Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. 4 StR 486/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11348

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:300720U4STR486.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR 486/19
vom
30. Juli
2020
in der Strafsache
gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30.
Juli
2020, an der
teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.] am Bundesgerichtshof
Bender,
[X.],
Dr. Sturm,
Rommel

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt
beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung

Staatsanwalt

bei der Verkündung

als Vertreter des [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts [X.] vom 27. Februar 2019 wird als unbegründet verwor-fen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hieraus entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung durch Urteil eingestellt, da es an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtzeitigen Antrags durch die Staatsanwaltschaft fehle. Hiergegen wendet sich die Staatsanwalt-schaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-vision. Das Rechtsmittel, das vom [X.] nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

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I.
1. Der Verurteilte war vom [X.] [X.] mit Urteil vom 26.
Januar 2009 wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Zudem hatte das [X.] seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die zugrundeliegende Tat hatte der Verurteilte am 20. Juni 2008 im Alter von 17 Jahren begangen. Nach den [X.] hatte er eine 75-jährige Frau, die er nur vom Sehen kannte, bei einer zufälligen Begegnung ohne sicher feststellbares Motiv mit vierzig Messerstichen getötet. Er hatte den Unterleib der Geschädigten

als sie noch lebte

teilweise entkleidet und ihr eine blutende Risswunde am [X.] zugefügt. Der Verurteilte litt sowohl an einer ausgeprägten Cannabis-
und Alkoholabhängig-keit als auch an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Persönlich-keitsstörung vom Borderline-Typus. Seine Steuerungsfähigkeit war aufgrund dieser Umstände und einer Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt nicht [X.] erheblich vermindert. Das [X.] gab
der Unterbringung in [X.] Entziehungsanstalt vor derjenigen in einem psychiatrischen Krankenhaus den Vorzug, da die Abhängigkeitserkrankung als eine Ursache der Persönlich-keitsstörungen anzusehen sei und daher vorrangig behandelt werden müsse.
Nach Rechtskraft des Urteils wurde die Maßregel seit dem 26.
Oktober 2009 vollzogen und mehrfach ihre Fortdauer angeordnet. Im Januar 2014 überwies das Amtsgericht den Verurteilten gemäß § 67a Abs. 1 StGB in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus, weil während des Vollzugs die auch als deliktsrelevant angesehene psy-chiatrische Diagnose des sexuellen Sadismus gestellt worden war. Als der Ver-urteilte sein 24. Lebensjahr vollendet hatte, ordnete das nunmehr zuständige Amtsgericht im November 2014 an, die Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene zu vollziehen und gab die Vollstreckung an die 2
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Staatsanwaltschaft [X.] ab. Nach Übernahme der Sache vermerkte die Staatsanwaltschaft in den Akten, das Vorliegen der formellen Voraussetzungen zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung sei zu prüfen. Im Juli 2015 erklärte die Strafvollstreckungskammer des [X.]s auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überweisung in den Vollzug der Maßregel der Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für beendet sowie die Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit für erledigt. In der Folgezeit verbüßte der Verurteilte vollständig den Rest der Jugendstrafe; die Strafvollstreckung aus der [X.] war am 18. April 2018 erledigt.
Die revisionsführende Staatsanwaltschaft hatte bereits nach Erledigung der Maßregel geprüft, ob eine nachträgliche Sicherungsverwahrung des [X.] in Betracht kommt, jedoch zu diesem Zeitpunkt von einer Antragstellung abgesehen. Sie beantragte am 13. Juli 2018 bei der [X.] des Land-gerichts

nach dem Ende der Strafvollstreckung aus der [X.] , nachträg-lich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung anzuord-nen. Die Staatsanwaltschaft wies den Verurteilten erst am 2.
Juli 2018 auf den beabsichtigten Antrag hin.
2. Das [X.] hat das Verfahren über die Anordnung der nachträg-lichen Sicherungsverwahrung durch das angefochtene Urteil gemäß § 206a [X.] eingestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Fort-setzung des Verfahrens stehe entgegen, dass die Staatsanwaltschaft den [X.] erst nach vollständiger Verbüßung der Strafe aus der Anlass-verurteilung gestellt habe.

