Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. XII ZR 346/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1333

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:2. Oktober 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ:[X.]: ja[X.] Art. 5 § 3 Abs. 2; ZPO §§ 323, 654Zur Abgrenzung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu der [X.] nach§ 654 ZPO in Fällen des übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Un-terhaltstiteln nach Art. 5 § 3 Abs. 2 [X.], Urteil vom 2. Oktober 2002 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat -des [X.]s Stuttgart vom 28. November 2000 wirdauf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt die Herabsetzung des Unterhalts, den er [X.] im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 § 3 [X.] geänderten [X.] an den Beklagten zu zahlen hat.Der am 23. März 1987 geborene Beklagte, ist der [X.] des [X.] auseiner nichtehelichen Beziehung. Er ist Schüler und wohnt bei seiner Mutter, dieihn betreut und versorgt. Der Kläger ist verheiratet. Aus seiner Ehe ist ein 1991geborenes Kind hervorgegangen. Die Ehefrau des [X.] ist Lehrerin im öf-fentlichen Dienst.Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH,die eine Fahrschule betreibt. Sein Gehalt belief sich 1999 auf 4.000 DM (= [X.] - 3 -1987 verpflichtete sich der Kläger in einer [X.]urkunde, an [X.] den [X.] zuzüglich eines Betrages von 40 % zu bezahlen.Eine vom Kläger hiergegen erhobene Abänderungsklage wurde 1990 durchUrteil des Amtsgerichtes als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des [X.] hiergegen wurde vom [X.] zurückgewiesen.Am 22. Dezember 1995 verpflichtete sich der Kläger in Ersetzung desfrüheren [X.] durch Urkunde des [X.], an den Beklagten den[X.] zuzüglich eines Zuschlags von 27 % bis zur Vollendung [X.] Lebensjahres zu bezahlen. Hierauf wurde das von der Mutter [X.] zur Hälfte angerechnet. Der Kläger unterwarf sich außerdem dersofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.Auf Antrag des Beklagten änderte das Amtsgericht mit Beschluß vom19. Oktober 1999 die Urkunde vom 22. Dezember 1995 gemäß Art. 5 § 3[X.] dahingehend ab, daß der Kläger an den Beklagten ab 1. Juli 1999 mo-natlich 127 % des jeweiligen [X.] der 3. Altersstufe gemäß § 1 derRegelbetrag-Verordnung abzüglich [X.] Kindergeld für einerstes Kind als Unterhalt zu bezahlen hat. Vor Rechtskraft des Beschlusseserhob der Kläger gegen den Beklagten gemäß § 654 ZPO Klage mit dem Ziel,daß der monatliche Unterhalt ab 1. Juli 1999 auf 46 % des jeweiligen [X.] herabgesetzt werde, da er bei einem monatlichen Netto-Einkommen von 1.900 DM, einem Eigenbedarf von monatlich 1.500 DM undeiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern nicht mehr als 235 [X.] könne.Das [X.] hat die Klage nach § 654 ZPO für zulässig erachtetund den Beschluß vom 19. Oktober 1999 dahingehend abgeändert, daß [X.] vom 1. Juli 1999 an monatlich nur mehr 100 % des jeweiligen [X.] 4 -trags abzüglich [X.] Kindergeld für ein erstes Kind zu [X.] habe. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen dieses [X.] der Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung [X.]. Der Kläger hat im Wege einer unselbständigen Anschlußberufung [X.] Juli 1999 an die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf [X.] % des jeweiligen [X.] abzüglich des anteiligen Kindergelds in [X.] 84 DM begehrt.Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die GmbH habe in den zurückliegen-den Jahren nur Verluste erwirtschaftet. Dies sei bei Errichtung der [X.] nicht absehbar gewesen. Der Konkurs der GmbH habe nur durchdie Veräußerung von Fahrzeugen und durch eine Vereinbarung mit den [X.] werden können, wonach er sich von seinem [X.] DM nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben lediglich 1.000 [X.] und den Rest der GmbH als Darlehen zur Verfügung stelle. Das Ober-landesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das amtsgerichtliche Urteilgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung des [X.] hat eszurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein mit [X.] erstrebtes Ziel einer Herabsetzung des Unterhalts auf 80 %des [X.] abzüglich des anteiligen Kindergelds [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.