Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2010, Az. B 8 SO 7/09 R

8. Senat | REWIS RS 2010, 271

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren - kein "besonderer Anlass" iS des § 21 Abs 1a Nr 7 BSHG - keine Anwendung des § 27 Abs 2 BSHG bzw § 73 SGB 12 - Verfassungsmäßigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - Parteifähigkeit)


Leitsatz

Sozialhilfeempfänger haben (seit 1.1.2004) keinen Anspruch auf Übernahme bzw Erstattung der von ihnen selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur individuellen Belastungsgrenze zu tragenden Praxisgebühren und Zuzahlungen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Anspruch des [X.] auf höhere Sozialhilfe für die Jahre 2004 (insgesamt 35,52 [X.]) und 2005 (insgesamt 41,40 [X.]), insbesondere auf Übernahme der von ihm im Rahmen seiner Krankenbehandlung geleisteten Praxisgebühr und Zuzahlungen.

2

Der 1960 geborene, HIV-infizierte Kläger bezog neben einer Rente wegen Erwerbsminderung Hilfe zum Lebensunterhalt ([X.]), wobei der Beklagte im Jahre 2004 einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung sowie einen Sonderbedarf wegen auf Grund seiner Erkrankung erhöhter Heizkosten bewilligt hatte. Im März 2004 beantragte er (für 2004) die Erstattung von 35,52 [X.] und im Dezember 2004 (vorab für das [X.]) die Übernahme von 41,40 [X.] für von ihm zu leistende Zuzahlungen (Praxisgebühr und Zuzahlungen für Medikamente). Der Beklagte lehnte die Anträge ab (Bescheide vom 13.4.2004 und 5.1.2005; Widerspruchsbescheide vom 31. und 23.3.2005), weil die Zuzahlungen durch die [X.] abgegolten seien.

3

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> Köln vom [X.]; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Nordrhein-Westfalen vom 9.6.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, für das Begehren des [X.] fehle eine Anspruchsgrundlage. Durch das [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.] - [X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190) sei die zuvor nach § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - ([X.]) alter Fassung (aF) gegebene Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Zuzahlungspflicht entfallen. Sozialhilfeempfänger hätten ab 1.1.2004 - wie alle gesetzlich Versicherten - Zuzahlungen von bis zu zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens zu erbringen, chronisch Kranke, zu denen auch der Kläger gehöre, Zuzahlungen von lediglich einem Prozent ihres Bruttoeinkommens. § 38 Abs 2 [X.] ([X.]) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung, nach dem die Krankenhilfe der Sozialhilfeträger im Einzelfall den vollen Bedarf des Hilfebedürftigen habe befriedigen müssen, sei ersatzlos gestrichen worden. Dies führe im Ergebnis zu einer vollkommenen Gleichstellung mit Versicherten ohne Sozialhilfebezug. Zugleich habe der Gesetzgeber auch die Verordnung zur Durchführung des § 22 [X.] (Regelsatzverordnung ) geändert; sämtliche Zuzahlungen müssten nun aus den allgemeinen [X.]n bestritten werden. Daher scheide auch eine Leistungsbewilligung als Gewährung einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt aus. Die Neuregelung sei nicht verfassungswidrig; das verfassungsrechtlich zu sichernde Existenzminimum sei weiterhin gewahrt.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) und Art 3 Abs 1 GG iVm § 21 Abs 1a [X.], § 38 [X.] bzw § 48 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]). Zur Begründung führt er aus, mit der Gesetzesänderung zum 1.1.2004 habe nur die leistungsrechtliche Privilegierung von Sozialhilfeempfängern gegenüber Personen beseitigt werden sollen, die gesetzlich krankenversichert seien; die Zuzahlungsproblematik werde davon nicht erfasst. Die Rechtslage seit dem 1.1.2004 verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG, weil er (der Kläger) trotz seiner chronischen Erkrankung (laufend) Zuzahlungen aufbringen müsse, die ein gesunder Mensch nicht zu erbringen habe.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] sowie die Bescheide des Beklagten vom 13.4.2004 und 5.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. bzw 23.3.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm zusätzlich für das [X.] 35,52 [X.] sowie für das [X.] 41,40 [X.] zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ) begründet. Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des [X.], um abschließend entscheiden zu können.