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II.
Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht ein Verfahrenshindernis angenommen, weil die Staatsanwaltschaft den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungs-verwahrung erst nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe gestellt hat.
1. Das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-wahrung setzt nach der hier anzuwendenden Gesetzeslage einen rechtzeitig vor vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe gestellten Antrag der Staatsan-waltschaft voraus (§ 275a Abs. 1 Satz 3 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2010 geltenden Fassung).
a) Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach [X.] richtet sich für Taten vor dem 1. Januar 2011 sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich nach den Vorschriften in den bis zum 31.
Dezember 2010 geltenden Fassungen. [X.] gilt für den zum Tatzeitpunkt jugendlichen Verurteilten §
7 Abs. 2 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2010 geltenden Fassung des [X.] der nach-träglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 ([X.] I, S. 1212; im Folgenden: § 7 [X.] aF). Verfahrens-rechtlich ist aufgrund der Verweisung in §
7 Abs. 4 [X.] aF die Vorschrift des §
275a [X.] in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des [X.] zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 ([X.] I, S.
2274; im Folgenden: § 275a [X.] aF) anzuwenden. Die Weitergeltung der vorgenannten Normen für Taten, die vor dem 1.
Januar 2011 begangen [X.], ergibt sich aus den [X.] in Artikel 316f [X.], einge-führt durch Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012, und in Artikel 316e 6
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[X.] (Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010).
Für [X.]en, die

wie hier

vor dem 1. Juni 2013 begangen wurden, ordnet Artikel 316f Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich die Anwendung der bis zum 31.
Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung an. Zu diesen zählt nach dem Willen des Gesetzgebers auch die [X.] 316e [X.] (Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung, BT-Drucks. 17/9874, S. 41/42; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/11388, S. 24/25).
Die Regelung in Artikel 316e Abs. 1 Satz 2 [X.] wiederum sieht vor, dass für [X.]en, die vor dem 1. Januar 2011 begangen wurden, [X.] das bisherige Recht vor Inkrafttreten des [X.] vom 22. Dezember 2010 anzuwenden ist. Ungeachtet der systematischen Stellung dieser [X.] im [X.] zum Strafgesetzbuch beziehen sie sich nicht nur auf das materielle Recht, sondern auch auf die daran anknüpfenden verfahrensrechtlichen Regelungen im allgemeinen Strafprozessrecht und im Jugendstrafrecht ([X.]/
[X.], 63. Aufl., § 275a [X.]; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 1.
Aufl., § 275a Rn. 1; [X.] in LR-[X.], 26.
Aufl., §
275a/Entstehungsgeschichte, zu Art. 316e [X.]; BeckOK-[X.]/[X.], 37.
Ed., §
275a Rn. 3). Diese umfassende Reichweite der Übergangsvorschrif-ten ist mit dem Wortlaut vereinbar und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, schriften bleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 17/3403, [X.]). Sie ist sachlich dadurch begründet, dass die Weitergeltung früherer materiell-rechtlicher Rege-lungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur vorstellbar ist, wenn 9
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auch die zugehörigen Verfahrensnormen weitergelten ([X.] aaO;
[X.] in SK-[X.], 5. Aufl., § 275a Rn. 16). Insoweit besteht ein untrennbarer
Zusammenhang von materiellem Recht und verfahrensrechtlichen Regelungen. Denn nach früherer Rechtslage war die Anordnung der nachträglichen Siche-rungsverwahrung materiell-rechtlich in deutlich weiterem Umfang zulässig, als dies nach heute geltendem Recht der Fall ist. Damit korrespondierend sollte dem Freiheitsrecht des Verurteilten durch verfahrensrechtliche Garantien hin-reichend Geltung verschafft und dies insbesondere auch durch die strikten Fristbindungen gesichert werden.
Betrifft also ein Verfahren eine Tat, die

wie hier

vor dem 1. Januar 2011 begangen wurde, ist weiterhin die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung aller materiell-rechtlichen und prozessualen Vorschriften über die Si-cherungsverwahrung anzuwenden, vorbehaltlich der Modifikationen in Artikel 316f Abs.
2 und 3 [X.] (vgl. [X.], Urteil
vom 12. Juni 2013

1 StR 48/13, [X.]St 58, 292; Beschluss vom 7. August 2013

1 [X.]; Urteil vom 24.
Oktober 2013

4 [X.], [X.]St 59, 56; Urteil vom 8.
Juni 2016

2 StR 88/16; [X.] aaO).
b) Nach der danach
hier
maßgeblichen prozessualen Regelung des §
275a Abs. 1 Satz 3 [X.] aF soll
die Staatsanwaltschaft den Antrag auf nach-trägliche Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, in dem der Vollzug der
Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel endet. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft den Antrag erst am 13. Juli 2018 und damit rund drei Monate nach Entlassung des Verurteilten aus dem Straf-vollzug gestellt.

