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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
__________
StB 12/11
vom
13. September 2011
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen
mitgliedschaftlicher
Beteiligung an einer ausländischen
terroristischen [X.]
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 13. Sep-tember 2011 gemäß § 304 Abs. 5, § 307 Abs. 2 [X.] beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 30. April 2011 (2 [X.]) und dessen die Fortdauer der Untersuchungs-haft anordnenden Beschluss vom 19. Mai 2011 (2 [X.]) wird verworfen.
Die Untersuchungshaft hat [X.].
Damit erledigt sich der Antrag des Beschuldigten, gemäß
§ 307 Abs. 2 [X.] die Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen auszusetzen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Der Beschuldigte wurde am 29. April 2011 festgenommen und befindet sich seit dem 30. April 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag (2 [X.]) in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich in [X.], [X.] und an anderen Orten von Juni 2010 bis zu seiner Festnah-1
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me als Mitglied an einer [X.] im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.] -
Al [X.] -
beteiligt, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen.
Nach mündlicher Haftprüfung auf Antrag des Beschuldigten hat der Er-mittlungsrichter des [X.] am 19. Mai 2011 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (2 [X.]).
Die gegen die Entscheidungen des Ermittlungsrichters gerichtete Be-schwerde des
Beschuldigten bleibt ohne Erfolg.
1. Der Beschuldigte ist des ihm im Haftbefehl vorgeworfenen [X.] dringend verdächtig.
a) Nach bisherigem Ermittlungsstand ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) Die 1988 von [X.] und weiteren Islamisten gegründete Al [X.] verfolgt das Ziel, die [X.] Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesst[X.]ten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt sie einen "Heiligen Krieg" ("[X.]") gegen die den eigenen Glauben und die [X.], zu denen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostaten" angesehenen pro-westlichen Regime in den muslimischen St[X.]ten zählt. Den "[X.]"
versteht Al [X.] als gewaltsamen Kampf;
sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuel-le Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims. Für ein legitimes Mittel des "[X.]"
hält sie insbesondere die Verunsicherung des "Feindes"
durch terroris-tische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst
großen Zahl von Men-2
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-
schen abzielen. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich Al [X.] ab 1996 zu einer hierarchisch aufgebauten, auf eine zentrale Führung ausgerichteten [X.], die vor allem in [X.] zahlreiche Lager zur Ausbildung von ihr rekrutierter "[X.]isten"
unterhielt. Die von Al [X.] in der Folgezeit verübten Anschläge -
wie die vom 11. September 2001 und zuvor am 7. August 1998 auf die [X.] Botschaften in [X.] -
waren mit großer Sorgfalt und in jahrelanger Vorarbeit geplant.
Im Zuge der Militärintervention in [X.] nach dem 11. September 2001 wurde die Organisation teilweise zerschlagen. [X.] in ein Netz-werk aus einem im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet operierenden Kern und aus Mitgliedern, die in einer Vielzahl anderer St[X.]ten agieren, besteht Al [X.] indes bis heute fort und führt nach entsprechender Anpassung ihrer Steuerungs-, Koordinations-
und Mobilisierungsmechanismen auch den ge-waltsamen "[X.]"
weiter. An der Spitze stand zunächst weiterhin [X.]; nach dessen Tod im Mai 2011 übernahm
[X.] die Füh-rung. Dieser Führungsebene unmittelbar nachgeordnet sind die Verantwortli-chen für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen, Finanzen und [X.]/Propaganda, ebenso der für die Al [X.] in [X.] verantwortliche Scheich [X.] ([X.]), dem seinerseits unter anderem der -
wohl Anfang September 2011 in [X.] festgenommene -
"Außenminister" und [X.]verantwortliche [X.] un-terstand. In den afghanisch-pakistanischen Grenzregionen unterhält die Kern-organisation auch weiterhin Ausbildungslager, in denen insbesondere neu ge-worbene Mitglieder aus anderen St[X.]ten auf den Einsatz in ihren [X.] vorbereitet werden.
