Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2010, Az. VI ZR 177/09

6. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5138

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Gegenstand

Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung des Berufungsgerichts bei der Behandlung eines Feststellungsantrags


Leitsatz

Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise, wenn es - ohne zuvor einen Hinweis nach § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung ihres Feststellungsantrags zu geben - diesen überraschend mit der Begründung abweist, er beziehe sich entsprechend seinem Wortlaut nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im engeren Sinne, nicht jedoch auch auf - vorliegende Aufklärungsfehler .

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Grund- und Teilurteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2009 aufgehoben, soweit es den Feststellungsantrag der Klägerin - Antrag zu Ziff. 2.) - abgewiesen hat.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: [X.] €

Gründe

1

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden geltend gemacht, die ihr aufgrund von ärztlichen Fehlern anlässlich einer Hysterektomie entstanden sind. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Leistungsklage wegen festgestellter [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch den Feststellungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dieser beziehe sich entsprechend seinem Wortlaut nur auf (reine) Behandlungsfehler. Da es gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen hat, möchte die Klägerin mit ihrer vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde eine Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht erreichen, um ihren Feststellungsantrag weiter zu verfolgen.

2

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es - ohne der Klägerin zuvor einen Hinweis nach § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung ihres Feststellungsantrags zu geben - diesen überraschend mit der formalen Begründung abgewiesen hat, er beziehe sich nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im engeren Sinne und nicht auch auf - vorliegende - [X.].

3

a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der [X.]en auf rechtliches Gehör ([X.] 84, 188, 189 f.). Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die [X.]en sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht allein auf den Sachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sachdienliche Fassung der Klageanträge, mit denen eine [X.] vor Gericht verhandelt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2009 - [X.]/06 - NJW-RR 2010, 70). [X.] das Berufungsgericht einem solchen Antrag abweichend von einer nahe liegenden Auslegung eine engere Bedeutung beimessen, die zur Klageabweisung führt, so muss es die [X.] auf die beabsichtigte Auslegung ihres Klageantrages hinweisen. Die betroffene [X.] muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag klarzustellen und gegebenenfalls den Bedenken des erkennenden Gerichts anzupassen.

4

b) Der Klage- und Berufungsantrag der Klägerin unterliegt der uneingeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht. Danach konnte der Antrag der Klägerin ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass sie mit "Behandlungsfehlern" allgemein eine fehlerhafte Behandlung meinte, sei es nun aufgrund eines Behandlungsfehlers im engeren Sinne oder aufgrund einer fehlerhaften, weil rechtswidrigen Behandlung infolge eines [X.]s. Eine derartige Auslegung lag auch deshalb nahe, weil die Klage von vornherein sowohl auf Behandlungsfehler als auch auf [X.] gestützt war.

5

c) Unter diesen Umständen war es überraschend und verletzte den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem das Berufungsgericht den Feststellungsantrag mit der formalen Begründung abgewiesen hat, er beziehe sich nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im engeren Sinne, ohne der Klägerin zuvor einen - zwingend erforderlichen - Hinweis nach § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung zu geben. Dann - so macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend - hätte die Klägerin (selbstverständlich) klargestellt, dass sich ihr Feststellungsbegehren generell auf eine Haftung der Beklagten erstrecken soll, sei es nun aufgrund eines Behandlungsfehlers oder aufgrund eines [X.]s.

Galke                                 Zoll                             Wellner

                Diederichsen                        [X.]

Meta

VI ZR 177/09

06.07.2010

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 29. April 2009, Az: 5 U 174/08, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 139 ZPO, § 544 Abs 7 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2010, Az. VI ZR 177/09 (REWIS RS 2010, 5138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5138

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