9

Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind zumindest die Bescheide des Beklagten vom 13.4.2004 (betreffend das [X.]) und vom [X.] (betreffend das [X.]) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.3. bzw [X.], gegen die sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1, 4 SGG) wehrt. Ob sich die Klage unmittelbar auch gegen sonstige Bescheide des Beklagten über die Bewilligung von [X.] richtet, wird das [X.] nach der Zurückverweisung der Sache zu untersuchen haben. [X.] handelt es sich vorliegend in der Sache auch um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ([X.]) bzw um ein Verfahren nach § 48 [X.], sodass die richtige Klage eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage wäre.

Nach dem so genannten [X.] bzw Gesamtfallgrundsatz (vgl: [X.], 217 ff Rd[X.] 12 ff = [X.] 4-3500 § 133a [X.] 1; [X.], 131 ff Rd[X.] 10 = [X.] 4-3500 § 90 [X.] 3) ist davon auszugehen, dass der Kläger die von ihm beanspruchten Leistungen (35,52 [X.] für 2004 und 41,40 [X.] für 2005) unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten geltend macht.

Richtiger Beklagter ist wegen des in [X.] bis 31.12.2010 geltenden Behördenprinzips - § 70 [X.] 3 SGG - (s dazu zusammenfassend Söhngen in juris Praxiskommentar [X.]II , § 99 Rd[X.] 18 ff mwN) der Oberbürgermeister der [X.]. Er nimmt die Aufgaben der örtlich und sachlich zuständigen (§§ 3, 98, 97 [X.]II iVm § 1 des [X.] Landesausführungsgesetzes zum [X.]II vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 816 - und der gemäß § 2 dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung vom 16.12.2004 - GVBl 816) kreisfreien [X.] selbstständig, nicht als Prozessstandschafter, wahr (vgl BSG, Urteil vom [X.] EG 7/09 R - Rd[X.] 20). Insoweit hat sich gegenüber der Rechtslage vor dem 1.1.2005 keine Änderung ergeben (vgl §§ 9, 96, 97 [X.] iVm §§ 1, 2 des Landesausführungsgesetzes zum [X.] vom 15.6.1999 - GVBl 386 - iVm § 2 der dazu ergangenen Verordnung vom 15.6.1999 - GVBl 386).

Ein Anspruch des [X.] lässt sich § 38 Abs 2 Satz 1 [X.] (in der Fassung des [X.]) nicht mehr entnehmen. Lediglich in § 38 Abs 2 Satz 1 der bis Ende 2003 gültigen Fassung der Vorschrift (die diese durch das [X.] behinderter Menschen vom 19.6.2001 - [X.] 1046 - erhalten hat) war unmittelbar vorgesehen, dass der Sozialhilfeträger finanzielle Eigenleistungen der Leistungsberechtigten in voller Höhe zu übernehmen hatte. Diese Regelung ist ab 1.1.2004 ersatzlos entfallen; auch das [X.]II enthält (für die [X.] ab 1.1.2005) keine entsprechende Regelung. Ein Anspruch des [X.] auf Übernahme der finanziellen Eigenleistungen lässt sich insoweit auch nicht allgemein aus § 37 [X.] (bis 31.12.2004) bzw § 48 [X.]II (ab 1.1.2005) herleiten. Diese Vorschriften räumen dem Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nur entsprechend dem [X.], also auch mit den dort vorgesehenen Eigenleistungen, ein (§ 38 Abs 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs 1 Satz 1 [X.]II).

