Bundesarbeitsgericht, EuGH-Vorlage vom 27.10.2010, Az. 7 AZR 485/09 (A)

7. Senat | REWIS RS 2010, 1970

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Gegenstand

(Vorabentscheidungsersuchen - Vereinbarkeit der Haushaltsbefristung nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG mit Unionsrecht)


Leitsatz

Der Senat bittet den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) nach Art 267 AEUV darum, die Grundfrage zu beantworten, ob der Umstand, dass öffentliche Arbeitgeber nach deutschem Recht keine Verpflichtungen eingehen dürfen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, es nach § 5 Nr 1 Buchst a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (juris: EGRL 70/99) sachlich rechtfertigt, für sie einen zusätzlichen Befristungstatbestand zu schaffen, auf den sich private Arbeitgeber nicht berufen können. Im Zusammenhang mit dieser Grundfragestellung richtet der Senat vier weitere Fragen an den Gerichtshof, die für die unionsrechtskonforme Auslegung des § 14 Abs 1 Satz 2 Nr 7 TzBfG von Bedeutung sein können.

Tenor

I. Dem [X.] werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) vereinbar, allein die Tatsache der Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber und den Umstand, dass dieser keine Verpflichtungen eingehen darf, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, als einen mit der Besonderheit der Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausführung zusammenhängenden objektiven Faktor zu erachten, der es rechtfertigt, in einer Vorschrift des nationalen Rechts für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst zusätzlich zu den übrigen nationalstaatlichen, die Befristung von Arbeitsverhältnissen rechtfertigenden Sachgründen einen weiteren eine Befristung rechtfertigenden Sachgrund vorzusehen, der für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft keine Anwendung findet?

Falls der [X.] die erste Frage verneint:

2. Ist die erste Frage zu bejahen, wenn die Arbeitnehmer Aufgaben erledigen, die ausschließlich dem öffentlichen Dienst übertragen sind?

Falls der [X.] die erste oder zweite Frage bejaht:

3. Ist es mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar, bei der Anwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts, nach der ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der wiederholten Befristung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird, zu berücksichtigen, ob der entsprechende Haushaltsplan unmittelbar von einem durch Wahlen legitimierten Haushaltsgesetzgeber beschlossen oder genehmigt ist?

4. Ist es mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar, die in der dritten Frage beschriebene Vorschrift des nationalen Rechts dahin auszulegen und anzuwenden, dass ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der wiederholten Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch dann vorliegt, wenn der entsprechende Haushaltsplan vorsieht, dass die durch die vorübergehende Abwesenheit von Stelleninhabern frei werdenden Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von [X.] in Anspruch genommen werden können, und wenn nicht verlangt wird, dass die Aushilfskraft zur unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung des Stelleninhabers eingestellt wird, sondern es als ausreichend angesehen wird, wenn die Aushilfskraft Aufgaben wahrnimmt, die andernfalls einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Stelleninhabers angehören?

Falls der [X.] die vierte Frage bejaht:

5. Ist es mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar, die in der dritten Frage beschriebene Vorschrift des nationalen Rechts dahin auszulegen und anzuwenden, dass ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der wiederholten Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch dann gegeben ist, wenn der entsprechende Haushaltsplan vorsieht, dass die durch die vorübergehende Abwesenheit von Stelleninhabern frei werdenden Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von [X.] in Anspruch genommen werden können, und es der Rechtfertigung der Befristung nicht entgegensteht, wenn die Aushilfskräfte trotz eines unbefristeten tatsächlichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nur für die Dauer eingestellt werden, für die Mittel aus zeitweilig nicht in Anspruch genommenen Planstellen vorhanden sind?

[X.] Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gründe

1

A. Gegenstand und [X.]chverhalt des Ausgangsverfahrens:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr letzter Arbeitsvertrag wirksam befristet ist.

2

Die Klägerin war nach Abschluss ihrer Ausbildung zur [X.] beim beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in der [X.] vom 9. Juli 1996 bis 31. Dezember 2006 beschäftigt. Sie war durchgehend als Justizangestellte in der Funktion einer Schreibkraft in der [X.]ewährungshilfe des [X.] eingesetzt. Seit 1998 nahm sie die Stelle des in den Ruhestand getretenen [X.]eschäftigten [X.] ein. Das beklagte Land stützte die [X.]efristungen teils auf die Vertretung anderer Arbeitnehmer, [X.] auf die Möglichkeit, vorübergehend freie Haushaltsmittel in Anspruch zu nehmen. Den letzten für die [X.] vom 5. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 befristeten Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2006 schlossen die Parteien mit [X.]ezug auf das Haushaltsgesetz des beklagten [X.] aus Anlass vorübergehend freier Haushaltsmittel der befristet nutzbaren Stellenanteile der [X.] M wegen [X.] nach § 50 Abs. 1 des [X.]undes-Angestelltentarifvertrags ([X.]AT). Die Klägerin wurde nach Vergütungsgruppe ([X.]) [X.] [X.]AT vergütet und auf der Stelle der [X.] M geführt. Dieser war bis 4. Juli 2007 Sonderurlaub ohne [X.]ezüge gewährt worden. Sie war vor ihrer [X.]eurlaubung als Schreibkraft in der allgemeinen Zivilabteilung des [X.] tätig und wurde ebenfalls nach [X.] [X.] [X.]AT vergütet.

3

Die Klägerin hat sich mit ihrer am 6. November 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die [X.]eendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der [X.]efristung zum 31. Dezember 2006 gewandt. Sie hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der [X.]efristung in dem Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2006 nicht zum 31. Dezember 2006 beendet worden ist;

        

2.    

das beklagte Land für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, sie über den 31. Dezember 2006 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als vollbeschäftigte Angestellte weiterzubeschäftigen.

