Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2015, Az. EnVR 26/14

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 2674

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVR 26/14
Verkündet am:

10. November 2015

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Stadtwerke Freudenstadt II
[X.] § 7
a)
Guthaben auf [X.] sind kein betriebsnotwendiges [X.] nach §
7 Abs.
1 Satz
2 [X.].
b)
Rückstellungen für das [X.] nach §
5 [X.] sind bei der Berech-nung der [X.] entweder als verzinsliches Fremdkapital im Sinne des §
7 Abs.
1 Satz
2 [X.] oder als [X.] nach §
7 Abs.
2 [X.] zu behandeln.
[X.] §
8
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist die [X.]. Eine Bereinigung der [X.] um die Gewerbesteuer ("[X.]") ist nach §
8 [X.] ausgeschlossen.
[X.] §
9
Der von einem Netzbetreiber an den Betreiber eines vorgelagerten Netzes für die Errichtung einer Erdgasleitung gezahlte Investitionskostenzuschuss ist in entspre-chender Anwendung des §
9 Abs.
2 [X.] über eine Dauer von 20 Jahren linear abzuschreiben.
[X.], Beschluss vom 10. November 2015 -
EnVR 26/14 -
[X.]

-
2 -
Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
November
2015
durch die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Prof.
Dr. Strohn, Dr. Grüneberg
und
Dr. Bacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Kartellsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März
2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
einschließlich der not-wendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der Bundes-netzagentur werden
der Betroffenen auferlegt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 450.000

e-setzt.

-
3 -
Gründe:
I.
Die Betroffene
betreibt ein
Gasverteilernetz.
Nachdem ihr für die zweite Perio-de der Anreizregulierung antragsgemäß die Teilnahme am vereinfachten Verfahren gemäß §
24 [X.]
genehmigt
worden war, legte die Landesregulierungsbehörde mit Bescheid
vom 2.
April
2013
auf der Grundlage einer Kostenprüfung mit dem Ba-sisjahr 2010 die einzelnen [X.] für die Jahre 2013
bis 2017
niedriger als von der Betroffenen
begehrt
fest. Sie begründete
dies unter anderem
mit einer Nichtberücksichtigung eines von der Betroffenen im Jahr 1983 an einen [X.] Investitionskostenzuschusses
als Abschreibungsposition und mit Kürzungen bei der kalkulatorischen [X.] und der kalkulatorischen [X.]. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen
hat das Beschwerde-gericht zurückgewiesen.
Hiergegen richtet
sich die -
vom
Beschwerdegericht zugelassene -
Rechtsbe-schwerde
der Betroffenen.
II.
Die Rechtsbeschwerde
ist unbegründet.
1. Abschreibung des Investitionskostenzuschusses
Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerde-gericht verneinte Anerkennung
des von der Betroffenen
im Jahr 1983 gezahlten In-vestitionskostenzuschusses als Abschreibungsposition.
a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass nach dem -
verallgemeine-rungsfähigen -
Rechtsgedanken des §
9 Abs.
2 [X.] nicht nur Baukostenzu-schüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Ein-1
2
3
4
5
6