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Spätestens Anfang 2010 entschloss sich die Führungsebene von Al [X.], auch die [X.] mit terroristischen Anschlägen zu über-ziehen, was sie mit deren militärischem Engagement in [X.] zu [X.] versucht. Maßgeblich befasst mit der Planung und Vorbereitung solcher Anschläge in [X.] ist [X.].
[X.]) Der Mitbeschuldigte
-K.
schloss sich Al [X.] wäh-rend eines Aufenthalts in einem ihrer Ausbildungslager in [X.] von [X.] bis Mai 2010 an. Er leistete einen Treu[X.]id gegenüber [X.], der ihn beauftragte, nach [X.] zurückzukehren, dort in eigener Verantwortung zunächst neue Mitglieder für die [X.] zu gewinnen und mit diesen zusammen sodann Terroranschläge zu verüben. In Ausführung die-ses Auftrags und in weiterem Kontakt zur Führungsebene von Al [X.] bemüh-te sich
-K.
nach seiner Ankunft in [X.] um die Rekrutierung von Mittätern und begann mit den erforderlichen Vorbereitungen für einen [X.]. Auf seine Veranlassung erklärten sich zunächst der [X.]
S.
und im [X.] 2010 auch der Beschuldigte
[X.]
ihm gegenüber bereit, sich den Zielen von Al [X.] unterzuordnen, sich in de-ren Organisation
einzugliedern und deren Zwecke durch eigene Tätigkeit zu fördern. In der Folge beteiligten sich beide an der logistischen Vorbereitung des vorgesehenen Anschlags und an der Schaffung hierfür dienlicher organisatori-scher Strukturen. So stellte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten
-K.
zur Sicherung geheim zu haltender Dokumente und zur Erleichterung der vertrauli-chen Kommunikation mit der Führungsebene von AI [X.] im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet am 26. März 2011 einen verschlüsselten [X.] und am 16. April 2011 einen [X.] mit der von ihm unmittelbar zuvor aus dem [X.] heruntergeladenen Verschlüsselungssoftware "
"
zur Verfügung, in deren Gebrauch er die Mitbeschuldigten auch [X.].
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6
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b) Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus der gebotenen Gesamtschau der in den bisherigen Ermittlungen festgestellten Beweisanzeichen. Diese widersprechen der Einlassung des Beschuldigten, er habe sich mit den Mitbeschuldigten nur allgemein über das Phänomen von [X.] ausgetauscht und sei ihnen, jedenfalls aus seiner Sicht, lediglich aus Gefälligkeit bei der Verschlüsselung ihrer Korrespondenz mit frei zugängli-cher Software behilflich gewesen. Sie deuten auf eine enge willentliche Einbin-dung sowohl in die Organisation von Al [X.] als auch in die Planung eines Anschlags in [X.] hin. Im Einzelnen:
[X.]) Der Mitbeschuldigte
-K.
war von Scheich
Atiyatallah beauftragt, zur Durchführung von Anschlägen in [X.] in eigener Verantwortung für
Al [X.] weitere Personen als Mitglieder anzuwerben.
Scheich
Atiyatallah ist nach vorliegenden Erkenntnissen ein hochrangi-ges Mitglied der Kern-Al
[X.]. Er war die einzige Person, die Zugang zu
[X.] und dessen Stellvertreter [X.] hatte, und dürf-te nunmehr Stellvertreter von [X.] sein. In einer Videobotschaft ("Der Westen und der dunkle Tunnel"), gesichert am 22. September 2009, be-zeichnete Scheich
Atiyatallah unter Bezugnahme auf andere Verlautbarungen der [X.] als legitimes Anschlagsziel, sollte die bevorstehende [X.] zu einer Regierung führen, die das deut-sche Engagement in [X.] bestätigt (Vermerk des [X.] vom 22. Juli 2011 -
Erkenntnisse zu Scheich
Atiyatallah).