[X.], dessen Urteil in [X.], 767 [X.], hat ausgeführt, der Kläger könne im vorliegenden Fall im Rahmen einerKlage nach § 654 ZPO weder geltend machen, er sei in Höhe des festgesetztenUnterhalts von 127 % des [X.] nicht leistungsfähig, noch könne [X.] gehört werden, daß der unterhaltsrechtliche Bedarf des Beklagten nichthöher zu veranschlagen sei als der Regelbetrag. Zwar verweise Art. 5 § 3[X.], aufgrund dessen Abs. 1 der Beschluß vom 19. Oktober 1999 ergan-gen ist, in Abs. 2 für das Verfahren auch auf § 654 ZPO. Sinn und Zweck [X.] nach § 654 ZPO bestehe jedoch darin, die pauschale Un-terhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO den [X.] Gegebenheiten des Einzelfalls anzupassen. Dieses Bedürfnis bestehenicht, wenn die [X.] in dem Verfahren, das zu dem nach Art. 5 § 3Abs. 1 [X.] anzupassenden Titel geführt habe, bereits geprüft worden sei.Würde man § 654 ZPO in diesen Fällen dennoch anwenden, wäre die Umstel-lung statischer Alttitel im Verfahren nach Art. 5 § 3 [X.] für den [X.] mit erheblichen Risiken verbunden, weil dem Unterhaltsschuldnerdann eine Abänderungsmöglichkeit ohne Bindung an die Grundlagen des ur-sprünglichen Titels eröffnet wäre. Eine solche Verschlechterung der Rechtspo-sition der unterhaltsberechtigten Kinder habe der Gesetzgeber mit dem [X.] nicht beabsichtigt. Die Bezugnahme auf § 654ZPO in Art. 5 § 3 Abs. 2 [X.] sei daher mißverständlich. Festzuhalten sei- 6 -vielmehr, daß ein Unterhaltsschuldner, der sich in einer vollstreckbaren Urkun-de zur Zahlung von Unterhalt in einer bestimmten Höhe verpflichtet habe, sichvon dem hierin liegenden Anerkenntnis nicht durch Erhebung einer Klage nach§ 654 ZPO befreien könne. Deshalb könnten Einwendungen des [X.], die bereits vor der Umstellung gemäß Art. 5 § 3 Abs. 1 [X.]entstanden seien und nicht mit dieser Umstellung zusammenhingen, nicht mit-tels einer Klage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden. Die Klage sei daherin eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO umzudeuten. Diese sei jedoch un-begründet, weil der Kläger nicht den Nachweis geführt habe, daß ihm die Fort-zahlung des titulierten Unterhalts unzumutbar sei.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.1. Entgegen der Meinung der Revision ist die auf § 654 ZPO gestützteKlage unzulässig. Der Kläger kann in dieser Klageart nicht die [X.] Unterhalts verlangen, den er bereits aufgrund der nach Art. 5 § 3 Abs. 1[X.] anzupassenden [X.]urkunde vom 22. Dezember 1995 zu [X.] hatte und deren Abänderung er vor der Anpassung klageweise nur [X.] von § 323 ZPO hätte erreichen können.Richtig ist zwar, worauf die Revision zu Recht hinweist, daß Art. 5 § 3Abs. 2 [X.] für das in Abs. 1 angesprochene Verfahren auf § 654 ZPO ver-weist. Auch kann nach § 654 ZPO der Unterhaltsschuldner, sofern eine Unter-haltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 649 Abs. 1 oder § 653Abs. 1 ZPO rechtskräftig erfolgt ist, die Herabsetzung des Unterhalts [X.] 7 -ohne auf bestimmte Einwendungen beschränkt zu sein. Wird die Klage nach§ 654 ZPO innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der [X.], kann diese auch rückwirkend abgeändert werden. Eine wesentlicheVeränderung der Verhältnisse muß in keinem Fall vorliegen (vgl. [X.]/[X.] Aufl. § 654 ZPO [X.]. 2 a; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 654 ZPO [X.]. 1).Die Verweisung in Art. 5 § 3 Abs. 2 [X.] auf § 654 ZPO bedeutet [X.] nicht, daß auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Art. 5 § 3Abs. 1 [X.] die Vorschrift des § 654 ZPO uneingeschränkt ohne Rücksichtdarauf zur Anwendung kommt, welche Titel angepaßt werden sollen.Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Meinung der Revision - nichtaus dem Wortlaut der Verweisungsnorm. Diese ordnet nämlich lediglich dieentsprechende Anwendung des § 654 ZPO an. Daraus aber ist zu schließen,daß im Verfahren nach Art. 5 § 3 Abs. 1 [X.] die Bestimmung des § 654ZPO nur soweit angewandt werden soll, wie dies nach Sinn und Zweck [X.] gerechtfertigt ist.Der Zweck des § 654 ZPO erschließt sich aus seiner Bedeutung [X.] des vereinfachten Verfahrens nach §§ 645 ff. ZPO. Dieses ermöglichtallen minderjährigen Kindern, in einem einfachen Verfahren schnell einen er-sten Vollstreckungstitel gegen einen Elternteil zu erhalten, in dessen Haushaltsie nicht leben (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 13. Januar 1998,BT-Drucks. 13/9596, S. 36; [X.]/[X.] vor § 645 ZPO [X.]. 2). Dabei sind,um die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten, Angriffs- und Verteidigungs-möglichkeiten limitiert (vgl. [X.]/[X.], Das neue Kindschaftsrecht § 654ZPO [X.]. 1): Im Verfahren nach §§ 645, 649 Abs. 1 ZPO kann der [X.] höchstens den 1 ½-fachen Regelbetrag fordern (§ 645 Abs. 1 ZPO);der Unterhaltsschuldner kann Einwendungen nur unter den engen [X.] 8 -zungen des § 648 ZPO vorbringen. Im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO, dasin Kindschaftssachen nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Anwendung kommt,kann das Kind Unterhalt nur bis zur Höhe des [X.] geltend machen;der Vater ist mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter [X.] vollends ausgeschlossen. Die Unterhaltsfestsetzungen nach § 649Abs. 1 bzw. § 653 Abs. 1 ZPO, auf deren Korrektur sich § 654 ZPO allein [X.], erfolgen somit zwangsläufig in pauschaler Weise. Dies erfordert ein Ver-fahren, in dem die Parteien die Schaffung eines [X.] herbeiführenkönnen, der ihren jeweiligen individuellen Verhältnissen entspricht. Dem dientdie [X.] des § 654 ZPO, die einerseits dem Unterhaltsschuldner dieMöglichkeit gibt, den Unterhalt auf den Betrag herabsetzen zu lassen, der [X.] nach den individuellen Verhältnissen zusteht, und andererseits auch [X.] die Heraufsetzung des Unterhalts erlaubt.Das Dynamisierungsverfahren nach Art. 5 § 3 Abs. 1 [X.] entsprichtdem vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO nur insoweit, als die Dynami-sierung als solche betroffen ist: Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel [X.] des § 794 ZPO, zu denen auch [X.]urkunden zu rechnen sind(vgl. § 60 [X.]), können auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft [X.] abgeändert werden, daß die Unterhaltsrente entsprechend §§ 1612 a ff.[X.] in Prozentsätzen der jeweils maßgebenden [X.] festgesetzt wird.Hiergegen kann sich der Schuldner wie im vereinfachten Verfahren nach § 645ff. ZPO nur in eingeschränktem Umfang wehren. Er kann insbesondere, wasaus der entsprechenden Anwendung der §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3 [X.], nicht geltend machen, daß er, wenn die in Art. 5 § 1 [X.] vorgeseheneDynamisierung zu einer betragsmäßigen Erhöhung seiner Unterhaltspflichtführt, mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung in der Lage sei. [X.] geltend zu machen, ermöglicht dem Unterhaltsschuldner erst die inArt. 