-
4 -
speisung von Gas entrichtet worden seien, über die Dauer von (nur)
20 Jahren abzu-schreiben seien, sondern auch solche für die Errichtung einer Erdgasleitung. Beides diene dazu, den Gasabsatz zu ermöglichen. Eine Verpflichtung der Landesregulie-rungsbehörde zur Anerkennung des Investitionskostenzuschusses als Abschrei-bungsposition ergebe sich auch nicht daraus, dass sie dem Genehmigungsbescheid vom 12.
September 2007 die von der Betroffenen beantragte Abschreibungsdauer von 45 Jahren zugrundegelegt habe. Die Landesregulierungsbehörde sei an der Veränderung der Abschreibungsdauer nicht durch §
6 Abs.
5 Satz
2 [X.] gehin-dert gewesen.
Diese Norm solle dem Netzbetreiber lediglich verwehren, durch eine ihm günstig erscheinende Zuordnung von Abschreibungen, namentlich auf das Ba-sisjahr einer Genehmigungsperiode, seine Netzentgelte zu manipulieren; sie schütze
dagegen nicht das Vertrauen des Netzbetreibers auf die Fortführung einer rechtswid-rigen Abschreibung. Davon abgesehen habe die Betroffene einen [X.] auch nicht schlüssig dargelegt. Die Investitionsentscheidung sei 1983 getroffen worden. Folgeentscheidungen aus dem Entgeltgenehmigungsbescheid nach §
23a [X.] habe die Betroffene nicht vorgetragen.
b) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Vorgehensweise der Landesregulierungs-behörde für rechtmäßig erachtet.
aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auf die zu beurteilende Konstellation weder §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] i.V.m. Anlage
1 zu dieser Vorschrift noch §
9 Abs.
2 [X.] unmittelbar anwendbar sind. §
6 [X.] enthält Vorgaben für die kalkulatorische Abschreibung der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Netzbetreibers; um eine solche Anlage der Betroffenen handelt es sich bei der Erdgasleitung, zu deren Errichtung sie einen Investitionskostenzuschuss geleistet hat, nicht, weil diese Leitung Bestandteil des Netzes eines anderen [X.] ist. §
9 Abs.
2 [X.] ist nicht unmittelbar anwendbar, weil die Erdgaslei-tung nicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspei-7
8

-
5 -
sung von Gas errichtet worden ist, sondern der Anbindung des [X.] an das vorgelagerte Netz gedient hat.
[X.]) §
9 Abs.
2 [X.] ist jedoch entsprechend anzuwenden.
(1) Die über §
6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Anwendung kommenden Vorschrif-ten des Teils
2 Abschnitt
1 der Gasnetzentgeltverordnung
weisen
insoweit eine [X.] auf. Nach §
4 Abs.
1 [X.] sind sämtliche Kosten des Netzbetriebs anzusetzen, soweit sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Dazu kann -
was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -
auch ein Investitionskostenzuschuss gehören, den der Netzbetreiber an den Betrei-ber des vorgelagerten Netzes für den Bau einer Erdgasleitung entrichtet hat. Welche Abschreibungsdauer hierauf zur Anwendung kommt, lässt die Gasnetzentgeltverord-nung indes ungeregelt.
(2) Diese Regelungslücke ist planwidrig. Nach §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §§
4 bis 10 [X.]
sind sowohl kalkulatorische Abschreibungen für jede Anlage jährlich auf der Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen [X.] vor-zunehmen (§
6 Abs.
5 Satz
1 [X.]) als auch [X.] über eine be-stimmte Zeitdauer linear aufzulösen (§
9 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 [X.]).
Für einen
-
als [X.] grundsätzlich anzuerkennenden -
geleisteten [X.] kann nichts anderes gelten.
(3) Die -
planwidrige -
Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung des §
9 Abs.
2 [X.] zu schließen. Die Vorschrift betrifft unmittelbar zwar nur den im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas (z.B. auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas) entrichteten Baukostenzuschuss.
Die-ser ist [X.] über die Dauer von 20
Jahren linear aufzulösen. Dem lässt sich aber die allgemeine Vorstellung des Verordnungsgebers entnehmen, dass -
als kostenmindernd anzusetzende -
[X.] generell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen sind. Dies unterstreicht
die
inhaltsgleiche Regelung 9
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12

