Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. 3 AZR 305/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 815

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Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse


Leitsatz

1. Unterhalten international tätige Unternehmen in Deutschland weder eine Zweigniederlassung noch eine Agentur oder sonstige Niederlassung iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO aF (juris: EGV 44/2001) und gibt es keine vorrangigen Regelungen in internationalen Verträgen oder Übereinkommen, richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte gemäß Art. 4 Abs. 2 EuGVVO nach der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht.

2. Ein Arbeitgeber, der nicht verpflichtet ist, Jahresabschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch zu erstellen, muss für die behauptete schlechte wirtschaftliche Lage iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG die notwendigen Berechnungsfaktoren, wie etwa die Betriebsergebnisse und die Höhe des Eigenkapitals, anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu den handelsrechtlichen Abschlüssen nachvollziehbar darlegen und hierbei erläutern, wie er dieses Zahlenwerk ermittelt hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2015 - 6 Sa 1618/14 - im Kostenpunkt insgesamt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2014 - 15 Ca 8683/13 - hinsichtlich der Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 iHv. insgesamt 584,16 Euro brutto [X.] Zinsen sowie ab Januar 2014 hinsichtlich einer über 1.100,28 Euro brutto hinausgehenden weiteren Zahlung iHv. 24,34 Euro brutto monatlich zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente der Klägerin zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011, zum 1. Januar 2012 und zum 1. Januar 2013 anzupassen.

2

Die Beklagte ist eine weltweit tätige Fluggesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach [X.] Recht. Sie erstellt keine Jahresabschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch, sondern dem [X.] Recht entsprechend Abschlüsse nach den „International Financial Reporting Standards“ (im Folgenden IFRS).

3

Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 7. Februar 1967 ab dem 1. April 1967 bis zum 31. Juli 2005 bei der [X.] zuletzt als [X.] Manager am [X.] beschäftigt. Die Beklagte gewährt ihren weltweit tätigen Mitarbeitern Altersversorgungen nach verschiedenen Pensionsplänen. Für die Klägerin gilt aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die A Versorgungsordnung [X.] (im Folgenden VO [X.]). Die VO [X.] enthält - in [X.] Übersetzung - ua. folgende Regelung:

        

REGEL 24 - [X.]          

        

Die laufenden Rentenzahlungen werden alle drei Jahre von der [X.] überprüft und nach freiem Ermessen gemäß den [X.] Rentenbestimmungen angepasst. Die [X.] berücksichtigt dabei die Interessen der Rentner und ihre eigene wirtschaftliche Situation.“

4

Die Beklagte führt - regelmäßig nach einer Wartezeit von drei Jahren ab Rentenbeginn - jährliche Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines Jahres durch. In den Jahren 1995 bis 2009 passte sie die Betriebsrenten der [X.] Versorgungsempfänger jeweils zum 1. Januar eines Jahres an. Auch in den Jahren 2003 und 2004 erfolgte eine Anpassung, obwohl der [X.] vom 1. April 2003 bis zum 30. September 2004 Schuldnerschutz nach dem „[X.]“ bewilligt worden war. Im März 1998 und im März 2000 wandte sich die Beklagte schriftlich in [X.] an die Betriebsrentner in [X.] und teilte ihnen - übersetzt - ua. mit:

        

„AN ALLE EMPFÄNGER DES A [X.] - DEUTSCHLAND

        

Die Regeln des [X.] schreiben eine jährliche Anpassung der monatlichen Rente vor, sobald ein berechtigter Rentner/[X.] seine monatliche Rente seit drei Jahren oder länger erhält. Diese Erhöhungen basieren auf der Erhöhung des [X.] [X.] seit dem vorangegangenen Jahr.“

5

Die Klägerin bezieht seit dem 1. August 2005 eine Betriebsrente. Diese betrug bis zum 31. Dezember 2008 monatlich 1.060,70 Euro brutto. Zum 1. Januar 2009 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente der Klägerin um [X.] auf 1.086,05 Euro brutto und zum 1. Januar 2011 um [X.] auf 1.100,28 Euro brutto. Über die Anpassung zum 1. Januar 2011 informierte sie die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 und teilte mit, dass die Erhöhung der „Steigerungsrate der allgemeinen Lebenshaltungskosten im Vergleich Oktober 2009 zu Oktober 2010“ entspreche. In den Jahren 2010, 2012 und 2013 passte die Beklagte die Betriebsrenten der [X.] Versorgungsempfänger - so auch die der Klägerin - nicht an. Die unter den [X.] „[X.]“ fallenden Betriebsrentner erhielten dagegen zum 1. Januar 2014 eine Erhöhung ihrer Betriebsrenten um [X.] und zum 31. Mai 2006 um 2,5 vH.

