Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2014, Az. 4 BN 12/14

4. Senat | REWIS RS 2014, 3645

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bebauungsplan der Innenentwicklung; zur Hinweispflicht nach § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB


Leitsatz

1. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten keine besonderen Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

2. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügt im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB jedenfalls dann den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL (juris: EGRL 42/2001), wenn sich die Gründe für ein Absehen von der Umweltprüfung für die abstrakt-generelle Regelung aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben und für den konkreten Bebauungsplan aus den ausgelegten Unterlagen.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Sache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

2

1. Die Antragstellerin möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob ein [X.]ebauungsplan im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderlich ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass er auf Dauer oder unabsehbare [X.] ausschließlich mit städtebaulichen Instrumenten wie Enteignung, [X.] sowie [X.] und Entsiegelungsgebot umsetzbar ist, und ungeprüft bleibt, ob diese Instrumente überhaupt in [X.]etracht kommen.

3

Die Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Danach ist ein [X.]ebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] nichtig, dessen Verwirklichung im [X.]punkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (Urteil vom 30. August 2001 - [X.]VerwG 4 CN 9.00 - [X.]VerwGE 115, 77 <85>), weil er die Aufgabe einer verbindlichen [X.]auleitplanung nicht zu erfüllen vermag (Urteil vom 21. März 2002 - [X.]VerwG 4 CN 14.00 - [X.]VerwGE 116, 144 <147>; [X.]eschluss vom 14. Juni 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 21.07 - [X.] Rn. 4). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] der [X.]auleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (Urteil vom 27. März 2013 - [X.]VerwG 4 C 13.11 - [X.]VerwGE 146, 137 Rn. 9). Die Frage, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare [X.] nicht zu rechnen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls ([X.]eschluss vom 14. Juni 2007 a.a.[X.] Rn. 5). Von diesen Grundsätzen geht der Verwaltungsgerichtshof aus ([X.] Rn. 26). Er hat angenommen, dass das Städtebaurecht für die Umsetzung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde auch gegen den Willen der Antragstellerin eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung stelle, zu denen insbesondere die Enteignung (§§ 85 ff. [X.]), das [X.] (§ 176 [X.]) sowie das [X.] und Entsiegelungsgebot (§ 179 [X.]) zählen. Die Antragsgegnerin habe angekündigt, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn sich die Planung nicht anders realisieren lasse.

4

Die Antragstellerin hält diese Einschätzung für unzureichend und fordert eine Prüfung, ob die genannten Instrumente ihr Eigentumsrecht an den überplanten Grundstücken überwinden könnten. Indes ist der für die Verwirklichung der Planung erforderliche [X.] nicht Teil der in § 1 Abs. 1 und 3 [X.] formulierten Aufgabe der Gemeinde, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen [X.]edürfnissen und Vorstellungen rechtsverbindlich zu regeln. Voraussetzungen und Rechtswirkungen etwa erforderlicher enteignender Vollzugsmaßnahmen sind von der Enteignungsbehörde und den [X.]aulandgerichten in eigener Verantwortung zu prüfen (Urteil vom 27. August 2009 - [X.]VerwG 4 CN 5.08 - [X.]VerwGE 134, 355 Rn. 24). Es ist daher nicht bereits im [X.]auleitplanverfahren abschließend zu prüfen, ob die Enteignungsvoraussetzungen gegeben sind ([X.]eschluss vom 5. Juni 2003 - [X.]VerwG 4 [X.] 29.03 - [X.]). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die [X.]eschwerde nicht dar.

5

2. Die Antragstellerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] von [X.]ebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a [X.] besondere, insbesondere höhere Anforderungen gelten. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation verneinen, ohne dass es eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. [X.]eschluss vom 16. November 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 71.04 - NVwZ 2005, 449 <450>).