Ein Anspruch des [X.] lässt sich ferner nicht aus § 27 Abs 2 Satz 1 [X.] (bis 31.12.2004) bzw § 73 Satz 1 [X.]II (ab 1.1.2005) herleiten. Hiernach können Leistungen in besonderen/sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese "Öffnungsklauseln" ermöglichen es, in Fällen, die vom (übrigen) Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken (vgl nur: [X.] in jurisPK-[X.]II, § 73 Rd[X.] 5 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.]II, 3. Aufl 2010, § 73 [X.]II Rd[X.] 4; [X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.]II, 8. Aufl 2008, § 73 [X.]II Rd[X.] 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]II, 18. Aufl 2010, § 73 [X.]II Rd[X.] 1). Von den Vorschriften betroffen werden nur atypische ("besondere" bzw "sonstige") Lebenslagen, die nicht bereits durch andere Vorschriften des [X.] erfasst sind ([X.], 242 ff Rd[X.] 22 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 1; [X.] 4-3500 § 21 [X.] 1 Rd[X.] 24). Da Sozialhilfeempfänger ab 1.1.2004 sämtliche Zuzahlungen aus den allgemeinen Regelsätzen zu bestreiten haben (dazu unten), bleibt für eine Anwendung des § 27 Abs 2 [X.]/§ 73 [X.]II kein Raum. Dies gilt auch unter Beachtung des Urteils des 14. Senats des BSG vom 19.8.2010 (B 14 [X.]/10 R), das eine atypische Bedarfslage für einen HIV-infizierten [X.] bei erhöhtem [X.] aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Fehlens einer Regelung zur Erhöhung der Regelleistung im [X.] angenommen hat. Zum einen geht es, soweit es die vom Kläger erbrachten Eigenleistungen betrifft, nicht um einen [X.]; zum anderen wäre für die Anwendung des § 27 Abs 2 Satz 1 [X.]/§ 73 [X.]II für Sozialhilfeempfänger kein Raum. Hier ist ggf der Regelsatz gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]/§ 28 Abs 1 Satz 2 [X.]II zu erhöhen, weil der Gesetzgeber die Zuzahlungen zu Leistungen der [X.] ausdrücklich der [X.] zugeordnet hat (dazu unten).

Eine solche Erhöhung des Regelsatzes allein wegen der Zuzahlungen ist jedoch ebenso wenig gerechtfertigt wie bis 31.12.2004 die Anwendung des § 21 Abs 1a [X.] 7 [X.] - in das [X.]II (ab 1.1.2005) ist eine entsprechende Regelung ohnedies nicht übernommen worden. [X.] und sonstige Zuzahlungen sind kein "besonderer Anlass" im Sinne dieser Vorschrift. Vielmehr werden diese seit 1.1.2004 mit dem normalen Regelsatz im Rahmen der [X.] abgegolten.

§ 12 Abs 1 [X.] (bis 31.12.2004) bzw § 27 Abs 1 Satz 1 [X.]II (ab 1.1.2005) bestimmen insoweit, dass der notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens umfasst. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] (bis 31.12.2004), § 28 Abs 1 Satz 1 [X.]II (ab 1.1.2005) wird der gesamte regelmäßige Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen nach Regelsätzen erbracht. Die Regelsätze werden so bemessen, dass der Bedarf durch sie gedeckt werden kann (§ 22 Abs 3 Satz 1 [X.] bzw § 28 Abs 3 Satz 1 [X.]II). Mit der Streichung des § 38 Abs 2 [X.] aF (Art 28 [X.] 4 Buchst c [X.]) hat der Gesetzgeber des [X.] zugleich bestimmt, dass der in der [X.] näher umschriebene Regelsatz nunmehr auch Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe umfasst, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden (Art 29 [X.]). Durch die Deckung der Zuzahlungen aus dem Regelsatz (vgl BT-Drucks 15/1525, [X.] zu Art 29) sollten Sozialhilfeempfänger bei den Zuzahlungen den Versicherten in der [X.] gleichgestellt werden (vgl BT-Drucks 15/1525, [X.] zu Art 28 [X.] 4 Buchst c). Zutreffend hat das [X.] hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die nach früherem Recht (§ 61 [X.] aF) bestehende Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Zuzahlungspflicht durch das [X.] vom 14.11.2003 ([X.] 2190) als Folge der Änderung des Konzepts des [X.] mit Wirkung zum 1.1.2004 abgeschafft worden ist. Seit dem 1.1.2004 haben Sozialhilfeempfänger wie alle gesetzlich Versicherten Zuzahlungen von [X.] ihres Bruttoeinkommens, chronisch Kranke, zu denen der Kläger zählen dürfte, bis 1 [X.] ihres Bruttoeinkommens zu erbringen (Belastungsgrenze, § 62 Abs 1 Satz 2 [X.]). Diese sind mithin weder ein besonderer Anlass iS des § 21 Abs 1a [X.] 7 [X.], noch rechtfertigen sie alleine die Erhöhung des Regelsatzes.

