Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:131217U5STR388.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
5 StR 388/17
vom
13. Dezember 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. Dezem-ber
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
Dölp,
Prof. Dr. [X.],
Dr. Berger,
Prof. Dr. [X.]
als [X.],
[X.]
als Vertreter der [X.]schaft,
[X.]chtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
-
3
-
für [X.]cht erkannt:
Die [X.]vision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. April 2017 wird verworfen.
Die Kosten des [X.]chtsmittels und die dem Beschuldigten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-kasse auferlegt.
-
Von [X.]chts wegen
-
Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Die hiergegen gerichtete und mit der Sachrüge geführte [X.]vision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird, ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s traf der bislang nur wegen einer Sachbeschädigung zu einer niedrigen Geldstrafe vorgeahndete Beschul-digte im August 2015 in den frühen Morgenstunden in [X.] auf die ihm bis dahin unbekannte Passantin [X.].
. Er näherte sich ihr von hinten, drehte sie herum und versuchte, ihren Rock zu zerreißen, um mit ihr den ungeschütz-ten Geschlechtsverkehr durchführen zu können. Als sich die Geschädigte [X.], stieß er sie zu Boden, um sein Vorhaben fortzusetzen, und berührte auch ihr 1
2
-
4
-
bedecktes Geschlechtsteil, um hieraus Lustgewinn zu erzielen. Ein Passant zog den Beschuldigten von der jungen Frau weg, die Verletzungen am Kopf, dem Ellenbogen und einem Finger erlitt.
Zu einem zweiten Vorfall kam es im Dezember 2016. Der Beschuldigte rauchte in einem Einkaufszentrum trotz Rauchverbots. Als er daraufhin von Si-cherheitsmitarbeitern
und zwei Kunden festgehalten wurde, um seine Persona-lien wegen eines Hausverbots aufzunehmen, begann er, um sich zu schlagen. Deshalb zu Boden gedrückt warf er im Fallen zwei Getränkedosen in Richtung der Mitarbeiter, die niemanden trafen. Ob der Wurf gezielt gegen Personen ge-richtet war, ließ sich nicht feststellen.
Im Januar 2017 riss der Beschuldigte schließlich den Telefonhörer eines öffentlichen Münzfernsprechers ab, wodurch ein Schaden von knapp 300 Euro entstand.
Bei allen drei Vorfällen war jedenfalls die Steuerungsfähigkeit des [X.] aufgrund einer chronisch-produktiven, auch [X.] Schizophrenie aufgehoben.
2. Nach den Feststellungen des insoweit sachverständig beratenen [X.]s besteht keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Be-schuldigte wieder eine vergleichbar schwere Tat wie die Sexualstraftat vom [X.] begeht. Zu erwartende Taten im Ausmaß der übrigen Vorfälle seien nicht erheblich genug, um eine Unterbringung des Beschuldigten zu rechtferti-gen.
3
4
5
6
-
5
-
3. Die [X.]vision der Staatsanwaltschaft deckt keinen [X.]chtsfehler auf.
a) Das [X.] ist von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab aus-gegangen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.] auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlich-keit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwar-tenden Taten müssen schwere Störungen des [X.]chtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des
Täters, seines [X.] und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser [X.] ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichts-punkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das [X.]visions-gericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschluss vom 22. August 2017
3 StR 249/17 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Das [X.] hat bei seiner Gefährlichkeitsprognose die Besonderheiten der Erkrankung des [X.], seine bisherige Delinquenz seit Krankheitsausbruch und seine [X.] in den Blick genommen. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der krankheitsbedingten Begehung von 7
8
9
-
6
-
Straftaten geringeren Gewichts die schwerwiegende Maßregel des § 63 StGB nicht rechtfertigen kann. Dass es mit sachverständiger Hilfe nach umfassender Prüfung zu dem Schluss gekommen ist, erhebliche Straftaten wie diejenige vom August 2015 seien nicht [X.] wahrscheinlich, lässt unabhängig von der rechtlichen Bewertung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten [X.]chts-fehler nicht erkennen.
[X.] Dölp [X.]
Berger [X.]
Meta
13.12.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. 5 StR 388/17 (REWIS RS 2017, 722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 722
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 468/19 (Bundesgerichtshof)
1 StR 618/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 317/20 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefahrenprognose bei längerer Straffreiheit des Beschuldigten
4 StR 30/19 (Bundesgerichtshof)
Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
1 StR 142/15 (Bundesgerichtshof)