Bei der Durchsuchung der auch vom Mitbeschuldigten
-K.
genutz-ten Wohnung des Mitbeschuldigten S.
am 29. April 2011 wurde neben der Schlafcouch des
-K.
ein Laptop mit zwei [X.]s sowie einer microSD-9
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Karte sichergestellt. Auf einem der [X.]s befand sich eine am 14. April 2011 erstellte Textdatei mit einem arabischsprachigen Schreiben in lateinischer Schrift an [X.] und unseren lieben 3ateyeto lahe [[X.]], möge [X.] ihn beschützen"
(Vermerk des [X.] vom 4. Juli 2011 -
Vorläufiger Auswertebericht zu den Asservaten 1.3.3.1.5.1-4 -, [X.]). Darin heißt es unter anderem (Vermerk des [X.] vom 27. Juni 2011):
"O [X.], wir halten noch unser Versprechen, entweder Sieg oder Märtyrertum.
O [X.], ich trainiere einige Jugendliche aus [X.], die bislang in Sachen Sicherheit sauber sind. Nach dem Ende des Trainings werde ich mit Hilfe [X.]s mit dem Schlachten der Hunde der Söhne des Gel-ben anfangen.
[X.], hier ist meine E-
Grüße [X.] alle Lieben, insbesondere [X.], und gib ihm meine Angaben, damit er [X.] mit diesen kontaktieren kann.
Unser
Shaikh, führe uns auf den rechten Weg durch eure Ratschläge und schicke [X.], wenn es möglich ist, den Lehrgang über Gifte. Und bete für deinen Bruder im Land der Versuchungen, dass er standhaft bleibt
Über den vom Mitbeschuldigten
-K.
genutzten Account "
"
auf dem von [X.] aus betriebenen passwortgesicherten jiha-distischen [X.]-Forum "
"
wurde sodann am 14. April 2011 um 20.53 Uhr ([X.]) unter dem Betreff "Nachricht an Scheich
[X.]"
eine
Mitteilung an den Account "
"
versandt, die einen mit der Software "
"
verschlüsselten Text enthielt. Unter den Be-treffs "von A.
an Scheich [X.]", "Dies ist der Schlüssel für 13
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8
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Scheich [X.]"
und "Die Nachricht ist mit dem Schlüssel vom
Scheich [X.], möge [X.] ihn bewahren, verschlüsselt"
folgten auf diesem Wege am 23. und am 26. April weitere Mitteilungen. Der Mitbeschuldigte
-K.
hielt sich zu den jeweiligen Zeitpunkten in [X.] auf; in den beiden letzten [X.] konnte seine Anmeldung in dem genannten Forum festgestellt werden (Vermerk des [X.] vom 14. Juli 2011 -
Sicherung des Accounts "
").
[X.]) Die Mitbeschuldigten waren mit konkreten Vorbereitungen für einen Sprengstoffanschlag in [X.] befasst. Dies ergibt sich zunächst aus de-ren Gesprächen, die aufgrund der vom [X.] (71 [X.] 29/11) gemäß § 20h [X.] angeordneten Überwachung der Wohnung des [X.]
, aufgezeichnet wurden.
Am 5. April 2011 sprachen sie über Grillanzünder ("weiße Kohle").
Am 7. April 2011 um 22.48 Uhr bzw. um 23.14 Uhr äußerte der Mitbe-schuldigte
-K.
: ""
"Wir sind "
Am 8. April 2011 um 13.48 Uhr unterhielten sich die Mitbeschuldigten über Bezugsmöglichkeiten und Preise von Aceton und (90-prozentigem) Was-serstoffperoxid. Am 16. April 2011 um 18.35 Uhr äußerte der Mitbeschuldigte
-K.
: "Hab ich Aceton."
Am 11. April 2011 um 21.31 Uhr erklärte der Mitbeschuldigte
-K.
: "kaufen diese Plaketten, Eisenplaketten und so. Kannst du die machen weg in 14
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-
Koffer und dann machst du die Sachen zu, damit das äh Druck. Macht Druck auf und macht mehr."
Am 26. April 2011 ab 17.49 Uhr wurde folgender Dialog aufgezeichnet:
S.
: "
musst du diesen Scheiß kochen?"
