Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. 3 StR 394/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15503

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[X.]:[X.]:BGH:2016:250216U3STR394.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR
394/15
vom
25. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25.
Februar 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],

die [X.] am [X.]
Hubert,
[X.],

[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt
beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2015 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit Beihilfe durch Unterlassen zum sexuellen Miss-brauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-nen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und dahin erkannt, dass von der Strafe vier Monate als vollstreckt gelten; im Übrigen hat es sie freigesprochen. Mit ihrer gegen die Verurteilung gerichteten Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren sowie die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen zeigte die An-geklagte im März 2008 der Nebenklägerin, wie man mit einer Kerze sexuelle Handlungen an sich vornehmen kann, indem sie eine Kerze an ihre [X.] [X.] hielt, sie später einführte und die Nebenklägerin aufforderte, es ihr gleich zu tun. In der Folgezeit missbrauchte der Lebensgefährte der Angeklag-ten die Nebenklägerin in insgesamt mindestens zwölf Fällen sexuell. In den 1
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ersten drei Fällen steckte er u.a. eine Kerze in den Randbereich ihres Anus. In den weiteren mindestens neun Fällen musste die Nebenklägerin den Penis des Lebensgefährten der Angeklagten in den Mund nehmen und an diesem [X.]. Teilweise
kam es dabei zur Ejakulation, teilweise leckte der [X.] der Angeklagten auch die [X.] der Nebenklägerin. Sodann hielt er sich von Juli 2008 bis September 2008 in [X.] auf. Vor diesem Aufenthalt berichteten der Angeklagten sowohl ihr Lebensgefährte als auch die Nebenklä-gerin von den sexuellen Handlungen. Die Angeklagte nahm keinen Anstoß an dem Verhalten ihres Lebensgefährten und erklärte der Nebenklägerin, diese solle es sagen, wenn sie etwas nicht machen wolle. Die [X.] hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, sie habe die Anzahl der Miss-brauchshandlungen, die nach den Gesprächen mit der Angeklagten stattfan-den, nicht genau feststellen können. Sie nehme daher zu Gunsten der Ange-klagten an, dass das erste Gespräch nicht unmittelbar zu Beginn der sexuellen Handlungen stattgefunden habe, sondern sich danach lediglich noch drei sexu-elle Missbrauchshandlungen durch den Lebensgefährten der Angeklagten er-eignet hätten, bei denen es sich nicht um solche gehandelt habe, die mit einem
Eindringen in den Körper der Nebenklägerin verbunden waren.
2. Die von der Angeklagten geltend gemachten Revisionsangriffe zeigen aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten auf. Der ergänzenden Erörterung bedarf nur Folgendes:
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die [X.] ihrer Wertung, die Angeklagte habe Beihilfe durch Unterlassen zu den nach den Gesprächen von ihrem Lebensgefährten verübten sexuellen Missbrauchstaten geleistet, die festgestellten, von diesem begangenen [X.] zugrunde gelegt hat. Die Angeklagte ist deshalb nicht dadurch beschwert, 3
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dass das [X.] aus -
allerdings nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Gründen -
zu ihren Gunsten davon ausgegangen ist, die [X.] seien nicht mit einem Eindringen in den Körper der Nebenklägerin
verbunden gewesen und deshalb nur auf Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern nach den
§ 176 Abs. 1, §§ 13, 27 StGB erkannt hat, obwohl die Nebenklägerin nach den Feststellungen in den zeitlich in Betracht kommenden Fällen den Penis des Lebensgefährten der Angeklagten in den Mund nehmen musste.
Der [X.] sieht Anlass zu dem Hinweis, dass Annahmen zu Gunsten ei-nes Angeklagten, für die keine Anhaltspunkte bestehen und die mit den übrigen Feststellungen nur schwer widerspruchsfrei zu vereinbaren sind, den Bestand eines Urteils gefährden können.
[X.][X.]

Schäfer

[X.] Spaniol
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Meta

3 StR 394/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. 3 StR 394/15 (REWIS RS 2016, 15503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15503

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