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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:220920B6STR248.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR
248/20
vom
22. September 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2020 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar
2020 werden mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) verwor-fen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Ein-ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.205 Euro angeordnet wird (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesan-walts).
Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der [X.] kann angesichts der übrigen Beweislage ausschließen, dass das Urteil auf der unzureichenden Darstellung der Ergebnisse der DNA-Analyse beruht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. August 2018
5 StR 50/17, [X.]St 63, 187,
und vom 8. Juli 2020
5 StR 140/20).
Sander
König
Feilcke
von Schmettau
Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 17.02.2020 -
226 [X.]
Meta
22.09.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2020, Az. 6 StR 248/20 (REWIS RS 2020, 11171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11171
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