Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. I ZR 88/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 743

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEILVERSÄUMNISURTEIL und URTEIL
I ZR 88/11
Verkündet am:

5. Dezember 2012

Führinger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.]
hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5.
Dezember 2012 durch [X.] Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 5.
April 2011 unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der au-cher zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss entsprechender

Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der 14. Zivilkam-mer -
Kammer für Handelssachen -
des [X.]s Bochum vom 21.
Oktober 2010 im Umfang der Aufhebung und im Kosten-punkt abgeändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klä-gerin 3/4 und die Beklagte 1/4. Die Kosten der Rechtsmittel wer-den der Klägerin zu 1/4 und der [X.] zu 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Die Klägerin steht beim Vertrieb von Spielgeräten über das [X.] mit der [X.] in Wettbewerb. Sie nimmt diese
wegen
Angaben, die die [X.] im Zusammenhang mit einem von ihr über die [X.]-Plattform [X.] am 20.
Juni 2010 zum Preis von 577

n
Trampolin zur Herstellergaran-tie gemacht hat, auf Unterlassung in Anspruch.

Das betreffende Angebot enthielt auf der dritten Seite
folgende Angaben:

Garantiefristen:
[X.]: 5
Jahre
Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2
Jahre
Bei der Garantie handelt es sich um eine Garantie des Herstellers [X.]. Die Garantiebedingungen finden Sie am Ende der Artikelbeschreibung.

Am Ende der Artikelbeschreibung befanden sich folgenden Informatio-nen:

[X.] Garantie Bedingungen im Detail für das jeweilige Produkt:

[X.] Favorit

[X.] Favorit ist mit einem breiten Schutzrand ausgestattet, der die Federn vollständig bedeckt. Das Sprungtuch besteht aus [X.] und bietet die Gewähr für jahrelangen Spielspaß. Die Federn sind mittels Dreiecksösen am [X.] befestigt und nicht weniger als 8-mal gesteppt.
Der Rahmen wurde sowohl an der Innen als auch an der Außenseite galvani-siert und
ist daher rostbeständig. Dadurch hat das Trampolin eine lange Le-bensdauer.

Garantiefristen:
[X.]: 5
Jahre; Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2
Jahre

Bei den angegebenen Garantien handelt es sich um die Hersteller-garantie der Firma [X.] Toys Deutschland GmbH
Siemensstraße
32
47533 Kleve
1
2
3
-
4
-

Die Klägerin hat beantragt,

es der [X.] unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] Angebote zum [X.] von Verbrauchsgüterkäufen
über Produkte aus dem Sortiment Spiel-zeug und Spielgeräte zu offerieren und/oder Letztverbraucher zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss entsprechender Verträge aufzufordern und hierbei mit Garantien zu werben, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hin-zuweisen und/oder über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Anga-ben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren.

Das [X.] hat
der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am [X.] des Verbotstenors heißt:
"wie geschehen in der [X.]werbung vom 24.
Juni 2010 gemäß Anlage
K
3 zur Klageschrift" ([X.], Urteil vom 5.
April 2011

4
U
221/10, juris).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage.
Die ordnungsgemäß geladene Klä-gerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäum-nisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage -
beschränkt auf die konkrete Ver-letzungsform
-
für begründet erachtet, weil die Bestimmung des §
477 [X.] eine Marktverhaltensregelung im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG sei,
gegen die die [X.] verstoßen habe, da sie mit einer Herstellergarantie geworben habe, ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu deren Bedingungen zu ma-chen und darauf hinzuweisen, dass die
gesetzlichen Rechte des Verbrauchers
4
5
6
7
-
5
-
durch die Garantie nicht eingeschränkt würden. Die beworbene Garantie stelle sich aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher ungeachtet dessen als vorteilhafter Bestandteil des Angebots der [X.] dar, dass es sich um die Garantie eines [X.] handele. Da die Informationen, die dem Verbraucher nach
§
477 [X.]
erteilt werden müssten,
wesentliche
In-formationen seien, handle es sich
auch nicht um einen
Bagatellverstoß.

