Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.04.2021, Az. 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15

2. Senat | REWIS RS 2021, 6344

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anträge auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung im "PSPP-Verfahren" unstatthaft - Maßnahmen von Bundestag und Bundesregierung zur Umsetzung des PSPP-Urteils zudem nicht offensichtlich unzureichend


Leitsatz

1. Die Grenzen einer zulässigen Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und der notwendigen Anknüpfung des Verfassungsprozessrechts an den Verfahrens- beziehungsweise Streitgegenstand und stellen insoweit verallgemeinerungsfähige Anforderungen dar, die für die verfassungsgerichtliche Kontrolle aller Verfassungsorgane und Handlungsformen gelten.

2. Nach Erlass der Sachentscheidung ergangene Maßnahmen sind kein tauglicher Gegenstand von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG. Andernfalls würde die ursprüngliche Sachentscheidung ergänzt und erweitert, weil auch die neue rechtliche Situation analysiert und verfassungsrechtlich gewürdigt werden müsste.

Tenor

Die Anträge auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung werden verworfen.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren jeweils den Erlass einer Vollstreckungsanordnung (§ 35 [X.]G).

2

Mit Urteil vom 5. Mai 2020 ([X.] 154, 17) hat der Senat in Ziffer 3 des Tenors festgestellt, dass die Bundesregierung - hinsichtlich der Antragsteller zu [X.] auch der [X.] - die Antragsteller zu [X.] und den Antragsteller zu I[X.] in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt haben. Wörtlich heißt es ([X.] 154, 17 <22 f.>):

3. Bundesregierung und - hinsichtlich der Beschwerdeführer zu [X.] und I[X.] - auch der [X.] haben die Beschwerdeführer zu [X.], I[X.] und II[X.] in ihrem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt, da sie es unterlassen haben, geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen, dass der Rat der [X.]

a) im Beschluss ([X.]) 2015/774 der [X.] vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ([X.], [X.]/2015/10, ABl [X.] Nr. L 121 vom 14. Mai 2015, [X.]0),

b) geändert durch Beschluss ([X.]) 2015/2101 der [X.] vom 5. November 2015 zur Änderung des Beschlusses ([X.]) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ([X.]/2015/33, ABl [X.] Nr. L 303 vom 20. November 2015, [X.]), Beschluss ([X.]) 2015/2464 der [X.] vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses ([X.]) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ([X.]/2015/48, ABl [X.] Nr. L 344 vom 30. Dezember 2015, [X.]), Beschluss ([X.]) 2016/702 der [X.] vom 18. April 2016 zur Änderung des Beschlusses ([X.]) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ([X.]/2016/8, ABl [X.] Nr. L 121 vom 11. Mai 2016, [X.]) und Beschluss ([X.]) 2017/100 der [X.] vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses ([X.]) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ([X.]/2017/1, ABl [X.] Nr. L 16 vom 20. Januar 2017, S. 51)

weder geprüft noch dargelegt hat, dass die beschlossenen Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

3

Das Urteil verpflichtet Bundesregierung und [X.], dem [X.] entgegenzutreten, soweit die [X.] ([X.]) seine Verhältnismäßigkeit nicht dargelegt hat und es wegen der fehlenden Darlegung als [X.] qualifiziert worden ist. Die beiden Verfassungsorgane sind demnach verpflichtet, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die [X.] hinzuwirken; hierbei müssen sie gegenüber der [X.] ihre Rechtsauffassung deutlich machen oder auf sonstige geeignete Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände sorgen. Diese Pflicht erstreckt das Urteil auf die am 1. Januar 2019 begonnene Reinvestitionsphase des [X.] und seine Wiederaufnahme zum 1. November 2019; insoweit stellt es fest, dass die Pflicht der Verfassungsorgane fortdauere, die Entscheidungen des [X.] über Ankäufe von Staatsanleihen unter dem [X.] zu beobachten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln auf die Einhaltung des dem Europäischen System der Zentralbanken ([X.]) zugewiesenen Mandats hinzuwirken (vgl. [X.] 154, 17 <150 f. Rn. 229, 232 f.>).

4

Mit Blick auf die [X.] hat der Senat ausgesprochen, dass diese nach einer für die Abstimmung im [X.] notwendigen Übergangsfrist von höchstens drei Monaten an der Umsetzung und dem Vollzug des Beschlusses ([X.]) 2015/774 sowie der hierauf folgenden Beschlüsse ([X.]) 2015/2101, ([X.]) 2015/2464, ([X.]) 2016/702, ([X.]) 2017/100 und des Beschlusses vom 12. September 2019 nicht mehr mitwirken, keine bestandserweiternden Ankäufe von Anleihen tätigen oder sich an einer abermaligen Ausweitung des monatlichen Ankaufvolumens nicht mehr beteiligen darf, wenn nicht der [X.]-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem [X.] angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen. Unter [X.]elben Voraussetzung ist die [X.] verpflichtet, mit Blick auf die unter dem [X.] getätigten Ankäufe für eine im Rahmen des [X.] abgestimmte - auch langfristig angelegte - Rückführung der Bestände an Staatsanleihen zu sorgen (vgl. [X.] 154, 17 <151 f. Rn. 235>).

