Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. IX ZB 98/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8792

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290617BIXZB98.16.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N [X.]S VOLK[X.]S

B[X.]SCHLUSS
IX ZB 98/16
Verkündet am:

29. Juni 2017

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
a)
Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem [X.]l-ternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der [X.]he stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.
b)
[X.]s gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht.
-

2

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[X.] § 749 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2
Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der [X.] verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die [X.] des Grundstücks zu beantragen.

[X.] § 1258 Abs. 2
§
1258 Abs. 2 [X.] ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der [X.] zustehenden [X.]rlösanteil nicht anzuwenden.

[X.] §§ 22, 23, 180
Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer [X.] steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungs-versteigerung des Grundstücks nicht entgegen.

[X.], Beschluss vom 29. Juni 2017 -
IX ZB 98/16 -
OLG
[X.]

[X.]

-

3

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.
Juni 2017 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und Meyberg

für Recht erkannt:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 4. Juli 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

A.

Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je ½ einer [X.]igentumswohnung und zweier Tiefgaragenplätze in [X.].

. Ihre am 15. April 1994 geschlossene [X.]he wurde durch rechtskräftiges Urteil des [X.] vom 2. April 2003 geschieden. Der Antragsteller bewohnt die [X.]igentumswohnung gemeinsam mit der volljährigen Tochter der Beteiligten; insoweit schuldet der Antragsteller auf-grund einer Vereinbarung der Beteiligten der Antragsgegnerin eine monatliche Miete.

Zugunsten des Antragstellers waren auf dem Miteigentumsanteil der An-tragsgegnerin an der [X.]igentumswohnung fünf Zwangssicherungshypotheken 1
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Zwangssicherungshypotheken sowie wegen persönlicher Forderungen die Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin an der [X.]igentumswohnung und den Tiefgaragenstellplätzen. Auf Antrag des [X.] ordnete das [X.] deshalb mit Beschlüssen vom 28.
Dezember 2012 die Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile der An-tragsgegnerin an
der [X.]igentumswohnung (5 K 80/12) und an den beiden Tief-garagenstellplätzen (5 K 81/12; 5 K 82/12) an. Nachdem der Antragsteller in einem Verfahren gegen die Antragsgegnerin vor dem [X.] (12
[X.]/12) zu seinen Gunsten Ansprüche in der Hauptsache über 90.062,82

5.666,50

ü-Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an der [X.]igentumswohnung sowie am 20.
März 2015 Zwangssicherungshypotheken
über 5.666,50

an den Miteigentumsanteilen der Antragsgegnerin an den [X.] eintragen. Insoweit ließ das [X.] mit
Beschlüssen vom 16.
April 2014 und vom 20. April 2015 auf Antrag des Antragstellers dessen Beitritt zu den Zwangsversteigerungsverfahren zu.

Aufgrund der vom [X.] im Verfahren 12 [X.]/12 zu sei-nen Gunsten titulierten Forderungen pfändete der Antragsteller mit Pfändungs-
und Überweisungsbeschlüssen vom 5. Juni 2014 sowie vom 1. und 30. April 2015 zu seinen Gunsten die Ansprüche der Antragsgegnerin hinsichtlich der [X.]igentumswohnung und der Tiefgaragenplätze auf Aufhebung der [X.], Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Auftei-lung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen [X.]rlöses und der anteiligen [X.]innahmen und ließ sich diese Ansprüche zur [X.]inziehung überwei-sen. Am 4. September 2015 beantragte die Antragsgegnerin die [X.]
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steigerung der drei Objekte zum Zwecke der Aufhebung der [X.] (fortan: Teilungsversteigerung). Daraufhin ordnete das [X.] mit Beschluss vom 9. September 2015 die Teilungsversteigerung der drei [X.] an ([X.]). Der Antragsteller erklärte seinen Beitritt zum Teilungsver-steigerungsverfahren, den er am 14. April 2016 wieder zurücknahm.

Der Antragsteller hat im Hinblick auf die zu seinen Gunsten erfolgte Pfändung und Überweisung Drittwi[X.]pruchsantrag gegen die [X.] erhoben und beantragt, die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das [X.] aufzuheben und die Anträge der Antragsgegnerin auf Durchführung der Teilungsversteigerung abzuweisen. Das Amtsgericht
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Familiengericht
-
hat den Antrag zurückgewiesen, die Beschwerde des [X.] hatte keinen [X.]rfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

B.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

[X.] Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Antragsgegnerin sei als Mitei-gentümerin auch ohne Zustimmung des Antragstellers berechtigt, die Zwangs-vollstreckung zur Aufhebung der [X.]en zu beantragen. Dem stünden weder die Pfändung der Ansprüche der Antragsgegnerin aus den [X.] noch die Beschlagnahme der Miteigentumsanteile der An-tragsgegnerin aufgrund der vom Antragsteller betriebenen Zwangsversteige-rung in die Miteigentumsanteile entgegen.