6

Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 widersprach die Klägerin der unterbliebenen Anpassung zum 1. Januar 2012. Nachdem die Beklagte die Betriebsrente auch zum 1. Januar 2013 nicht erhöht hatte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2013 eine Anpassung ihrer Betriebsrente seit Renteneintritt und Nachzahlung rückständiger Betriebsrente ab dem 1. Januar 2012.

7

Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Erhöhung ihrer Ausgangsrente zum 1. Januar 2010 um monatlich 53,99 Euro brutto, zum 1. Januar 2011 um monatlich 58,80 Euro brutto, zum 1. Januar 2012 um monatlich 83,14 Euro brutto und zum 1. Januar 2013 um monatlich 107,52 Euro brutto begehrt. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe aus betrieblicher Übung ein Anspruch auf eine jährliche Betriebsrentenanpassung an den Kaufkraftverlust ungeachtet der wirtschaftlichen Lage der [X.] zu. Zudem stehe die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Die guten finanziellen Ergebnisse der [X.] in den Jahren 2013 und 2014 seien in der Presse verlautbart worden. Auch habe die Beklagte die Gehälter der Mitarbeiter in [X.] in den Jahren 2012 und 2013 sowie die Renten der Versorgungsempfänger in [X.] zum 1. Januar 2014 erhöht. Die unternehmensweiten Gewinnbeteiligungen der Arbeitnehmer sowie die umfangreichen Bestellungen von Flugzeugen und die Sicherung von Kaufrechten und -optionen in den Jahren 2013 und 2014 belegten ebenfalls die ausgezeichnete wirtschaftliche Lage der [X.].

8

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.641,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

                          
                          

aus jeweils 53,99 Euro brutto seit dem 2. Januar 2010, 2. Februar 2010, 2. März 2010, 2. April 2010, 2. Mai 2010, 2. Juni 2010, 2. Juli 2010, 2. August 2010, 2. September 2010, 2. Oktober 2010, 2. November 2010 und 2. Dezember 2010,

                          

aus jeweils 58,80 Euro brutto seit dem 2. Januar 2011, 2. Februar 2011, 2. März 2011, 2. April 2011, 2. Mai 2011, 2. Juni 2011, 2. Juli 2011, 2. August 2011, 2. September 2011, 2. Oktober 2011, 2. November 2011 und 2. Dezember 2011,

                          

aus jeweils 83,14 Euro brutto seit dem 2. Januar 2012, 2. Februar 2012, 2. März 2012, 2. April 2012, 2. Mai 2012, 2. Juni 2012, 2. Juli 2012, 2. August 2012, 2. September 2012, 2. Oktober 2012, 2. November 2012 und 2. Dezember 2012,

                          

aus jeweils 107,52 Euro brutto seit dem 2. Januar 2013, 2. Februar 2013, 2. März 2013, 2. April 2013, 2. Mai 2013, 2. Juni 2013, 2. Juli 2013, 2. August 2013, 2. September 2013, 2. Oktober 2013, 2. November 2013 und 2. Dezember 2013

                 

zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Januar 2014 zusätzlich zu der monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.100,28 Euro brutto weitere 107,52 Euro brutto monatlich zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, eine Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin diese nicht rechtzeitig vor dem nächsten [X.] am 1. Januar 2012 gefordert habe. Zum 1. Januar 2011 sei die Betriebsrente der Klägerin zutreffend angehoben worden, sodass auch deshalb kein weiter gehender Anspruch bestehe. Im Übrigen stehe ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 [X.] entgegen. Dies zeigten ihre in [X.] abgefassten und im Verfahren vorgelegten Abschlüsse nach den Rechnungslegungsregeln des IFRS für die Geschäftsjahre 2010, 2012 und 2013 sowie ein die Abschlüsse auswertendes, in [X.] Sprache verfasstes Gutachten zweier Wirtschaftsprüfer (im Folgenden Gutachten).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Insoweit ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 551 ZPO).