-K.
: "
"
S.
: "Ich mach Fenster auf."
-K.
: "
"
S.
: "Was musst du jetzt machen?"
-K.
: "a-
i-
nicht so schwer. Aber Zünder, weil Zünder ist mehr gefährlicher
als als
"
Am 27. April 2011 um 19.01 Uhr unterhielten sich die Mitbeschuldigten wie folgt:
-K.
: ""
S.
: ""
-K.
: "Ist getrocknet."
Weiter hatte der Mitbeschuldigte
-K.
-
am 29. Dezember 2010 im [X.]café "
"
in
das Handbuch der Al [X.] zur Herstellung von Spreng-
und Brandvorrichtungen "
"
von Scheich
Al-M.
heruntergeladen (Vermerke des [X.] vom 16. Mai 2011
-
Zwischenbericht zum 19
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21
-
10
-
Beschuldigten
[X.]
-
S. 33 und vom 6. Januar 2011; Auswertung im Vermerk des [X.] vom 19. August 2011, [X.]),
-
am 7. April 2011 im [X.] "
"
in
im [X.] nach [X.] für Isopropanol, Zitronensäure ("citric"), Aceton, Wachsspä-nen, Wasserstoffperoxid und Aluminiumpulver recherchiert (Vermerk des [X.] vom 13. April 2011),
-
am 21. April 2011 im "
[X.]café"
in
eine [X.]-Recherche nach elektronischen Bauteilen, [X.], Zeitschal-tern, Chlorwasserstoff und Düngemitteln durchgeführt (Vermerk des Bundes-kriminalamts vom 23. April 2011)
-
sowie am 26. April 2011 in [X.] Grillanzünder erworben.
Wie im Vermerk des
[X.] -
Auswertung von [X.] zum Komplex Tatmittel -
vom 28. April 2011 beschrieben, deutet dies auf Versuche hin, die Initialsprengstoffe Hexamethylentriperoxi[X.]iamin (HMTD) oder Triacetontriperoxid ([X.]) herzustellen. Grundstoff von HMTD ist Hexamethylenteramin, dessen Gewinnung aus Grillkohleanzündern in der Schrift "
"
beschrieben wird; Grundstoff von [X.] ist Aceton. Für die Herstellung beider Explosivstoffe benötigt man Wasserstoffper-oxid und eine Säure. Wachse und Öle dienen der Phlegmatisierung der hoch-reaktiven pulverisierten Substanzen. Entsprechende Selbstlaborate sind ähn-lich leistungsfähig wie gewerblich hergestelltes [X.].
Eine Datei mit umfangreichen Informationen zur Herstellung und Hand-habung von Sprengstoffen fand sich auch auf der am 29. April 2011 sicherge-22
23
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-
stellten microSD-Karte (Vermerk des [X.] vom 4. Juli 2011
-
Vorläufiger Auswertebericht zu den Asservaten 1.3.3.1.5.1-4 -, S. 18).
cc) Anlässlich
der Überwachung der Wohnung des Mitbeschuldigten
S.
aufgezeichnete Gespräche belegen auch, dass der Beschuldigte von der Mitgliedschaft des Mitbeschuldigten
-K.
in der Al [X.] Kenntnis hatte.
Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte
-K.
sind seit mehreren Jahren miteinander bekannt. Am 16. April 2011 wurde folgendes Gespräch aufgezeichnet:
-K.
: "i-
O.
"
[X.]
: ""
-K.
: "Aber ist lange her, nicht?"
[X.]
: ""
-K.
: "
".
Am 8. April 2011 sprachen beide über die Erlebnisse des Mitbeschuldig-ten
-K.
im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet:
[X.]
: "Dieser äh Abu Askar"
[am 4. Oktober 2010 in [X.] getötet; Vermerk des [X.] vom 16. Mai 2011 -
Zwischenbericht zum Beschuldigten
[X.]
-
S. 45].
-K.
: "
n-Bruder, [X.] g
i-".