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[X.]in Pfändungspfandrecht aufgrund der Pfändung und Überweisung der Ansprüche der Antragsgegnerin auf Aufhebung der [X.]en stehe dem Recht der Antragsgegnerin, die Teilungsversteigerung zu beantragen, nicht entgegen. Das aus § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgende relative Verfügungsver-bot erfasse zwar auch Handlungen, die keine Verfügung im gesetzestechni-schen Sinn seien. Jedoch beeinträchtige die Teilungsversteigerung die durch die Pfändung der Ansprüche aus der Bruchteilsgemeinschaft begründeten Rechte des Antragstellers nicht. Die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der [X.] diene allein der Realisierung des [X.]rlösanteils; er sei isoliert nicht pfändbar. Sie sei nur notwendig, um dem Gläubiger einen Zugriff auf den [X.]rlösanteil auch ohne Mitwirkung des Miteigentümers zu ermöglichen.

Dafür spreche auch, dass die Teilungsversteigerung nicht die unmittelba-re Befriedigung des Gläubigers aus dem [X.] bezwecke. Sie diene nur dazu, die Auseinan[X.]etzung vorzubereiten. Der Gläubiger sei [X.] gesichert, weil sich die Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück bei der Teilungsversteigerung am [X.]rlös fortsetze. Nur dieses Befriedigungsinteresse schütze § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hingegen falle ein Interesse an einem dem Gläubiger günstigen Verwertungszeitpunkt oder ein Interesse des Gläubigers, überhaupt über die Verwertung zu entscheiden, nicht in den Schutzbereich der Norm.

Auch § 1273 Abs. 2, § 1258 Abs. 2 [X.] erfassten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft
nicht. [X.]ine entsprechende Anwendung des § 1258 Abs. 2 [X.] setze voraus, dass an dem gepfändeten Recht auf Aufhebung der [X.] eine Bruchteilsge-meinschaft bestehe. Daran fehle es beim Anspruch eines Miteigentümers auf Aufhebung der [X.]. Dieser Anspruch stehe ihm allein zu. §
804 7
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Abs.
2 ZPO gewähre zudem dem Pfändungsgläubiger dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Pfandrecht nur im Verhältnis zu anderen Gläubigern, nicht jedoch im Verhältnis zum Schuldner. Auch dies gelte für §
1258 Abs. 2 [X.] nicht.

Schließlich ändere auch die Beschlagnahme des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin aufgrund der vom Antragsteller betriebenen Zwangsversteige-rung nichts am Recht der Antragsgegnerin, die Teilungsversteigerung zu bean-tragen. Die
Beschlagnahme führe nur zu einem relativen Veräußerungsverbot (§§ 136, 135 [X.]). Aufgrund der [X.] des Antragstellers sei es der Antragsgegnerin verboten, über ihren Anteil zu verfügen. Der Antrag auf Teilungsversteigerung verstoße jedoch nicht gegen ein solches Verbot. [X.]ine Forderungsversteigerung schließe eine dasselbe Grundstück betreffende [X.] nicht aus. [X.]in Rangverhältnis bestehe nicht. Die Teilungs-versteigerung beeinträchtige die auf den Miteigentumsanteilen der Antragsgeg-nerin lastenden dinglichen Rechte nicht (§ 182 Abs. 1 [X.]).

I[X.] Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

1.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Über sie ist durch -
streitigen
-

Beschluss zu entscheiden, weil sich das weitere Verfahren nach §§
113
ff
FamFG richtet. [X.]s handelt sich um eine Familienstreitsache. Auf das Verfahren sind daher nicht die Bestimmungen über das Revisionsverfahren nach §§
545
ff ZPO, sondern die Bestimmungen über die Rechtsbeschwerde nach §§ 70
ff FamFG anzuwenden.

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a) Maßgeblich ist dafür nicht die Behandlung durch das Beschwerdege-richt, sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vorliegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen fal-schen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Ver-fahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen [X.]ntschei-dung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel gesche-hen wäre ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2012 -
XII [X.], [X.], 1293 Rn. 13, 19 ff; vom 2.
September 2015 -
XII ZB 75/13, [X.],
2043 Rn. 22; vom 3. März 2016 -
IX ZB 33/14, [X.], 792 Rn. 13).

Dem steht nicht entgegen,
dass das Rechtsbeschwerdegericht gemäß §
17a Abs. 5, 6 [X.] auch im Verhältnis für die in bürgerlichen Rechtsstreitig-keiten und Familiensachen zuständigen Spruchkörper nicht zu prüfen hat, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. [X.]ine fehlerhafte, aber bindende Beur-teilung des Rechtsweges hindert jedenfalls im Verhältnis zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen nicht daran, das Rechtsmittelverfahren nach den richtigen Verfahrensvorschriften zu führen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2008 -
XII [X.], [X.], 1000, 1001; vom [X.] 2014 -
XII ZB 284/13, NJW 2015, 251 Rn. 6; Musielak/[X.]/Wittschier, ZPO, 14.
Aufl., § 17b [X.] Rn. 3; [X.], NJW 2015, 586, 587; zurückhaltend
[X.]/Lückemann, ZPO, 31. Aufl. § 17b [X.] Rn. 2).

b) Im Streitfall erweist sich die Behandlung als Familienstreitsache durch das Beschwerdegericht allerdings als richtig.

aa) Familienstreitsachen sind gemäß §
112 Nr.
3 FamFG sonstige Fami-liensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG. Gemäß § 266
Abs. 1 Nr. 3 FamFG zäh-13
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len zu den sonstigen Familiensachen auch Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem [X.]lternteil im Zusammenhang mit Tren-nung oder Scheidung oder Aufhebung der [X.]he betreffen. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der [X.]he, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung
([X.], Beschluss vom 5. [X.] 2012 -
XII ZB 652/11, [X.], 281 Rn. 22).