1. Zur ordnungsgemäßen [X.]egründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. [X.]ei Sachrügen sind die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s in einer Weise aufzeigen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionskläger hat darzulegen, weshalb er die [X.]egründung des [X.]erufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des [X.]erufungsurteils oder [X.] mit bloßen formelhaften Wendungen genügen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. [X.] 27. Juli 2017 - 6 [X.] - Rn. 16 mwN; 20. Juni 2017 - 3 [X.] - Rn. 96 mwN). [X.]ei mehreren [X.] muss für jeden eine solche [X.]egründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. etwa [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 158, 266).

2. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung.

a) Das [X.] hat seine Entscheidung, die [X.] schulde keine Anpassung zu den [X.]en 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 damit begründet, die Klägerin habe etwaige Ansprüche nicht rechtzeitig gegenüber der [X.]n geltend gemacht.

Mit diesen Erwägungen setzt sich die Revision hinreichend auseinander. Sie rügt, die Klägerin werde durch eine derart kurze Frist, die einer ungeschriebenen Ausschlussfrist gleichkomme, unzulässig in ihrer Rechtsausübung eingeschränkt. Denn die [X.] könne erst unmittelbar vor dem jeweiligen Stichtag ihre Anpassungsentscheidung treffen bzw. mitteilen und somit die [X.]spanne für eine Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs erheblich verkürzen. Dieser Vortrag lässt die Angriffsrichtung der Revision deutlich erkennen.

b) Auch hinsichtlich der begehrten Anpassungen zu den Stichtagen 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013 genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen.

aa) Soweit das [X.] einen Anspruch der Klägerin nach § 16 [X.] bzw. der Regel 24 VO [X.] abgelehnt hat, macht die Revision geltend, das [X.]erufungsgericht habe bei der Würdigung der wirtschaftlichen Lage der [X.]n nicht beachtet, dass die [X.] und das Gutachten ein unterschiedliches Zahlenwerk aufwiesen und die Verluste der [X.]n in dem Gutachten sehr viel höher ausfielen als in den [X.]n. Damit rügt sie, das [X.] habe Widersprüche im Vorbringen der darlegungspflichtigen [X.]n nicht berücksichtigt. Die Revision zeigt hiermit den von ihr angenommenen Rechtsfehler hinreichend deutlich auf.

bb) Soweit das [X.] einen auf eine betriebliche Übung gestützten Anspruch verneint hat, macht die Revision geltend, das [X.] habe nicht berücksichtigt, dass die [X.] die [X.]etriebsrente zum 1. Januar 2009 und zum 1. Januar 2011 angepasst habe, obwohl ihr Eigenkapital ausweislich der [X.] negativ gewesen sei. Zudem habe das [X.], ohne dass es den Vortrag der Klägerin zu den mit den [X.] Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen hinreichend gewürdigt habe, unterstellt, die [X.] habe - ggf. irrtümlich - eine Anpassungspflicht angenommen, sodass ein die betriebliche Übung ausschließender [X.] vorliege. Diese Ausführungen lassen sowohl die Richtung der [X.] als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des [X.]s ausreichend deutlich erkennen. Sie sind im Fall ihrer [X.]erechtigung geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen.

II. Die Revision ist unbegründet, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Anpassung ihrer [X.]etriebsrente zu den Stichtagen 1. Januar 2010, 1. Januar 2011 und 1. Januar 2013 begehrt. Ob die [X.] verpflichtet ist, die [X.]etriebsrente der Klägerin zum Stichtag 1. Januar 2012 anzupassen, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht abschließend beurteilen.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Die [X.] Gerichte für Arbeitssachen sind für den Rechtsstreit international zuständig. Diese Sachurteilsvoraussetzung ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 57 mwN, [X.]E 158, 266).