5 § 3 Abs. 2 [X.] angeordnete Verweisung auf § 654 ZPO, dessen [X.] -wendung insoweit aus den gleichen Gründen geboten ist wie im vereinfachtenVerfahren nach §§ 645 ff. [X.] widerspräche es Sinn und Zweck der [X.] des § 654ZPO, sie auch gegen eine Unterhaltsfestsetzung zuzulassen, die unabhängigvon der späteren Dynamisierung in einem Unterhaltsurteil, einem Vergleichoder einer [X.]urkunde erfolgt ist. Denn insoweit sind die individuellenVerhältnisse der Parteien - anders als bei Unterhaltsfestsetzungen nach § 649Abs. 1 und § 653 Abs. 1 ZPO - entweder bereits berücksichtigt, oder der [X.] ist, worauf das [X.] zu Recht hinweist, an sein inder [X.]urkunde abgegebenes Anerkenntnis gebunden. Sinn [X.] des § 654 ZPO ist es, eine erstmalige pauschalierte Unterhaltsfestset-zung zu korrigieren. Diese Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriftliegen im Verfahren nach Art. 5 § 3 [X.] jedoch nur in bezug auf die Dyna-misierung selbst, nicht aber hinsichtlich der Unterhaltsfestsetzung in den ge-nannten [X.] vor. Aus diesem Grund ist die Anordnung der entsprechendenAnwendung des § 654 ZPO in Art. 5 § 3 Abs. 2 [X.] so auszulegen, daß [X.] ausschließlich auf das Verfahren der Dynamisierung im engen Sinne [X.]. Dies bedeutet, der Schuldner kann im Wege der [X.] äußer-stenfalls erreichen, daß die nach Art. 5 § 3 Abs. 1 [X.] erfolgte Dynamisie-rung wieder entfällt.Dagegen kann der ursprüngliche Vollstreckungstitel, der bis zu seinerDynamisierung nur im Rahmen von § 323 ZPO abänderbar war, nach der Dy-namisierung nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 654 ZPO kor-rigiert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsge-schichte des Art. 5 § 3 [X.]. In der Begründung der Bundesregierung zu § 3der Übergangsvorschrift ist ausgeführt, daß die Vorschrift ein vereinfachtes ge-richtliches Verfahren zur Umstellung von [X.] über Kindesunterhalt vorsehe- 10 -und daß zur Geltendmachung der ausgeschlossenen Einwendung der [X.] nach § 654 ZPO zur Verfügung gestellt werde(BT-Drucks. 13/7338, [X.]). Damit sind ersichtlich Einwendungen gemeint, diesich gegen die Dynamisierung als solche richten. Hingegen kann aus diesenAusführungen nicht geschlossen werden, daß mit der Verweisung auf § 654ZPO eine generelle Abänderungsmöglichkeit von [X.] geschaffen werdensollte, sobald eine Dynamisierung erfolgt sei. Dies gilt um so mehr, als die un-eingeschränkte Anwendung des § 654 ZPO auf Alttitel dem mit Art. 5 § 3[X.] ersichtlich angestrebten Ziel einer Entlastung der [X.] der [X.]sbarkeit zuwiderliefe. Darüber hinaus ist, worauf auchdas [X.] zu Recht hingewiesen hat, kein sachlicher Grund er-sichtlich, weshalb sich das Kind aufgrund der Stellung eines [X.] der erleichterten Abänderung von [X.] ausgesetzt sehen sollte. Dieswürde eine Verschlechterung der unterhaltsrechtlichen Position minderjährigerKinder bedeuten, die der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der mit [X.]esunterhaltsgesetz die rechtliche Situation unterhaltsbedürftiger Kinderverbessern wollte (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - [X.]/00 -FamRZ 2002, 536, 540).Da der Kläger nicht die Dynamisierung als solche angreift, sondern dieHöhe des in der [X.]urkunde festgesetzten [X.], ist seineauf § 654 ZPO gestützte Klage unzulässig.2. [X.] hat, von der Revision unbeanstandet, die [X.] 654 ZPO gestützte Klage zu Recht in eine solche nach § 323 ZPO umge-deutet. Die für eine Umdeutung erforderlichen Voraussetzungen lagen vor (vgl.Senatsurteile vom 6. November 1991 - [X.] - BGHR ZPO § 323, Um-deutung 1 und vom 29. April 1992 - [X.] - BGHR ZPO § 323, [X.]): Die Klage war eindeutig als solche nach § 654 ZPO erhoben. Eine be-- 11 -richtigende Auslegung schied daher aus. Die Klage auf Abänderung einer Ju-gendamtsurkunde ist nach § 323 ZPO zulässig (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni1984 - IV b ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997). Auch hat der Kläger jedenfalls einewesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Errichtung der Urkunde be-hauptet. Weiter standen der Umdeutung weder der [X.], noch schutzwür-dige Interessen des Beklagten entgegen.[X.] hat die Abänderungsklage nach § 323 ZPO auchzu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen hat, daßihm die weitere Zahlung des festgesetzten Unterhalts unzumutbar ist.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Abände-rung von [X.]urkunden im Rahmen von § 323 ZPO nach [X.] richtet. Da es sich um eine Abänderungsklage des Verpflichteten handelt,erfolgt die Festsetzung nicht frei von den Grundlagen des abzuändernden [X.]