[X.] ist die Sachnähe des Familiengerichts zum [X.]. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht [X.] sein, alle durch den [X.] Verband von [X.]he und Familie sachlich ver-bundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (BT-Drucks. 16/6308, [X.]). Durch den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG geforderten Zusammenhang der Streitigkeit mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der [X.]he soll
insbesondere die vermögensrechtliche Auseinan[X.]etzung zwischen den [X.]hegatten außer-halb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden (BT-Drucks. 16/6308, [X.], 263; [X.], Beschluss vom 16. September 2015 -
XII ZB
340/14, [X.], 503 Rn. 17). § 266 Abs. 1 Nr.
3 FamFG erfasst daher Auseinan[X.]etzungen zwischen den [X.]heleuten über während der [X.]he getroffene gemeinsame Dispositionen, sofern die streiti-gen Vorgänge im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der [X.]he stehen.

Bei der Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang besteht, sind im Rahmen des §
266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht nur die tatsächlichen und rechtli-chen Verbindungen zu berücksichtigen, sondern auch der zeitliche Ablauf ([X.], [X.], 66, 67; [X.], [X.], 277, 278; Prütting/
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[X.]/Heiter, FamFG, 3. Aufl., § 266 Rn. 47, [X.] ff; [X.], [X.], 1017, 1019; Hilbig, FPR 2011, 68, 70). Der Begriff des Zusammenhangs hat nach der Gesetzesbegründung eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente (BT-Drucks. 16/6308, [X.]). Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine selbständig zu prüfende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Familienge-richte. So gibt es keine feste zeitliche Grenze, ab der für Verfahren, die [X.] zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirate-ten Personen oder zwischen einer solchen und einem [X.]lternteil betreffen, ein Zusammenhang dieser Ansprüche mit Trennung oder Scheidung oder Aufhe-bung der [X.]he generell verneint werden könnte.
Insbesondere setzt §
266 Abs. 1 Nr.
3 FamFG nicht voraus, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang der [X.] zu Trennung oder Scheidung der [X.]he besteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der zeitliche Abstand zwischen der [X.]hescheidung und der Anhän-gigkeit des Verfahrens über Ansprüche stets ohne Bedeutung wäre. Die Ge-genauffassung (etwa [X.], NJW 2010, 3173, 3174
f; [X.], [X.], 392, 393; [X.], [X.], 1420, 1421; OLG Zwei-brücken, [X.], 1410, 1411; [X.], [X.], 1816, 1818; KG, [X.], 68, 69; [X.], [X.], 249, 250; MünchKomm-FamFG/[X.]rbarth, 2. Aufl., § 266 Rn. 37; [X.], FamFG, 19. Aufl., §
266 Rn.
14) berücksichtigt nicht, dass das Tatbestandsmerkmal des Zusammen-hangs nur nach einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes zu entscheiden ist. Hierbei ist auch der zeitliche Abstand einzubeziehen.

Der zeitliche Abstand zur Trennung oder [X.]hescheidung gewinnt eine zunehmende Bedeutung, je länger die Scheidung zurückliegt und je weniger die streitigen Ansprüche noch unmittelbar familienrechtliche Bezüge aufweisen. [X.]ntscheidend ist, ob angesichts des [X.] zwischen der [X.]hescheidung oder Trennung und der [X.]ntstehung des Streits, bei der erforderlichen Gesamt-19
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würdigung der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine [X.]ntscheidung durch das [X.] erscheint. Dies ist etwa der Fall, wenn diese Gesamtwürdigung ergibt, dass zwar das zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch einen kausalen Bezug zur [X.]hescheidung aufweist, die geltend gemachten Ansprüche jedoch als nur noch rein zufällig mit der [X.]he-scheidung verknüpft erscheinen. Hingegen wird der zeitliche Abstand zur [X.]he-scheidung regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung haben, solange noch weitere gerichtliche Verfahren zwischen den [X.]hegatten in Bezug auf Scheidungsfolgen anhängig sind (Prütting/[X.]/Heiter, FamFG, 3. Aufl., § 266 Rn. 50).

[X.]) Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Streitfall um eine Famili-enstreitsache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3
FamFG. Trotz des zeitlichen [X.] von 12 Jahren zwischen [X.]hescheidung und [X.]inleitung des streitgegen-ständlichen Verfahrens ist der erforderliche Zusammenhang noch gegeben.