Für das seit dem 2. Dezember 2013 anhängige Verfahren ist nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 ([X.][X.] L 351 vom 20. Dezember 2012 S. 1, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO ([X.]) 2015/281 vom 26. November 2014, [X.][X.] L 54 vom 25. Februar 2015 S. 1) noch die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, [X.]. [X.] L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1) anwendbar. Ob sich die Zuständigkeit der [X.] Gerichte aus Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ergibt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, richtete sich die internationale Zuständigkeit - in Ermangelung vorrangiger Regelungen in internationalen Verträgen oder Übereinkommen zwischen [X.] und [X.] - gemäß Art. 4 EuGVVO nach nationalem, also [X.] Recht und daher nach der örtlichen Zuständigkeit (vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 20; vgl. zu einem [X.]n mit Wohnsitz in [X.] [X.]GH 24. April 1996 - IV ZR 263/95 - zu I der Gründe mwN). Damit sind die [X.] Gerichte zumindest deshalb zuständig, weil die Klägerin ihre Arbeit als Customer Service Manager gewöhnlich am [X.] und damit in [X.] verrichtet hat (§ 48 Abs. 1a ArbGG).

b) Der Klageantrag zu 2. ist auch zulässig, soweit er auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet ist. [X.]ei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die [X.]esorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa [X.] 21. März 2017 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN).

2. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin eine Anpassung ihrer [X.]etriebsrente zu den Stichtagen 1. Januar 2010, 1. Januar 2011 und 1. Januar 2013 geltend macht. Ob die [X.] verpflichtet ist, die [X.]etriebsrente der Klägerin zum Stichtag 1. Januar 2012 anzupassen, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden.

a) Ob der Klägerin ein Anspruch auf die begehrten Anpassungen zusteht, ist nach [X.] Recht zu beurteilen.

aa) Das auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 27 ff. [X.][X.]G[X.] (idF der [X.]ekanntmachung vom 21. September 1994, [X.]G[X.]l. I S. 2494, berichtigt am 5. Mai 1997, [X.]G[X.]l. I S. 1061, aufgehoben durch Gesetz vom 25. Juni 2009, [X.] 1574; im Folgenden [X.][X.]G[X.] aF). Die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]) findet gemäß ihrem Art. 28 keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der [X.]en wurde am 7. Februar 1967 und somit vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen. Altverträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht (vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 18 mwN, [X.]E 147, 342; 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 37 mwN).

bb) Die [X.]en haben die Anwendung des [X.] Rechts wirksam vereinbart.

(1) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G[X.] aF unterliegt ein Vertrag dem von den [X.]en gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich konkludent aus den [X.]estimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Gehen die [X.]en während eines Rechtsstreits übereinstimmend von der Anwendung [X.] Rechts aus, so liegt darin regelmäßig eine stillschweigende Rechtswahl (vgl. etwa [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 20 mwN, [X.]E 147, 342).

(2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die [X.]en sind im Prozess stets übereinstimmend von der Anwendung [X.] Rechts ausgegangen. [X.]ereits deshalb ist anzunehmen, dass sie entweder von vornherein ihre Vertragsbeziehungen [X.] Recht unterstellen wollten oder dieser Wille jedenfalls jetzt übereinstimmend bei ihnen besteht (vgl. etwa [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 21 mwN, [X.]E 147, 342).

(3) Diese Rechtswahl ist auch wirksam.

(a) Nach Art. 30 Abs. 1 [X.][X.]G[X.] aF darf die Rechtswahl der [X.]en bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden [X.]estimmungen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 [X.][X.]G[X.] aF ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren [X.] durch die Rechtswahl nicht der Mindestschutz „seines“ Rechts entzogen wird ([X.]T-Drs. 10/504 S. 81).

(b) Die getroffene Rechtswahl bewirkt nicht, dass der Klägerin der Schutz zwingender [X.]estimmungen des ohne Rechtswahl anzuwendenden Rechts entzogen wird. Denn auch bei unterbliebener Rechtswahl der [X.]en fände vorliegend nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.]G[X.] aF das [X.] Recht Anwendung. Da eine engere Verbindung „zu einem anderen Staat“ nicht ersichtlich ist, wäre danach das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes anzuwenden. Die Klägerin hat in Erfüllung ihres Arbeitsvertrags ihre Arbeitsleistung als Customer Service Manager gewöhnlich am [X.] und damit in [X.] verrichtet. Damit wäre auch ohne Rechtswahl das [X.] Recht maßgeblich.