I[X.] Obwohl die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht ver-treten war, ist über die Revision der [X.] nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, so-weit die Revision sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestell-ten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juli 2012

I
ZR
24/11, [X.], 914 Rn.
10 =
[X.], 1257
Take Five, [X.]).
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
die Beklagte dadurch, dass sie in ihrem Kaufangebot keine Angaben zum Inhalt der dabei zugleich angebotenen Herstellergarantie gemacht hat, gegen §
477 Abs.
1 Satz
2 [X.] verstoßen hat (dazu unten unter
II
1 bis 4). Mit Recht hat es auch angenommen, dass die Beklagte damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt hat und der
von der Klägerin deswegen geltend gemachte Anspruch
auf Unter-lassen von Angeboten zum Abschluss von entsprechenden Verbrauchsgüter-kaufverträgen ohne gleichzeitige hinreichende Angaben zum Inhalt der mit an-gebotenen Garantie
begründet ist
(dazu unten unter
II
5).
Dagegen reicht der von Angeboten zum Abschluss entsprechender Verträge weit. Die Klage ist deshalb in diesem Umfang durch echtes Versäumnisurteil unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen (dazu unter II
6). Die Entscheidung beruht aber auch insoweit nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern stellt eine Sachentscheidung
dar, die ebenso ergangen wäre, wenn die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre 8
-
6
-
([X.], Urteil vom
20.
Juli 2009 -
I
ZR
166/06, [X.], 1077 Rn.
10 =
[X.], 1380 -
Finanz-Sanierung, [X.]).

1. Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von §
474 Abs.
1 [X.] geltenden und gemäß §
475 Abs.
1 [X.] zwingenden Vorschrift des §
477 Abs.
1 Satz
1 [X.] muss eine Garantieerklärung im Sinne des §
443 [X.] ein-fach und
verständlich abgefasst sein. Gemäß §
477 Abs.
1 Satz
2 [X.] muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§
477 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.]), sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie er-forderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des [X.] sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (§
477 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]). Diese Bestimmungen setzen die Vorschrift des Art.
6 Abs.
2 der Richtlinie 1999/44/[X.] zu bestimmten Aspekten des [X.] und der Garantien für Verbrauchsgüter in das [X.] Recht um. Unter den Begriff der Garantieerklärung fallen dabei nur Willenser-klärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die [X.], die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in
diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
April 2011

I
ZR
133/09, [X.], 638 Rn.
26 bis 31 =
[X.], 866
Werbung mit Garantie, [X.]).

2.
Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in §
477 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, von einer
Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer -
wie
im Zweifel
bei durch das [X.] übermittelten Aufforde-rungen zur Bestellung
-
nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. [X.], 9
10
-
7
-
[X.], 638 Rn.
32 -
Werbung mit Garantie; [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2011 -
I
ZR
174/10, [X.], 730 Rn.
43 =
[X.], 930

Bauheizgerät) oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des §
145 [X.] abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll. Als Garantieerklärung, die den in §
477 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist deshalb im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags ge-richtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Ga-rantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrau-chers gerichtete Willenserklärung anzusehen ([X.][X.]/S.
Lorenz, 6.
Aufl., §
477 Rn.
3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
477 Rn.
3 [X.]. §
443 Rn.
14
f.). Dagegen ist in diesem Zusammenhang eine Unter-scheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Garantie nicht ange-bracht;
insbesondere
ist
unerheblich, ob der Unternehmer auch der Verkäufer ist ([X.] in [X.]/[X.] aaO §
477 Rn.
3 [X.]. §
443 Rn.
11
f.). Die
ge-genteilige Auffassung vernachlässigt,
dass gemäß §
443 [X.], Art.
1 Abs.
2 Buchst.
e der Richtlinie 1999/44/[X.] neben dem Verkäufer insbesondere auch der Hersteller Garantiegeber sein kann.

3. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen, unbeanstandet geblie-benen
Feststellungen stellte
sich die von der [X.] beworbene Hersteller-garantie
aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher ungeachtet dessen als vorteilhafter Bestandteil des Angebots der [X.] dar, dass es sich um die Garantie eines [X.] handelte.
Ob die Beklagte dabei die Stellung einer Erklärungsvertreterin (§
164 [X.]) oder einer Erklärungsbotin (§
120 [X.]) hatte, ist für die
wettbewerbsrechtliche Beurteilung
ohne Belang (vgl. unten Rn.
13).

4.
Die Revision macht auch vergeblich geltend, dass Herstellergarantien nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11
12
-
8
-
23.
März 1988
VIII
ZR
58/87, [X.]Z 104, 82, 85
f. [X.]) jedenfalls in der Re-gel
dadurch zustande kommen, dass der Ware

etwa in Form einer Garantie-karte
-
eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrags gerichtete schriftliche Willenserklärung des Herstellers beiliegt und die Annahme dieser Erklärung durch den Käufer gemäß §
151 [X.] unter Verzicht auf eine Willens-erklärung und deren Zugang gegenüber dem Hersteller erfolgt. Es erscheint schon als zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auch nach der der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/[X.] dienenden Änderung der §§
443, 477 [X.] noch [X.] kann (vgl. dazu [X.][X.]/H.P.
Westermann aaO §
443 Rn.
7; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
443 Rn.
14). Ihre Anwendung kommt aber [X.] dann nicht in Betracht, wenn der Garantievertrag -
wie im Streitfall
-
bereits zum selben Zeitpunkt wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist.

5. Die weiteren Voraussetzungen
für die wettbewerbsrechtliche Haftung der [X.] sind
wie die Revision selbst nicht in Zweifel zieht
ebenfalls erfüllt (vgl. im Einzelnen [X.], [X.], 638 Rn.
16 bis 22
Werbung mit Garantie, [X.]). Der Umstand, dass die Beklagte die beanstandete [X.] nicht im eigenen Namen, sondern als Erklärungsvertreterin oder Erklä-rungsbotin des Herstellers abgegeben hat, ist in diesem Zusammenhang uner-heblich, weil die Beklagte dabei zugleich zugunsten ihres eigenen Unterneh-mens gehandelt hat. Zudem hätte auch bei einem Tätigwerden allein zugunsten des Herstellers eine geschäftliche Handlung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 UWG vorgelegen.

6. Wie bereits dargelegt (oben Rn.
10),
brauchte die Beklagte, soweit sie Letztverbraucher lediglich zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss entspre-chender Verträge aufforderte, noch nicht die bei Angeboten gemäß §
477 Abs.
1 Satz
2 [X.] erforderlichen Angaben zu machen. Der Klageantrag und die dementsprechende Verurteilung der [X.] reichten daher in
dieser Hin-sicht
zu weit. Der Umstand, dass beide auf den von der Klägerin beanstandeten 13
14
-
9
-
konkreten [X.]auftritt der [X.] vom 24.
Juni 2010 bezogen waren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung; denn dieser Auftritt konnte je nach den Umständen, unter denen er erfolgte, entweder bereits ein Angebot oder aber auch nur eine Aufforderung an die Letztverbraucher darstellen, ihrerseits ein Angebot abzugeben.
Die Klage ist daher in diesem Umfang unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtli-chen Urteils durch (echtes) Versäumnisurteil abzuweisen.

II[X.] [X.] beruht auf §
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §
708 Nr.
2 ZPO.

Bornkamm

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.10.2010 -
I-14 [X.]/10 -

[X.], Entscheidung vom 05.04.2011 -
I-4 [X.] -

15

Meta

I ZR 88/11

05.12.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. I ZR 88/11 (REWIS RS 2012, 743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 743

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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