-
6 -
in §
9 Abs.
1 Satz
2 [X.], wonach die von gasverbrauchenden Anschlussneh-mern entrichteten [X.], d.h. solche nach §
11 [X.], ebenfalls über eine Dauer von 20
Jahren linear aufzulösen sind. Aufgrund dessen ist es geboten, auch einen
-
spiegelbildlich -
auf der Kostenseite anzusetzenden geleisteten Investi-tionskostenzuschuss über eine Dauer von 20
Jahren linear abzuschreiben.
Aufgrund der ausdrücklichen -
wenngleich nur rudimentären -
Regelung der Auflösungsdauer von [X.]n in §
9 [X.] muss
daher, anders als die Rechtsbeschwerde meint, eine analoge Anwendung des §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] i.V.m. dessen Anlage
1 ausscheiden. Dafür fehlt es zudem
an einer Vergleich-barkeit der Sachverhalte. Ein Investitionskostenzuschuss an einen anderen Netzbe-treiber kann einem
Anlagegut im Sinne des §
6 [X.]
nicht gleichgestellt werden.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §
4 Abs.
5 [X.] nichts anderes. Diese Vorschrift enthält zur Vermeidung von Kostenerhöhungen, die aus [X.] oder Leasing von Anlagen resultieren, die für den Netzbetrieb benö-tigt werden, eine Kappungsgrenze für den Kostenansatz solcher Anlagen
[X.]/[X.] in Holznagel/[X.], [X.], §
4 [X.]/[X.] Rn.
36). Für die Beantwortung der Frage,
welche Abschreibungsdauer auf einen Investitionskos-tenzuschuss anzuwenden ist, lässt sich der Norm
dagegen nichts entnehmen.
[X.]) Die Betroffene kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Landesregu-lierungsbehörde dem
Genehmigungsbescheid vom 12.
September 2007 eine Ab-schreibungsdauer von 45 Jahren zugrundegelegt hat. Diese -
nach den [X.] Ausführungen rechtsfehlerhafte -
Beurteilung hat keine bindende Wirkung für die Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der [X.] der zwei-ten [X.] nach §
6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dafür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die Landesregulierungsbehörde war
an der Veränderung der Abschreibungsdauer auch nicht durch §
6 Abs.
5 Satz
2 [X.] gehindert. Diese Norm soll lediglich sicherstellen, dass es nicht zu versteckten Abschreibungen unter Null kommt (vgl. [X.]. 247/05, S.
28
f.).
Sie schützt dagegen nicht das [X.] des Netzbetreibers auf
die Fortführung einer rechtswidrigen Abschreibung.
13
14

-
7 -
2. Kalkulatorische [X.]
Die Rechtsbeschwerde
der Betroffenen hat auch insoweit keinen
Erfolg.
a) Verzinsung des Umlaufvermögens
aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Betroffene ihre Be-schwerde im Hinblick auf die pauschale Kürzung des Umlaufvermögens aufgrund des 1/12-Ansatzes um pauschal 40,96
% zurückgenommen habe, so dass es sich damit in der Sache nicht mehr befasst hat.
[X.]) Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht die Prozesserklärung der Betroffenen rechtsfehlerhaft zu weitgehend dahin verstanden hat, dass die Betroffe-ne ihr Rechtsschutzziel in Bezug auf die von ihr beanstandete Kürzung des [X.] insgesamt nicht mehr weiterverfolgen wollte, oder ob die Betroffene -
was die Rechtsbeschwerde geltend macht -
ihre Beschwerde im Hinblick auf die Bezugs-größe aufrechterhalten hat. Denn dabei handelt es sich nur um die rechtliche Be-gründung für das Rechtsmittel. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im [X.] zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge so-wie durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekenn-zeichnet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6.
November 2012 -
EnVR 101/10, [X.], 174 Rn.
27
f. mwN -
E.ON Hanse AG und vom 14.
April 2015
-
EnVR 16/14, [X.] 2015, 331 Rn.
16).
Aufgrund dessen hätte eine fehlerhafte Auslegung der Prozesserklärung der Betroffenen zwar zur Folge, dass das Beschwerdegericht durch die fehlende Bescheidung des Begehrens in der Sache deren Vorbringen ge-hörswidrig übergangen hätte. Die Betroffene hat insoweit aber
die Entscheidungser-heblichkeit eines möglichen Gehörsverstoßes nicht hinreichend dargelegt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine Korrektur der Bi-lanzwerte des Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vor-zunehmen. Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 23a [X.] darzulegen 15
16
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18
19
20