Dieses Konzept ist nicht verfassungswidrig. Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 22.4.2008 ([X.], 221 ff = [X.] 4-2500 § 62 [X.] 6) zur [X.]mäßigkeit der durch das [X.] geänderten §§ 61, 62 [X.] ausgeführt hat, ist Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zur grundsätzlichen [X.]mäßigkeit von Zuzahlungsregelungen in der [X.]. Danach ist es dem Gesetzgeber prinzipiell erlaubt, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann ([X.]E 115, 25, 46 = [X.] 4-2500 § 27 [X.] 5 Rd[X.] 27; [X.], Beschluss vom 7.3.1994 - 1 BvR 2158/93 -, NJW 1994, 3007 ff; [X.]E 70, 1 ff = [X.] 2200 § 376d [X.] 1).

Die ersatzlose Streichung der vor dem 1.1.2004 nach § 61 [X.] aF gegebenen Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Zuzahlungspflicht verstößt, wie der 1. Senat zu Recht ausgeführt hat, ebenso wenig gegen das Vertrauensschutzprinzip (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) wie die sozialhilferechtliche "Verlagerung" von Zuzahlungen in den Regelsatz. Eine echte Rückwirkung (bzw Rückbewirkung von Rechtsfolgen) liegt ohnedies nicht vor. Sie ist nur anzunehmen, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen [X.]punkt festgelegt ist, der vor dem [X.]punkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl [X.], Beschluss vom [X.] - 1 BvL 11/06 ua -, Juris Rd[X.] 71 mwN). Die Einbeziehung von Zuzahlungen im Gesundheitsbereich in den Regelsatz erfasste keine in der Vergangenheit bereits abgewickelten Tatbestände.

Sie beinhaltet auch keine unzulässige unechte Rückwirkung. Eine solche Rückwirkung (bzw tatbestandliche Rückanknüpfung) liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl: [X.]E 69, 272, 309 = [X.] 2200 § 165 [X.] 81 S 132; [X.]E 72, 141, 154 = [X.] 2200 § 1265 [X.] 78 S 260; [X.]E 101, 239, 263; 123, 186, 257), oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl: [X.]E 72, 200, 242; 97, 67, 79; 105, 17, 37 f; 109, 133, 181). Die Einbeziehung von Zuzahlungen im Gesundheitsbereich in den Regelsatz bewirkt keine solche unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Der Anspruch der Sozialhilfebezieher, von Zuzahlungen befreit zu sein, hatte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die über die jeweils aktuelle Bedürftigkeit hinaus eine verfestigte Rechtsposition begründete. Sozialhilfe ist insoweit strukturell anerkanntermaßen keine rentenähnliche Leistung (vgl nur [X.] in [X.]/[X.], [X.]II, 3. Aufl 2010, Einleitung Rd[X.] 81 ff mwN). Geschützt ist mithin nur das (aktuelle) Existenzminimum als solches, nicht seine konkrete Ausgestaltung.

Selbst wenn man dies anders sähe, wäre mit der Gesetzesänderung keine unzulässige unechte Rückwirkung verbunden. Vielmehr ist eine solche grundsätzlich unter Berücksichtigung der Grundrechte des [X.] zulässig (vgl das Senatsurteil vom 16.12.2010 - [X.] [X.] 9/09 R - mwN). Denn die Verfassung gewährt keinen generellen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl: [X.]E 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft ([X.], Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 -, [X.] 2011, 90 = Juris Rd[X.] 49). Die Interessen und Rechte des [X.] sind ausreichend gewahrt.