Streitigkeiten zwischen [X.]hegatten nach Trennung und Scheidung wegen der Auseinan[X.]etzung einer Miteigentumsgemeinschaft gehören regelmäßig zu den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfassten Ansprüchen (BT-Drucks. 16/6308, [X.]; [X.], [X.], 392, 393; [X.], [X.], 1816, 1818; [X.], FamFG, 19. Aufl., § 266 Rn. 15;
Prütting/[X.]/Heiter, FamFG, 3. Aufl., § 266 Rn. 54). Hierzu kann auch ein Drittwi[X.]pruchsantrag zählen, mit dem ein [X.]hegatte sich gegen die vom an-deren [X.]hegatten beantragte Teilungsversteigerung wendet (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 1985 -
IVb [X.], NJW 1985, 3066 unter [X.]2.; [X.], [X.], 21.
Aufl., §
180 [X.]. 9.9). Zwar handelt es sich bei der [X.] um eine prozessuale Gestaltungsklage. Doch kommt es für die [X.]inordnung als sonstige Familiensache darauf an, ob der Streit um die Teilungsversteigerung 20
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und das der Durchführung einer Teilungsversteigerung entgegengehaltene Recht einen ausreichenden Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG aufweist.

Der Rechtsstreit hat trotz des langen zeitlichen Abstands einen ausrei-chenden Bezug zu Trennung und [X.]hescheidung. [X.]r stellt sich insbesondere nicht als bloßer Konflikt zwischen Pfändungsgläubiger und Miteigentümer ohne familienrechtliche Besonderheiten dar. Die Teilungsversteigerung betrifft die frühere [X.]hewohnung nebst zugehörigen Tiefgaragenstellplätzen, welche
die Beteiligten gemeinschaftlich im Zusammenhang mit der [X.]heschließung erwor-ben haben. Nach den unwi[X.]prochenen Angaben des Antragstellers haben die Beteiligten nach Trennung und [X.]hescheidung zunächst
über lange Jahre auf außergerichtlichem Weg versucht, eine Lösung für die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die gemeinsame [X.]hewohnung zu finden. Die Streitigkeiten um die Zwangsversteigerung der früheren [X.]hewohnung und der zugehörigen Tiefgara-genplätze sind
nach den unstreitigen Angaben des Antragstellers ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer [X.]ntflechtung der durch die [X.]he begründeten wirt-schaftlichen Verhältnisse. Die Beteiligten haben noch in den Jahren 2010 und 2012 andere familiengerichtliche Verfahren eingeleitet. Bei den zugunsten des Antragstellers titulierten Ansprüchen, auf deren Grundlage er unter anderem die Ansprüche der Antragsgegnerin auf Aufhebung der [X.] gepfändet hat, handelt es sich im wesentlichen um familienrechtliche Ansprüche. Deshalb tritt der zeitliche Abstand in den Hintergrund.

2.
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen [X.]rfolg. [X.]in Gläubiger kann die Teilungsversteigerung durch einen Miteigentümer des Grundstücks auch dann nicht verhindern, wenn er das Recht des Schuldners, die Aufhebung der [X.] zu verlangen, für sich pfändet. Das Be-22
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schwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Pfändung der [X.] auf Aufhebung der [X.], Zustimmung zu einer den Miteigen-tumsanteilen entsprechenden
Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Aus-zahlung des anteiligen [X.]rlöses einen Antrag nach § 180 [X.] nicht verhindert.

a) Das Antragsbegehren, die zum Zwecke der Teilung angeordnete Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären, ist zulässig. Die [X.], die den Ausschluss des Auseinan[X.]etzungsanspruchs aus materiell-rechtlichen Gründen geltend macht, muss das aus dem Grundbuch nicht ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte im Wege der Klage nach §
771 ZPO verfolgen ([X.], Urteil vom 22. März 1972 -
IV ZR 25/71, [X.], 729, 730 unter [X.]; vom 23. Februar 1984 -
IX ZR 3/83, [X.], 538, 539 unter 1.; [X.], [X.], 21. Aufl., § 180 [X.]. 9.8). Insoweit genügt es für die [X.] des Drittwi[X.]pruchsantrags, dass der Antragsteller behauptet, ihm stünde aufgrund der Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der [X.], Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen [X.]rlöses ein entsprechendes Recht zu.

b) Dem Antragsteller steht jedoch kein die Teilungsversteigerung hin-derndes Recht zu.

aa) [X.] ein Gläubiger die Ansprüche eines Schuldners auf Aufhe-bung der an einem Grundstück bestehenden Miteigentumsgemeinschaft, Zu-stimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen [X.]rlöses und der anteili-gen [X.]innahmen, verstößt der Antrag des Schuldners, die Teilungsversteigerung durchzuführen, nicht gegen §
829 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Teilungsversteige-24
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rung dient dem Ziel, die [X.] auseinanderzusetzen. Der die [X.] aus §§ 749 ff, 751 ff [X.] pfändende Gläubiger verfolgt das gleiche Ziel.