-
8 -
und zu beweisen. Soweit ihm dieser Nachweis nicht gelingt und die Regulierungsbe-hörde -
wie hier -
aufgrund allgemeiner Kennzahlen pauschale Ansätze zugrunde legt, hat
der Netzbetreiber eine
Beschwer
nicht aufgezeigt
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 3.
März 2009 -
EnVR 79/07, [X.], 19 Rn.
20
ff.
-
SWU Netze, vom 7.
April 2009 -
EnVR 6/08, RdE
2010, 25 Rn.
42
ff.
-
Verteilnetzbetreiber [X.] und vom 5.
Oktober 2010 -
EnVR 49/09, [X.], 263 Rn.
16
ff.).
So liegt der Fall hier. Die Betroffene hat den Nachweis für die Betriebsnot-wendigkeit des von ihr angesetzten Umlaufvermögens nicht erbracht. Dazu genügt es nicht, dass sie die von der Landesregulierungsbehörde als Bezugsgröße zugrun-degelegten Netzkosten als Ausgangswert übernimmt und um die Summe der Ab-schlagszahlungen, Konzessionsabgaben und Auflösung von [X.]n erhöht. Vielmehr hätte sie ihr Umlaufvermögen im Einzelnen aufschlüsseln und des-sen Betriebsnotwendigkeit aufzeigen müssen. Dies ist weder im Beschwerdeverfah-ren
noch -
zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsver-stoßes -
im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt.
b) [X.]
aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die [X.] habe die Guthaben der Gesellschafter der Betroffenen auf den [X.] zu Recht nicht als Eigenkapital, sondern als (verzinsliches) [X.] eingeordnet. Die Guthaben auf den Gesellschafterkonten stünden den [X.] zu, die hierüber jederzeit frei verfügen könnten. Soweit sie die Beträge auf den [X.] stehen ließen, gewährten sie der Betroffenen ein Darlehen, für das sie eine Verzinsung erhielten. Die mögliche spätere Verrechnung von Verlusten mit dem Guthaben sei ohne Belang, weil der Eintritt eines solchen [X.] unsicher sei und es sich bei einer Verrechnung nur um eine Zahlungsab-kürzung handele. Das Guthaben könne auch nicht als Sicherheit für künftige Verluste verstanden werden, zumal dies ohnehin an der Einordnung als Fremdkapital nichts ändern würde. Die Änderung des [X.] sei für das 21
22
23

-
9 -

hier maßgebliche
-
Basisjahr 2010 unbeachtlich. Soweit [X.] steuerrechtlich als Eigenkapital eingeordnet würden, sei dies ebenfalls unerheblich; im Rahmen der Anreizregulierung sei bei der Abgrenzung zwischen
Eigenkapital und Fremdkapital und bei der Einordnung als [X.] neben der Eigentumslage eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen, die hier zu einer Einord-nung der [X.] als Fremdkapital führe.
[X.]) Diese Beurteilung hält rechtlicher
Nachprüfung ebenfalls stand.
(1) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-handlung
eines Vermögensbestandteils in der Handelsbilanz im Rahmen der Be-stimmung der Netznutzungsentgelte unerheblich ist. Die Regelungen über die Han-delsbilanz

