Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, Az. VI ZR 548/12

6. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16509

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SCHOCKSCHÄDEN

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Gegenstand

Schadensersatz nach Tod durch Verkehrsunfall: Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs naher Angehöriger des Getöteten wegen psychischer Beeinträchtigung durch Schockschäden


Leitsatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "Schockgeschädigten" an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.

Tenor

Auf die Revision des [X.] zu 2 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen weiteren Schmerzensgeldes nebst Zinsen gerichtete Anschlussberufung des [X.] zu 2 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 13. Oktober 2011 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Ersatz immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

2

Am 29. April 2007 gegen 15.20 Uhr befuhr [X.] mit dem bei der [X.] versicherten Fahrzeug die [X.] in A. Hierbei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 58 km/h. Er war darüber hinaus in erheblichem Maße alkoholisiert. Nach einer langgezogenen Linkskurve kam [X.] von der Fahrbahn ab und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo ihm der Kläger und - hinter diesem - dessen Ehefrau auf Motorrädern mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h entgegenkamen. [X.] verfehlte den Kläger nur knapp und erfasste dessen Ehefrau, die bei der Kollision tödliche Verletzungen davontrug. Der Kläger begab sich infolge des Unfalls in ärztliche Behandlung bei seinem Hausarzt [X.] Dieser diagnostizierte eine akute Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G. Im Februar 2008 zog der Kläger aus der vormaligen Familienwohnung aus. Seinen Beruf als Lkw-Fahrer gab er auf und wechselte in den Innendienst. Die Beklagte zahlte dem Kläger außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 €.

3

Mit der Klage begehrt der Kläger u.a. ein weiteres Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 8.000 €. Er macht geltend, er habe bei dem Unfall einen schweren Schock erlitten, da er miterlebt habe, wie seine Frau bei einem brutalen Verkehrsunfall getötet und er selbst nur um Haaresbreite verfehlt worden sei. Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen. Zwar habe der Kläger infolge des Unfalls eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB davongetragen. Eine gesteigerte, über das natürliche Maß an Trauerbewältigung hinausgehende Beeinträchtigung komme dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger aufgrund der Erlebnisse in den Innendienst habe wechseln müssen. Der Schmerzensgeldanspruch des [X.] sei allerdings durch die Zahlung der [X.] in Höhe von 4.000 € erfüllt. Das [X.] hat die auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gerichtete Anschlussberufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger schon dem Grunde nach gegen die Beklagte kein Schmerzensgeldanspruch wegen der unfallbedingten Tötung seiner Ehefrau zu. Ein Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 [X.], § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] setze eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsbeschädigung voraus. Er komme deshalb nicht bereits als Ausgleich für seelische Schmerzen oder Trauer, sondern nur dann in Betracht, wenn die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen infolge des Unfalltodes eines nahen Angehörigen nach Art und Schwere deutlich über das hinausgingen, was dem Getöteten nahestehende Personen erfahrungsgemäß an seelischem Schmerz erlitten. Dass die psychischen Beeinträchtigungen des [X.] diese Qualität hätten, lasse sich nicht feststellen. Nach seinen Bekundungen sei er vier Wochen krankgeschrieben, [X.] in ärztlicher Behandlung gewesen und habe über ein bis zwei Monate Beruhigungsmittel eingenommen. Eine psychologische oder psychotherapeutische Behandlung zur Trauerbewältigung habe nicht stattgefunden. Angesichts dessen bewegten sich die Beeinträchtigungen des [X.] ungeachtet der hausärztlich attestierten Diagnose einer akuten Belastungsreaktion nach [X.] [X.].9 G auch unter Berücksichtigung des Arbeitsplatzwechsels und des Auszuges aus der ehelichen Wohnung, zu denen sich der Kläger infolge des Todesfalls veranlasst gesehen habe, noch im Rahmen dessen, was als sicher schmerzliche, gleichwohl übliche Trauerreaktion nach dem Unfalltod der Ehefrau zu erwarten sei.

II.

5

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes kann auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalts nicht verneint werden. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine Gesundheitsverletzung im Sinne der § 823 Abs. 1 [X.], § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG infolge des Unfalls nicht davongetragen.

6

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 [X.] darstellen können (vgl. [X.]surteile vom 22. Mai 2007 - [X.], [X.], 263 Rn. 12; vom 30. April 1996 - [X.], [X.], 341, 344; vom 16. Januar 2001 - [X.], [X.], 874, 875; vom 12. November 1985 - [X.], [X.], 240, 24). Der [X.] hat wiederholt ausgesprochen, dass die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraussetzt, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre ([X.]surteile vom 30. April 1996 - [X.], [X.], 341, 343 f. Rn. 14 f.; vom 4. April 1989 - [X.], [X.], 853, 854; vom 9. April 1991 - [X.], [X.], 704, 705; vom 2. Oktober 1990 - [X.], [X.], 432, jeweils mwN).