(1) Das Recht des ([X.] eines Grundstücks, jeder-zeit die Aufhebung der [X.] verlangen zu können (§§
741 ff, 1008 [X.]), ist ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, nach § 857 Abs.
1, § 851 Abs. 1 ZPO daher auch (allein) nicht pfändbar ([X.], Urteil vom 23. Februar 1984 -
IX ZR 26/83, [X.]Z 90, 207, 215 unter 3.b)[X.]); Beschluss vom 20. [X.] 2005 -
VII ZB 50/05, [X.], 849 unter I[X.]2.a); [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 857 Rn. 12a). Jedoch unterliegen die Ansprüche eines Bruchteilsei-gentümers aus § 749 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] -
wovon das Beschwerdegericht ausgeht
-
jedenfalls insoweit der Pfändung, als dem Pfändungsgläubiger damit die Ausübung des Rechts
zur Aufhebung der [X.] im Sinne des §
857 Abs. 3 ZPO überwiesen wird,
wenn dieser zugleich das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil ent-sprechenden Teil des [X.]es gepfändet hat
([X.], Urteil vom 23. Februar 1984, aaO; vom 10. Januar 1985 -
IX ZR 2/84, [X.], 372, 374 unter 3.b)aa); vom 20. Februar 2003 -
IX
ZR 102/02, [X.]Z 154, 64, 69; [X.] vom 20. Dezember 2005, aaO; vom 25. Februar 2010 -
V
[X.], [X.], 860 Rn. 6; vom 20. März 2014 -
IX [X.], [X.], 753 Rn. 6).

Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (zur Kritik etwa [X.]/[X.], 7. Aufl., § 749 Rn. 24
f; [X.]/[X.]ickelberg, [X.], 2015, § 749 Rn. 58; [X.]/[X.]/Gehrlein, [X.], 3. Aufl., § 749 Rn. 4;
[X.]rman/[X.], [X.], 14. Aufl., § 749 Rn. 9; [X.], [X.] 1979, 317, 320; Ruhwinkel, [X.] 2006, 413, 414), kann
dahinstehen. Selbst wenn neben der Pfändung der Ansprüche aus der Aufhebung der [X.] eine Pfän-dung des Rechts, die Aufhebung der [X.] verlangen zu können, recht-27
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lich möglich ist, gibt dies dem Antragsteller kein Recht, dem Antrag auf [X.] der Antragsgegnerin entgegenzutreten.

(2) Nach § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat sich der Schuldner jeder Verfü-gung über die Forderung, insbesondere ihrer [X.]inziehung, zu enthalten. Dies ist jedoch einschränkend dahin auszulegen,
dass der Pfändungsschuldner keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen treffen kann ([X.], Urteil vom 12. Juli 1968 -
V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060). Hingegen ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung zu solchen [X.]inwir-kungen auf
das gepfändete Recht -
hier auf Aufhebung der [X.] und Auszahlung des anteiligen [X.]rlöses
-
in der Lage, die das Pfändungspfandrecht des Gläubigers nicht beeinträchtigen ([X.], aaO zur Pfändung eines [X.]rbteils). Insoweit ist entscheidend, dass die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus einer [X.] darauf zielt, den in dem Anteil an der [X.] liegenden Wert zugunsten des Pfändungsgläubigers zu verwerten. Dies betrifft die Ansprüche der Antragsgegnerin aus der erfolgten Auflösung der [X.], im Streitfall also aus § 753 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Demgemäß hindert eine Pfändungs-
und [X.]inziehungsverfügung hinsicht-lich seines Rechts auf Aufhebung der [X.] den Miteigentümer nicht, über seinen Miteigentumsanteil zu verfügen ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2010 -
V [X.], [X.], 860 Rn. 11f; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15.
September 2016 -
V [X.], [X.], 2027 Rn. 17 für die Verfügung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über ein Grundstück bei Pfändung eines Gesellschaftsanteils). Denn das aus § 749 Abs. 1 [X.] resultierende Recht des Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der [X.] verlangen zu [X.], ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück
bestehenden Rechtsgemeinschaft. 29
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Auf das dem gepfändeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis -
hier das Miteigentum
-
erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme indes nicht ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2010, aaO Rn. 12).

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dass der [X.] nach einer Pfändung seiner Ansprüche auf Aufteilung eines Verwer-tungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen [X.]rlöses im Hinblick auf § 829 Abs.
1 Satz 2 ZPO das ihm als Miteigentümer zustehende Recht verliert, die Teilungsversteigerung nach §§ 180
ff [X.] zu beantragen ([X.],
Rpfleger 1958, 269, 270; [X.], Rpfleger 2001, 445f; [X.], [X.] 2002, 928, 930; [X.], NJW 1961, 785; MünchKomm-[X.]/[X.], 7.
Aufl., § 749 Rn. 24; [X.]/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl., S.
118; [X.], Rpfleger 1993, 389, 391; [X.], [X.] 2016, 521, 526; [X.], [X.] 1958, 45, 46; [X.], Rpfleger 1985, 500;
[X.], [X.], 21. Aufl., § 180 [X.]. 11.10 k); [X.], NJW 1958, 692; [X.], Rpfleger 1963, 337). Vielmehr bleibt der Miteigentümer, selbst wenn sein Gläu-biger zusätzlich zu den Ansprüchen auf Teilung und Auszahlung des [X.]rlöses weiter die Ansprüche auf Aufhebung der [X.] pfändet, auch ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers befugt, die Teilungsversteigerung einzulei-ten. §
829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zielt darauf, den zugunsten des Gläubigers ge-pfändeten Gegenstand zu erhalten. Dies sind die Ansprüche auf Verteilung des [X.]rlöses. Die Pfändung des Rechts auf Aufhebung soll den Gläubiger nur in den Stand setzen, seinerseits die Aufhebung der [X.] verlangen zu [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1984 -
IX ZR 26/83, [X.]Z 90, 207, 215
f).
Wird im Verfahren auf Antrag des Schuldners der Zuschlag erteilt, setzt sich das Pfändungspfandrecht des Gläubigers am [X.]rlösüberschuss fort. Die Teilungsversteigerung beeinträchtigt daher dieses Recht des Gläubigers nicht. [X.]ine isolierte Pfändung des [X.] ist nicht möglich ([X.], 31
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aaO). Damit trifft das Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der [X.] nicht zu, weil der Antrag auf [X.] gerade dazu dient, den zugunsten des Gläubigers gepfän-deten Anspruch auf [X.] zu verwirklichen.

