Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.03.2022, Az. 2 BvR 1514/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 544

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch überhöhte Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit im PKH-Verfahren - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 16. August 2021 - 1 U 20/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an einen anderen Zivilsenat des [X.] zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das [X.] und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

5. [X.] wird für das [X.] auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) [X.] und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendfünfhundert) [X.] festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als Berufungsbeklagter in einem zivilgerichtlichen Berufungsverfahren.

2

1. Der 81 Jahre alte, grundsicherungsberechtigte Beschwerdeführer war bis zu einem Verkehrsunfall im Jahr 2013, bei dem er sich schwere Beinverletzungen zuzog, als Fliesenlegermeister in [X.] und seit Ende 2014 insolventer GmbH tätig. Die GmbH beziehungsweise er selbst machten wegen dieses Verkehrsunfalls verschiedene Ansprüche gegen die Versicherung des Unfallgegners in mehreren Verfahren − (teilweise) unter Inanspruchnahme von gewährter Prozesskostenhilfe − geltend, in denen die GmbH beziehungsweise der Beschwerdeführer erstinstanzlich im Wesentlichen obsiegten. Zwei erstinstanzlich ergangene Urteile aus den Jahren 2016 und 2018 wurden - ohne dass die Versicherung Berufung einlegte - rechtskräftig.

3

2. Das [X.] gewährte dem Beschwerdeführer für das streitgegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 9. Mai 2016 Prozesskostenhilfe. Mit vorläufig vollstreckbarem [X.] und Endurteil vom 23. Juni 2017 gab es der Klage des Beschwerdeführers weitestgehend statt. Im August 2017 erhielt er aufgrund dieses [X.] von der Versicherung eine Summe in Höhe von [X.]. Mit Urteil vom 8. Januar 2019 gab das [X.] seiner Klage insbesondere auf eine Verdienstausfallrente in Höhe von ca. 2.000,00 Euro monatlich ebenfalls weitestgehend statt.

4

3. Gegen den abweisenden Teil des [X.] vom 23. Juni 2017 legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Aufgrund der erhaltenen Zahlung der Versicherung aus dem [X.] und Endurteil erklärte er den für dieses Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag für erledigt. Mit Urteil vom 30. Juli 2018 wies das [X.] die Berufung des Beschwerdeführers zurück.

5

4. Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 8. Januar 2019 legte die beklagte Versicherung die verfahrensgegenständliche Berufung zum [X.] ein, welches dem Beschwerdeführer die beantragte Prozesskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 14. Mai 2020 mangels hinreichender Darlegung seiner Bedürftigkeit versagte. Wie er selbst mitgeteilt habe, sei ihm aufgrund des Versäumnisurteils ein Betrag von [X.] zugeflossen. Jedenfalls hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 18.332,07 Euro habe er aber nicht nachvollziehbar dargetan, wozu dieser von ihm verwendet worden sei. Er habe lediglich pauschal mitgeteilt, dass dieser Betrag im Rahmen seines "allgemeinen Lebensunterhalts" verbraucht worden sei, er keine Belege aufbewahrt habe und dazu keine weiteren Angaben machen könne. Auch die vom Beschwerdeführer abgegebene Versicherung an Eides statt ermögliche dem Gericht die vorzunehmende Prüfung des Einsatzes der Gelder nicht. Selbst nach Abzug des insoweit zu berücksichtigenden Schonvermögens in Höhe von 5.000,00 Euro nach § 115 Abs. 3 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 90 Abs. 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ([X.]) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Verordnung zur Durchführung (DurchführungsVO) zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 [X.] reiche der Betrag für die Prozesskosten des zweiten Rechtszugs aus. Die vom Beschwerdeführer bislang nicht realisierte Absicht, das Geld für eine Alterssicherung einzusetzen, sei ebenfalls nicht ausreichend. [X.] könne trotz erheblicher Zweifel daher, ob und inwieweit hinsichtlich der geltend gemachten Bedienung von Schulden jeweils hinreichende Umstände dargetan seien, die einen hinsichtlich jeder Ausgabe festzustellenden Vorrang gegenüber der Verpflichtung, die Allgemeinheit nicht ohne Grund in Anspruch zu nehmen, tragen. Vor allem in Bezug auf die Aufwendungen für "Lager Miete" in Höhe von 15.529,50 Euro fehlten tragfähige Angaben. Keiner Prüfung zugänglich seien ebenfalls die pauschalen Angaben zu den beglichenen [X.]n in Höhe von weiteren 11.913,34 Euro.

6

5. In seiner Gegenvorstellung vom 15. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, aus seinem ehemaligen Erwerbsgeschäft noch Gegenstände einlagern zu müssen, was eine monatliche [X.] von 535,50 Euro in Anspruch nehme. Die entsprechenden Quittungen seit der Auszahlung der [X.] seien einem vorangegangenen Schriftsatz beigefügt gewesen und würden zur Sicherheit nochmals beigelegt. Zudem versichere der Prozessbevollmächtigte nochmals, dass der für [X.] einbehaltene Betrag mit Kosten aufgrund anderweitig für den Beschwerdeführer geführter Mandate verrechnet worden und ihm deshalb nie persönlich zugeflossen sei. Hinsichtlich der 18.332,07 Euro seien die Angaben in der vom Beschwerdeführer abgegebenen eidesstattlichen Versicherung aufgrund seiner prekären Vermögenssituation plausibel, der Betrag sei in den letzten drei Jahren sukzessive verbraucht worden, es entspreche einem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch von etwa 570 Euro. Weitere Belege hierzu könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Er verfüge über geringe Renteneinnahmen in Höhe von 519,71 Euro. Allein seine Mietkosten beliefen sich auf 497,00 Euro monatlich und er erhalte Grundsicherung. Die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit dürften nicht überspannt werden.