ebenso wie diejenigen über die Steuerbilanz
-
können deshalb grund-sätzlich nicht, auch nicht ergänzend, im Rahmen der kalkulatorischen Entgeltbe-stimmung angewandt werden. Dem widerspricht nicht, dass die Gasnetzentgeltver-ordnung ihrerseits Regelungen (§
3 Abs.
1, §
4 Abs.
1 [X.]) enthält, die auf die Handelsbilanz Bezug nehmen. Denn dies ist kein Verweis auf Rechtsnormen des Handelsrechts. Vielmehr dient die Handelsbilanz insoweit lediglich als Datenquelle für die Regulierungsentscheidung. Aus ihr lassen sich Kostenstruktur und Erlössitua-tion des Netzbetreibers erkennen. Ansonsten ordnet die Verordnung es ausdrücklich an, wenn -
wie etwa in §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
4 [X.]
-
auf bilanzielle Ansätze zu-rückgegriffen werden darf
(vgl. Senatsbeschluss vom 14.
August 2008 -
[X.]
39/07, [X.], 323 Rn.
36 -
Vattenfall).
Die Festlegung der [X.] folgt einem eigenständigen Sys-tem, das in seinen Grundsätzen durch §
21 [X.] vorgegeben und in der Gas-netzentgeltverordnung näher bestimmt wird. Der Gesamtzusammenhang der Rege-lung der §§
6, 7 [X.] verdeutlicht, dass es sich insoweit um ein abgeschlossenes Regelungswerk handelt, das die [X.] losgelöst vom Handelsrecht selbständig normiert. Welche Vermögenswerte in welcher Höhe kalkulatorisch ver-zinst werden, regelt allein §
7 [X.]. Danach ist die Grundlage für eine Verzin-24
25
26

-
10 -
sung das betriebsnotwendige Eigenkapital gemäß §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.], das durch §
7 Abs.
1 Satz
2 [X.] definiert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 14.
August 2008 -
[X.]
39/07, [X.], 323 Rn.
37 -
Vattenfall).
(2) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht zu Recht mit der Lan-desregulierungsbehörde die von der Betroffenen als Eigenkapital angesetzten Gut-haben auf den [X.] unberücksichtigt gelassen. Ob solche Guthaben handelsrechtlich angesetzt werden können, ist im Rahmen der kalkulatori-schen [X.] ohne Belang. Sie unterfallen weder dem Wortlaut des §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 bis 4 [X.] noch stellen sie nach dem Normzweck dieser Vorschrift anzusetzendes Eigenkapital dar. Nach den Zielsetzungen des Energiewirt-schaftsgesetzes soll das in Sachanlagen investierte Kapital verzinst werden. Damit wird dem Gebot einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals (§
21 Abs.
2 Satz
1 [X.]) Genüge getan. Dies bedeutet, dass der Netzbetreiber für sein zur Herstellung von Anlagen aufgewandtes Kapital grundsätzlich denselben Ertrag erwarten kann wie für Kapital, das er in anderen Bereichen des Netzbetriebs inves-tiert hat. Zu den
Zielen des [X.] gehört die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit von [X.] (§
1 Abs.
2 [X.]). Sie setzt [X.], dass Investitionen, die der Erhaltung und dem bedarfsgerechten Ausbau im Sinne der gesetzlichen Zielsetzung nach §
11 [X.] dienen, im Hinblick auf ihre Verzinsung nicht benachteiligt werden, sondern der Investor auf eine angemessene Rendite aus diesem Kapital vertrauen können muss (vgl. Senatsbeschluss vom 14.
August 2008 -
[X.]
39/07, [X.], 323 Rn.
39 -
Vattenfall).
Um einen solchen Vermögensbestandteil handelt es sich bei Guthaben auf [X.] nicht.
c) Rückstellungen für das [X.]
aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Landesregulierungs-behörde die Rückstellungen für das [X.] zwar nicht -
wie in dem ange-fochtenen Bescheid erfolgt -
dem [X.] gemäß §
7 Abs.
2 [X.] habe 27
28
29