(3) Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass der Pfändungsgläubiger ein "vitales Interesse"
daran habe, allein zu bestimmen, wann und in welcher Form die Veräußerung des Objektes durchgeführt werde (so aber [X.], [X.] bei der Teilungsversteigerung des [X.], 3. Aufl., Rn. 15d; [X.]., [X.], 2294, 2297). [X.]bensowenig kann sich der Pfändungsgläubiger darauf berufen, dass mit der Pfändung des Anspruchs auf Auseinan[X.]etzung der Bruchteilsgemeinschaft das Recht des Miteigentümers aus §
749 [X.] blo-ckiert werden soll (an[X.] [X.], aaO Rn. 15a; [X.]., [X.], 2294, 2296). Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungs-fähigen [X.]rlös in Geld zu schaffen ([X.], Beschluss vom 15. September 2016
-
V
[X.], [X.], 2027 Rn. 21). Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der [X.] (§ 180 Abs. 1 [X.]), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie bereitet sie nur vor
([X.], [X.] vom 22. Februar 2017 -
XII [X.], [X.], 629 Rn. 24).

(a) Die [X.] nach Bruchteilen ist nach der § 749 [X.] zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig nicht auf Dauer bestimmt ([X.], Urteil vom 19. Dezember 1974 -
II ZR 118/73, [X.]Z 63, 348, 351;
[X.]/[X.]ickelberg, [X.], 2015, §
749 Rn. 2). Die gesetzliche Regelung be-ruht auf einem jederzeitigen Recht zur Beendigung der beengenden Situation ([X.], [X.] (2012), 251, 288; [X.], [X.] 1979, 317). Nach der gesetz-geberischen Konzeption bestand kein Anlass, das Fortbestehen der Gemein-32
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schaft zu befördern ([X.], Die gesammten Materialien zum [X.], [X.], Recht der Schuldverhältnisse, S. 1207). Die Teilung sei etwas in der Natur des Verhältnisses Gegebenes ([X.], aaO S. 491). Auch bei [X.]en, die durch gemeinsamen rechtsgeschäftlichen [X.]rwerb entstanden sind, [X.] die Tatsache allein, dass die Teilhaber sich zum [X.]rwerb zusammenge-schlossen haben, nach Auffassung des Gesetzgebers noch nicht, sie auch für die Zukunft an die [X.] zu binden ([X.]/[X.]ickelberg, aaO).

Demgemäß dient das Recht eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der [X.] verlangen zu können (§ 749 Abs. 1 [X.]), dazu, dem Teilha-ber einen Zugriff auf den in der [X.] enthaltenen Vermögenswert zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere bei Grundstücken; gemäß § 753 Abs. 1 Satz
1 [X.] erfolgt hier die Aufhebung der [X.] -
wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist
-
durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des [X.]rlöses. Hierbei stellt das Gesetz darauf ab, dass das Grundstück bestmöglich verwertet wird -
zugunsten des Miteigentümers und zugunsten eines etwaigen Gläubigers
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. September 2016 -
V [X.], [X.], 38 Rn. 20
f zum geringsten Gebot in der Teilungsversteigerung). Be-treibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen einen Miteigentümer, dient das Zwangsvollstreckungsrecht hingegen nicht dazu, den Schuldner zu blockie-ren und ihn daran zu hindern, Möglichkeiten zu einer wirtschaftlich günstigen Verwertung der gepfändeten Gegenstände zu nutzen. Genau dies droht aber regelmäßig einzutreten, sofern -
wie im Streitfall
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ein Miteigentümer die Zwangsvollstreckung gegen den anderen Miteigentümer betreibt und dabei [X.], sich auf die [X.] durch Verwertung des [X.] zu beschränken.