7

6. Das [X.] hielt an der Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. Mai 2020 fest. Ein sachlicher Grund für die monatliche Zahlung einer [X.] für Gegenstände der ehemaligen GmbH in Höhe von 535,50 Euro seit November 2016 sei nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen seit dem Unfall im Dezember 2013 nicht mehr arbeitsfähig und die ehemalige GmbH eigentliche Schuldnerin der Mietkosten gewesen sei. Im Übrigen fehlten insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Begleichung von [X.]n in Höhe von insgesamt 11.913,34 Euro wie auch der Verwendung der 18.332,07 Euro für allgemeine Lebenshaltung nachvollziehbare Angaben für eine Prüfung durch das Gericht. Die Behauptung eines theoretisch plausiblen, aber nicht weiter konkretisierten Durchschnittsverbrauchs reiche nicht aus.

8

7. Mit Urteil vom 18. Mai 2020 hob das [X.] das Urteil des [X.]s vom 8. Januar 2019 sowie das (Teil-)Versäumnisurteil vom 23. Juni 2017 auf und wies die Klage ab.

9

8. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 Prozesskostenhilfe beim [X.] zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Er wurde dabei durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten, der - wie schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] im Vorfeld des Urteils vom 18. Mai 2020 - ohne Kostensicherung tätig wurde. Hier erklärte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter anderem, "getrennt-verheiratet" und nicht rechtsschutzversichert zu sein, keine Unterhaltsansprüche gegen dritte Personen zu haben, außer einer Rente in Höhe von 537,46 Euro keine Einnahmen zu beziehen und ergänzende Grundsicherung in Höhe von 363,64 Euro zu erhalten. Auch seine Ehefrau habe keinerlei Einnahmen. Auf seinem Konto befänden sich 277,49 Euro, sein Auto habe einen Verkehrswert von 1.500,00 Euro, er habe Geschäftsanteile im Wert von 250,00 Euro. Seine Wohnkosten beliefen sich auf insgesamt 497,00 Euro; er zahle Schulden in [X.] von [X.] 100,00 Euro zurück. Eine Entsorgung der in der angemieteten [X.] untergebrachten Maschinen sei teurer als die Mietkosten.

9. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 bat der [X.] um Vorlage der Auszüge sämtlicher Konten für den [X.]raum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 sowie Vorlage eines [X.], aus welchem hervorgehe, dass und wann die genannten [X.] dem Vermögen des [X.] zugeflossen seien. Ferner wurde um Erläuterung von Schulden beim Landratsamt gebeten. Mit ergänzendem Schreiben vom 13. Juli 2020 bat der [X.] um vollständige Angabe der aktuellen Einkünfte und Ausgaben der Ehefrau nebst Glaubhaftmachung.

10. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer die Kontounterlagen vor und ergänzte, dass die aus dem Versäumnisurteil aus dem [X.] erhaltenen [X.] nur in Höhe von 66.273,77 Euro an ihn - auf seinen Wunsch hin durch Übergabe eines Barschecks - ausgezahlt worden seien, der Rest sei aufgrund von Honorarforderungen seines Prozessbevollmächtigten direkt einbehalten und verrechnet worden. Das die Grundsicherung gewährende Landratsamt wisse von der Auseinandersetzung mit der beklagten Versicherung und habe deshalb die Grundsicherung auf Darlehensbasis gewährt. Nach dem Erhalt der 66.273,77 Euro habe das Landratsamt mit Bescheid vom 13. September 2017 mitgeteilt, dass die Grundsicherungsleistungen eingestellt und erbrachte Leistungen zurückgefordert würden. Er müsse 4.562,98 Euro in monatlichen [X.] zu je 100,00 Euro zurückzahlen, diese habe er auch bis zum 7. Januar 2019 bedient, sodass bis zu diesem [X.]punkt noch 3.162,98 Euro offen gestanden hätten. Er lebe getrennt von seiner Ehefrau, diese habe ihrerseits Unterhaltsansprüche gegen ihn vor dem Familiengericht geltend gemacht.

11. Der [X.] stellte mit Schreiben vom 14. August 2020 weitere Nachfragen dahingehend, um was für Gutschriften auf den Konten es sich bei einzelnen, mit "Vergütung" beginnenden Einzahlungsposten handele. Des Weiteren sei aus den [X.] eine Gutschrift einer Lebensversicherung ersichtlich, die der Beschwerdeführer aber ausweislich seiner abgegebenen Erklärung nicht habe. Außerdem seien [X.]zahlungen in Höhe von 60,00 Euro ersichtlich. Es werde zudem um Erklärung gebeten, weshalb und wie der zugeflossene Betrag in Höhe von 66.273,77 Euro verbraucht worden sei. Hierzu sei eine chronologische Aufstellung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ab dem 22. August 2017 nachvollziehbar darzulegen.

12. Der Beschwerdeführer teilte hierzu am 21. September 2020 mit, dass es sich bei dem Posten "Vergütung [X.]" um die angegebene Grundsicherung handele. Bei zwei anderen konkreten Zahlungseingängen handele es sich um Zahlungen an die ehemalige GmbH aus Veräußerungen der Insolvenzmasse. Eine Lebensversicherung habe er zum 6. März 2020 kündigen müssen, aus dieser Kündigung resultiere ein Restwert und der entsprechende Kontozahlungseingang "Rückkauf" in Höhe von 1.421,23 Euro. Die monatlichen Zahlungen in Höhe von 60,00 Euro resultierten aus einer [X.]tilgung gegenüber der Staatsanwaltschaft, die der Beschwerdeführer vergessen habe aufzuführen. Weitere Verbindlichkeiten bestünden in Höhe von 3.162,98 Euro und ursprünglich 1.580,00 Euro beziehungsweise nunmehr noch 980,00 Euro. Diese könne er aktuell jedoch ohne Gefährdung seines Existenzminimums nicht mehr bedienen.