Der Gesetzgeber hat jedenfalls in Fällen eines unabweisbaren, anders nicht abdeckbaren Bedarfs an Leistungen der [X.], die von Zuzahlungen abhängen, sichergestellt, dass die Leistungsberechtigten den für Zuzahlungen nach § 61 [X.] erforderlichen Betrag darlehensweise erhalten (§ 37 [X.]II ab 1.1.2005). Das Darlehen ist unverzinslich und in monatlichen Raten zu tilgen. Das bewirkt, dass bei kostenaufwendigeren Leistungen der [X.], bei denen bereits zu Beginn eines Jahres die gesamte zumutbare Zuzahlung zu leisten ist, die Zuzahlungslast durch das Darlehen auf zwölf Monate verteilt werden kann. § 37 [X.]II hat zwar im [X.] keine unmittelbare Vorgängervorschrift; jedoch liegt das an dem anderen Konzept des [X.] mit weitgehenden Einmalleistungen ([X.] in jurisPK-[X.]II, § 37 Rd[X.] 7), die ohnedies neben dem pauschalierten Regelsatz im Einzelfall das Existenzminimum über den Regelsatz hinaus sicherten.

Durch die Zuzahlung wird nicht in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum des [X.] eingegriffen. Bei einer konkreten Belastung des [X.] - auf das Jahr bezogen - mit einem Betrag von 35,52 [X.] (= einer monatlichen Belastung entsprechend 2,96 [X.]) bzw 41,40 [X.] (= monatlich 3,45 [X.]) ist nicht ersichtlich, dass dieses Existenzminimum nicht mehr gewährleistet wäre. So bezieht sich die Kritik des [X.] auch konkret darauf, dass sich "das [X.]" inzwischen "im unteren Grenzbereich des Menschenwürdegehalts" bewege und deswegen durch die neu geschaffenen Regelungen eine Verletzung des Art 1 GG vorliege.

In welcher Mindesthöhe das sozialrechtlich zu gewährende Existenzminimum verfassungsrechtlich gesichert ist, hat das [X.] aber zu Recht nicht festgelegt, sondern in der Entscheidung vom [X.] ([X.]E 125, 175 ff) ausdrücklich eine unzureichende Absicherung durch das einfache Recht verneint; denn es ist nach der Konzeption des Art 1 Abs 1 GG und Art 20 Abs 1 GG Sache des Gesetzgebers, die Höhe des verfassungsrechtlich gesicherten Existenzminimums auszugestalten (zu den unterschiedlichen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Standpunkten zur Definition des Existenzminimums und zur Festlegung von Untergrenzen hierfür vgl [X.], 221 ff Rd[X.] 34 ff = [X.] 4-2500 § 62 [X.] 6). Wie das [X.] im Urteil vom [X.] zur [X.]gemäßheit der Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums durch Regelleistungen ab 1.1.2005 zu § 20 Abs 2 [X.], die hinsichtlich ihrer Höhe den Regelsätzen nach § 28 [X.]II entsprechen, entschieden hat ([X.]E, aaO, [X.]), hat sich der Gesetzgeber zur Bestimmung der Regelleistungen jedenfalls auf ein Verfahren gestützt, das im Grundsatz geeignet ist, die notwendigen Leistungen [X.] zu bemessen. § 28 Abs 3 [X.]II und § 2 [X.] bilden die Grundlage für diese Bemessung. Die Bundesregierung hat das Verfahren der Regelsatzbemessung sogar als Referenzsystem für die Bestimmung der Regelleistung bezeichnet ([X.], [X.]). [X.]rechtliche Bedenken gegen die Umstellung der Bedarfsdeckung von Einzel- und Sonderbedarfen des [X.] auf die Regelsatzgewährung iS des § 28 Abs 1 [X.]II bestehen hiernach nicht.