4

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die [X.]efristung sei wirksam, weil die Klägerin aus Haushaltsmitteln vergütet worden sei, die aufgrund der Abwesenheit der [X.] M vorübergehend frei gewesen seien.

5

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.]arbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Ziel der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

6

[X.]. Nationale Vorschriften:

Die Zulässigkeit und die Voraussetzungen der [X.]efristung von Arbeitsverträgen sind in der [X.]undesrepublik Deutschland insbesondere im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und [X.]efristungsgesetz - Tz[X.]fG) geregelt, das der Umsetzung des § 5 Nr. 1 der [X.][X.]-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) dient.

7

I. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und [X.]efristungsgesetz - Tz[X.]fG) vom 21. Dezember 2000 ([X.]G[X.]l. I S. 1966) , zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der [X.]eschäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007 ([X.]G[X.]l. I S. 538) :

        

„§ 14 Zulässigkeit der [X.]efristung

        

(1) Die [X.]efristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

        

1.    

der betriebliche [X.]edarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

        

2.    

die [X.]efristung im [X.] an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine [X.]beschäftigung zu erleichtern,

        

3.    

der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

        

4.    

die Eigenart der Arbeitsleistung die [X.]efristung rechtfertigt,

        

5.    

die [X.]efristung zur Erprobung erfolgt,

        

6.    

in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die [X.]efristung rechtfertigen,

        

7.    

der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete [X.]eschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

        

8.    

die [X.]efristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

        

(2) Die kalendermäßige [X.]efristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine [X.]efristung nach [X.]tz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. …

        

...     

        

§ 16 Folgen unwirksamer [X.]efristung

        

Ist die [X.]efristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte [X.] geschlossen; …“

8

II. Grundgesetz für die [X.]undesrepublik Deutschland (GG) :

        

„Art. 3

        

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

        

…       

        

Art. 109

        

(1) [X.]und und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

        

…       

        

(3) Die Haushalte von [X.]und und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. …

        

…       

        

Art. 110

        

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des [X.]undes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei [X.]undesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

        

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor [X.]eginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche [X.]räume, nach [X.] getrennt, gelten.

        

…“    

9

III. § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des [X.] Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 ([X.] 2006) vom 23. Mai 2006 (GV[X.]l. NW S. 197) :

        

„Planstellen und Stellen können für [X.]räume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen [X.]ezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die [X.]eschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.“

IV. Hochschulrahmengesetz ([X.]) in der Fassung vom 19. Januar 1999 ([X.]G[X.]l. I S. 18) , gültig vom 25. August 1998 bis 30. Dezember 2004:

        

„§ 57a [X.]efristung von Arbeitsverträgen

        

Für den Abschluß von Arbeitsverträgen für eine bestimmte [X.] (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53), Personal mit ärztlichen Aufgaben (§ 54) und Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 56) sowie mit wissenschaftlichen Hilfskräften gelten die §§ 57b bis 57f. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes nicht widersprechen.

        

§ 57b [X.]chlicher Grund für die [X.]efristung

        

(1) Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit dem in § 57a [X.]tz 1 genannten Personal ist zulässig, wenn die [X.]efristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, es sei denn, es bedarf nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen keines sachlichen Grundes.

        

(2) [X.]chliche Gründe, die die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter nach § 53 sowie mit Personal mit ärztlichen Aufgaben nach § 54 rechtfertigen, liegen auch vor, wenn

        

…       

        
        

2.    

der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete [X.]eschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird,

        

…“    

        

C. Einschlägige Vorschriften des [X.]srechts:

I. [X.][X.]-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung, A[X.]l. [X.] L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43) :

        

Abs. 2 und 3 der Präambel:

        

„Die [X.] dieser Vereinbarung erkennen an, daß unbefristete Verträge die übliche Form des [X.]eschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellen und weiter darstellen werden. Sie erkennen auch an, daß befristete [X.]eschäftigungsverträge unter bestimmten Umständen den [X.]edürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entsprechen.

        

Die Vereinbarung legt die allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverträge in der Erkenntnis nieder, daß bei ihrer genauen Anwendung die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen nationalen, sektoralen und saisonalen Situation berücksichtigt werden müssen. Sie macht den Willen der Sozialpartner deutlich, einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der durch den Schutz vor Diskriminierung die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen sichert und die Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge auf einer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer akzeptablen Grundlage ermöglicht.“

        

„Paragraph 1: Gegenstand

        

Diese Rahmenvereinbarung soll:

        

a)    

durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern;

        

b)    

einen Rahmen schaffen, der den Mißbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert.

        

Paragraph 4: Grundsatz der Nichtdiskriminierung

        

1.    

[X.]efristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen in ihren [X.]eschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche [X.]ehandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

        

…       

        
        

Paragraph 5: Maßnahmen zur Vermeidung von Mißbrauch

        

1.    

Um Mißbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Mißbrauchsverhinderung bestehen, unter [X.]erücksichtigung der Anforderungen bestimmter [X.]ranchen und/oder [X.] eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

                 

a)    

sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;

                 

b)    

die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse;

                 

c)    

die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.

        

...     

                 
        

Paragraph 8: Umsetzungsbestimmungen

        

…       

        
        

3.    

Die Umsetzung dieser Vereinbarung darf nicht als Rechtfertigung für die Senkung des allgemeinen Niveaus des [X.] in dem von dieser Vereinbarung erfaßten [X.]ereich dienen.

        

…“    

        

II. [X.] der Europäischen [X.] ([X.]) in der Fassung vom 12. Dezember 2007, gültig ab 1. Dezember 2009 (A[X.]l. [X.] C 83 vom 30. März 2010 S. 389) :

        

„TITEL III

        

[X.]