Von der ausgezahlten Summe aus dem Versäumnisurteil in Höhe von 66.273,77 Euro habe er für 5.000,00 Euro eine Alterssicherungspolice bezahlt, die er jedoch aufgrund der prekären Lage in Höhe von 4.500,00 Euro wieder habe in Anspruch nehmen müssen. Zur Verwendung der Gesamtsumme im Übrigen reichte der Beschwerdeführer eine Verwendungsaufstellung ein, die er auch bereits dem [X.] zur Verfügung gestellt hatte. Neben Angaben zu verschiedenen Gerichts- und Verfahrenskosten findet sich unter anderem auch ein Punkt "Lager Miete laut Belege 15.529,50 Euro". Über einen Restbetrag von 18.332,07 Euro "(+ Policendarlehen)" habe er keine Belege mehr, es sei für die allgemeine Lebenshaltung ausgegeben worden. Darüber habe er in zweiter Instanz eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Er habe sich insoweit nicht "arm gemacht", er sei arm gewesen, insbesondere nachdem die vorläufige Rentenzahlung der beklagten Versicherung infolge des [X.] wieder eingestellt worden sei. Über die finanziellen Verhältnisse seiner getrenntlebenden Ehefrau habe er im Detail keine Kenntnis. Aber sie habe ebenfalls unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe gerichtlich versucht, ihm gegenüber Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Der Beschwerdeführer legte ferner Grundsicherungsbescheide seit August 2017 und Unterlagen zu seiner Altersvorsorgeversicherung vor. Erstere seien aufgrund der Zahlung der 66.273,77 Euro und vorübergehenden Aufnahme der Rentenleistungen durch die beklagte Versicherung wieder aufgehoben worden. Jedenfalls ab Mai 2019 habe er dann wieder Grundsicherung erhalten.

13. Im - richterlich abgezeichneten - Vermerk nebst Einnahmen- und Ausgabenaufstellung vom 24. September 2020 hielt die Rechtspflegerin beim [X.] fest, dass der Beschwerdeführer "unter Zurückstellung gewisser Bedenken" die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfülle. Die Frage nach einem möglichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stelle sich mangels Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht. Dieser wisse von deren finanzieller Situation nur, dass sie ebenfalls Grundsicherung erhalte. Von den Einkünften in Höhe von circa 900,00 Euro seien der persönliche Freibetrag, Sozialversicherungsbeiträge, die Miete und die Zahlungsverpflichtungen bei der Staatsanwaltschaft abzuziehen, demnach ergebe sich ein negativer zur Verfügung stehender Betrag. Weitere Zahlungsverpflichtungen könnten nicht mehr bedient werden. Der Beschwerdeführer habe auch "wohl kein einsetzbares Vermögen (mehr)". Die Kontostände im überprüften [X.]raum lägen unter dem Schonbetrag. Vom im [X.] erhaltenen Betrag in Höhe von [X.], von denen 66.273,77 Euro tatsächlich an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden seien, seien nach seinen Angaben Gerichtskosten, Mietrückstände, die [X.]nmiete für die GmbH, ein Kredit beim Sozialamt, Steuerberaterkosten und Rückstände bei der Krankenkasse beglichen sowie eine Alterssicherung abgeschlossen worden, die inzwischen in ein Policen-Darlehen umgewandelt worden sei. Eine Lebensversicherung sei gekündigt worden. Die restlichen 18.332,07 Euro seien nach Angaben des Beschwerdeführers für allgemeine Lebenshaltungskosten verbraucht worden, hierüber habe er bereits im zweiten Rechtszug eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Insgesamt könne man den während des Rechtsstreits zugeflossenen Betrag "unter Zurückstellung gewisser Bedenken" als nachvollziehbar verbraucht ansehen. Alternativ wäre die Prozesskostenhilfe mit der Begründung abzulehnen, der Beschwerdeführer hätte den Betrag für die eventuell zu zahlenden Prozesskosten aufsparen müssen. Hierbei sei aber zu bedenken, dass er in erster Instanz überwiegend obsiegt habe und ihm ein Betrag von 38.481,36 Euro zuerkannt worden sei.

14. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 bewilligte der [X.] dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

15. Der [X.] hob das Urteil des [X.]s vom 18. Mai 2020 mit Beschluss vom 26. Januar 2021 nach § 544 Abs. 9 ZPO wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

16. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 bestimmte das [X.] Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. September 2021, erteilte rechtliche Hinweise in der Sache und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 6. August 2021.

17. Mit (erneutem) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses (zweiten) Berufungsverfahrens vom 23. Juli 2021 legte der Beschwerdeführer neben der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aktuelle Rentenbescheide, Kontoauszüge und Korrespondenz bezüglich seiner Schulden vor und nahm ergänzend Bezug insbesondere auf sämtliche Aktenbestandteile des [X.] vor dem [X.], da hier die gleichen wirtschaftlichen Bedingungen zugrunde zu legen seien.

Aus den vorgelegten Kontounterlagen ist unter anderem eine Gutschrift einer Lebensversicherung vom 28. Mai 2021 in Höhe von 512,10 Euro mit dem Betreff "Vergütung" ersichtlich.