6

Der Wortlaut des § 13a [X.] bietet für höhere Anforderungen an die Erforderlichkeit eines [X.]auleitplans im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] keinen Anhalt. Die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 2 [X.] und das dortige Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets betrifft das Verhältnis zum Flächennutzungsplan, nicht § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Auch auf § 13a Abs. 2 Nr. 3 [X.] kann die Antragstellerin ihre Auffassung nicht stützen. Nach dieser Vorschrift soll im beschleunigten Verfahren einem [X.]edarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der [X.]evölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Gegenstand der Regelung ist die von der Erforderlichkeit der [X.]auleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu trennende Abwägung (vgl. Urteil vom 27. März 2013 a.a.[X.] Rn. 9). Ferner bieten weder die Gesetzgebungsmaterialien noch die Systematik Anhaltspunkte für die Auffassung der Antragstellerin. § 13a Abs. 2 [X.] bestimmt vielmehr die Rechtsfolgen der Wahl eines beschleunigten Verfahrens, ohne Veränderungen am Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] anzuordnen (vgl. zur Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] Gierke, in: [X.], [X.], Loseblatt, Stand: Februar 2014, § 13a Rn. 145). In Übereinstimmung hiermit legen auch die Normenkontrollgerichte den Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] für [X.]ebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a [X.] ohne Veränderung an ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2011 - 1 C 10352/11 - juris Rn. 53; [X.], Urteil vom 26. Februar 2013 - 2 [X.] - juris Rn. 37; [X.], Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 Rn. 45; [X.], Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/[X.] - juris Rn. 69).

7

3. Die Antragstellerin sieht schließlich rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, ob § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] bei einer richtlinienkonformen Auslegung auch im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] verlangt, die wesentlichen Gründe ortsüblich bekannt zu machen, die zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 [X.] geführt haben. Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

8

§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] ordnet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] die ortsübliche [X.]ekanntmachung an, dass der [X.]ebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 [X.] aufgestellt werden soll. Nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 fordert der nationale Gesetzgeber die [X.]ekanntmachung der wesentlichen Gründe für die Wahl dieses Verfahrens. Soweit es im vorliegenden Fall darauf ankommt, genügt diese gesetzliche Regelung der Richtlinie 2001/42/[X.] und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ([X.] vom 21. Juli 2001 S. 30 - [X.] -).

9

a) Liegt - wie hier - kein Plan oder Programm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 [X.] vor, so befinden nach Art. 3 Abs. 4 [X.] die Mitgliedstaaten darüber, ob Pläne oder Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben und daher nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 bis 9 [X.] einer Umweltprüfung unterzogen werden. Die Maßstäbe für die Entscheidung regelt Art. 3 Abs. 5 [X.]. Danach bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen sie nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 [X.] in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des [X.], um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden.

Mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] hat der nationale Gesetzgeber von der zweiten Variante des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 [X.] Gebrauch gemacht und abstrakt-generell festgelegt, dass bestimmte Pläne im beschleunigten Verfahren und damit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 [X.] erlassen werden können ([X.]TDrucks 16/2496 S. 13). Eine solche abstrakte Regelung ist zulässig, weil es denkbar ist, dass eine besondere Art von Plan, die bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da die Voraussetzungen zu gewährleisten vermögen, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des [X.] der Richtlinie entspricht ([X.], Urteil vom 18. April 2013 - [X.]. [X.]/[X.] 2013, 1097 Rn. 39). Auch die [X.]eschwerde sieht insoweit weder rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, noch zieht sie im vorliegenden Fall die Zulässigkeit eines beschleunigten Verfahrens in Zweifel.

b) Art. 3 Abs. 7 [X.] bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die nach Art. 3 Abs. 5 [X.] getroffenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe "für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 vorzuschreiben", der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Was Gegenstand der Hinweispflicht ist, hängt davon ab, wie der Mitgliedstaat von seiner [X.]efugnis aus Art. 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] Gebrauch macht. Trifft er die [X.]estimmung wie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] abstrakt-generell auf [X.] des Gesetzes, so trifft auch die Hinweispflicht insoweit den Gesetzgeber. Dieser hat auf [X.]TDrucks 16/2496 S. 13 f. entsprechend Art. 3 Abs. 5 Satz 2 [X.] in der [X.]egründung zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.], gegliedert nach den Kriterien des [X.] der [X.], dargelegt, aus welchen Gründen er in diesen Fällen keine Umweltprüfung nach Art. 4 bis 9 [X.] vorgeschrieben hat ([X.], Das beschleunigte Verfahren für [X.]ebauungspläne der Innenentwicklung, 2010, S. 426).