-
11 -
zuordnen, sondern bereits bei der Berechnung des betriebsnotwendigen [X.] nach §
7 Abs.
1 Satz
2 [X.] habe abziehen dürfen. Dies wirke
sich aber auf die Höhe des betriebsnotwendigen Eigenkapitals im Sinne des §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht aus. Die Rückstellungen für das [X.] resultierten aus iber infolge der früheren, sich als überhöht erwiesenen Netzentgelte, das nun über die folgende Regulierungs-periode zurückzugewähren sei. Erkenne die Landesregulierungsbehörde die zur [X.] aufgewandten Zinsen zeitanteilig als Netzkosten an,
werde die Betroffene bei der Auflösung des [X.]s nicht doppelt belastet, zumal ein effizienter Netzbetreiber aus den ihm zugeflossenen Erträgen regelmäßig Zinser-träge oder Zinseinsparungen erwirtschafte.
[X.]) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.
(1) Nach der Gasnetzentgeltverordnung sind Rückstellungen, die sich aus ei-nem negativen [X.]saldo ergeben, bei der Berechnung der [X.] zu berücksichtigen. Dabei kann offenbleiben, ob diese als verzinsliches Fremdkapital im Sinne des §
7 Abs.
1 Satz
2 [X.] einzuordnen oder dem -
nach dem Wortlaut zinslos zur Verfügung stehenden -
[X.] nach §
7 Abs.
2 [X.] zuzurechnen sind. Auf die Höhe der kalkulatorischen Eigenkapitalverzin-sung wirkt sich dies -
was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht -
nicht aus.
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen sich dem Konzept der Anreizregulierungsverordnung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Rückstellungen für das [X.] nach §
5 [X.] anders behandeln wollte. Ganz im Gegenteil spricht entscheidend für
die Verfah-rensweise der Landesregulierungsbehörde, dass nach dem Willen des
Verordnungs-gebers
sowohl die nach §
5 Abs.
1 [X.] verbuchten Differenzen als auch die nach §
5 Abs.
4 [X.] ermittelten Zu-
und Abschläge nicht wie Eigenkapital verzinst wer-den, sondern -
weil es sich bei [X.] der Sache nach um einen "unfreiwillig 30
31
32

-
12 -
gewährten Kredit der Netznutzer an den Netzbetreiber" (Held in Holznagel/[X.], [X.], §
5 Rn.
58) handelt -
nur entsprechend
der
regelmäßig niedrigeren,
nach §
5 Abs.
2 Satz
3 [X.] zu berechnenden durchschnittlichen Umlaufrendite festverzins-licher Wertpapiere inländischer Emittenten.
Dem steht nicht entgegen, dass die Betroffene vorliegend einen solchen Zins-aufwand nicht geltend gemacht
hat. Die Landesregulierungsbehörde hat im Verwal-tungsverfahren
auf die Anerkennungsfähigkeit der Zinsen hingewiesen. Wenn die Betroffene daraufhin von einem entsprechenden Ansatz absieht, geht dies zu ihren Lasten.
Die von ihr insoweit erhobene Verfahrensrüge geht daher ins Leere.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, wegen des von der Betroffenen nicht ange-setzten Zinsaufwands sei eine "Gegenrechnung" nicht erforderlich, beruft sie sich auf ein Wahlrecht, das der Gesetz-
und Verordnungsgeber dem Netzbetreiber indes nicht eingeräumt hat.
(3) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, handelt es sich bei den [X.] für das [X.] nicht um eine Besonderheit des Geschäftsjahres, die nach §
6 Abs.
3 [X.] bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt zu bleiben hat. Dabei kann dahinstehen, ob diese Vorschrift über ihren Wortlaut hin-aus nicht nur auf Kosten, sondern auch
auf Erlöse und Erträge und die mit [X.] verbundenen Belastungen anwendbar ist.
Unter Besonderheiten des Geschäftsjahres sind im Grundsatz nur [X.] zu verstehen, die die Eignung der nach §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] ermittelten Kostenbasis als Ausgangsniveau für die Bestimmung der [X.] beein-trächtigen würden (vgl. [X.]. 312/10 (Beschluss), S.
19). Aufgrund dessen ist das [X.] um den Einfluss von Einmaleffekten zu bereinigen. Die [X.] eines bestimmten Geschäftsjahres als Grundlage für die Festlegung der [X.] beruht auf der Erwägung, dass die Kostenstruktur in [X.] Geschäftsjahren in der Regel im
Wesentlichen gleich sein dürfte. [X.], die sich daraus ergeben,
dass bestimmte Kosten nicht in jedem Jahr 33
34
35