5

Am 3./4. Juni 2020 fand eine geldpolitische Sitzung des [X.]-Rates statt, auf der nach Erörterung unterschiedlicher geldpolitischer Erwägungen (vgl. Zusammenfassung der geldpolitischen Sitzung des Rates der [X.] vom 3.-4. Juni 2020, [X.]7-20) sechs Beschlüsse gefasst wurden. Von diesen sind für den vorliegenden Zusammenhang die Beschlüsse Nr. 4 und [X.] bedeutsam. Sie haben folgenden Wortlaut (vgl. Zusammenfassung der geldpolitischen Sitzung des Rates der [X.] vom 3.-4. Juni 2020, [X.]2):

(4) Darüber hinaus würden die Nettoankäufe im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten ([X.] - [X.]) im Umfang von monatlich 20 Mrd. € zusammen mit den Ankäufen im Zuge des zusätzlichen vorübergehenden Rahmens in Höhe von 120 Mrd. € bis zum Ende des Jahres fortgesetzt. Der [X.]-Rat gehe weiterhin davon aus, dass die monatlichen Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des [X.] so lange fortgesetzt würden, wie dies für die Verstärkung der akkommodierenden Wirkung seiner Leitzinsen erforderlich sei, und dass sie beendet würden, kurz bevor er mit der Erhöhung der [X.]-Leitzinsen beginne.

(5) [X.] der im Rahmen des [X.] erworbenen Wertpapiere würden weiterhin bei Fälligkeit für längere [X.] über den [X.]punkt hinaus, zu dem der [X.]-Rat mit der Erhöhung der Leitzinsen beginne, vollumfänglich wieder angelegt und in jedem Fall so lange wie erforderlich, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten.

6

1. Am 26. Juni 2020 wurden dem [X.] von der Deutschen [X.] verschiedene Dokumente der [X.] übersandt. Diese leitete der [X.] mit Schreiben vom 26. Juni 2020 an den Präsidenten des Deutschen [X.]es weiter. In der Kopfzeile des Schreibens werden als Anlagen acht "ECB-confidential"-Dokumente und eine Anlagenübersicht benannt. In dem Schreiben wird unter anderem ausgeführt:

(…)

Da der [X.]-Rat das [X.] von Beginn an regelmäßig im Rahmen seiner geldpolitischen Beratungen bewertete, hat er in einem weiteren Beschluss vom 24. Juni 2020 die Offenlegung der beigefügten Dokumente unter der Bedingung der Wahrung ihrer Vertraulichkeit gestattet. Der [X.]-Rat hat ferner beschlossen, dass die Bundesregierung die Dokumente - soweit sie dies für erforderlich hält - auch dem Deutschen [X.] zur Verfügung stellen darf, wenn und soweit das von der [X.] vorgegebene Maß an Vertraulichkeit gewahrt wird. Die vereinzelten Schwärzungen sind von der [X.] vorgenommen worden und dürften auch vom [X.] nicht beanstandet werden.

(…)

Die vom [X.]-Rat vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung, die aus den nunmehr übersandten Unterlagen ersichtlich ist, legt diese Abwägung nach unserer Bewertung nachvollziehbar dar.

(…)

Aus unserer Sicht ist es der [X.] in der Folge gestattet, auch zukünftig an Umsetzung und Vollzug der streitgegenständlichen [X.]-Beschlüsse teilzunehmen.

(…)

7

2. Am Abend des 26. Juni 2020 wurde den [X.] des Deutschen [X.]es mitgeteilt, dass die [X.]-Dokumente ab dem 29. Juni 2020 in der Geheimschutzstelle des [X.]es eingesehen werden könnten. Kurz danach erfolgte die Vorverlegung des [X.]punkts auf das Wochenende des 27./28. Juni 2020. Am 29. Juni 2020 wurde die Vertraulichkeit mehrerer Dokumente aufgehoben.