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-
Auf ein enges und vertrauensvolles Verhältnis
der beiden ist [X.] auch daraus zu schließen, dass
-K.
den Beschuldigten als seinen [X.] bezeichnete. Aus Überwachungsmaßnahmen ergibt sich, dass dieser dem [X.] S.
am 14. April 2011 den Besuch seines "[X.]es"
und ei-nes Freundes ankündigte; wenig später erschien [X.]
mit einer unbekannten Person (Vermerk des [X.] vom 16. Mai 2011 -
Zwischenbericht zum Beschuldigten
[X.]
-
S. 18).
[X.]) Dass sich der Beschuldigte willentlich in die Organisation eingeglie-dert und deren Zielen unterworfen hat, wird ebenfalls aus seinen mit dem [X.]
-K.
geführten und aufgezeichneten Gesprächen erkennbar.
Am 26. März um 10.32 Uhr besprachen beide die Anmietung einer Woh-nung:
-K.
: "Wenn Wohnung auf Name von jeden und wir bezahlen das, zum Beispiel."
[X.]
: "Jeder eine."
-K.
: "Nicht jeder eine Wohnung, eine Wohnung zum Beispiel auf dein
"
Um 11.20 Uhr entwickelte sich folgender Dialog:
-K.
: "[X.] nicht kämpfen?"
[X.]
: ""
-K.
: "
"
[X.]
: "Soll ich, [X.] [mein Bruder], dieses heiraten, [X.] [Heirat], nur so dass ich es weiß und die anderen denken Freundin oder sollen meine [X.] wissen dass ich Dings, dass ich äh"
-K.
: "Nein, lass alle denken das ist Freundin"
27
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29
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13
-
Um 11.26 Uhr unterhielten sich beide über die Studienpläne des Be-schuldigten:
[X.]
: "Du hast gefragt, was ich studieren will, bin immer noch bei [X.] Sache."
-K.
: "Wo ist das?"
[X.]
: "[X.], ne?"
-K.
: "Hä?"
[X.]
: "[X.]. Ist das zu weit für euch? Oder ist das OK, wenn ich
nach [X.] gehe? Ist bei Stuttgart."
-K.
: "Egal. Und ist
[X.]
: "Pharmazie?"
-K.
: "Ja, Pharmazie."
[X.]
: "Wenn ich ehrlich bin, nicht wirklich. Ich kann [X.] bewerben [X.], aber mal gucken ob ich ankomme."
-K.
: ""
[X.]
: "
r-"
-K.
: "
Tür hast."
Ferner wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 29. April 2011 ein Zettel mit handschriftlich aufgelisteten Stichworten ge-funden, u.a. "[X.]", "Lockpickg"
[Öffnen von Schließzylindern], "Pässe falsch", "[X.]", "[X.]", "Geld beschaffn", "[X.]", "Technick", "Infiltrationsmöglicktn"
(Vermerk des [X.] vom 14.
Mai 2011 -
Vorläufige Auswertung Asservat 2.2.1.3.3.1.1).
Zum Zeitpunkt der Versendung der "Nachricht an Shaikh [X.]"
am 14. April 2011 um 20.53 Uhr befand sich der Mitbeschuldigte
-K.
in Beglei-tung des Beschuldigten im "
[X.]"
in
,
. Der Beschuldigte saß schräg
hinter
-K.
an einem Bildschirmarbeitsplatz, beide betrachteten vertieft den Bildschirm (Observationsprotokoll des Bundes-30
31
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14
-
kriminalamts vom 14. April 2011). Schon aus Gründen der Absicherung der in hohem Maße konspirativ arbeitenden Organisation ist es
wenig wahrscheinlich, dass der Mitbeschuldigte
-K.
dem Beschuldigten Kenntnis von den [X.] der Verbindungsaufnahme mit einem hochrangigen Funktionär [X.] haben könnte, ohne sich davon zu überzeugen, dass der Beschuldigte die Ziele von Al [X.] für sich bejaht und sich deren Verband zugehörig fühlt.