-
13 -
anfallen oder [X.] zu Jahr gewissen Schwankungen unterliegen, nimmt der [X.] dabei zulässigerweise in Kauf
(vgl. Senatsbeschluss vom 28.
Juni 2011 -
EnVR
48/10, [X.], 308
Rn.
17
-
EnBW Regional
AG).
Um einen solchen Einmaleffekt handelt es sich bei den Rückstellungen für das [X.] nicht. Vielmehr gehört es zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb, dass jedes Jahr wiederkehrend sowohl Zuführungen zu den Rückstellungen als auch Auflösungen
von Rückstellungen vorgenommen werden.
Soweit -
was die Betroffene wenn auch nur in allgemeiner Form geltend macht -
in dem Basisjahr eine "witte-rungsbedingte Ausnahmesituation"
aufgetreten sein sollte, hätte
die Landesregulie-rungsbehörde dem durch die Bildung eines Mittelwerts aus den Rückstellungen für das [X.] ausreichend Rechnung getragen.
(4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht diese Aus-legung auch nicht dem Gebot des §
21 Abs.
2 Satz
1 [X.], die Netzentgelte -
unter Berücksichtigung der Betriebsführung eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers -
so zu bemessen, dass eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals erfolgt. Dies bedeutet, dass der Netzbetreiber im Hinblick auf sein für die Herstellung von Anlagen aufgewandtes Kapital grundsätzlich denselben Ertrag erwarten kann, wie für Kapital, das in anderen Bereichen des Netzbetriebs investiert ist. Zu den Zielen des [X.] gehört die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit von [X.] (§
1 Abs.
2 [X.]). Dies setzt voraus, dass Investitionen, die der Erhaltung und dem [X.] Ausbau im Sinne der gesetzlichen Zielsetzung nach §
11 [X.] die-nen, im Hinblick auf ihre Verzinsung nicht benachteiligt werden, sondern der Investor auf eine angemessene Rendite aus diesem Kapital vertrauen können muss. Hieraus folgt zwar keine Pflicht zur umfassenden Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Es reicht vielmehr aus, wenn das eingesetzte Eigenkapital insgesamt angemessen ver-zinst wird. Allerdings dürfen nicht ganze Bereiche aus der Verzinsung [X.] werden, jedenfalls soweit kein sachgerechter Grund besteht
(vgl. [X.] vom 14.
August 2008 -
[X.]
39/07, [X.], 323 Rn.
39 -
Vattenfall).
36
37

-
14 -
Nach diesen Maßgaben ist §
21 Abs.
2 Satz
1 [X.] hier nicht verletzt. Bei den Rückstellungen für das [X.] handelt es sich bereits nicht um für die Herstellung von Anlagen aufgewandtes Eigenkapital. Den mit dem
aus der Auf-zinsung der Rückstellungen verbundenen Zinsaufwand
kann der Netzbetreiber
bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der [X.] nach §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §§
4, 5 [X.] geltend machen.
(5) Die Betroffene kann sich auch nicht darauf berufen, dass im [X.] durch das Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.
Mai 2009
([X.] I S.
1102) eine Abzinsung der Rückstellungen ermöglicht worden sei (§
253 Abs.
2 HGB), weshalb im [X.] nur ein geringerer Zinsaufwand habe gebucht werden können als wenn diese Regelung bereits im [X.] gegolten hätte. Damit kann die Betroffene bereits deshalb nicht gehört werden, weil es ihr nach Art.
66 Abs.
3 Satz
6 EGHGB möglich war, die Neuregelung bereits im [X.] anzuwen-den.
3. Kalkulatorische Gewerbesteuer
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen bleibt
schließlich auch ohne
Erfolg, soweit
sie sich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte Berechnung der [X.] Gewerbesteuer durch die Landesregulierungsbehörde wendet.