        

Artikel 20

        

Gleichheit vor dem Gesetz

        

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.“

III. Vertrag über die Europäische [X.] ([X.]V) in der Fassung des [X.] vom 13. Dezember 2007, gültig ab 1. Dezember 2009 (A[X.]l. [X.] C 83 vom 30. März 2010 S. 13) :

        

„Artikel 6

        

(ex-Artikel 6 [X.]V)

        

(1) Die [X.] erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der [X.] der Europäischen [X.] vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die [X.] und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.

        

Durch die [X.]estimmungen der [X.] werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der [X.] in keiner Weise erweitert.

        

…“    

D. Nationale Rechtsprechung:

I. Nach [X.] Recht ist das unbefristete Arbeitsverhältnis das Normalarbeitsverhältnis. Die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags setzt eine gesetzliche Erlaubnis voraus. Fehlt sie, ist die [X.]efristung unwirksam. Der befristete Arbeitsvertrag gilt dann nach § 16 [X.]tz 1 Tz[X.]fG als auf unbestimmte [X.] geschlossen. [X.]ei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s in der Regel nur der letzte Vertrag der [X.]efristungskontrolle (vgl. [X.]AG 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 9 mwN, EzA Tz[X.]fG § 14 Nr. 57).

II. Der [X.] Gesetzgeber hat insbesondere mit dem am 1. Januar 2001 in [X.] getretenen § 14 Tz[X.]fG die Vorgaben des § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung umgesetzt (vgl. etwa [X.] 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 16 ff., Slg. 2005, [X.]). Er hat dabei von einer Kombination der in § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a bis c der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Er hat zum einen in § 14 Abs. 2, 2a und 3 Tz[X.]fG die kalendermäßige [X.]efristung von Arbeitsverträgen sowie deren Verlängerung ohne [X.]chgrund für eine bestimmte Höchstdauer und eine bestimmte Zahl von Verlängerungen für zulässig erklärt. Zum anderen hat er in § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 1 bis 8 Tz[X.]fG sachliche Gründe bezeichnet, die die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Der Katalog ist nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht abschließend.

III. Nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG liegt ein sachlicher Grund für die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete [X.]eschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

1. Das setzt die [X.]ereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete [X.]eschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten [X.]chregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die [X.]edingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten [X.]chregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende [X.]eschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (vgl. [X.]AG 17. März 2010 - 7 [X.] 843/08 - Rn. 10 mwN, [X.] Tz[X.]fG § 14 Haushalt Nr. 16).

2. Mit einer solchen Auslegung genügt § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG nach der Rechtsprechung des [X.]s den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. [X.]AG 17. März 2010 - 7 [X.] 843/08 - Rn. 11 mwN, [X.] Tz[X.]fG § 14 Haushalt Nr. 16 ; 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 419/05 - Rn. 17 bis 19, [X.]AGE 120, 42) und den unionsrechtlichen Vorgaben der Rahmenvereinbarung (vgl. [X.]AG 17. März 2010 - 7 [X.] 843/08 - Rn. 12 bis 14, aaO; 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 419/05 - Rn. 20 bis 22, aaO).

a) Der Umstand, dass von der durch § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG eröffneten Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse zu befristen, nur Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, nicht dagegen Arbeitgeber der Privatwirtschaft Gebrauch machen können, verstößt nach der [X.]srechtsprechung auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ([X.]AG 7. November 2007 - 7 [X.] 791/06 - Rn. 23, [X.], 393). Die unterschiedliche [X.]ehandlung beruht auf den [X.]esonderheiten des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Arbeitgeber sind anders als private Arbeitgeber an die haushaltsrechtlichen Vorgaben gebunden und dürfen keine Verpflichtungen eingehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind ([X.]AG 7. November 2007 - 7 [X.] 791/06 - Rn. 23, aaO). Nach Art. 110 Abs. 1 [X.]tz 1 Halbs. 1 GG sind alle Einnahmen und Ausgaben des [X.]undes in den Haushaltsplan einzustellen, der nach Art. 110 Abs. 2 [X.]tz 1 GG vor [X.]eginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festzustellen ist.

b) Das [X.]undesverfassungsgericht hat allerdings entschieden, die Ungleichbehandlung der Unverfallbarkeit von [X.]etriebsrenten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst durch das [X.] [X.]etriebsrentengesetz verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. [X.]VerfG 15. Juli 1998 - 1 [X.]vR 1554/89, 1 [X.]vR 963/94, 1 [X.]vR 964/94 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]VerfGE 98, 365). Diese Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft wird auch nicht durch das legitime Interesse an einer Entlastung der öffentlichen Haushalte gerechtfertigt ([X.]VerfG 15. Juli 1998 - 1 [X.]vR 1554/89, 1 [X.]vR 963/94, 1 [X.]vR 964/94 - zu [X.] 3 g der Gründe, aaO). Darauf wird im Schrifttum im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG hingewiesen (vgl. [X.]/[X.] 11. Aufl. § 14 Tz[X.]fG Rn. 71; Preis/Greiner RdA 2010, 148, 157).

