 105 f.; Bes[X.]hluss vom 12. September 2002 -
4 [X.]; NJW 2002, 3642, 3643). Aus der funktionellen Bedeutung von Einreise und Aufenthalt für eine [X.]ur[X.]hs[X.]hleusungsaktion folgt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass damit zuglei[X.]h jegli[X.]he vorsätzli[X.]he Unterstützung einer [X.]ur[X.]hs[X.]hleusung strafbar ist. [X.]ies liefe der gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidung zuwider, nur die Hilfeleistung zu den enumerativ aufgezählten [X.]elikten unter Strafe zu stellen. Als Hilfeleistung kommt daher nur eine Handlung in Betra[X.]ht, die im Sinne eines Förderns oder Erlei[X.]hterns gerade dazu beiträgt, dass der Ausländer in das Gebiet der Bun-desrepublik [X.]euts[X.]hland illegal einreisen oder si[X.]h darin aufhalten kann (vgl. bereits [X.], Urteil vom 26. Mai 1999 -
3 [X.], [X.]St 45, 103, 105 f. [zu §§
92, 92a [X.]]; Bes[X.]hluss vom 9.
Mai 2001 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
92a Eins[X.]hleusen 4). Hieran fehlt es, wenn die Handlung des [X.] allein auf die Weiterreise des Ausländers abzielt, für dessen Einreise oder Aufenthalt in [X.]euts[X.]hland jedo[X.]h ohne Wirkung ist.
-
18
-
b) Na[X.]h diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe eine na[X.]h §
96 Abs. 1 [X.] strafbare Hilfeleistung der Angeklagten V.

ni[X.]ht.
[X.]) [X.]as [X.] hat die Tatbeiträge der Angeklagten V.

zu den Einreisen der Ausländer in das Gebiet der Bundesrepublik [X.]euts[X.]hland darin erbli[X.]kt, dass sie jeweils die Flugti[X.]kets für die Weiterreise na[X.]h [X.] gebu[X.]ht hatte. Zu diesem [X.]punkt waren die zu [X.] Ausländer [X.] bereits in das [X.] eingereist und die diesbezügli[X.]hen [X.]elikte na[X.]h §
95 Abs.
1 Nr.
3 [X.] beendet (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1999
-
1 [X.], [X.], 341, 343; BayObLG, Bes[X.]hluss vom 2. März 1999
-
4 [X.] 32-99, [X.], 314; [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., § 95 [X.] Rn. 54; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 95 [X.] Rn. 48; aA Cantzler, [X.] und seine Strafbarkeit, S.
154). Na[X.]h Beendigung der "Haupttat" war eine Beihilfe hierzu -
wie bereits im Rahmen der Revision der Angeklagten [X.].

dargelegt -
ni[X.]ht mehr mögli[X.]h. [X.]en S[X.]hluss auf eine na[X.]h §
96 Abs. 1 Nr.
2 [X.] strafbare För-derung des unerlaubten Aufenthalts der [X.] tragen die [X.] s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil das Tatbestandsmerkmal der Vorteilserlangung oder des Vorteilsverspre[X.]hens ni[X.]ht belegt ist. Vielmehr folgt aus den Ausfüh-rungen der [X.] zur Strafzumessung, dass die Angeklagte V.

gerade ni[X.]ht zum eigenen Vorteil, sondern aus gesteigerter Hilfsbereits[X.]haft tätig wurde.
bb) [X.]er S[X.]huldspru[X.]h wegen
Eins[X.]hleusens von Ausländern erweist si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als re[X.]htsfehlerfrei. Insbesondere tragen die Feststellungen ni[X.]ht die Annahme, dass si[X.]h die Angeklagte V.

unter den -
zur Revision der Angeklagten [X.].

näher dargelegten -
Gesi[X.]hts-punkten einer psy[X.]his[X.]hen Beihilfe zu den Einreisedelikten oder aufgrund von 32
33
34
-
19
-
Beiträgen zum uneigentli[X.]hen [X.] gemäß §
96 Abs. 1 Nr.
1, Abs. 2 Nr.
2 [X.] strafbar gema[X.]ht haben könnte. Hinsi[X.]htli[X.]h der für eine Strafbarkeit aufgrund psy[X.]his[X.]her Beihilfe fehlenden Feststellungen, gelten die Ausführungen zur Revision der Angeklagten [X.].

entspre[X.]hend. [X.]a-neben geben die Urteilsgründe zwar einen Anhalt, dass au[X.]h die Angeklagte V.