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anpassung ihrer [X.]etriebsrente zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und zum 1. Januar 2013.

aa) Ein Anspruch auf Anpassung der [X.]etriebsrente zu den genannten [X.]en folgt nicht aus § 16 Abs. 1 [X.].

(1) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der gesetzlich vorgegebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die [X.]ündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig, wenn durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögert wird und in der Folgezeit der Drei-Jahres-Rhythmus eingehalten ist (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 26 f. mwN, [X.]E 158, 165).

(2) Damit ergibt sich für die Klägerin nach § 16 Abs. 1 [X.] lediglich der 1. Januar 2012 als Anpassungsprüfungsstichtag. Die [X.] hat die bei ihr anfallenden Prüfungstermine für die [X.]etriebsrentner zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Die Klägerin bezieht seit dem 1. August 2005 eine [X.]etriebsrente. Daraus folgt als erster [X.] der 1. Januar 2009. Durch diesen verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] bei der Klägerin nicht um mehr als sechs Monate.

bb) Die Klägerin kann ihr Klagebegehren insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Regel 24 VO [X.] stützen. Nach dieser [X.]estimmung sind laufende Rentenzahlungen nicht jährlich, sondern lediglich alle drei Jahre zu überprüfen und nach - freiem - Ermessen gemäß den [X.] Rentenbestimmungen anzupassen. Wie die Formulierung „gemäß den [X.] Rentenbestimmungen“ und Satz 2 der Regel 24 VO [X.] zeigen, wird auf die Vorgaben des § 16 Abs. 1 [X.] [X.]ezug genommen. Damit bestimmt die Regel 24 VO [X.] für eine [X.]etriebsrentenanpassung keine von § 16 Abs. 1 [X.] abweichenden Anforderungen.

cc) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Anpassung ihrer [X.]etriebsrente zu den genannten Stichtagen unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu.

(1) Im [X.]ereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 [X.]). Danach steht der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich.

(a) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 [X.]G[X.] angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 80 mwN, [X.]E 158, 165).

(b) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter [X.]erücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 [X.]G[X.] und der [X.]egleitumstände auf einen [X.]indungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 81 mwN, [X.]E 158, 165).

(c) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer [X.]egründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der [X.] (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 82 mwN, [X.]E 158, 165).

(2) Danach besteht bei der [X.]n keine betriebliche Übung, die [X.]etriebsrenten ihrer ehemaligen [X.]eschäftigten jeweils zum 1. Januar eines Jahres ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Lage anzupassen.

Die [X.] wollte die [X.]etriebsrenten stets nur nach den [X.]estimmungen der VO [X.] anpassen und keine darüber hinausgehenden Vergünstigungen gewähren. Dies zeigen die Schreiben der [X.]n an die Versorgungsempfänger in [X.] aus den Jahren 1998 und 2000. In beiden Schreiben teilt die [X.] ihren ehemaligen [X.]eschäftigten mit, dass die Regelungen des [X.] eine jährliche Anpassung der monatlichen Rente vorschreibe, sobald ein berechtigter Rentner bzw. [X.] seine monatliche Rente drei Jahre oder länger erhalte; diese Erhöhungen basierten auf dem Anstieg des [X.] [X.] seit dem vorangegangenen Jahr. Damit ist die [X.] - für die Versorgungsberechtigten erkennbar - davon ausgegangen, sie sei nach der VO [X.] verpflichtet, die [X.]etriebsrenten nach einer dreijährigen Wartezeit entsprechend der Entwicklung des [X.] jährlich anzupassen. Die [X.]etriebsrentner durften aus dem Verhalten der [X.]n deshalb nicht schließen, diese würde die [X.]etriebsrenten künftig unabhängig von ihren bestehenden rechtlichen Verpflichtungen anheben.