a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die [X.] habe die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend den Vorgaben der Recht-sprechung des [X.] zur gleichlautenden Regelung in der Strom-netzentgeltverordnung berechnet.
Bemessungsgrundlage sei allein die ermittelte kal-kulatorische [X.]. Der von der Landesregulierungsbehörde ge--[X.] der Betroffenen begehrten, güns--Hundert-.
b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
38
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40
41
42
43

-
15 -

aa)
Hierfür spricht bereits der Wortlaut des §
8 [X.]. Nach dieser Norm kann im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische [X.] in Ansatz gebracht werden. Hierdurch wird auf eine rein fiktive Bemessungsgrundlage, die kalkulatorisch ermittelte [X.] nach §
7 [X.], abgestellt. Ausgangspunkt sind somit nicht die der steuerlichen und handelsrechtlichen Gewinnermittlung zu Grunde liegenden Größen.
Der Verordnungsgeber hat damit bei der Festlegung der [X.] für die Gewerbesteuer einen rein kalkulatorischen Ansatz gewählt, indem die kalkulatorische Gewerbesteuer auf Grundlage der kalkulatorischen [X.]verzinsung zu berechnen ist. Die Vorschrift des §
8 [X.] hat den Zweck, dem Netzbetreiber die [X.] zu erhalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.
August 2008 -
[X.]
39/07, [X.], 323 Rn.
68
ff.
-
Vattenfall und
[X.] 42/07, [X.], 222 Rn.
71
ff. -
Rheinhessische Energie
und vom 9.
Juli 2013 -
EnVR
37/11, [X.], 24 Rn.
12 -
KNS).
[X.]) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen [X.] ist die [X.]. Daran hat sich durch die [X.] 2008 nichts geändert. Durch diese wurde die Abzugsfähigkeit der [X.] bei sich selbst abgeschafft mit der Folge, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe vom Gewerbeertrag abziehbar ist. Den damit verbundenen [X.] der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hat der Gesetzgeber durch Absenken der Messzahl von 5
% auf 3,5
% ausgeglichen
(vgl. BT-Drucks. 16/4841, S.
81). Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages darf daher die Gewerbesteuer nicht mehr von der [X.] abgezogen werden. Diese steuerrechtliche Än-derung hat der Verordnungsgeber in §
8 [X.]/[X.] durch die Streichung des früheren Satzes
2 nachvollzogen (Art.
1 Nr.
6 und Art. 3 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des [X.] vom 14.
August 2013, [X.] I S.
3250). Dem ist die Landesregulierungsbehörde
in dem 44
45

-
16 -
angefochtenen Bescheid
nachgekommen. Sie hat die [X.] mit dem Hebesatz und der Messzahl
3,5
% multipliziert.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine zusätzliche Bereinigung der [X.] um die Gewerbesteuer ("[X.]") nicht in Betracht. Insoweit verbleibt es bei den für die Ermittlung der kal-kulatorischen [X.] maßgebenden Vorgaben in §
7 [X.]. Dass aufgrund dessen die [X.] tatsächlich nicht in vollem Umfang [X.] bleibt, ist zwangsläufige Folge des rein kalkulatorischen Berechnungsansat-zes. Eine Kostenneutralität ist hingegen -
entgegen der Auffassung der Betroffenen -
nicht herzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.
August 2008 -
[X.]
39/07, [X.], 323 Rn.
67
-
Vattenfall und [X.] 42/07, [X.], 222 Rn. 70
-
Rheinhessi-sche Energie
und vom 9.
Juli 2013 -
EnVR
37/11, [X.], 24 Rn.
13 -
KNS).
Ein Verstoß gegen das Gebot des §
21 Abs.
2 Satz
1 [X.] liegt darin nicht.
46

-
17 -
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 [X.].

[X.]
Raum
Strohn

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.03.2014 -
202 [X.] 8/13 -

47

Meta

EnVR 26/14

10.11.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2015, Az. EnVR 26/14 (REWIS RS 2015, 2674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2674

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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