Beiträge zum
uneigentli[X.]hen [X.] erbra[X.]ht haben könn-te, die mit den angeklagten Handlungen eine prozessuale Tat bilden (vgl. hier-zu [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Februar 2013 -
5 [X.], [X.]R [X.] §
264 Abs.
1 Tatidentität 50), soweit sie "besonders auf eine Vereinfa[X.]hung des Ab-laufs, etwa der Zahlungen, für die Zukunft beda[X.]ht war" (UA S.
13). Au[X.]h im Gesamtzusammenhang des Urteils bleibt jedo[X.]h bereits offen, was darunter zu verstehen ist und inwieweit die von ihr angeda[X.]hten sowie mit der Angeklagten [X.].

diskutierten Vors[X.]hläge zur generellen Zahlungsabwi[X.]klung um-gesetzt wurden.
[X.]) In den Fällen I[X.]11 und 12 tragen die Urteilsgründe zudem ni[X.]ht die Wertung, dass die Angeklagte V.

als Mitglied einer Bande handelte (§
96 Abs.
2 Nr.
2 [X.]). [X.]ie S[X.]hleusungen gingen insoweit auf die "Gruppie-rung um [X.]

und A.

" (Fall I[X.]11 der Urteilsgründe) bzw. A.

allein (Fall I[X.]12 der Urteilsgründe) zurü[X.]k, wobei die Ausländer na[X.]h deren Grenzübertritt jeweils von Ha.

betreut wurden. Im Rahmen der re[X.]htli[X.]hen Würdigung hat die [X.] zu diesen Fällen zwar ausgeführt, die Angeklagte V.

habe si[X.]h mit Ha.

und "mindestens eine[r] weitere[n] Person" bandenmäßig verbunden ([X.]). [X.]ies steht jedo[X.]h im unaufgelösten Widerspru[X.]h zu der Feststellung, dass si[X.]h die Angeklagte V.

nur der "jedenfalls aus der [X.] [X.].

, [X.]

und [X.]

bestehenden Bande" ange-s[X.]hlossen hatte.
35
-
20
-
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollten si[X.]h keine Feststellungen treffen lassen, die eine vor Beendigung der Einreisedelikte der ges[X.]hleusten Personen erbra[X.]hte Hilfeleistung der [X.]
V.

belegen, bleibt zu prüfen, ob sie si[X.]h wegen ihrer Beteili-gung an den si[X.]h an die unerlaubte Einreise ans[X.]hließenden [X.] strafbar gema[X.]ht hat. [X.]ass ihr insoweit -
dies auf Grundlage der Urteils-gründe unterstellt -
das in §
96 Abs.
1 Nr.
2 [X.] vorausgesetzte S[X.]hleu-sermerkmal des (erstrebten) eigenen Vermögensvorteils fehlte, steht einer Strafbarkeit na[X.]h allgemeinen Grundsätzen wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt gemäß §
95 Abs. 1 Nr.
2 [X.], §
27 Abs.
1 StGB ni[X.]ht entge-gen (vgl. [X.]/Kohlh[X.]s/[X.],
[X.],
§
96 Rn.
12; MüKoStGB/[X.], 36
37
-
21
-
2.
Aufl.,
§
96 Rn.
43). Indes wird
-
wie im Rahmen der Revision der Angeklag-ten [X.].

ausgeführt -
darzulegen sein, inwieweit die Handlungen der Angeklagten V.

den jeweiligen Aufenthalt förderten oder erlei[X.]hterten. Allein das auf das Auss[X.]hleusen der Ausländer geri[X.]htete Bu[X.]hen der Flug-ti[X.]kets begründete diesen (tatsä[X.]hli[X.]hen) Zusammenhang no[X.]h ni[X.]ht.
[X.] Ri[X.] [X.] befindet si[X.]h S[X.]häfer

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unters[X.]hreiben.

[X.]

Mayer

Spaniol

Meta

3 StR 358/15

04.05.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. 3 StR 358/15 (REWIS RS 2016, 11850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11850

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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