8

3. Am 30. Juni 2020 stellten die Fraktionen [X.], [X.], [X.] und [X.]/[X.] den mit "Urteil des [X.]s zum Anleihekaufprogramm [X.] der [X.]" überschriebenen Antrag (BTDrucks 19/20621) mit dem Inhalt, dass der [X.] beschließen möge:

[X.] Der [X.] stellt fest:

1. Die [X.] ist fest in der [X.] verankert. Die [X.] Integration ist Auftrag unseres Grundgesetzes. Sie hat den [X.] gesichert, die staatliche Einheit ermöglicht und zu Wohlstand und sozialem Fortschritt beigetragen.

Ein zentraler Pfeiler der [X.] ist die gemeinsame Währung. [X.] hat ein überragendes Interesse an der Zukunft der gemeinsamen Währung. Die [X.] ([X.]) genießt Unabhängigkeit (Artikel 130 und Artikel 282 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] - A[X.]V). Die [X.] ist verpflichtet, das vorrangige Ziel der Preisstabilität zu verfolgen. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik in der [X.] (Artikel 127 A[X.]V). Die Auslegung und Anwendung des [X.]srechts einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode ist zuvör[X.]t Aufgabe des (Europäischen) Gerichtshofs, dem es gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 [X.]V obliegt, bei der Auslegung und Anwendung der Verträge das Recht zu wahren ([X.], Urteil vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. -, Rn. 112). Die [X.] ist gegenüber dem [X.] rechenschaftspflichtig.

2. Mit Urteil vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. - hat der Zweite Senat des [X.]s ([X.]) festgestellt, dass die Bundesregierung und der [X.] verpflichtet sind, auf die [X.] dergestalt hinzuwirken, dass sie ihre Prüfung darlegt, dass das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ([X.] - [X.]) nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewogen ist. Die Bundesregierung und der [X.] müssten ihre Rechtsauffassung gegenüber der [X.] deutlich machen oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände sorgen.

Nach einer Übergangsfrist von höchstens drei Monaten ist es der [X.] demnach untersagt, weiter an der Umsetzung und dem Vollzug des [X.] mitzuwirken, wenn nicht der [X.]-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem [X.] angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stünden. Unter [X.]elben Voraussetzung ist die [X.] verpflichtet, mit Blick auf die unter dem [X.] getätigten Ankäufe für eine Rückführung der Bestände an Staatsanleihen Sorge zu tragen.

Ferner führt das [X.] aus, dass der [X.] im Rahmen der ihm als Verfassungsorgan zukommenden Integrationsverantwortung verpflichtet ist, geeignete Schritte für eine Einhaltung des [X.] zu unternehmen und die weitere Durchführung des [X.] zu beobachten, um Risiken für die Einhaltung des [X.] und/oder die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen [X.]es frühzeitig entgegentreten zu können.

3. Der [X.] befasst sich in Wahrnehmung seiner Integrationsverantwortung über eine Vielzahl parlamentarischer Aktivitäten sowohl des [X.] als auch seiner Ausschüsse mit der Geldpolitik und insbesondere der Verhältnismäßigkeit der geldpolitischen Maßnahmen der [X.]. Dabei wird die institutionelle Unabhängigkeit der [X.] beachtet.

Zu den parlamentarischen Aktivitäten zählen Schriftliche und Mündliche Fragen von [X.] an die Bundesregierung, [X.]e Anfragen von Fraktionen an die Bundesregierung, Anträge von Fraktionen und regelmäßige Plenardebatten im Deutschen [X.]. Von besonderer Bedeutung sind die regelmäßigen Gespräche mit dem [X.]-Präsidenten (zuletzt im September 2016) und mit dem [X.]präsidenten im Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.], im [X.] und im Finanzausschuss (Januar 2017, November 2018, November 2019, Juni 2020). Es finden Anhörungen und Fachgespräche zu geldpolitischen Fragen statt, zuletzt im Mai und im Juni 2020 im Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] und im Finanzausschuss zum Urteil des [X.] vom 5. Mai 2020. Darüber hinaus informieren sich Mitglieder des Deutschen [X.]es im Rahmen von Ausschussreisen zur Zentrale der Deutschen [X.] über geldpolitische Fragen, zuletzt im Januar 2017 (Finanzausschuss), im März 2017 ([X.]) und im Juli 2019 (Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.]). Schließlich sind stets auch Themen Gegenstand der regelmäßigen Unterrichtungen durch das [X.] im Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] und im Finanzausschuss, die in einem Zusammenhang mit der Geldpolitik stehen. Im [X.] war die anhaltende Niedrigzinsphase themenübergreifend, z.B. in ihrer Bedeutung für die Staatsverschuldung in [X.] und anderen Mitgliedstaaten, relevant.