3. [X.]chlich gerechtfertigt ist es nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s auch, Haushaltsmittel, die aufgrund der zeitlich begrenzten Abwesenheit von Planstellen- und Stelleninhabern zur Verfügung stehen, zu nutzen, um einen bestehenden Arbeitskräftebedarf befristet abzudecken. Ermöglicht der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit, als Haushaltsmittel z[X.] durch Sonderurlaub frei werden, steht das der Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Personalstelle gestrichen oder lediglich für eine gewisse [X.] bewilligt wird und anschließend entfallen soll (vgl. [X.]AG 14. Januar 2004 - 7 [X.] 342/03 - zu II 2 c der Gründe, [X.] Tz[X.]fG § 14 Nr. 8 = EzA Tz[X.]fG § 14 Nr. 5). Daran knüpft § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2006 an. Die Haushaltsnorm bestimmt, dass Planstellen und Stellen für [X.]räume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die [X.]eschäftigung von beamteten Hilfskräften und [X.] in Anspruch genommen werden können.

a) Das Merkmal der Aushilfskraft orientiert sich nach der Rechtsprechung des [X.]s an den [X.] des vorübergehenden [X.]edarfs an der Arbeitsleistung und der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. [X.]eides sind Aufgaben von vorübergehender Dauer, die der nationale Gesetzgeber als [X.] für die befristete [X.]eschäftigung in § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 1 und 3 Tz[X.]fG anerkannt hat. Die für die Aushilfskraft iSd. § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2006 geltenden Anforderungen müssen allerdings nicht den Anforderungen an die [X.] in § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 1 und 3 Tz[X.]fG genügen. Sonst hätte der [X.]chgrund des § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG keine eigenständige [X.]edeutung. Deshalb können die nach § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2006 an den [X.]egriff der Aushilfskraft zu stellenden Anforderungen hinter den Voraussetzungen der genannten [X.] zurückbleiben. Sie müssen aber noch eine dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot und den unionsrechtlichen Anforderungen genügende [X.]efristungskontrolle ermöglichen. Das erfordert einen erkennbaren Zusammenhang zwischen der Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers und der [X.]eschäftigung des Aushilfsangestellten (vgl. [X.]AG 14. Februar 2007 - 7 [X.] 193/06 - Rn. 16, [X.]AGE 121, 236).

b) § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2006 stellt selbst zwar keine Haushaltsmittel für die Einstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern bereit. Die [X.]estimmung enthält lediglich eine an die Verwaltung gerichtete Ermächtigung für die [X.]eschäftigung von [X.]. Der [X.]etrag der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ergibt sich erst aus der Zuordnung zu dem im [X.] vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber, die von der Verwaltung vorgenommen wird. § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG verlangt nach der [X.]srechtsprechung jedoch nicht, dass die für die befristete [X.]eschäftigung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ihrem [X.]etrag nach im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Vielmehr reicht es aus, wenn die Planstellen und Stellen, bei denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2006 erfüllt sind, durch die [X.]verwaltung vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in nachvollziehbarer Form - regelmäßig durch einen Aktenvermerk - festgestellt worden sind. Dadurch stehen die nach § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2006 verfügbaren Haushaltsmittel fest (vgl. [X.]AG 18. April 2007 - 7 [X.] 316/06 - Rn. 14; 14. Februar 2007 - 7 [X.] 193/06 - Rn. 13, [X.]AGE 121, 236).

c) Nach der [X.]srechtsprechung kommt eine [X.]eschäftigung als Aushilfskraft iSv. § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2006 in zwei Fallgestaltungen in [X.]etracht. Die haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle muss entweder einen Mehrbedarf bei sich oder in einer Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs abdecken oder einen betrieblichen [X.]edarf in der Dienststelle ausgleichen, der der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber angehört. Mit diesem Inhalt genügt die Vorschrift den Anforderungen, die an eine ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung zu stellen sind (vgl. [X.]AG 22. April 2009 - 7 [X.] 535/08 - Rn. 23 mwN, [X.] 2009 - 133; grundlegend 14. Februar 2007 - 7 [X.] 193/06 - Rn. 14 ff., [X.]AGE 121, 236).

d) Wird der befristet eingestellte Arbeitnehmer in derselben Dienststelle beschäftigt wie der vorübergehend beurlaubte Planstellen- oder Stelleninhaber vor seiner [X.]eurlaubung, muss der [X.]edarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht auf einer angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern kann - ähnlich wie beim [X.]chgrund der Vertretung - darauf zurückzuführen sein, dass die in der Dienststelle gewöhnlich anfallende Arbeitsmenge durch die vorhandene [X.]elegschaft nicht abgedeckt wird. Anders als beim [X.]chgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 Tz[X.]fG ist aber kein Kausalzusammenhang zwischen der befristeten [X.]eschäftigung der Aushilfskraft und dem durch die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der Dienststelle entstehenden Arbeitskräftebedarf erforderlich. § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2006 verlangt nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der befristet [X.]eschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die sonst einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören (vgl. [X.]AG 22. April 2009 - 7 [X.] 535/08 - Rn. 24 mwN, [X.] 2009 - 133).

E. Entscheidungserheblichkeit und Erläuterung der Vorlagefragen:

I. Auf der Grundlage der bisherigen nationalen Rechtsprechung wäre die Klage abzuweisen. Nach der vom [X.] entwickelten Auslegung von § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG, § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2006 ist die am 26. Juni 2006 vereinbarte letzte [X.]efristung des Arbeitsvertrags der Klägerin zum 31. Dezember 2006 durch den [X.]chgrund der sog. haushaltsrechtlichen [X.]efristung gerechtfertigt.

1. Die Klägerin wurde aus Haushaltsmitteln vergütet, die dem beklagten Land bei Vertragsschluss aufgrund des unbezahlten [X.] der [X.] M zur [X.]eschäftigung von [X.] iSv. § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2006 zur Verfügung standen. Die Klägerin wurde auch entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung beim [X.] beschäftigt.