dd) Damit sind der [X.] zu 1. iHv. insgesamt 3.057,24 Euro brutto zuzüglich Zinsen und der [X.] zu 2. iHv. 83,18 Euro brutto monatlich unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger [X.]etriebsrente für die [X.] vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 647,88 Euro brutto (12 x 53,99 Euro), für die [X.] vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 iHv. 1.411,20 Euro brutto (24 x 58,80 Euro), für die [X.] vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 iHv. 998,16 Euro brutto (12 x 83,18 Euro) sowie für die [X.] ab dem 1. Januar 2014 auf Zahlung einer weiteren [X.]etriebsrente iHv. 83,18 Euro brutto monatlich.

c) Ob die Klägerin einen Anspruch auf Anpassung ihrer [X.]etriebsrente zum Stichtag 1. Januar 2012 um 24,34 Euro brutto monatlich hat, kann der [X.] nicht entscheiden. Zwar kann die Klägerin auch insoweit ihr Klagebegehren nicht mit Erfolg auf eine bei der [X.]n bestehende betriebliche Übung stützen. Allerdings könnte der Klägerin für diesen [X.] auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 [X.] ein Anspruch auf Anpassung ihrer [X.]etriebsrente an den Kaufkraftverlust zustehen. Ob die Entscheidung der [X.]n, die [X.]etriebsrente der Klägerin zu diesem [X.]punkt nicht anzupassen, billigem Ermessen entspricht, lässt sich mangels tatsächlicher Feststellungen durch das [X.] nicht abschließend beurteilen.

aa) [X.]ei der nach billigem Ermessen durchzuführenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber die [X.]elange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

(1) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige [X.]elastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. [X.]eurteilungsgrundlage für die insoweit zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren [X.]raum abzustellen. Dies kommt insbesondere in [X.]etracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 158, 165).

(2) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des [X.] an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der [X.]etriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der [X.] die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 158, 165).

(3) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält. Die Darlegungs- und [X.]eweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 42 mwN, [X.]E 158, 165).

bb) Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, die [X.] habe ordnungsgemäß dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine entsprechende Anpassung nicht zulasse. Dabei hat es übersehen, dass es sich bei den von der [X.]n vorgelegten [X.]n um Konzern-, nicht um [X.] handelt. Dies lässt sich dem von der [X.]n eingereichten - [X.] - Gutachten entnehmen. [X.]ereits aus diesem Grund sind diese Abschlüsse nicht aussagekräftig für die wirtschaftliche Lage der [X.]n iSv. § 16 Abs. 1 [X.].

3. Dieser Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Das [X.] wird unter [X.]erücksichtigung der vom [X.] entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob die wirtschaftliche Lage der [X.]n einer Anpassung der [X.]etriebsrente der Klägerin an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2012 entgegenstand (vgl. etwa [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - [X.]E 158, 165). Für das weitere Verfahren gibt der [X.] folgende Hinweise:

a) Für die [X.]eurteilung der wirtschaftlichen Lage der [X.]n ist unbeachtlich, ob diese durch den Ankauf neuer Flugzeuge Verluste zu verzeichnen hatte, da entsprechende Investitionen dazu dienten, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Hiervon ist das [X.] zu Recht ausgegangen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der [X.]n ist auch nicht deshalb positiv zu beurteilen, weil sie in den Jahren 2012 und 2013 die Gehälter der Mitarbeiter erhöht und diese am Gewinn beteiligt hat. Auch die Presseerklärungen über die finanziellen Ergebnisse der [X.]n lassen diesen Schluss nicht zu. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel ebenso wenig zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftliche [X.]elastbarkeit des Unternehmens wie Pressemitteilungen oder sonstige Verlautbarungen der Vertreter des Arbeitgebers (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 74 bis Rn. 76 mwN, [X.]E 158, 165).

b) [X.]ei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der [X.]etriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach [X.] aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen [X.]edingungen entsprechendes [X.]ild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den [X.] des Handelsgesetzbuches erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet. Demgegenüber haben die nach den [X.] der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen [X.]edeutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die [X.] - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen [X.] grundsätzlich vom [X.] [X.]ilanzrecht, das neben der Informationsfunktion die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 37 mwN, [X.]E 158, 165; 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 40). Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des [X.]ilanzrechtsmodernisierungsgesetzes am 29. Mai 2009 ([X.]G[X.]l. I S. 1102). Durch dieses Gesetz wird das bisherige System der Grundsätze ordnungsgemäßer [X.]uchführung nicht aufgegeben (vgl. [X.]T-Drs. 16/12407 S. 1).