Die [X.]sverwaltung erstellt zur Unterstützung der [X.] in regelmäßigen Abständen [X.]-[X.]tände zur aktuellen Geldpolitik der [X.] und verfasst anlassbezogen Ausarbeitungen zu verschiedenen Teilbereichen. Die [X.] haben sich in unterschiedlichen Publikationen mit Maßnahmen der [X.] befasst.

I[X.] Der [X.] nimmt zur Kenntnis:

1. Die [X.] hat den [X.]-Rat um Darlegung der Verhältnismäßigkeitsüberlegungen zum [X.] gebeten. Dieser hat in seiner Sitzung am 3./4. Juni 2020 im Rahmen der geldpolitischen Beratungen umfangreiche Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit dargelegt und diese sowie den nachfolgend gefassten Beschluss am 25. Juni 2020 öffentlich gemacht. Zudem hat der [X.]-Rat in seiner Sitzung am 24. Juni 2020 den Beschluss gefasst, der Deutschen [X.] zu gestatten, der Bundesregierung unter der Bedingung der Wahrung der Vertraulichkeit Dokumente zu übermitteln, aus denen weiterhin die Erwägungen des [X.]-Rates zum [X.] seit dessen Start ersichtlich sind. Der [X.]-Rat hat zudem beschlossen, dass die Bundesregierung die Dokumente - soweit sie dies für erforderlich hält - auch dem Deutschen [X.] zur Verfügung stellen darf, wenn und soweit das von der [X.] vorgegebene Maß an Vertraulichkeit für diese unterstützenden Dokumente gewahrt wird. Diese Dokumente wurden dem Deutschen [X.] zwischenzeitlich übermittelt.

Mit den nach der Gerichtsentscheidung veröffentlichten Informationen aus [X.]-Ratsbeschlüssen, Rechenschaftsberichten gegenüber dem [X.], Monats- und Jahresberichten und öffentlichen Äußerungen von Direktoriumsmitgliedern bzw. weiteren Mitgliedern des [X.]-Rates dokumentiert der [X.]-Rat, dass er bei geldpolitischen Entscheidungen systematisch die Verhältnismäßigkeit mit in Rechnung stellt. Es ist ersichtlich, dass im Zusammenhang mit dem [X.] eine Verhältnismäßigkeitsprüfung mit einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange und eine Gewichtung der berührten Interessen unter Einbeziehung der Gegenargumente stattgefunden hat.

Die "Zusammenfassung der geldpolitischen Sitzung des Rates der [X.]" vom 3./4. Juni 2020 macht diese Verhältnismäßigkeitsprüfung nachvollziehbar. Darin wird ausgeführt, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer geldpolitischen Maßnahme unter anderem berücksichtigt werden müsse, inwieweit die Maßnahme einerseits zum Erreichen des geldpolitischen Ziels beitrage, andererseits aber möglicherweise unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringe. Es müsse beurteilt werden, ob es alternative geldpolitische Maßnahmen gebe, die ebenso wirksam und effizient seien und zugleich ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen beabsichtigten und unbeabsichtigten Effekten gewährleisteten. Zudem werden die Fokussierung des Mandats der [X.] auf das Ziel der Preisstabilität sowie die ergriffenen Schutzmaßnahmen zur Beachtung des Verbots der monetären Staatsfinanzierung als essenziell angesehen.

Insbesondere auf die Risiken von [X.] in einem Niedrigzinsumfeld wurde hingewiesen, etwa der Anreiz für Marktteilnehmer, übermäßige Risiken einzugehen, was letztlich zu Finanzstabilitätsrisiken, der Schwächung der Ertragslage der Banken und damit ihrer Kapitalausstattung sowie der Begünstigung der Finanzierung unwirtschaftlicher Unternehmen durch die Banken führen könnte. Zudem wurde hervorgehoben, dass die niedrigen Zinsen auch für die Einkünfte auf Ersparnisse der privaten Haushalte und der Versicherungsgesellschaften, die bestimmte Nominalrenditen anstrebten, ein Problem darstellten. Diese Risiken wären gemäß den Erwägungen des [X.]-Rates aber auch für alternative geldpolitische Maßnahmen, insbesondere Zinssenkungen, ebenso relevant. Gleichzeitig müssten auch die makroökonomischen Effekte auf höhere Löhne und höhere Beschäftigung, die auch das verfügbare Haushaltseinkommen und den [X.] positiv beeinflussen, berücksichtigt werden.

Im [X.]-Rat habe Übereinstimmung geherrscht, dass die Vor- und Nachteile der Wertpapierankäufe zwar unterschiedlich gewichtet werden könnten, dass die positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft im Streben nach Preisstabilität die negativen Effekte bislang aber klar übertroffen hätten. Allerdings, so wurde hinzugefügt, sei nicht auszuschließen, dass unerwünschte Effekte im [X.]verlauf zunehmen und letztlich die insgesamt positiven Effekte übersteigen könnten, weshalb ihre regelmäßige Überprüfung und Neubewertung erfolgen.