2. Das beklagte Land beruft sich nicht auf einen Mehrbedarf in der [X.] Dienststelle oder in einer Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs, sondern auf einen betrieblichen [X.]edarf in der Dienststelle, der die beurlaubte Frau M angehört. Dabei handelt es sich um das [X.]. Der [X.] geht davon aus, dass die [X.]ewährungshilfe Teil dieser Dienststelle im Sinne seiner Rechtsprechung ist und nicht etwa eine eigene Dienststelle des nachgeordneten Geschäftsbereichs. Die Klägerin war damit in der Dienststelle der wegen ihres [X.] nach § 50 Abs. 1 [X.]AT abwesenden Stelleninhaberin M eingesetzt. [X.]eide Arbeitnehmerinnen wurden nach den Arbeitsverträgen als Justizangestellte in der Funktion von Schreibkräften in [X.] [X.] [X.]AT tätig.

II. Der [X.] zweifelt daran, ob er an der Anwendung und Auslegung von § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG festhalten kann oder ob dem die Rahmenvereinbarung unter [X.]erücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes entgegensteht.

1. Der [X.]chverhalt, über den der [X.] zu entscheiden hat, fällt in den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung. Die Richtlinie 1999/70/[X.] und die in ihrem Anhang enthaltene Rahmenvereinbarung sind auf befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse anwendbar, die mit [X.]ehörden oder anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossen werden ([X.] 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.] und [X.]] Rn. 39 bis 42 mwN, Slg. 2006, [X.]). § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gilt allerdings nur für wiederholte [X.]efristungen ([X.] 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 56, 90, 107 und 181, Slg. 2009, [X.]). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der [X.]efristung ihres 13. Arbeitsvertrags.

2. Nach Auffassung des [X.]s ist weder vom Gerichtshof abschließend geklärt noch offenkundig, ob die sog. haushaltsrechtliche [X.]efristung des § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG insbesondere unter [X.]erücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung in Einklang steht. Mit diesem [X.]efristungsgrund wird für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst (öffentlichen Sektor) zusätzlich zu den auch dort vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen [X.] ein Rechtfertigungsgrund zugelassen, der für Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht.

a) Der [X.] ist bislang davon ausgegangen, dass die sog. haushaltsrechtliche [X.]efristung des § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG in der von ihm vorgenommenen restriktiven Auslegung unter [X.]eachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit [X.]srecht vereinbar und kein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V erforderlich ist (vgl. zuletzt [X.]AG 17. März 2010 - 7 [X.] 843/08 - Rn. 12 ff., [X.] Tz[X.]fG § 14 Haushalt Nr. 16 ; grundlegend 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 419/05 - Rn. 20 ff., [X.]AGE 120, 42). Die gegenüber der Privatwirtschaft unterschiedliche [X.]ehandlung beruhe auf den [X.]esonderheiten des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Arbeitgeber seien - anders als private Arbeitgeber - an die haushaltsrechtlichen Vorgaben gebunden und dürften keine Verpflichtungen eingehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt seien. Diesem Umstand trage die [X.]efristungsmöglichkeit der § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG, § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2006 in der vom [X.] vorgenommenen Auslegung Rechnung. Für die Ungleichbehandlung öffentlicher Arbeitgeber gegenüber privaten Arbeitgebern bestehe also ein sachlicher Grund. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus den unionsrechtlichen Vorgaben. Weder aus der [X.]efristungsrichtlinie noch aus der inkorporierten Rahmenvereinbarung lasse sich entnehmen, dass eine unterschiedliche [X.]ehandlung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Privatwirtschaft generell und trotz der mit der [X.]eschäftigung verbundenen [X.]esonderheiten unzulässig sei (vgl. [X.]AG 7. November 2007 - 7 [X.] 791/06 - Rn. 22 f., [X.], 393 mit [X.]ezug auf [X.] 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 69 bis 75, Slg. 2006, I-6057).

b) Nach erneuter Prüfung hält es der [X.] weder für vom Gerichtshof abschließend geklärt noch für offenkundig, dass § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG auch in der von ihm vorgenommenen Auslegung unter [X.]erücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit dem [X.]srecht, insbesondere mit § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung, vereinbar ist.

aa) Der Gerichtshof hat sich allerdings schon mehrfach mit Fragen unterschiedlicher nationaler Rechtsgrundlagen im öffentlichen und im privaten Sektor befasst.

(1) So ist geklärt, dass der nicht ausdrücklich definierte [X.]egriff der „sachlichen Gründe“ iSv. § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung genau bezeichnete konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (st. Rspr., vgl. [X.] 22. April 2010 - [X.]/08 - [Zentralbetriebsrat der [X.]krankenhäuser Tirols] Rn. 42, EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 3; 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 96 mwN, Slg. 2009, [X.]; 13. September 2007 - C-307/05 - [[X.]] Rn. 53, Slg. 2007, [X.]; 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 69 f., Slg. 2006, I-6057).

(2) Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Der [X.]egriff „sachliche Gründe“ iSv. § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung verlangt vielmehr, dass der in der innerstaatlichen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art von Arbeitsverhältnissen durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den [X.]edingungen ihrer Ausübung zusammenhängen ([X.] 24. April 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Tenor Nr. 1, Slg. 2009, I-65 * ; 12. Juni 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Tenor Nr. 2, Slg. 2008, [X.] * ). Eine rein formale Vorschrift, die die Verwendung aufeinanderfolgender Arbeitsverträge nicht mit objektiven Faktoren, die mit den [X.]esonderheiten der betreffenden Tätigkeit und den [X.]edingungen ihrer Ausführung zusammenhängen, spezifisch rechtfertigt, birgt die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Verträge. Sie ist mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar. Würde zugelassen, dass eine nationale Vorschrift von Gesetzes wegen und ohne weitere Präzisierung aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge rechtfertigen könnte, liefe dies auf eine Missachtung der Zielsetzung der Rahmenvereinbarung, mit der die Arbeitnehmer gegen unsichere [X.]eschäftigungsverhältnisse geschützt werden sollen, und auf eine Aushöhlung des Grundsatzes hinaus, dass unbefristete Verträge die übliche Form des [X.]eschäftigungsverhältnisses sind (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 98 [X.], Slg. 2009, [X.]; 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 72 f., Slg. 2006, I-6057).