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (vgl: [X.]E 87, 234, 255 f = [X.] 3-4100 § 137 [X.] 3 S 29 f; [X.]E 100, 59, 90 = [X.] 3-8570 § 6 [X.] 3 S 28). Dies gilt auch für Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl [X.]E, aaO, [X.]). Das [X.] hat damit die konzeptionell bereits 2004 vorgenommene Einbeziehung der Zuzahlungen in die Regelleistung unbeanstandet gelassen und dabei festgestellt, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge nicht evident unzureichend sind; es hat den Gesetzgeber daher nicht unmittelbar von [X.] wegen für verpflichtet gehalten, höhere Leistungen festzusetzen ([X.]E, aaO, [X.]). Vielmehr muss er (lediglich) ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch verankern. Dies hat in einem verfassungsgemäßen Verfahren bis zum 31.12.2010 zu geschehen. Bis zu diesem [X.]punkt bleiben die verfassungswidrigen Normen jedoch weiterhin anwendbar ([X.]E, aaO, [X.]). Dies gilt auch für die niedrigeren Regelleistungen des [X.], weil diese konzeptionell den gleichen Überlegungen folgen, und lediglich mit Rücksicht darauf geringer waren, dass die ab 1.1.2005 maßgebenden Regelsätze frühere Einmalleistungen einbezogen haben ([X.] in jurisPK-[X.]II, § 27 Rd[X.] 11, sowie § 28 Rd[X.] 34 ff, jeweils mwN).

Auch der vom Kläger behauptete Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl: [X.]E 120, 1, 29; 122, 210, 230). Er gilt für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen (vgl: [X.]E 116, 164, 180; 122, 210, 230). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an [X.] reichen (vgl: [X.]E 116, 164, 180; 117, 1, 30; 120, 1, 29; 123, 1, 19). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl: [X.]E 105, 73, 110 f; 112, 164, 174 = [X.] 4-7410 § 32 [X.] 1 Rd[X.] 14; [X.]E 122, 210, 230). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl: [X.]E 112, 268, 279; 122, 210, 230).

Die vom Kläger kritisierten Gesetzesänderungen haben zur Folge, dass den Sozialhilfeempfänger die Zuzahlungspflicht nunmehr gleichermaßen trifft wie jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten; damit hat der Gesetzgeber lediglich ein Privileg der Sozialhilfeempfänger abgebaut. Denn mit der Änderung der Zuzahlungsregelungen zielte er darauf ab, die Belastungsgerechtigkeit dadurch zu verbessern, dass grundsätzlich alle Beteiligten in die Zuzahlungsregelungen einbezogen werden sollten (BT-Drucks 15/1525, [X.]). Der vom Kläger insbesondere angeführten Tatsache, er unterscheide sich von anderen Sozialhilfeempfängern dadurch, dass er infolge chronischer Erkrankung auf dauernde Medikamenteneinnahme angewiesen sei, ist dadurch Rechnung getragen, dass bei chronisch Kranken Zuzahlungen auf bis zu 1 [X.] ihres Bruttoeinkommens begrenzt sind, während nicht chronisch Kranke [X.] ihres Bruttoeinkommens aufwenden müssen.

Anders als im [X.] (vgl § 20 [X.]), zu dem das Urteil des [X.] vom [X.] ergangen ist, ist die Höhe der auf Landesebene festgesetzten Regelsätze für den Anwendungsbereich des [X.] und des [X.]II zwar in Verordnungen (§ 22 Abs 2 [X.] bzw § 28 Abs 2 [X.]II iVm der [X.]) geregelt und damit im Hinblick auf die Normhierarchie theoretisch vom Gericht auch korrigierbar, soweit die Regelsätze nicht ermächtigungskonform sind. Eine solche Korrektur kann gleichwohl nicht vorgenommen werden, weil das [X.] im Urteil vom [X.] (aaO) die auf die Regelsatzbemessung des [X.]II rekurrierende formell gesetzliche Regelung des [X.] bis Ende 2010 akzeptiert und ausdrücklich für die Bemessung der Regelbedarfe den Erlass eines Gesetzes gefordert hat.