Der [X.]-Rat hat am 23. Januar 2020 eine Überarbeitung seiner geldpolitischen Strategie angekündigt. Er hat hervorgehoben, dass er die Wirksamkeit und die möglichen Nebenwirkungen des in den vergangenen zehn Jahren entwickelten geldpolitischen Instrumentariums überprüfen wird.

2. Das [X.] hat im Schreiben zur Übersendung der Dokumente an den Deutschen [X.] dargelegt, dass es der Überzeugung sei, dass der [X.]-Rat mit seinem Beschluss seine Verhältnismäßigkeitserwägungen im Hinblick auf das [X.] nachvollziehbar dargelegt habe. Der Beschluss des [X.]-Rates in Verbindung mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen genüge den Anforderungen des Urteils des [X.]s vom 5. Mai 2020 in vollem Umfang.

II[X.] Der [X.] kommt zu der Schlussfolgerung:

Der [X.] kommt auf Grundlage des Beschlusses des [X.]-Rates und der erhaltenen Dokumente der [X.] zu dem Ergebnis, dass den im Urteil des [X.]s vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. - enthaltenen Anforderungen an das Durchführen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem [X.] entsprochen wird. Die [X.] hat zu ihren Entscheidungen zum [X.] eine Prüfung der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit der geldpolitischen Maßnahmen vorgenommen. Es sind dabei die wirtschaftspolitischen Auswirkungen des [X.] identifiziert und gewichtet und diese sind sodann mit den prognostizierten Vorteilen für die Erreichung des definierten währungspolitischen Ziels in Beziehung gesetzt und nach [X.] abgewogen worden.

Der [X.] hält die Darlegung der [X.] zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für nachvollziehbar und die Vorgaben des Urteils des [X.] vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 u.a. - somit für erfüllt. Unabhängig davon kommt der [X.] dauerhaft seiner Integrationsverantwortung hinsichtlich geldpolitischer Entscheidungen des [X.]-Rates nach.

9

4. Der Antrag vom 30. Juni 2020 wurde in der 170. Sitzung des Deutschen [X.]es am 2. Juli 2020 gegen die Stimmen der [X.] und bei Enthaltung der Fraktion [X.] mit den Stimmen der übrigen Fraktionen angenommen (vgl. Deutscher [X.], Plenarprotokoll 19/170, [X.]1283).

a) In der Plenardebatte gaben die [X.] [X.] und [X.] (jeweils [X.]), der Abgeordnete [X.] ([X.]) und der Abgeordnete [X.] ([X.]) gemäß § 31 [X.] jeweils abweichende Erklärungen ab (vgl. Deutscher [X.], Plenarprotokoll 19/170, [X.]-21358 - Anlagen 7 und 8). Darin wurde insbesondere gerügt, dass die von der [X.] übersandten Dokumente zum Teil geheim gehalten würden, in [X.] verfasst seien und nicht ausreichten, um den vom [X.] aufgestellten Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung des [X.] zu genügen.

b) In [X.]elben Plenarsitzung wurden ferner der Antrag der Fraktion [X.] vom 30. Juni 2020 "Konflikt um die Geldpolitik der [X.] politisch lösen - [X.]-Verträge ändern und geldpolitischen Dialog mit der [X.] verankern" (BTDrucks 19/20552), der Antrag der [X.]-Fraktion vom 30. Juni 2020 "Verhältnismäßigkeitsprüfung fristgerecht dargelegt - Kontrolle der Grenzen der Geldpolitik als Daueraufgabe ernstnehmen" (BTDrucks 19/20553) und der Antrag der [X.] vom 26. Juni 2020 "Kritische und effektive Ausübung der sogenannten Integrationsverantwortung des Deutschen [X.]es im Zusammenhang mit Entscheidungen des Rates der [X.]" (BTDrucks 19/20616) abgelehnt (vgl. Deutscher [X.], Plenarprotokoll 19/170, [X.]1283).

1. Mit an den [X.] und den Präsidenten des [X.]es gerichtetem Schreiben vom 24. Juli 2020 ersuchten die Antragsteller zu [X.] darum, ihnen die [X.]-Dokumente zugänglich zu machen, notfalls durch Einsicht in der Geheimschutzstelle des Deutschen [X.]es. Der Präsident des [X.]es antwortete hierauf mit Schreiben vom 31. Juli 2020 unter Bezugnahme auf den [X.]sbeschluss vom 2. Juli 2020. Für das [X.] übermittelte Staatssekretär [X.] mit Schreiben vom 31. Juli 2020 das an den Senat gerichtete Schreiben des [X.] vom 10. Juli 2020, mit dem dieser den Senat über die vorgenommene Prüfung informiert hatte.