Soweit die [X.] meint, die [X.] eigneten sich besser als handelsrechtliche Jahresabschlüsse, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens bei [X.] nach § 16 [X.] zu beurteilen, gebietet die Rechtssicherheit, diese langjährige Rechtsprechung zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „wirtschaftlichen Lage“ beizubehalten. [X.] Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen - auch unter [X.]erücksichtigung des Vorbringens der [X.]n - nicht. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die [X.] verpflichtet wäre, Jahresabschlüsse nach handelsrechtlichen [X.] zu erstellen. Um die von ihr behauptete schlechte wirtschaftliche Lage nach § 16 Abs. 1 [X.] ordnungsgemäß darzulegen, muss sie jedoch die erforderlichen [X.]erechnungsfaktoren wie etwa ihre [X.]etriebsergebnisse und die Höhe ihres Eigenkapitals anhand der vom [X.] entwickelten Kriterien zu den handelsrechtlichen Abschlüssen nachvollziehbar vortragen und dabei angeben, wie sie dieses Zahlenwerk ermittelt hat.

c) Falls es im weiteren Verfahren auf fremdsprachige Unterlagen ankommen sollte, deren [X.] Übersetzung nicht unstreitig ist, ist zu beachten, dass nach § 184 Satz 1 GVG die [X.] ist. Ein Sachvortrag in anderer Sprache ist deshalb unbeachtlich. Nicht für das Verfahren erstellte, in fremder Sprache abgefasste Urkunden sind jedoch nicht allein deshalb außer [X.] zu lassen, weil eine [X.] sie lediglich im Original ohne [X.] Übersetzung vorlegt. Dies folgt aus § 142 Abs. 3 ZPO, wonach es im Ermessen des Gerichts liegt, ob dieses anordnet, die Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers beizubringen (vgl. [X.]VerwG 8. Februar 1996 - 9 [X.] 418.95 -). Die Übersetzung ist anzuordnen, soweit eine [X.] dies beantragt. Denn ihr darf nicht abverlangt werden, Urkunden oder sonstige Schriftstücke in einer anderen als der [X.] verstehen zu müssen ([X.] NJW 2011, 812, 814).

Wenden sich die [X.]en nicht gegen eine Verwertung von Urkunden und sonstigen Schriftstücken in fremder Sprache, kann das [X.] lediglich dann von der Anordnung einer Übersetzung absehen, wenn alle am Verfahren beteiligten [X.] ausreichende sprachliche Sachkunde haben, um den Inhalt der Urkunde vollständig zu erfassen. Nur dann ist gewährleistet, dass alle Mitglieder eines Spruchkörpers einen gleichen Zugang zum gesamten Streitstoff haben (vgl. zum Streitstand [X.] NJW 2011, 812, 813 mwN). Das Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausreichend darzulegen, woher es die sprachliche Sachkunde nimmt (vgl. zur eigenen Sachkunde bei Tatsachenbeurteilungen [X.] 21. September 2017 - 2 [X.] - Rn. 38 mwN).

d) Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass die [X.] verpflichtet ist, die [X.]etriebsrente der Klägerin zum Stichtag 1. Januar 2012 nach § 16 Abs. 1 [X.] anzupassen, wird es bei seiner [X.]erechnung zu berücksichtigen haben, dass der für die Anpassung maßgebliche Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] reicht und nicht auf die letzten drei Jahre vor dem [X.] - dem 1. Januar 2012 - beschränkt ist. Nur so kann der Wert der zugesagten [X.]etriebsrente beibehalten oder wiederhergestellt werden (vgl. hierzu ausführlich: [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 142, 116; 25. April 2006 - 3 [X.] - Rn. 25 mwN).

III. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    [X.]ecker    

        

    Schultz    

                 

Meta

3 AZR 305/16

12.12.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 11. Juni 2014, Az: 15 Ca 8683/13, Urteil

Art 18 Abs 2 EGV 44/2001 vom 22.12.2000, Art 4 Abs 2 EGV 44/2001, § 16 Abs 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. 3 AZR 305/16 (REWIS RS 2017, 815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 815

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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18 Ca 1410/18

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