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2. Die Stellung des Antrags auf nachträgliche Anordnung der Siche-rungsverwahrung erst nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe aus der [X.] hat ein Verfahrenshindernis zur Folge.
Es entspricht der Rechtsprechung des [X.] zu § 66b StGB aF, § 275a [X.] aF, dass es einer Fortsetzung des Verfahrens entge-gensteht und damit ein Verfahrenshindernis vorliegt, wenn die Staatsanwalt-schaft den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erst dann stellt, wenn der Verurteilte die Strafe aus der [X.] bereits vollständig verbüßt hat ([X.]St 50, 180; 284, 290; [X.], Beschluss vom 26. Mai 2010

2 [X.], [X.]R [X.] § 275a Antrag 2).
Denn § 275a [X.] aF sollte nach der Intention des Gesetzgebers [X.] über den Antrag auf Anordnung der Sicherungsverwahrung beschleuni-gen und dem Vertrauensschutz für den Verurteilten hinreichend Rechnung tra-gen ([X.]St 50, 180, 183). Die Auslegung dieser Vorschrift hat nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung somit einerseits das mit dem Rechtsinstitut der nachträglichen Sicherungsverwahrung verfolgte Anliegen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Gewalt-
und Sexualstraftä-tern effektiv zu schützen. Andererseits muss sie den verfassungsrechtlich gebo-tenen Vertrauensschutz für den Verurteilten wahren. Dem von Verfassungs we-gen mit einem hohen Rang ausgestatteten Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist durch verfahrensrechtliche Garantien hinreichend Geltung zu verschaffen ([X.]St 50, 284, 290). Kommt §
275a [X.] aF zur Anwendung ist es
daher erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten noch während des Strafvollzugs die Einleitung ihres Prüfungsverfahrens mitteilt und sie den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt, bevor die Straf-vollstreckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist. Diese Anforderungen an §
275a [X.] aF ermöglichen es
auf der einen Seite, bei der Entscheidung 13
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über die nachträgliche Maßregelanordnung auch noch solche Tatsachen für die Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen, die erst kurz vor [X.] sichtbar werden. Auf der anderen Seite bewirken sie, dass der Verurteilte nicht zeitlich unbegrenzt mit einer nachträglichen Maßregelanordnung rechnen muss und so früh wie möglich noch während des Strafvollzugs von der
Einleitung ei-nes Prüfungsverfahrens erfährt ([X.]St 50, 180, 185; [X.], Beschluss vom 26.
Mai 2010

2
[X.]).
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, der sich die Literatur weitge-hend angeschlossen hat (vgl. [X.]/Drenkhahn in [X.] Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 66b Rn. 108; [X.] in [X.], 12. Aufl., §
66b Rn. 185; [X.], StGB, 55. Aufl., § 66b Rn. 25; für eine analoge Anwen-dung der Frist des §
56g StGB dagegen Folkers, [X.], 426, 431), gibt es keinen Anlass. Insbesondere ist sie auf Fälle übertragbar, in denen

wie hier

die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung als Maßregel im [X.] in Rede steht. Denn die jeweils auszugleichenden Interessen der Allgemeinheit und des Verurteilten liegen
gleich wie im Erwachsenenstrafrecht.
In der vorliegenden Konstellation bleibt bei Versäumung der Frist aus §
275a Abs.
1 Satz
3 [X.] aF für eine Abwägung des Vertrauensschutzes des Verurteilten mit dem [X.] der Allgemeinheit kein Raum. Denn es sind allein die Anforderungen an die Antragstellung, die dem schutzwürdigen Vertrauen des Verurteilten in formalisierter Weise Rechnung tragen, indem [X.] auf den Zeitpunkt des Antrags und die Erfüllung der Informationspflicht ge-genüber dem Verurteilten (§ 275a
Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) abgestellt wird. [X.] der Verfahrensgang diesen Anforderungen nicht, liegt ein Verfahrenshin-dernis vor. Der vorliegende Fall weist aus den Gründen des [X.] 16
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des [X.] keine Besonderheiten auf, die ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.

Sost-Scheible

Bender

[X.]

Ri[X.] Dr. Sturm

Rommel

befindet sich im Urlaub

und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Sost-Scheible

Vorinstanz:
[X.], [X.], 27.02.2019 -
400 [X.] 381/08 52 KLs 24/08 6 Ss 235/19

Meta

4 StR 486/19

30.07.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. 4 StR 486/19 (REWIS RS 2020, 11348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11348

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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