18. Am 26. Juli 2021 wies das [X.] darauf hin, dass voraussichtlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne, weil Zweifel an einer vollständigen und richtigen Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestünden. In den vorgelegten [X.] fände sich ein Zahlungseingang "Vergütung", der im Gesamtzusammenhang vermuten lasse, dass es sich um regelmäßige Zahlungseingänge handele. Nach wie vor würden die Hinweise aus dem Beschluss des Gerichts vom 25. Mai 2020 gelten, es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. August 2021.

19. Mit Schreiben vom 9. August 2021 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens der Lebensversicherung vom 27. Mai 2021 mit, dass es sich bei dem Zahlungseingang "Vergütung" in Höhe von 512,10 Euro um den Rest der bei der Versicherung ursprünglich in Höhe von 5.000,00 Euro abgeschlossenen, dann aber wieder gekündigten Rentenversicherung handele. Es sei unklar, was mit der vom Gericht gewählten Formulierung "wobei der Gesamtzusammenhang der Angaben vermuten lässt" gemeint sei. Wie dem Gericht aus der bisherigen Korrespondenz bekannt sei, habe die Police bereits beliehen werden müssen. Es sei beantragt worden, die Akten des [X.] beim [X.] beizuziehen. Eine Ablehnung wäre vor dem Hintergrund der Gewährung durch diesen nicht mehr nachvollziehbar. Nach den erfolgten Hinweisen des Gerichts zur Hauptsache müsse noch umfangreich Stellung genommen werden, der Prozessbevollmächtigte sei aber hierzu nur nach Kostensicherung bereit, weshalb Fristverlängerung und vorsorglich eine Terminverlegung beantragt werde.

Aus dem vorgelegten Schreiben der Lebensversicherung ergebe sich, dass die Versicherung gekündigt, zum 1. Juni 2021 abgerechnet und der Restbetrag in Höhe von 512,10 Euro dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden sei.

20. Mit Verfügung ebenfalls vom 9. August 2021 verlängerte das [X.] die Frist zur Stellungnahme bis zum 25. August 2021, erhebliche Gründe für die beantragte Fristverlängerung darüber hinaus seien nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer habe seit Zugang der Entscheidung des [X.]s damit rechnen müssen, dass ihm das von diesem eingeräumte Schriftsatzrecht in der Sache vom [X.] gewährt und er deshalb zur Ergänzung seines Sachvortrags und zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werde, zumal er dies ausweislich des Beschlusses des [X.]s bereits angekündigt habe. Dennoch habe er keine Vorkehrungen getroffen, um dieser Nachreichung von Unterlagen zur Hauptsache nachzukommen, und er habe auch keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Selbst nach der Zustellung der Terminsnachricht mit Hinweisen vom 9. Juli 2021 habe er mit seinem Antrag bis zum 23. Juli 2021 zugewartet, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass ihm Prozesskostenhilfe aus den nicht ausgeräumten Gründen des Beschlusses vom 25. Mai 2020 nicht gewährt werden würde. Bei Gewährung der beantragten Fristverlängerung bis zum 31. August 2021 sei zu befürchten, dass eine sachgerechte Stellungnahme der Beklagten nicht rechtzeitig genug vor dem Termin vorliegen werde, um dem Gericht zu ermöglichen, diese noch vor dem anberaumten Termin zu beraten.

21. Mit Gegenvorstellung vom 11. August 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, Vorkehrungen getroffen zu haben. Der bisherige [X.] habe allerdings den Schluss zugelassen, dass das neuerliche Verfahren vor dem [X.] einen längeren Vorlauf haben werde. Zudem hätten sich auch bezüglich des weiteren Prozesskostenhilfeantrags Rückfragen ergeben, die ihrerseits wieder [X.] in Anspruch genommen hätten. Es sei außerdem nicht zu erkennen gewesen, welche weiteren Anforderungen und Auflagen das [X.] im Rahmen des einzuräumenden [X.] noch stellen würde, insoweit seien keine Vorkehrungen möglich gewesen.

22. Mit Verfügung vom 11. August 2021 teilte das [X.] mit, es bestehe kein Anlass, die Fristverlängerung bis zum 31. August 2021 zu gewähren. Das Verfahren gehöre zu den ältesten und stehe schon deshalb zur Bearbeitung an. Auch die Einwände zu weiteren Ermittlungen und der Verweis auf die Unkenntnis der Anforderungen des Gerichts überzeugten nicht. Bereits in der Verhandlung im Mai 2020 habe das Gericht auf das Fehlen von Unterlagen hingewiesen und der Beschwerdeführer habe schon im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, bei Gewährung eines [X.] entsprechende Unterlagen einzureichen. Weitere angeblich nicht erkennbare Anforderungen und Auflagen seien in der Terminbestimmung vom 8. Juli 2021 nicht gemacht worden.

23. Mit erneuter Gegenvorstellung vom 13. August 2021 vertiefte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte unter anderem aus, dass einige Punkte der am 8. Juli 2021 erteilten Hinweise sehr wohl neu seien.

24. Am selben Tag verfügte das [X.], dass weiterhin keine Veranlassung zu einer Fristverlängerung gesehen werde und mit einer Reaktion auf weitere Gegenvorstellungen nicht mehr gerechnet werden könne.

25. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. August 2021 lehnte das [X.] den Prozesskostenhilfeantrag ab. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in [X.] aufbringen könne. Prozesskostenhilfe sei eine besondere Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Es sei nicht nur auf das Vermögen abzustellen, über welches ein Antragsteller im [X.]punkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe verfüge, sondern auch auf dasjenige, über welches er vorwerfbar nicht mehr verfüge. Seien Rechtsverfolgungskosten absehbar, dürfe vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht notwendige Zwecke ausgegeben werden. [X.] dies gleichwohl, müsse die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen angerechnet werden, auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 [X.] könne sich ein Antragsteller dann nicht mehr berufen.

Dem Beschwerdeführer sei im August 2017 aufgrund des Versäumnisurteils ein Betrag von (jedenfalls) 66.273,77 Euro zugeflossen. Er habe aufgrund des im [X.] von der Beklagten eingelegten Einspruchs nicht davon ausgehen dürfen, dass keine weiteren Rechtsverfolgungskosten mehr entstünden. Obwohl darlegungsbelastet, habe er nicht dargelegt, den Betrag nicht leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben zu haben. Soweit von November 2016 bis Juni 2019 eine "Lager Miete laut Belege" in Höhe von insgesamt 15.529,50 Euro bezahlt worden sei, handele es sich dabei um Verbindlichkeiten seiner ehemaligen GmbH, nicht um eigene Verbindlichkeiten. Eine Notwendigkeit für die Einlagerung von Maschinen auf seine Kosten sei nach dem Unfallgeschehen von 2013, seit dem der Beschwerdeführer nicht mehr als Fliesenleger arbeiten könne, nicht ersichtlich. Er habe damit in Kenntnis eines laufenden Verfahrens ohne sachlichen Grund und ohne Rücklagenbildung Mittel ausgegeben, die zur Durchführung des Berufungsverfahrens ausgereicht hätten.

Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus nicht hinreichend nachprüfbar dargetan, wie er den weiteren Betrag von 18.332,07 Euro verwendet und dass er diesen insbesondere nicht leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich in sämtlichen Prozesskostenhilfeverfahren darauf beschränkt, pauschal mitzuteilen und an Eides statt zu versichern, diesen Betrag im Rahmen seines "allgemeinen Lebensunterhaltes" verbraucht und hierzu keine Belege aufbewahrt zu haben. Es sei damit nicht möglich, plausibel auszuschließen, dass er sich seines Vermögens durch unangemessene Ausgaben über den Bedarf für einen angemessenen Lebensunterhalt hinaus - auch im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s (Beschluss des 12. Zivilsenats vom 2. April 2008 - [X.]) - entäußert habe. Die pauschale Berechnung, wonach sich ein durchschnittlicher monatlicher Verbrauch von etwa 570,00 Euro im Monat ergebe, sei nicht hinreichend plausibel.

Eine Zahlung der − vom Beschwerdeführer unter seiner Forderungsaufstellung angeführten − "Gerichtskosten [X.] Karlsruhe" in Höhe von 2.644,00 Euro ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, es seien lediglich [X.] in Höhe von insgesamt 600,00 Euro ersichtlich, ohne dass dies derzeit entscheidungserheblich sei.

Ebenfalls lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er erneut keine hinreichenden Angaben zu Unterhaltsansprüchen gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau und deren Vermögensverhältnissen gemacht habe.

26. Mit Gegenvorstellung vom 20. August 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das [X.] und der [X.] bei gleicher Ausgangslage Prozesskostenhilfe bewilligt hätten. Nach dem vom [X.] zitierten Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.]s vom 20. Juni 2018 - [X.]/17 - sei gefordert, dass der Anspruchsteller seine Leistungsunfähigkeit durch Vermögen aufzehrende Ausgaben böswillig herbeigeführt habe. Vorliegend fehle es schon an der Vorhersehbarkeit der Entstehung künftiger Rechtsverfolgungskosten für einen nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Versicherung geführten Berufungsrechtszug, nachdem diese in allen anderen Verfahren die gegen sie ergangenen Urteile akzeptiert und durch ein zulasten des Beschwerdeführers ergangenes Berufungsurteil Gewissheit darüber erlangt habe, dass zumindest keine höheren als im ursprünglichen Versäumnisurteil ausgeurteilten Beträge zugesprochen werden würden. Der Beschwerdeführer kämpfe vorliegend gerade darum, nicht mehr und insbesondere nicht für den Rest seines Lebens sozialhilfebedürftig sein zu müssen.

Er habe mehrfach dargelegt, dass er die [X.] weiter entrichtet habe, weil eine fachgerechte Entsorgung der Spezialgeräte teurer gewesen wäre als ihre Einlagerung, und er sich aufgrund der Unfallfolgen nur zu einer sukzessiven Auflösung des Lagers in der Lage gesehen habe. Es dürfte jedenfalls an einer anzunehmenden Böswilligkeit fehlen, wenn der Beschwerdeführer Forderungen seiner ehemaligen [X.]. Er habe sich hierzu auch moralisch in der Pflicht gesehen. Bei einer etwaigen Räumung hätten die gegebenenfalls noch zu verwertenden Gegenstände weiteren Schaden genommen.

[X.] statt versicherte Vermögensverwendung der 18.332,07 Euro sei plausibel für den betroffenen [X.]raum von anderthalb Jahren; der Beschwerdeführer habe Mieten und [X.] gezahlt und in geringem Umfang auch seiner Ehefrau Unterhalt gewährt. Es sei plausibel, dass er das Geld nicht für [X.] ausgegeben habe. Mehr als das, was er vorgetragen habe, könne er nicht vortragen. Zwar enthalte der Beschluss des [X.]s keine Begründung, es sei jedoch anzunehmen, dass dieser die Argumentation des [X.]s bereits aus vorangegangenen [X.] und -ablehnungen gekannt habe und nicht zu dem Schluss gekommen sei, dass hier eine vorwerfbare und böswillige Vermögensverschlechterung im Sinne seiner eigenen Rechtsprechung vorliege.