2. Mit Schriftsatz vom 5. August 2020 haben die Antragsteller zu [X.] den Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 [X.]G mit folgendem Inhalt beantragt:

Bundesregierung und [X.] sind in der Umsetzung des Urteils des [X.]s vom 5. Mai 2020 verpflichtet, den Beschwerdeführern die Behebung der durch das Urteil festgestellten Verletzung ihrer Rechte darzulegen und ihnen dazu auch die Einsicht in die von der [X.] übermittelten, nicht öffentlichen Dokumente zu ermöglichen, die nach ihrer Einschätzung unter anderem belegen würden, dass die [X.] hinreichend nachvollziehbar eine den Anforderungen des Urteils genügende Verhältnismäßigkeitsprüfung des [X.] ([X.]) nachgewiesen habe.

An der ausdrücklichen Bezeichnung der Anträge als "Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 35 [X.]G" haben die Antragsteller zu [X.] im Schriftsatz vom 25. November 2020 festgehalten.

a) Nach Auffassung der Antragsteller zu [X.] ist der Antrag zulässig. Die Notwendigkeit zum Erlass der Vollstreckungsanordnung habe sich erst nachträglich ergeben, um sicherzustellen, dass Bundesregierung und [X.] in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung darauf hinwirken, dass die [X.] die Verhältnismäßigkeit des [X.] prüfe und darlege.

Der Erlass der beantragten Vollstreckungsanordnung diene der Verwirklichung des im Urteil vom 5. Mai 2020 gefundenen Rechts. Hierdurch könnten die Antragsteller zu [X.] und das [X.] fundiert beurteilen, ob Bundesregierung und [X.] der festgestellten Rechtsverletzung abgeholfen hätten oder - falls nicht - ob hinsichtlich der weiteren Mitwirkung der [X.] am [X.] eine weitere Vollstreckungsanordnung in Betracht komme.

Die beantragte Anordnung ändere, modifiziere, ergänze oder erweitere die Sachentscheidung vom 5. Mai 2020 nicht. Zwar enthielte eine entsprechende Vollstreckungsanordnung die inzidente Feststellung, dass der [X.]-Rat innerhalb der dreimonatigen Übergangsfrist keine den Anforderungen des Urteils genügende Verhältnismäßigkeitsprüfung nachgereicht habe, sodass Bundesregierung und [X.] weiterhin ihrer Integrationsverantwortung nicht gerecht würden. Die der Feststellung vorausgehende Prüfung bezöge sich jedoch nicht auf eine neue Rechtslage, die nicht Gegenstand einer Vollstreckungsanordnung sein könne. Zwar seien die hierbei zu prüfenden [X.] erst nach der Entscheidung in der Hauptsache eingetreten, sie seien allerdings zwangsläufige Folge des Umstandes, dass es vorliegend um die Erfüllung von [X.] gehe, deren Unterlassen die in der Hauptsacheentscheidung festgestellte Rechtsverletzung begründet habe.

Dem stehe der Beschluss des Senats vom 7. Juni 2016 ([X.] 142, 116) nicht entgegen. An[X.] als in diesem Verfahren bildeten die im Nachgang zum Urteil vom 5. Mai 2020 unterbreiteten Darlegungen der [X.] zur Verhältnismäßigkeit des [X.] und die hierzu ergangenen Bewertungen von Bundesregierung und [X.] keinen eigenständigen [X.], der hinsichtlich der Integrationsverantwortung beider Verfassungsorgane selbständiger Kontrollgegenstand eines neuen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sein könne. Das Urteil vom 5. Mai 2020 begründe nicht lediglich eine unspezifische Pflicht zu verfassungskonformem Handeln, sondern die definitive Pflicht, auf eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Verhältnismäßigkeitsprüfung des [X.] hinzuwirken.

Die inzidente Feststellung, dass der [X.]-Rat keine den Anforderungen des Urteils genügende Verhältnismäßigkeitsprüfung nachgereicht habe, sodass Bundesregierung und [X.] weiterhin ihrer Integrationsverantwortung nicht gerecht würden, ziele nicht auf eine inhaltliche Kontrolle [X.]r Entscheidungen, sondern auf die Durchsetzung des [X.] Anspruchs, von [X.]en der Organe der [X.] verschont zu bleiben.

b) Der Antrag sei auch begründet. Die beantragte Vollstreckungsanordnung diene der Schaffung von Tatsachen, die zur Verwirklichung des vom [X.] gefundenen Rechts notwendig seien.