(3) Der Gerichtshof hat jedoch auch verdeutlicht, dass § 5 der Rahmenvereinbarung es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verbietet, den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse im öffentlichen und im privaten Sektor unterschiedlich zu behandeln (vgl. [X.] 24. April 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Tenor Nr. 5, Slg. 2009, I-65 * ; 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.] und [X.]] Rn. 48, Slg. 2006, [X.]; 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 33, Slg. 2006, [X.]). Dafür spricht der den Mitgliedstaaten von § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eingeräumte Ermessensspielraum bei der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.] und [X.]] Rn. 47 und 49, aaO).

(a) Eine nationale Regelung, die lediglich im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Vertrag untersagt, kann nur dann als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats in diesem Sektor eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden. Die Mitgliedstaaten sind nach § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verpflichtet, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zur Verhinderung des rechtsmissbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu erlassen, sofern das nationale Recht noch keine gleichwertigen Maßnahmen enthält. Sieht das [X.]srecht - wie § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung - keine spezifischen [X.]nktionen für Missbräuche vor, obliegt es den nationalen Stellen, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Diese müssen nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Vorschriften sicherzustellen (vgl. [X.] 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.] und [X.]] Rn. 49 bis 51, Slg. 2006, [X.]; 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 34 und 36, Slg. 2006, [X.]).

(b) Grundsätzlich obliegt es dem vorlegenden Gericht zu beurteilen, inwieweit die nationale Regelung durch ihre Anwendung und tatsächliche Durchführung geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch die öffentliche Verwaltung zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden. Der Gerichtshof kann jedoch Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Leitlinie für seine Auslegung zu geben (vgl. [X.] 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.] und [X.]] Rn. 54 und 56, Slg. 2006, [X.]; 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 39 und 41, Slg. 2006, [X.]).

bb) Der Gerichtshof hat sich noch nicht dazu geäußert, ob die sog. haushaltsrechtliche [X.]efristung des § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG in ihrem bisherigen nationalen Rechtsverständnis mit den Vorgaben des § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar ist. Der [X.] geht davon aus, dass diese Frage nach einem zusätzlichen [X.]efristungstatbestand im öffentlichen Sektor - und nicht nur nach einer Missbrauchssanktion - mit [X.]lick auf das Ziel und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. Dafür spricht auch der bei der Auslegung der Rahmenvereinbarung möglicherweise zu berücksichtigende allgemeine Gleichheitssatz, der nach Art. 20 [X.] iVm. Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 [X.]V seit 1. Dezember 2009 ausdrücklich Teil des Primärrechts ist. Der Gerichtshof kann zumindest eine Leitlinie durch Klarstellungen geben, wie er das in den [X.]chen [X.], [X.], [X.] und [X.] „unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen“ getan hat (vgl. [X.] 24. April 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Tenor Nr. 5, Slg. 2009, I-65 * ; 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Tenor Nr. 5, Slg. 2009, [X.]; 12. Juni 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Tenor Nr. 4, Slg. 2008, [X.] * ; 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Tenor Nr. 3, Slg. 2006, I-6057).

III. Mit den fünf Vorlagefragen möchte der [X.] klären, ob es mit [X.]srecht vereinbar ist, seine Rechtsprechung zum nationalen [X.]chgrund des § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG uneingeschränkt fortzuführen, oder ob es nötig ist, diese Rechtsprechung fortzuentwickeln. Die erste Frage enthält die [X.] nach der sachlichen Rechtfertigung der sektoralen Privilegierung der sog. haushaltsrechtlichen [X.]efristung im öffentlichen Dienst. Die zweite bis fünfte Frage betreffen Gesichtspunkte, die für die gegebenenfalls vorzunehmende unionsrechtskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG von [X.]edeutung sein können.

1. Mit der - ersten - Ausgangsfrage will der [X.] klären, ob es unter [X.]erücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes überhaupt mit § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, dass der [X.] Gesetzgeber mit § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG für den öffentlichen Dienst zusätzlich zu den übrigen [X.] einen weiteren [X.]chgrund vorsieht, auf den die [X.]efristung von Arbeitsverhältnissen in der Privatwirtschaft nicht gestützt werden kann.

a) Der [X.] hat bereits Zweifel, ob der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung von § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung und insbesondere der Normierung von [X.] nach § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung - über die Verpflichtung aus dem [X.]n Grundgesetz hinaus - unionsrechtlich an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden ist. Anders als bei der Umsetzung ausdrücklicher unionsrechtlicher Diskriminierungsverbote geht es nicht darum, unzulässige Gruppenbildungen zu verhindern, sondern Arbeitnehmer vor Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu schützen. Aus Sicht des [X.]s spricht gleichwohl vieles dafür, dass der allgemeine Gleichheitssatz bei der Umsetzung von § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu beachten ist. Er ist nach Art. 20 [X.] iVm. Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 [X.]V seit 1. Dezember 2009 ausdrücklich [X.]estandteil des Primärrechts und war dies ua. in der Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung in [X.]eschäftigung und [X.]eruf wohl schon vor Inkrafttreten des [X.] (vgl. [X.] 19. Januar 2010 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 20 und 50, [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 14 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 14; zum Anwendungsbereich der [X.] Kokott/[X.] EuGRZ 2010, 265, 267 ff.). Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, der [X.]egriff „sachliche Gründe“ in dem Diskriminierungsverbot des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sei identisch mit dem in § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung und daher entsprechend auszulegen (vgl. [X.] 22. April 2010 - [X.]/08 - [Zentralbetriebsrat der [X.]krankenhäuser Tirols] Rn. 41 bis 44, EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 3). Das könnte darauf hindeuten, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung von § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung durch Normierung sachlicher Gründe, die eine [X.]efristung rechtfertigen, unionsrechtlich verpflichtet ist, den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten.