[X.]) Schließlich ist der Beschuldigte auch dringend verdächtig, konkrete Tätigkeiten zur Förderung der Ziele von Al [X.] entfaltet zu haben, indem er Software zur Sicherung geheim zu
haltender Dokumente und zur Erleichterung der vertraulichen Kommunikation mit der Führungsebene von AI [X.] besorg-te und die Mitbeschuldigten in deren Gebrauch [X.]. Am 26. März 2011 kam es in der Wohnung des Mitbeschuldigten S.
zu folgender Unterredung des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten
-K.
:
-K.
: "dabei?"
[X.]
: "Doch. USB-"
-K.
: "Was denn?"
[X.]
: "[X.]. Die S
"
-K.
: "Welches Programm?"
[X.]
: "
ist beste. Das ist das beste Verschlüsse-a-ben se".
Am 8. April 2011 äußert der Beschuldigte gegenüber dem Mitbeschuldig-ten
-K.
:
"
du jedesmal, wenn du anmachst, kommt jetzt Passwortabfrage, das heißt egal wenn."
33
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-
15
-
Am 16. April 2011 ab 12.58 Uhr wurde über einen unter der Anschrift des Beschuldigten für dessen Mutter registrierten Festnetzanschluss das Pro-gramm "
"
aus dem [X.] heruntergeladen (Vermerk des Bundes-kriminalamts vom 16. Mai 2011 -
Zwischenbericht zum Beschuldigten
[X.]
-
S. 9, 35). Im [X.] daran erklärt der Beschuldigte den [X.] die Installation vom [X.] aus. Es kommt
in der Wohnung des Mitbeschuldigten S.
zu folgendem Gespräch:
[X.]
: "[X.], das sieht so aus. Wenn du dein [X.], öffnet sich nur das hier, dieses hier, ja?"
"
S.
: "
[X.]
: "
-Stick. "
c) Danach ist der Beschuldigte dringend verdächtig, sich als Mitglied an einer [X.] im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.] beteiligt zu haben, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §
129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insbesondere begründen die vorliegenden Erkennt-nisse eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Tathandlungen des [X.] nicht lediglich als Unterstützung einer terroristischen [X.] im [X.]
im Sinne von § 129a Abs. 5 StGB zu bewerten sind.
Allerdings bedarf die Frage, ob ein Täter, der in der [X.] lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen [X.] im [X.] beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter -
wie beim Beschuldigten anzunehmen -
nie an einem Ort befunden hat, an dem [X.]sstrukturen bestehen, und 35
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-
ihn nur der Kontakt zu einem in [X.] befindlichen Mitglied mit der [X.] -
hier mit dem Mitbeschuldigten
-K.
-
verbindet. Allein die [X.] für die [X.], mag sie auch besonders intensiv sein, reicht hierfür nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der [X.] zu deren Mitglied.
Vielmehr setzt die Mitgliedschaft ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der [X.] regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am [X.] getragen sind ([X.], Urteil vom 14. August 2009 -
3 [X.], [X.]St
54, 69, 112 f.).
Indes sieht der Senat im hier zu beurteilenden Falle konkrete und deutli-che Beweisanzeichen dafür, dass der Beschuldigte die [X.] nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am [X.], von innen her gefördert und [X.] eine Stellung innerhalb der [X.] eingenommen hat, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet ([X.] [X.]O).
Wie im Schreiben des Mitbeschuldigten
-K.
vom 14. April 2011 zum Ausdruck kommt, hat er den Beschuldigten in Ausführung eines ihm von Scheich
Atiyatallah ausdrücklich erteilten Auftrags für den gemeinsamen "Kampf"
gewonnen. In weiterer Abstimmung mit Scheich
Atiyatallah hat er ihn einem "Training"
unterzogen und ihn schließlich an den in Verfolgung der Ziele der Al [X.] entfalteten Aktivitäten teilhaben lassen. Diese unmittelbare Betei-ligung der oberen Führungsebene von Al [X.] lässt darauf schließen, dass die vom Mitbeschuldigten
-K.