Die vom Gericht als nicht entscheidungserheblich angesehenen Ausführungen zu den Gerichtskosten ließen sich mit einem Tippfehler des Beschwerdeführers einerseits und mit bereits erfolgten Teilleistungen andererseits erklären, offen seien noch 1.580,00 Euro.

Auch hinsichtlich des Vorwurfs, keine ausreichenden Angaben zum Vermögen seiner Ehefrau gemacht zu haben, habe das Gericht seinen Vortrag nicht vollständig berücksichtigt. Er habe bereits mehrfach auf die vorgelegten Beschlüsse des Familiengerichts hingewiesen, wonach die Ehefrau selbst Ansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht habe und ebenfalls Grundsicherung beziehe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an ihren Vermögensverhältnissen etwas geändert habe. Er habe auch mehrfach Bezug genommen auf das Prozesskostenhilfeverfahren vor dem [X.], wo dies thematisiert worden sei.

27. Mit angegriffenem Beschluss vom 24. August 2021 sah das [X.] aufgrund der Gegenvorstellung keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Eine besondere Voraussetzung der "Böswilligkeit" bestehe nicht und werde auch vom [X.] in der genannten Entscheidung nicht aufgestellt. Dem dortigen Obersatz schließe sich vielmehr die auch vom Gericht zugrunde gelegte tatbestandliche Ausfüllung an, wonach bei absehbaren Rechtsverfolgungskosten vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden dürfe. [X.] dies - wie hier - gleichwohl, müsse sich der Beschwerdeführer die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und könne sich auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 [X.] berufen.

Dass es sich bei der im [X.]raum von November 2016 bis Juni 2019 bezahlten "Lager Miete laut Belege" in Höhe von 15.529,50 Euro nicht um eigene Verbindlichkeiten, sondern um solche der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der (...)-GmbH, handele, werde nicht in Abrede gestellt. Die Begleichung fremder Schulden trotz eines laufenden Rechtsstreits, dessen Entwicklung nicht übersehen werden könne, sei leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke erfolgt. Daran änderten auch die geschilderten Begleitumstände nichts. Welche konkreten Maschinen mit welchen Kosten zu entsorgen seien, habe der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt oder belegt. Weshalb bis Oktober 2016 vor Anfall der Mietkosten und damit drei Jahre nach dem Unfallgeschehen eine auch sukzessive Auflösung des Lagers nicht möglich gewesen sein solle, bleibe offen.

"Fürsorglich" sei zuletzt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Angabe, über die aktuellen finanziellen Verhältnisse seiner in Trennung lebenden Ehefrau keine Detailkenntnis zu haben, seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Erfolglose Bemühungen um entsprechende Kenntnisse habe er nicht dargetan, der Hinweis auf "zerrüttete Familienverhältnisse" genüge hier nicht.

28. Der Beschwerdeführer beantragte am selben Tag, die [X.] in der Sache auf den 31. Oktober 2021 zu verlängern und den anberaumten Termin aufzuheben, und teilte mit, eine Verfassungsbeschwerde erhoben sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt zu haben. Mit Verfügung ebenfalls vom 24. August 2021 verlängerte das [X.] daraufhin die [X.] in der Sache bis zum 31. August 2021, lehnte aber die Verlegung des Termins am 20. September 2021 ab. Das Gericht sei nicht schon wegen der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zu einer Fristverlängerung gezwungen.

29. Nach erneuter Gegenvorstellung vom 25. August 2021, in der der Beschwerdeführer seine Auffassung im Wesentlichen wiederholte und vertiefte, hielt das [X.] mit angegriffener Verfügung vom 26. August 2021 fest, dass keine Veranlassung zu weiteren Maßnahmen bestehe.

30. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde und Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verlängerte das [X.] die [X.] schließlich bis zum 8. September 2021.

1. Mit am 23. August 2021 fristgemäß eingegangener Verfassungsbeschwerde, die der Beschwerdeführer mit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, macht er die Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] sowie Art. 20 Abs. 1, [X.]. [X.] geltend. Er begehrt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung für das Berufungsverfahren vor dem [X.] Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Nach Wiederholung seines fachgerichtlichen Vortrags hebt er hervor, dass er in seinem Prozesskostenhilfeantrag ergänzend auf das Verfahren vor dem [X.] und die dort gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen verwiesen habe, was das [X.] auch erkannt habe. Nach dem Beschluss der [X.] des [X.] des [X.] vom 20. Februar 2020 - 1 BvR 1975/18 - genüge es, auf Unterlagen in früheren Rechtszügen und auf dort abgegebene Erklärungen Bezug zu nehmen, wenn die Verhältnisse insoweit unverändert geblieben seien. Werde ohne Berücksichtigung dieser Angaben Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt sei, sei die Darlegungslast überspannt. Dies stelle einen eigenen Gehörsverstoß dar.