b) Sollte der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung von § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung auch unionsrechtlich an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sein, stellt sich für den [X.] die Frage, ob der Umstand, dass der [X.] öffentliche Arbeitgeber keine haushaltsrechtlich nicht gedeckten Verpflichtungen eingehen darf, es unionsrechtlich rechtfertigt, für den öffentlichen Dienst zusätzlich zu den übrigen [X.] den [X.]chgrund der sog. haushaltsrechtlichen [X.]efristung in § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG vorzusehen. Das ist nicht selbstverständlich. Der [X.]egriff „sachliche Gründe“ iSv. § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und es deshalb in diesem speziellen Zusammenhang rechtfertigen können, aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu schließen. Diese Umstände können sich etwa aus der Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls daraus ergeben, dass der Mitgliedstaat ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgt (vgl. [X.] 22. April 2010 - [X.]/08 - [Zentralbetriebsrat der [X.]krankenhäuser Tirols] Rn. 42 mwN, EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 3). Dem [X.] erscheint fraglich, ob darunter auch die haushaltsrechtliche [X.]indung des öffentlichen Arbeitgebers fällt. Immerhin hat der Gerichtshof zu den sachlichen Gründen iSv. § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, die nach seiner Rechtsprechung mit denen des § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung identisch sind, entschieden, dass die sparsame Personalbewirtschaftung zu Haushaltserwägungen gehöre, die eine Diskriminierung nicht rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 22. April 2010 - [X.]/08 - [Zentralbetriebsrat der [X.]krankenhäuser Tirols] Rn. 46, aaO mit [X.]ezug auf [X.] 23. Oktober 2003 - C-4/02 und [X.] - [Schönheit und [X.]] Rn. 85, Slg. 2003, I-12575).

2. Verneint der Gerichtshof die Ausgangsfrage, stellt sich die weitere (zweite) Frage, ob die sektorale Privilegierung öffentlicher Arbeitgeber zumindest bei einem konkreten Tätigkeitsbezug gerechtfertigt ist. Ein solcher kann geeignet sein, die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu rechtfertigen. Er kann sich ua. aus der besonderen Art der zu verrichtenden Aufgaben und ihren Wesensmerkmalen ergeben (vgl. [X.] 22. April 2010 - [X.]/08 - [Zentralbetriebsrat der [X.]krankenhäuser Tirols] Rn. 42 mwN, EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 3). Das könnte der Fall sein, wenn es sich um (hoheitliche) Aufgaben handelt, die ausschließlich dem öffentlichen Dienst übertragen sind und von privaten Arbeitgebern nicht versehen werden können.

3. [X.]ejaht der Gerichtshof die erste oder zweite Frage, stellt sich für den [X.] die weitere (dritte) Frage, ob es für die unionsrechtliche [X.]eurteilung der sog. haushaltsrechtlichen [X.]efristung in § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG von [X.]edeutung ist, wenn die für eine befristete [X.]eschäftigung bestimmten Haushaltsmittel in einem förmlichen nationalen Parlamentsgesetz ausgewiesen sind. Dafür könnte die besondere Legitimation des parlamentarischen [X.] durch Wahlen sprechen. Andererseits hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Erforderlich ist vielmehr ein Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit und den [X.]edingungen ihrer Ausübung (vgl. [X.] 24. April 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Tenor Nr. 1, Slg. 2009, I-65 * ; 12. Juni 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Tenor Nr. 2, Slg. 2008, [X.] * ).

4. Gegenstand der vierten Frage ist das Problem der von den Erfordernissen der unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 Tz[X.]fG gelösten befristeten [X.]eschäftigung sog. Aushilfskräfte.

a) Die [X.]efristung ihrer Arbeitsverhältnisse ist nach [X.] Verständnis nach § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG, § 6 Abs. 8 [X.]tz 1 HG NW 2006 auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn die haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle einen betrieblichen [X.]edarf in der Dienststelle ausgleicht, der der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber angehört. Dabei wird nicht verlangt, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine rechtliche oder fachliche Austauschbarkeit ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der befristet [X.]eschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die sonst einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören (st. Rspr., vgl. [X.]AG 22. April 2009 - 7 [X.] 535/08 - Rn. 24 mwN, [X.] 2009 - 133). Der [X.]edarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss nicht auf einer angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern kann darauf zurückzuführen sein, dass die vorhandene [X.]elegschaft die bisherige Arbeitsmenge nicht abdeckt (vgl. [X.]AG 14. Februar 2007 - 7 [X.] 193/06 - Rn. 19, [X.]AGE 121, 236).

b) Der [X.] erhofft sich von der [X.]eantwortung der Frage durch den Gerichtshof zumindest eine für seine Rechtsanwendung und Auslegung hilfreiche Klarstellung, ob es für eine wirksame Missbrauchskontrolle befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst ausreicht, dass ein [X.]chgrund für die befristete [X.]eschäftigung eines Arbeitnehmers besteht, wenn in einer Dienststelle aufgrund des Ausfalls einer Stammkraft vorübergehend die andernfalls für deren Vergütung aufzuwendenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