Die im Urteil gesetzte dreimonatige Übergangsfrist sei abgelaufen, ohne dass die Erfüllung der diesbezüglichen Bedingung für die Antragsteller zu [X.] habe nachvollzogen werden können. Infolge der unvollständigen Kenntnis der [X.] könnten die Antragsteller zu [X.] nicht abschließend beurteilen, ob die [X.] hinreichend nachgewiesen habe, dass sie die wirtschaftspolitischen Nebenfolgen der Anleihekäufe des [X.] in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise erfasst, gewichtet und gegen die erstrebten geldpolitischen Ziele abgewogen habe, und somit Bundesregierung und [X.] ihrer diesbezüglichen Hinwirkungspflicht nachgekommen seien.

Zudem ergebe eine eingehende Analyse der öffentlich verfügbaren Dokumente, dass von einer hinlänglichen und nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung des [X.] keine Rede sein könne. Die inhaltlichen Anforderungen seien in den [X.] 169 ff. des Urteils umfangreich dargelegt; diesen genügten die von der [X.] zum Beleg hierfür unterbreiteten Dokumente weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit. Eingehendere Erwägungen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung des [X.] fänden sich (ausschließlich) in der Zusammenfassung der geldpolitischen Sitzung des Rates der [X.] vom 3.-4. Juni 2020. Auf den einschlägigen Seiten 17 bis 20 werde jedoch lediglich eine Reihe allgemeiner (banaler und trivialer) Erwägungen wiedergegeben. Eine quantitative Abschätzung, die die zinssenkenden Effekte des [X.] spezifisch isoliere, gewichte und gegen die verschiedenen Auswirkungen abwäge, fehle vollständig. Der vom [X.]-Rat "weitreichend geteilten" Einschätzung, dass das [X.] insgesamt in seiner geldpolitischen Zielsetzung nicht außer Verhältnis zu den hierdurch verursachten wirtschaftspolitischen Folgen stehe, fehle (weiterhin) eine hinreichend belastbare - gerichtlich kontrollierbare - Grundlage, die über bloße Behauptungen hinausgehe.

1. Auf ein Schreiben des Antragstellers zu I[X.] vom 27. Juli 2020 hat die [X.] - Zentralbereich Recht - mit Schreiben vom 3. August 2020 mitgeteilt, dass drei (näher benannte) Dokumente von der [X.] als vertraulich eingestuft worden seien, sodass die [X.] diese weder herausgeben noch Zitate daraus an Dritte übermitteln dürfe. Der [X.]-Rat habe am 3./4. Juni 2020 die Verhältnismäßigkeit des [X.] erörtert und festgestellt, dass das Programm mit Blick auf dessen wirtschaftspolitische Auswirkungen verhältnismäßig sei. Im Nachgang hierzu habe der [X.]-Rat der Bundesregierung und dem [X.] über die [X.] eine Reihe von Dokumenten bezüglich seiner Abwägungen zur Verfügung gestellt. Ebenso wie der [X.] und die Bundesregierung sei der Vorstand der [X.] der Auffassung, dass hiermit die Anforderungen aus dem Urteil vom 5. Mai 2020 erfüllt seien. Die [X.] werde sich deshalb weiterhin an den Ankäufen im Rahmen des [X.] beteiligen.

2. Mit Schriftsatz vom 7. August 2020 hat der Antragsteller zu I[X.] den Erlass einer Vollstreckungsanordnung folgenden Inhalts beantragt:

1. Der [X.] und die Bundesregierung sind weiterhin verpflichtet, auf die [X.] ([X.]) einzuwirken, damit der [X.]-Rat umgehend eine den Anforderungen des Urteils vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 - entsprechende substantiierte und nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung beschließt und den Beschluss öffentlich kommuniziert, oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände zu sorgen.

2. Die Bundesregierung hat in geeigneter Weise auf die [X.] einzuwirken, damit diese ihre sich aus dem Urteil vom 5. Mai 2020 ergebende Verpflichtung erfüllt, die weitere Beteiligung am Vollzug des [X.] zu unterlassen.

3. Der [X.] ist es untersagt, an Umsetzung und Vollzug des Beschlusses ([X.]) 2015/774 sowie der hierauf folgenden Beschlüsse ([X.]) 2015/2101, ([X.]) 2015/2464, ([X.]) 2016/702, ([X.]) 2017/100 und des Beschlusses vom 12. September 2019 mitzuwirken, indem sie bestandserweiternde Ankäufe von Anleihen tätigt oder sich an einer abermaligen Ausweitung des monatlichen Ankaufvolumens beteiligt. Außerdem ist sie verpflichtet, mit Blick auf die unter dem [X.] getätigten Ankäufe für eine im Rahmen des [X.] abgestimmte - auch langfristig angelegte - Rückführung der Bestände an Staatsanleihen Sorge zu tragen.