betriebene Rekrutierung von Personen mit dem Ziel ihrer Beteiligung an Anschlägen und ihre
dauerhafte Einbindung in die 38
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-
Organisation nicht nur dessen eigenem Willen, sondern auch dem im Kreis der Kern-Al
[X.] entwickelten Verbandswillen entsprach. Andererseits hat sich der Beschuldigte dem ihm vom Mitbeschuldigten
-K.
vermittelten Willen der Organisation unterworfen. Er hat den Mitbeschuldigten
-K.
als Autorität anerkannt und Bereitschaft gezeigt, selbst seine persönliche Lebensplanung an die von diesem geäußerten Vorstellungen anzupassen, soweit dadurch [X.] eröffnet werden, die den [X.] fördern können.
d) Das [X.] hat am 18. September 2002 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der Al [X.] erteilt und am 6. März 2009 auf alle bereits begangenen und zu-künftigen Taten im Zusammenhang mit dieser [X.] ausgeweitet (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).
2. Es besteht der Haftgrund der [X.] (§ 112 Abs. 3 [X.]). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den [X.] der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat [X.] wäre (vgl. hierzu [X.], [X.], 54. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN).
Der Beschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Die begründete Erwartung, die Vollstreckung einer verwirkten Strafe werde ohnehin zur Bewährung ausge-setzt werden, kann er beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht haben. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des eröffneten Strafrahmens bleibt es für diese Einschätzung entgegen der Auffassung der Beschwerde auch ohne Be-lang, ob auf den zur Tatzeit 19 Jahre alten Beschuldigten noch Jugendstraf-recht Anwendung findet, denn an die Stelle eines Höchstmaßes von zehn Jah-40
41
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-
ren Freiheitsstrafe (§ 129a Abs. 1 StGB) träte bei einem Heranwachsenden ein solches von zehn Jahren Jugendstrafe (§ 105 Abs. 3 JGG).
Die bestehenden [X.] Bindungen des Beschuldigten an die Bundes-republik [X.] erscheinen nicht tragfähig genug, um dem hiervon aus-gehenden Fluchtanreiz verlässlich entgegenwirken zu können. Zwar hat der Beschuldigte ein enges Verhältnis zu seinen hier lebenden Eltern und Ge-schwistern, unterhält in der elterlichen Wohnung einen festen Wohnsitz und beabsichtigt, sich zum Wintersemester 2011/2012 für das Studium der Agrar-wissenschaften an der [X.] einzuschreiben. Indes besteht Anlass zu Zweifeln, ob ihn diese Umstände davon abhalten werden, Fluchtgedanken auch in die Tat umzusetzen. So ist er bereits am 23. November 2009 -
unter
unentschuldigtem Fehlen in der von ihm besuchten Schule -
über [X.] in die Stadt [X.] im [X.] gereist, erfahrungsgemäß ein Sammelpunkt "[X.]-williger"
auf dem Weg nach [X.] und [X.]. Persönliche Beziehun-gen des Beschuldigten zu dieser Region werden nicht ersichtlich; seine Familie in [X.] unterrichtete er erst nach vermutlichem Scheitern der [X.] (Vermerk des [X.] vom 3. August 2011 und die darin aufge-führten Erkenntnisse).
Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gerade der Einbindung in ein weitreichendes konspiratives Netzwerk einer ausländischen terroristischen [X.] dringend verdächtig ist, das ihm ein Untertauchen wesentlich er-leichtern könnte, kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch [X.] einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§
116 Abs. 1 [X.]).
43
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3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.
Allerdings weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass allein etwaige weitere zeitaufwändige Versuche ungewissen Ausgangs, die auf dem Rechner des Beschuldigten gesicherten verschlüsselten Dateien zu öffnen, ein Hinaus-schieben der Abschlussverfügung nicht rechtfertigen werden.
[X.]Pfister Mayer
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Meta
13.09.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2011, Az. StB 12/11 (REWIS RS 2011, 3418)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3418
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Leistung von Unterstützungshandlungen für die Vereinigung im Inland
AK 19-21/11 (Bundesgerichtshof)
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