c) Ob und welche Hinweispflichten Art. 3 Abs. 7 [X.] darüber hinaus für das konkrete [X.]ebauungsplanverfahren anordnet, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden rechtsgrundsätzlichen Klärung. Denn die Richtlinie fordert insoweit allenfalls, dass der Öffentlichkeit die maßgeblichen Schlussfolgerungen einschließlich ihrer Gründe "zugänglich" gemacht werden. Wie der Vergleich mit dem Wortlaut des Art. 9 [X.] zeigt, muss ein solches Zugänglich-Machen nicht stets durch [X.]ekanntgabe erfolgen ([X.], Urteil vom 3. April 2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833 <835>; Kment, DV[X.]l 2007, 1275 <1277 f.>), sondern kann ebenso im Wege der öffentlichen Auslegung erreicht werden. Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus ([X.]TDrucks 16/2932 S. 5).

Danach könnte nur die Rechtsfrage grundsätzliche [X.]edeutung erlangen, ob ein Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 dem Art. 3 Abs. 7 [X.] selbst dann genügt, wenn sich auch aus den ausgelegten Unterlagen nicht die Umstände ergeben, die im konkreten Fall zur Wahl des beschleunigten Verfahrens und damit zum Unterlassen der Umweltprüfung geführt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die mehrfache Auslegung des [X.], aber nicht den Inhalt der ausgelegten Unterlagen festgestellt ([X.] Rn. 23). Die Antragstellerin macht indes selbst nicht geltend, dass die ausgelegten Unterlagen nicht die für die [X.]eurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] maßgeblichen Informationen enthielten. Auch wenn dieser Umstand zweifelhaft wäre, könnte dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn eine Zulassung der Revision scheidet aus, wenn eine Tatsache nicht festgestellt ist, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass eine Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte ([X.]eschlüsse vom 28. November 2005 - [X.]VerwG 4 [X.] 66.05 - Zf[X.]R 2006, 159 und vom 22. Januar 2013 - [X.]VerwG 4 [X.] 4.12 - Zf[X.]R 2013, 365 Rn. 7).

Weitere Zweifel folgen nicht aus dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des [X.] vom 3. April 2013 (a.a.[X.]), da in dem dortigen Verfahren die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] gebotene [X.]ekanntmachung zu keinem [X.]punkt erfolgt war und die geforderten Informationen der Öffentlichkeit auch sonst nicht zugänglich gemacht wurden (a.a.[X.] S. 836).

Meta

4 BN 12/14

31.07.2014

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. November 2013, Az: 1 N 11.2263, Urteil

§ 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 2 Abs 4 BauGB, § 13a Abs 1 S 2 Nr 1 BauGB, § 13a Abs 2 Nr 2 BauGB, § 13a Abs 2 Nr 3 BauGB, § 13a Abs 3 S 1 Nr 1 BauGB, Art 3 EGRL 42/2001

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2014, Az. 4 BN 12/14 (REWIS RS 2014, 3645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3645

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 CN 4/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Berücksichtigung eines Fußgängerbereichs bei der Ermittlung der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB …


4 CN 9/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Bebauungsplan der Innenentwicklung und Außenbereichsflächen; Einwendungspräklusion


4 CN 5/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Unzulässige Wahl des beschleunigten Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplans


4 CN 6/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Unzulässige Bebauungsplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB


9 NE 23.1648 (VGH München)

Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Antragsbefugnis benachbarter Grundstückseigentümer, Bebauungsplan der Innenentwicklung, Einwand unzulässiger Gefälligkeitsplanung


Referenzen
Wird zitiert von

Au 4 K 14.1629, Au 4 K 14.1630

Zitiert

2 C 424/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.