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Die Verwertung durch Anteilsveräußerung ist nicht nur unpraktisch (MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 747 Rn. 37), sondern häufig unrentabel. Miteigentumsanteile werden in der Praxis so gut wie nie ersteigert. [X.] finden sich hierfür in der Regel nicht. Auf diese Weise könnte ein
Miteigen-tümer sehr günstig den Miteigentumsanteil des Schuldners erwerben ([X.], [X.] 2017, 163, 164; [X.]/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6.
Aufl., [X.]). Die alleinige Versteigerung des Miteigentumsanteils birgt daher die Gefahr, dass der Vollstreckungsschuldner erheblich geschädigt wird, wenn die Teilungsversteigerung unterbunden wird ([X.]/Kiderlen, Praxis des [X.], 12. Aufl., [X.]). Dies ist nicht Zweck der Zwangsversteigerung. Soweit der Pfändungsgläubiger mit der Pfändung auch des Rechts auf Aufhebung der [X.] vor allem sein Interesse verfolgt, die Zwangsvollstreckung auf den Miteigentumsanteil des Schuldners zu be-schränken und damit im Regelfall zu erreichen, dass er selbst diesen Anteil möglichst günstig erwerden kann, ist dies nicht schutzwürdig.

(b) [X.]ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde dient die Pfändung auch nicht dazu, das Interesse eines pfändenden Miteigentümers am [X.]rhalt der Bruchteilsgemeinschaft zu sichern, damit er weiter die Vorteile der Nutzung ge-nießen kann. Das Gesetz gibt jedem Miteigentümer das Recht zur jederzeitigen Aufhebung der [X.]. Dieses Recht kann nicht durch eine Pfändung unterlaufen werden. Selbst wenn das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer ausgeschlossen ist, kann gemäß § 749 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Aufhebung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auch dies spricht gegen eine Beschränkung des Aufhebungsrechts durch eine Pfän-dung im Interesse des anderen Miteigentümers.

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(4) Weiter ist der Antrag eines Schuldners auf Teilungsversteigerung auch deshalb ohne Zustimmung eines etwaigen Pfändungsgläubigers wirksam, weil
der Pfändungsgläubiger seinerseits die Verwertung des [X.] im Wege der [X.] eingeleitet hat. Da der Pfändungsgläubiger in diesem Fall
klar zu erkennen gibt, dass er seine Forderung aus dem wirtschaftlichen Wert des [X.] befrie-digt haben möchte, besteht kein Bedürfnis mehr, ihn vor einer
-
die Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstandes nur vorbereitenden
-
Teilungsversteigerung zu schützen. Diese
ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil sie im [X.] einen besseren [X.]rlös verspricht als die Versteigerung des Bruchteils.

[X.]) Aus § 1258 Abs. 2 [X.] ergibt sich nichts Gegenteiliges (aA [X.], [X.], 21. Aufl., § 180 [X.]. 11.10; [X.], Strategien bei der Teilungsversteige-rung des [X.]igenheims, 3. Aufl. Rn. 15f; [X.], Die Teilungsversteigerung, 5.
Aufl. Rn. 77; [X.], NJW 1958, 692; [X.], Rpfleger 1963, 337, 338f; [X.], [X.], 2294, 2297f). §
1258 bildet eine Sondervorschrift für das Pfandrecht am Anteil eines ideellen Bruchteilseigentümers. Dieses ist ein Pfandrecht an einer Sache, kein solches an einem Recht (MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., §
1258 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 2009, § 1258 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., §
1258 Rn. 1). Nach §
1258 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann die Aufhe-bung der [X.] im Falle eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an [X.] beweglichen Sache nur vom Miteigentümer und dem Pfandgläubiger ge-meinschaftlich verlangt werden. Gemäß §
1258 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann der Pfandgläubiger nach [X.]intritt der Verkaufsberechtigung die Aufhebung der [X.] auch ohne Zustimmung des Miteigentümers verlangen.

(1) Diese Regelungen sind auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil sowie an dem ihm zustehenden [X.]rlösan-37
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teil nicht anzuwenden ([X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 1258 [X.]. 2b; vgl. auch [X.]/[X.]ickelberg, [X.], 2015, § 747 Rn. 46 f). Dies gilt auch, soweit §
1273 Abs.
2 [X.] eine entsprechende Anwendung auf ein Pfandrecht an Rechten anordnet. Aus § 751 Satz 2 [X.] ergibt sich die allgemeine Wertung des Gesetzes, dass der den Anteil eines Teilhabers pfändende Gläubiger stets die Aufhebung der [X.] verlangen kann, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. §
1258 Abs. 2 [X.] beruht hingegen darauf, dass der Teilhaber, der seinen Anteil rechtsgeschäftlich verpfändet, damit seine Verfügungsbefugnis im Interesse des [X.] einschränkt. Im [X.] steht das [X.] des [X.]. Hingegen steht bei der Zwangsvollstreckung das Verwertungs-
und Befriedigungsinteresse des Gläubigers im Vordergrund (vgl. [X.], [X.] 2002, 928, 930).

[X.]in [X.] ist daher stets kraft Gesetzes berechtigt, die Aufhebung der [X.] zu verlangen; weder bedarf er hierzu der Zu-stimmung des Miteigentümers noch beschränkt ein Pfändungspfandrecht an dem Bruchteil oder dem Anspruch auf den [X.] die nach § 749 [X.] bestehende Befugnis des Miteigentümers, die Aufhebung der [X.] zu verlangen. Zum Schutz des [X.]s tritt in einem solchen Fall dingliche Surrogation ein ([X.], Urteil vom 12. Mai 1969 -
VIII ZR 86/67, [X.]Z 52, 99, 105). Dies gilt auch bei der Pfändung der Ansprüche aus der Auf-lösung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück. Aus dem Zweck der Regelungen über die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff [X.] ergibt sich, dass diese nicht durch die auf das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sa-chen zugeschnittene Bestimmung des § 1258 Abs. 2 [X.] eingeschränkt wer-den.