Fiktives Vermögen könne einem Antragsteller nach dem Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.]s vom 20. Juni 2018 - [X.]/17 - und nach der Entscheidung [X.] 67, 251 nur entgegengehalten werden, wenn er seine Leistungsunfähigkeit böswillig herbeigeführt habe. Hierfür bedürfe es insbesondere der Feststellung, dass das Vermögen in Kenntnis von absehbaren Rechtsverfolgungskosten leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben worden sei. Vorwiegend fehle es schon an der Vorhersehbarkeit weiterer Rechtsverfolgungskosten für einen Berufungsrechtszug, denn das Berufungsverfahren über das abweisende Endurteil, das im Zusammenhang mit dem (erstinstanzlichen) Versäumnisurteil ergangen sei, sei bereits abgeschlossen gewesen. Zudem habe die Versicherung in den vorangegangenen Verfahren die erstinstanzlichen Urteile - auch bei ihrem Unterliegen - akzeptiert. Hinsichtlich der Kosten für die angemietete [X.] zur Lagerung der Geräte der ehemaligen GmbH fehle es ebenfalls an einer Böswilligkeit, das [X.] habe den diesbezüglichen Vortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Ferner könne bei Ausgaben von etwa 2.000,00 Euro monatlich insgesamt nicht von [X.] ausgegangen werden, dies entspreche in etwa seinen monatlichen Einnahmen vor dem Unfall. Der Beschwerdeführer habe die Beträge aus dem Versäumnisurteil als Erwerbsschadensrente gerade zur Wiederherstellung seines normalen Lebens erhalten. Überdies sei der [X.] bei ähnlichen Rückfragen und gleicher Ausgangslage offenbar zu dem Schluss gekommen, dass eine vorwerfbare und böswillige Vermögensverschlechterung gemessen an seiner eigenen Rechtsprechung nicht anzunehmen sei.

Unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung stellt der Beschwerdeführer heraus, dass das [X.] zwar nur prüfe, ob [X.] auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 [X.] beruhten. Es begegne aber verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Fachgericht die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit überspanne und damit den Zugang zu den Gerichten übermäßig erschwere. Insoweit bedürfe es einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellenden, wenn dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausführlich darlege und sein finanzielles Unvermögen hinreichend substantiiert vorgetragen habe. In der Entscheidung der [X.] des [X.] vom 28. Juni 2005 - 1 BvR 1828/03 - habe das [X.] zudem festgestellt, dass das Fachgericht, wenn es fiktives Einkommen oder Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung einsetze, feststellen müsse, in welcher Höhe es von dieser Fiktion ausgehe.

Verfassungsrechtlich bedürfe es nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.] einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers. Das [X.] habe sowohl gegen den [X.] verstoßen als auch die Darlegungslast des Beschwerdeführers zu seiner Bedürftigkeit überspannt, zumal sich etwa die Angaben zu Unterhaltsansprüchen gegenüber seiner Ehefrau und zu den Kosten für die [X.] aus den weiteren Unterlagen neben dem [X.] ergäben. Mehr als die bereits vorgelegten Erklärungen und Dokumente könne er nicht vorlegen. Es entspreche auch nicht der Lebenswirklichkeit, für die allgemeine Lebensführung Einzelbelege aufzubewahren.

2. Am 27. August 2021 hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des [X.]s vom 24. August 2021 sowie auf dessen Verfügung vom 26. August 2021 erweitert.

3. Das [X.] hat am 3. September 2021 eine einstweilige Anordnung erlassen und etwaige vom [X.] Karlsruhe gesetzte [X.]en einstweilen für den [X.]raum von sechs Monaten für wirkungslos erklärt. Es hat in dieser [X.] die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache untersagt.

4. Das [X.] hat mit am 9. Oktober 2021 eingegangenem Schreiben von einer Stellungnahme abgesehen.

5. [X.] des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf[X.]). Die insoweit für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden. Demnach ist die teilweise zulässige Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.]).

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s vom 24. August 2021 und dessen Verfügung vom 26. August 2021 richtet, ist sie unzulässig. Weder der auf die nicht zum Rechtsweg gehörende Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 20. August 2021 erlassene Beschluss noch die auf die erneute Gegenvorstellung vom 25. August 2021 ergangene Verfügung enthalten eine eigenständige Beschwer. Insoweit wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die angegriffene Entscheidung des [X.]s vom 16. August 2021 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 [X.].

a) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts und damit der §§ 114 ff. ZPO obliegt den zuständigen Gerichten (vgl. [X.] 18, 85 <93>; 67, 251 <255>). Es ist nicht Aufgabe des [X.], nach Art einer Revisionsinstanz seine Vorstellung von einer zutreffenden Entscheidung an die des ordentlichen Gerichts zu setzen. Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren sind vielmehr nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 [X.] beruhen (vgl. [X.] 7, 53 <56>; 42, 143 <148>; 67, 251 <255>).

b) Das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 [X.] nicht, dass diejenigen, die über keine materiellen Mittel verfügen, um Prozesskosten zu tragen, mit denjenigen, denen solche Mittel zur Verfügung stehen, völlig gleichgestellt werden, sondern verlangt eine weitgehende Angleichung mit denen, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. [X.] 78, 194 <117 f.>; 81, 347 <357>; 117, 163 <187>; stRspr). Es ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. [X.], 384 <386>). Die gerichtliche Prüfung darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu verlagern. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. [X.] 81, 347 <357>). Das gilt für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ebenso wie für die Feststellung der Bedürftigkeit derjenigen, die Prozesskostenhilfe beantragen, was gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist. Dementsprechend prüft das [X.], ob die Fachgerichte die Anforderungen an die Darlegung der Erfolgsaussichten beziehungsweise der Bedürftigkeit überspannt haben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Dezember 2007 - 1 BvR 2007/07 -, Rn. 19; Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 1671/13 -, Rn. 15; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Februar 2020 - 1 BvR 1975/18 -, Rn. 14).

c) [X.] darf trotz Lücken im Formular darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben, insbesondere wenn die Lücken durch beigefügte Unterlagen geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können. Desgleichen genügt die Bezugnahme auf Bescheinigungen und eine in einem früheren Rechtszug abgegebene Erklärung den Darlegungsanforderungen, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Februar 2020 - 1 BvR 1975/18 -, Rn. 16 m.w.N.).

d) Diesen grundrechtlichen Anforderungen wird die Entscheidung des [X.]s über die Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer nicht gerecht.