. [X.] hat die Grundsätze des Wegfalls der [X.] angewandt, weil es - von der Revision unbeanstandet - davon aus-ging, daß die Parteien die Höhe des Unterhalts, zu dessen Zahlung sich [X.] in der [X.]urkunde verpflichtet hat ([X.] zuzüglich ei-nes Zuschlages von 27 %), vorweg vereinbart hatten. Es ist gerechtfertigt, aufeine solche [X.]urkunde, die auf einer Vereinbarung der Parteien be-ruht, wegen der Ähnlichkeit mit einer gerichtlichen oder notariellen Vereinba-rung, die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden(vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der gerichtlichen Praxis 5. Aufl.§ 8 [X.]. 174; [X.] Abänderung von [X.] 2. Aufl. [X.]. 257). [X.] dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht darauf [X.], daß der Kläger nicht nachgewiesen hat, daß sich seine [X.] nach der [X.] der Errichtung der [X.]urkunde vermindert hat, son-dern daß sich im Gegenteil die Verluste der GmbH, deren Geschäftsführer und- 12 -Gesellschafter der Kläger ist und von der er seit Jahren ein gleichbleibendesGehalt bezieht, sich ständig vermindert haben.Die Revision rügt in diesem Zusammenhang lediglich, das Berufungsge-richt sei davon ausgegangen, daß dem Kläger monatlich nur 1.000 DM ausbe-zahlt würden. Dann aber wäre er offensichtlich hinsichtlich des geforderten Un-terhalts leistungsunfähig geworden, ohne Rücksicht darauf, daß er dem [X.] gegenüber weiterhin einen Brutto-Lohn von 4.000 DM angebe. [X.] die Revision nicht durch. Denn auf diesen von der Revision gerügtenAusführungen beruht das Berufungsurteil nicht (§ 549 ZPO a.[X.]). Vielmehr [X.] es sich um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es zumAusdruck bringen will, daß der Kläger in Höhe des zwischen den Parteien strit-tigen [X.] Einkommensteuer sparen könnte, wenn er anstatt [X.] eines Brutto-Gehaltes von 4.000 DM und der Gewährung eines Darle-hens an die GmbH, soweit sein [X.] 1.000 DM übersteigt, gleich einentsprechend niedrigeres Gehalt mit der GmbH vereinbarte. Damit hat das[X.] die [X.], die der Kläger der GmbH gewährt,nicht etwa als Aufwendungen angesehen, die unterhaltsrechtlich seine Lei-stungsfähigkeit herabsetzen würden.Schließlich rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO, weil [X.] die Möglichkeit eines Wechsels des [X.] in ein anderweiti-ges Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer ohne Würdigung des [X.] [X.] bejaht habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Die [X.] Berufungsgerichts zum möglichen Stellenwechsel des [X.] sind [X.] lediglich Hilfserwägungen, auf denen das Urteil nicht beruht (§ 549 [X.].[X.]). Darüber hinaus brauchte das Berufungsgericht nicht weiter auf die Be-hauptungen des [X.] einzugehen, er könne als angestellter Fahrlehrer mo-natlich allenfalls 2.000 DM brutto verdienen. Denn bei seiner eigenen [X.] -zung hat es ersichtlich auf die vom Beklagten vorgelegte Auskunft des Fahrleh-rerverbandes vom 28. Dezember 1999 abgestellt, wonach ein Fahrlehrer im3. Berufsjahr wenigstens 4.200 DM verdiene. Auch mußte das [X.] ausdrücklich zum Vortrag des [X.] Stellung nehmen, er könne wegender erheblichen Verbindlichkeiten der GmbH diese nicht einfach liquidieren.Denn gerade die vom Kläger behauptete sehr schlechte finanzielle Situation derGmbH, in der der Kläger nichts verdient, stellt den Grund dar, weshalb ihm - wiedas [X.] ausführt - notfalls ein Wechsel in ein abhängiges Be-schäftigungsverhältnis obliegt.[X.]Weber-Monecke[X.][X.]Bundesrichterin Frau Dr. Vézina istkrankheitsbedingt verhindert zuunterschreiben.[X.]

Meta

XII ZR 346/00

02.10.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. XII ZR 346/00 (REWIS RS 2002, 1333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1333

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