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(2) Dies gilt insbesondere, wenn ein [X.] die Voll-streckung gegen den Miteigentümer eingeleitet hat. § 1258 Abs. 2 [X.] zielt darauf, die Interessen des [X.] am [X.]rhalt des [X.] zu sichern. Zeigt der Pfandgläubiger jedoch, dass er seine Forderung befriedigt haben möchte und betreibt er deshalb die Zwangsvollstreckung, besteht kein schützenswertes Interesse des [X.] mehr. Ob der Pfändungs-pfandgläubiger seinerseits ein Interesse am [X.]rhalt des gemeinsamen Gegen-standes hat, ist unerheblich. Bereits § 749 Abs. 1 [X.] zeigt, dass ein Interesse eines anderen Teilhabers am [X.]rhalt des gemeinsamen Gegenstandes vom [X.] generell nicht geschützt wird. [X.]s
kommt hinzu, dass es bei der [X.] dem [X.] in solchen Fäl-len nicht darum geht, eine -
ungünstige
-
Verwertung des Gegenstandes zu verhindern, sondern lediglich darum, eine gegenüber der bloßen Versteigerung des [X.] typischerweise ertragreichere Teilungsversteigerung des gesamten Gegenstandes zu unterbinden, um auf diese Weise das Bruch-teilseigentum möglichst günstig zu erwerben (vgl. die Hinweise bei [X.]/
Kiderlen, Praxis des [X.], 12. Aufl., S. 65
f; [X.], Strategien bei der Teilungsversteigerung des [X.], 3. Aufl., Rn. 14).

Sinn und Zweck der Vollstreckung bestehen
nicht darin, dem [X.] einen möglichst günstigen [X.]rwerb des Miteigentumsanteils zu ermögli-chen, sondern darin, einen möglichst hohen [X.]rlös zu erzielen. [X.]bensowenig ist es Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil, die Aufhebung der [X.] auf Dauer zu verhindern. [X.]ine solche Sichtweise steht in unvereinbarem Gegensatz zu § 749 Abs. 1 [X.] und der Wertentschei-dung des Gesetzgebers, dass -
vorbehaltlich einer Vereinbarung der Teilhaber
-
jeder Teilhaber einen Anspruch hat, eine jederzeitige Aufhebung der [X.] zu verlangen.
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cc) Die Beschlagnahme des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin aufgrund der gegen sie eingeleiteten Zwangsversteigerung in ihren Miteigen-tumsanteil steht dem Antrag auf Teilungsversteigerung ebenfalls nicht entge-gen. Die Teilungsversteigerung und die Zwangsversteigerung haben unter-schiedliche Beteiligte und Ziele und schließen sich nicht gegenseitig aus ([X.], Rpfleger 2002, 248, 249). Die Beschlagnahme nach § 22 [X.] im Rahmen der [X.] hat zwar gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Wirkung eines [X.]. Dies steht jedoch einem Antrag auf Teilungsversteigerung nicht entgegen. Die Beschlagnahme in der Teilungsver-steigerung hat eine andere Funktion als in der Vollstreckungsversteigerung ([X.], Beschluss vom 15. September 2016 -
V [X.], WM
2016, 2027 Rn.
20). Insoweit handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot ([X.], aaO). Die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren bestimmt die [X.] der Beschlagnahme ([X.], aaO). Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält keine Rangfolge zur Frage der [X.] und der [X.]. Damit kann die eine nicht durch die andere untersagt wer-den. Die durch die Beschlagnahme geschützten Interessen des Gläubigers werden aus den zum Pfändungspfandrecht angeführten Gründen nicht berührt.

Der Antragsteller kann sich schließlich auch hinsichtlich der von ihm be-triebenen Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin nicht auf § 1258 Abs. 2 Satz 2 [X.] berufen. Hierbei handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, die sich nach § 864 ZPO richtet ([X.]/[X.]ickelberg, [X.], 2015, § 747 Rn. 51); sie erfolgt gemäß §
866 Abs. 1 ZPO durch [X.]intragung einer Sicherungshypothek für die Forde-rung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die Wirkungen dieser Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil richten sich nach den 43
44
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Bestimmungen des [X.]. Danach steht dem die Zwangsversteigerung betrei-benden Gläubiger kein Pfändungspfandrecht im Sinne des § 804 ZPO zu; damit greift auch die Verweisung des §
804 Abs. 2 ZPO nicht.

Kayser
[X.]
Pape

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 19.01.2016 -
45 [X.]/15 -

OLG [X.], [X.]ntscheidung vom 04.07.2016 -
II-2 UF 27/16 -

Meta

IX ZB 98/16

29.06.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. IX ZB 98/16 (REWIS RS 2017, 8792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8792

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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