Das [X.] hat die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit überspannt und damit den Zugang zu den Gerichten übermäßig erschwert.

Der Beschwerdeführer hat zunächst ein ihm ganz überwiegend günstiges [X.] und Endurteil sowie ein ihm günstiges erstinstanzliches Urteil erhalten, welche ihm eine Verdienstausfallrente in beträchtlicher monatlicher Höhe zusprachen. Für die Kosten der von ihm unmittelbar nach dem [X.] und Endurteil aus dem [X.] eingelegten Berufung hinsichtlich der zeitlichen Befristung und der Höhe der Verdienstausfallrente ist er selbst aufgekommen. Einen für dieses Verfahren gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe erklärte er für erledigt, nachdem er von der beklagten Versicherung aus dem [X.] und Endurteil im August 2017 einen Betrag in Höhe von [X.] ausgezahlt bekommen hatte. In allen übrigen das vorliegende Verfahren betreffenden Instanzen - insbesondere auch vor dem [X.] zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde - hat der Beschwerdeführer bei gleicher Ausgangslage Prozesskostenhilfe erhalten. In diesem Zusammenhang hat er eine Liste über die komplette Verwendung der aufgrund des [X.] erhaltenen Betrags erstellt, vorgelegt und belegt. Er hat dargetan, dass er neben der Tilgung weiterer Schulden unter anderem die gerade aufgrund des noch offenen Rechtsstreits nur darlehensweise vom Sozialamt geleistete Grundsicherung für einen vorangegangenen [X.]raum zurückzahlte. Zudem ergibt sich jedenfalls aus den Unterlagen des [X.] vor dem [X.], dass er ab dem [X.]punkt der Auszahlung der Gelder aus dem [X.] und Endurteil auch keine Grundsicherung mehr erhielt.

Hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 18.332,07 Euro hat der Beschwerdeführer an Eides statt versichert, diesen im Rahmen seines allgemeinen Lebensunterhalts verbraucht und keine weiteren Belege hierzu aufbewahrt zu haben. Es ergebe sich über den betreffenden [X.]raum hinweg nach Abzug der Miete ein monatlicher Durchschnittsverbrauch von etwa 570,00 Euro. Nähere Gründe dazu, weshalb das [X.] den Verbrauch dieses Betrags - anders als der [X.] - für nicht hinreichend plausibel dargelegt hält und der eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers offenbar keinen Glauben schenkt, oder Angaben dazu, worin die geforderte weitere Konkretisierung hätte bestehen sollen, teilt das [X.] ebenso wenig mit wie eine Betragshöhe, die in Anbetracht der Gesamtumstände nach seiner Auffassung einem angemessenen Lebensbedarf in dem entsprechenden [X.]raum (noch) entspräche.

Welche weitergehenden Erkenntnisse zur finanziellen Situation der grundsicherungsberechtigten, getrenntlebenden Ehefrau des Beschwerdeführers über die bekannten und bereits mitgeteilten verfahrensbezogenen Informationen hinaus durch eine konkrete Nachfrage bei ihr hätten erlangt werden können und sollen, wird ebenfalls nicht ausgeführt.

Soweit die angegriffene Entscheidung die vom Beschwerdeführer für seine ehemalige GmbH übernommene [X.] in den Jahren 2016 bis 2019 nicht als vermögensmindernd ansieht, trägt sie den von ihm geltend gemachten Gesamtumständen nicht hinreichend Rechnung. Eine Berücksichtigung und Abwägung aller genannten Faktoren kann der angegriffenen Entscheidung nicht entnommen werden. Auch auf den Umstand, dass der [X.] dem Beschwerdeführer in Kenntnis dieser Mietzahlungen und bei gleicher Ausgangslage Prozesskostenhilfe gewährt hat, geht die Entscheidung nicht ein. Zudem handelt das [X.] widersprüchlich, wenn es von dem - andernfalls in einem Verfahren mit Anwaltszwang sonst aller Voraussicht nach nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer verlangt, sich im Sinne des vom [X.] gewährten [X.] innerhalb relativ kurzer Frist zur Sache zu äußern, ohne den Umstand der Ablehnung von Prozesskostenhilfe in eben dieser Instanz zu berücksichtigen.

4. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 [X.] Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der angegriffene Beschluss weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt.

Der Beschluss des [X.]s Karlsruhe vom 16. August 2021 - 1 U 20/19 - wird aufgehoben. Die Kammer macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Zivilsenat des [X.]s Karlsruhe zurückzuverweisen (vgl. [X.] 20, 336 <343 ff.>; 107, 104 <133>; [X.]K 6, 380 <384>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Februar 2020 - 1 BvR 1975/18 -, Rn. 18 m.w.N.; § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerf[X.]).

Mit der Aufhebung des genannten Beschlusses werden der Beschluss des [X.]s Karlsruhe vom 24. August 2021 und die Verfügung vom 26. August 2021 - 1 U 20/19 - gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerf[X.].

Die Festsetzung des [X.] für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

2 BvR 1514/21

23.03.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 22. Februar 2022, Az: 2 BvR 1514/21, Einstweilige Anordnung

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.03.2022, Az. 2 BvR 1514/21 (REWIS RS 2022, 544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 544

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Vf. 76-VI-17 (VerfGH München)

Anspruch auf rechtliches Gehör


14 Ta 130/22 (Landesarbeitsgericht Hamm)


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