7

2. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass dieser Grundsatz nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s im Bereich der sogenannten Schockschäden eine gewisse Einschränkung erfährt. Danach begründen seelische Erschütterungen wie Trauer und seelischer Schmerz, denen Hinterbliebene beim (Unfall)Tod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne Weiteres eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 [X.], wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind. Der [X.] hat dies damit begründet, dass die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 [X.] der Absicht des Gesetzgebers widerspräche, die [X.] gerade in § 823 Abs. 1 [X.] sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutverletzung eines anderen bei [X.] zurückzuführen sind, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 [X.] ersatzlos zu lassen (vgl. [X.]surteile vom 11. Mai 1971 - [X.], [X.], 163, 164 ff.; vom 31. Januar 1984 - [X.], [X.], 439; vom 4. April 1989 - [X.], [X.], 853, 854). Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können vielmehr nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 [X.] angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. [X.]surteile vom 13. Januar 1976 - [X.], [X.], 539, 540; vom 31. Januar 1984 - [X.], [X.], 439; vom 4. April 1989 - [X.], [X.], 853, 854; vom 6. Februar 2007 - [X.], [X.], 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 - [X.], [X.], 634 Rn. 8; ablehnend: [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 249 Rn. 46; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 249 Rn. 148, 151; MünchKomm[X.]/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 144, jeweils mwN).

8

3. Die Revision rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Annahme einer Gesundheitsverletzung in diesem Sinne überspannt und nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hat und durch das grob verkehrswidrige Verhalten des [X.] selbst gefährdet war.

9

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte [X.] beim Kläger eine akute Belastungsreaktion nach [X.] [X.].9 G festgestellt. Bei der [X.] handelt es sich um die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems). Sie wird von der [X.] herausgegeben (vgl. http://apps.who.int/classifications/icd/en/, abgerufen am 13. Januar 2015). Im Kapitel V (F00-F99) der [X.] werden psychische und Verhaltensstörungen beschrieben. Die Untergruppe F40-F48 befasst sich dabei mit neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen. Gegenstand des Unterabschnitts [X.] sind Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, die als direkte Folge einer akuten schweren Belastung oder eines kontinuierlichen Traumas entstehen, erfolgreiche Bewältigungsstrategien behindern und aus diesem Grunde zu Problemen der [X.] Funktionsfähigkeit führen (vgl. https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/index.htm, abgerufen am 13. Januar 2015). Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, sah sich der Kläger infolge der Eindrücke aus dem Unfallgeschehen veranlasst, aus der in seinem Eigentum stehenden ehelichen Wohnung auszuziehen und seinen Beruf als Lkw-Fahrer aufzugeben. Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des [X.] hatte ihm sein Arzt zu dem Wohnungswechsel geraten, um die Bedingungen der psychischen Verarbeitung des [X.] zu verbessern. Der Kläger musste seinen Beruf aufgeben, weil er unter fortdauernden Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Zittern im Straßenverkehr leidet und deshalb nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. Auch auf das Motorradfahren muss der Kläger verzichten. Diese Beeinträchtigungen gehen aber deutlich über die gesundheitlichen Auswirkungen hinaus, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom Unfalltod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.

b) [X.] hat das Berufungsgericht auch nicht berücksichtigt, dass der [X.] stets dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ob die von dem "[X.]" geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind (vgl. [X.]surteile vom 11. Mai 1971 - [X.], [X.], 163, 166 f.; vom 22. Mai 2007 - [X.], [X.], 263 Rn. 13 f.; vom 12. November 1985 - [X.], [X.], 240, 241 f.; vom 16. Januar 2001 - [X.], [X.], 874, 875 f.). So hat der [X.] die Haftung des Schädigers für psychisch vermittelte Gesundheitsstörungen in den Fällen für zweifelsfrei gegeben erachtet, in denen der Geschädigte am Unfall direkt beteiligt war und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. [X.]surteile vom 12. November 1985 - [X.], [X.], 240, 241; vom 22. Mai 2007 - [X.], [X.], 263 Rn. 14).

Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht lediglich vom Tod seiner Ehefrau benachrichtigt wurde und deshalb einen tief empfundenen Trauerfall bewältigen musste, sondern den tödlichen Unfall seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hat; darüber hinaus war er selbst dem Unfallgeschehen ausgesetzt und durch das grob verkehrswidrige Verhalten des [X.] gefährdet. Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des [X.] hatte dieser, nachdem ihn das bei der [X.] versicherte Fahrzeug um Haaresbreite verfehlt hatte, in den Rückspiegel geblickt und mit angesehen, wie seine Ehefrau mit voller Wucht von dem Fahrzeug erfasst wurde. Legt man dies zugrunde, so hat der Kläger zum einen selbst unmittelbare Lebensgefahr für sich wahrgenommen und zum anderen akustisch und optisch miterlebt, wie seine Ehefrau bei einer sehr hohen Kollisionsgeschwindigkeit als Motorradfahrerin nahezu ungeschützt von einem Auto erfasst und getötet wurde. Ein solches Erlebnis ist hinsichtlich der Intensität der von ihm ausgehenden seelischen Erschütterungen mit dem Erhalt einer Unfallnachricht nicht zu vergleichen.

III.

Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch des [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Galke                  Wellner                          Diederichsen

             Stöhr                     von [X.]

Meta

Redaktioneller Hinweis

Rechtsprechungsänderung: Mit Urteil vom 06.12.2022, Az. VI ZR 168/21 (REWIS RS 2022, 7835), hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Schockschäden geändert.

VI ZR 548/12

27.01.2015

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 23. November 2012, Az: I-9 U 179/11, Urteil

§ 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 11 StVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, Az. VI ZR 548/12 (REWIS RS 2015, 16509)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1451 REWIS RS 2015, 16509

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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