Das [X.] hat in dieser Entscheidung Parallelen zum [X.] und zum [X.]II gezogen und für den Bereich der Sozialhilfe betont, trotz des in § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] (jetzt § 9 [X.]II) niedergelegten Individualisierungsgrundsatzes, wonach sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen zu richten hatten, seien nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] laufende Leistungen zum Lebensunterhalt grundsätzlich "nach Regelsätzen" gewährt worden, die von den [X.] nach bundesgesetzlichen Vorgaben und nach einer [X.] des zuständigen Bundesministeriums festzusetzen gewesen seien ([X.]E, aaO, [X.]). Die Regelsätze seien zunächst nach dem sog [X.], später nach dem [X.] ermittelt worden; letzteres sei mit Wirkung ab dem 1.8.1996 in § 22 Abs 3 [X.] (in der Fassung des Art 1 des Gesetzes zur Reform des [X.] vom 23.7.1996 - [X.] 1088), dem der heutige § 28 Abs 3 [X.]II im Wesentlichen entspreche, gesetzlich verankert worden ([X.]E, aaO, [X.]). Damit hat das [X.] zum Ausdruck gebracht, dass es auch das Regelsatzsystem des [X.]/[X.]II zur Grundlage seiner Beurteilung der [X.]mäßigkeit gemacht hat (vgl [X.]E, aaO, [X.] ff); gleichzeitig hat es die Festsetzung der Regelleistung/des Regelsatzes ausdrücklich dem Gesetzgeber auferlegt ([X.]E, aaO, [X.] ff).

Wie sich die Leistung der [X.] im Einzelnen unter Berücksichtigung von Einkommen zusammensetzt, vermag der Senat anhand der Feststellungen des [X.] allerdings nicht zu entscheiden. Entsprechende Feststellungen, die ggf auch einen Hygienemehrbedarf des [X.] aufgrund seiner HIV-Infektion (vgl BSG, Urteil vom [X.] [X.]/10 R) zu berücksichtigen haben, wird das [X.] nachzuholen haben. Höhere Leistungen verlangen auch eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach (§ 19 Abs 1 [X.]II) unter Beachtung des § 21 [X.]II.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 7/09 R

16.12.2010

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Köln, 14. Juli 2006, Az: S 27 (15) SO 105/05, Urteil

§ 38 Abs 2 BSHG vom 19.06.2001, § 38 Abs 1 S 1 BSHG vom 14.11.2003, § 38 Abs 2 S 1 BSHG vom 14.11.2003, § 37 BSHG vom 14.11.2003, § 27 Abs 2 S 1 BSHG vom 19.06.2001, § 22 Abs 1 S 1 BSHG vom 25.11.2003, § 22 Abs 1 S 2 BSHG vom 25.11.2003, § 22 Abs 3 BSHG vom 23.07.1996, § 22 Abs 3 S 1 BSHG vom 25.11.2003, § 21 Abs 1a Nr 7 BSHG vom 23.03.1994, § 12 Abs 1 BSHG vom 23.07.1996, § 52 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 48 SGB 12 vom 27.12.2003, § 73 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 28 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 09.12.2004, § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 09.12.2004, § 28 Abs 2 SGB 12 vom 09.12.2004, § 28 Abs 3 S 1 SGB 12 vom 09.12.2004, § 27 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 37 SGB 12 vom 09.12.2004, § 28 Abs 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 61 SGB 5 vom 14.11.2003, § 62 Abs 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 1 RSV vom 03.06.2004, § 2 RSV vom 03.06.2004, § 70 Nr 3 SGG, § 1 SGB12AG NW, Art 28 Nr 4 Buchst c GMG, Art 29 GMG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2010, Az. B 8 SO 7/09 R (REWIS RS 2010, 271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 271

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1 BvR 2628/07

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