5. [X.]ejaht der Gerichtshof die vierte Frage, zielt die fünfte und letzte Frage darauf ab zu klären, ob es bei sog. [X.] auch dann mit dem Gebot der objektiven Rechtfertigung der nur befristeten [X.]eschäftigung in § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, wenn Arbeitsverträge mit [X.] wegen der Zweckbestimmung der Haushaltsmittel befristet werden, obwohl ein unbefristeter oder zeitlich weitergehender [X.]eschäftigungsbedarf (vereinfacht: ein sog. Dauerbedarf) besteht.

a) Daran bestehen unionsrechtlich Zweifel. Der Gerichtshof hat in den [X.]chen [X.] und [X.] ausgeführt, ein solcher „ständiger und dauernder“, dh. nicht zeitweiliger [X.]edarf könne dem mit § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel, die missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern, unter den jeweiligen Umständen der Ausgangsverfahren zuwiderlaufen (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 103 mwN, Slg. 2009, [X.]; 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 88, Slg. 2006, I-6057).

b) Die [X.]eurteilung, inwieweit die nationale Regelung durch ihre Anwendung und tatsächliche Durchführung geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch die öffentliche Verwaltung zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden, obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar dem nationalen Gericht. Der [X.] nimmt aber an, dass der Gerichtshof die Frage auf der Grundlage der vom [X.] beschriebenen Umstände des Ausgangsverfahrens zumindest klarstellend im Sinne einer Leitlinie beantworten kann (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.] 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.] und [X.]] Rn. 54, Slg. 2006, [X.]; 7. September 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 39, Slg. 2006, [X.]).

c) Hier gibt es erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass im [X.]punkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrags der Parteien im Juni 2006 ein unbefristeter tatsächlicher [X.]edarf an der Arbeitsleistung der Klägerin iSd. Vorlagefrage bestand. Dafür sprechen indiziell vor allem die Vielzahl der befristeten Arbeitsverträge der Parteien und der Umstand, dass die Klägerin seit 1996 durchgehend als Justizangestellte in der Funktion einer Schreibkraft in der [X.]ewährungshilfe des [X.] eingesetzt war. Sie nahm zudem seit 1998 die Stelle des in den Ruhestand getretenen [X.]eschäftigten [X.] ein.

6. Für den [X.] stellt sich anders als für das [X.]arbeitsgericht Köln ([X.] 13. April 2010 - 7 [X.] 1224/09 - zu II der Gründe zu Frage 4, LAGE Tz[X.]fG § 14 Nr. 57, beim Gerichtshof anhängig unter - [X.]/10 und [X.]/10 -) nicht die Frage nach einer - gegebenenfalls unzulässigen - Senkung des allgemeinen Niveaus des [X.] iSv. § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung durch das Inkrafttreten von § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG am 1. Januar 2001.

a) Das [X.]undesarbeitsgericht hatte bereits geraume [X.] vor Inkrafttreten des Teilzeit- und [X.]efristungsgesetzes in ständiger Rechtsprechung die Grundsätze der sog. haushaltsrechtlichen [X.]efristung auch außerhalb des [X.] entwickelt, der von §§ 57a, 57b Abs. 2 Nr. 2 [X.] in der vom 25. August 1998 bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung erfasst wurde. Nach dieser allgemeinen Rechtsprechung konnten zwar weder die zeitliche [X.]egrenzung des Haushaltsplans auf das jeweilige Haushaltsjahr noch allgemeine Einsparungsanordnungen des [X.] die [X.]efristung von Arbeitsverhältnissen rechtfertigen. Etwas anderes galt jedoch, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgte, die nur befristet bewilligt worden war. Dem stand schon nach dieser Rechtsprechung die Entscheidung des [X.] gleich, zusätzlichen, durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte nicht abzudeckenden Arbeitsbedarf nur befriedigen zu lassen, wenn und soweit hierfür durch vorübergehende [X.]eurlaubung frei gewordene Mittel aus vorhandenen Planstellen zur Verfügung stehen, und bei Erschöpfung dieser Mittel einen vorhandenen Arbeitsbedarf unerledigt zu lassen ([X.]AG 24. September 1997 - 7 [X.] 654/96 - zu I 2 b der Gründe mit zahlreichen Nachweisen, [X.] 9a Nr. 121). Der [X.] hielt es bereits damals für gerechtfertigt, Aushilfskräfte iSv. § 7 Abs. 3 [X.] 1994 (GV[X.]l. NW 1993 S. 998) ungeachtet eines tatsächlichen [X.]edarfs nur in dem Umfang einzustellen, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Planstellenanteilen vorhanden sind (vgl. [X.]AG 24. September 1997 - 7 [X.] 654/96 - aaO).

b) Mit § 14 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 7 Tz[X.]fG wollte sich der nationale Gesetzgeber an der bisherigen Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts orientieren und die grundsätzliche Zulässigkeit sog. haushaltsrechtlicher [X.]efristungen anerkennen (vgl. [X.]T-Drucks. 14/4374 S. 19; [X.] Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 211). Diese Rechtsanwendung war bereits vor Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung Teil des allgemeinen Niveaus des [X.] iSv. § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung. Zu diesem Niveau gehören alle [X.]estimmungen des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 120, Slg. 2009, [X.]).

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    Willms    

        

    Vorbau    

                 

Meta

7 AZR 485/09 (A)

27.10.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 10. Januar 2008, Az: 19 Ca 8970/06, Urteil

Art 267 AEUV, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 Buchst a EGRL 70/99, Anh Rahmenvereinbarung § 8 Nr 3 EGRL 70/99, § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG, § 16 S 1 TzBfG, § 6 Abs 8 S 1 HG NW 2006, § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, EuGH-Vorlage vom 27.10.2010, Az. 7 AZR 485/09 (A) (REWIS RS 2010, 1970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1970

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