Der Antragsteller zu I[X.] wi[X.]pricht einer Umdeutung seiner Anträge gemäß § 35 [X.]G in eine neue Verfassungsbeschwerde explizit.

a) Nach Ansicht des Antragstellers zu I[X.] ist der Antrag zulässig. Das Urteil vom 5. Mai 2020 bedürfe - wie sich aus der Anordnung von Handlungs- beziehungsweise Unterlassungspflichten in den [X.] 229, 232 f. und 235 ergebe, bei der es sich um eine Vollstreckungsregelung im Sinne von § 35 [X.]G handele - des Vollzugs durch den [X.] und die Bundesregierung, zudem mittelbar durch die [X.]. Allein die Behauptung des verpflichteten [X.], dass ein Handeln der Umsetzung des Urteils gedient habe, schließe die Statthaftigkeit der Vollstreckungsanordnung nicht in jedem Fall aus.

Die beantragte Vollstreckungsanordnung diene der Durchsetzung der Sachentscheidung vom 5. Mai 2020, indem sie die hierin getroffenen Vollzugsregelungen situationsbezogen konkretisieren solle. Diese Konkretisierung sei notwendig, weil Bundesregierung und [X.] - an[X.] als der Antragsteller zu I[X.] - der Auffassung seien, dass die im Urteil auferlegten Umsetzungspflichten erfüllt seien. In Bezug auf die [X.] sei die in [X.] 235 formulierte Bedingung nicht eingetreten; die [X.] dürfe sich daher nicht weiter an der Durchführung des [X.] beteiligen. Gegenstand der nunmehrigen Anträge sei kein neuer Sachverhalt, sondern - aufgrund weiterhin fehlender ordnungsgemäßer Verhältnismäßigkeitsprüfung des [X.]-Rates - exakt der Sachverhalt, über den der Senat bereits im Urteil zu entscheiden hatte. Es gehe nicht um die Frage, ob die [X.] auch bei Fortsetzung des [X.] nach Erlass des Urteils wiederum ihre Kompetenzen überschritten habe und Bundesregierung und [X.] hierauf nicht reagiert hätten.

b) Der Antrag sei auch begründet. Die beantragte Vollstreckungsanordnung sei zur Durchsetzung des Urteils vom 5. Mai 2020 geboten.

aa) Zwar stehe der Erlass einer Vollstreckungsanordnung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des [X.]s. Vorliegend habe der Antragsteller zu I[X.] jedoch einen Anspruch auf Erlass, da er Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren gewesen sei und das [X.] eine Verletzung seiner Grundrechte festgestellt habe. Er werde weiterhin in seinen Grundrechten verletzt, indem es die zur Umsetzung des Urteils verpflichteten Verfassungsorgane unterließen, ihrer festgestellten Pflicht in ausreichendem Maße nachzukommen.

Ob die [X.] die Anforderungen des Urteils erfüllt habe, prüfe das [X.] bei der Vollzugskontrolle zur Durchsetzung der bereits getroffenen Sachentscheidung uneingeschränkt nach. Zwar könne es im Hinblick auf den der [X.] zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum die (angeblich) vorgenommene Abwägung inhaltlich nur eingeschränkt kontrollieren; eine strukturelle Kontrolle, ob überhaupt eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung aller vom Senat für relevant erachteten Aspekte stattgefunden habe, sei allerdings uneingeschränkt möglich. Die [X.] habe - was auf simple Art und Weise selbst im Verfahren nach § 35 [X.]G festgestellt werden könne, da dies keine inhaltliche Prüfung der vorgeblichen Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordere - die Vorgaben des Urteils nicht erfüllt. Im Vollstreckungsverfahren müsse zudem implizit überprüft werden, ob die Rechtsauffassung von Bundesregierung und [X.], dass die [X.] die Vorgaben des Urteils erfüllt habe, zutreffend sei oder ob sie weiterhin ihre Integrationsverantwortung verletzten. Handlungsspielräume von Bundesregierung oder [X.] seien insofern nicht berührt, weil es nicht um die Art und Weise der Wahrnehmung der Integrationsverantwortung gehe, sondern allein darum, dass die [X.] die klaren Anforderungen aus dem Urteil vom 5. Mai 2020 innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt habe und Bundesregierung und [X.] trotzdem völlig untätig blieben.

Als einziger Beschluss des [X.]-Rates, der den Vorgaben der [X.] 235 des Urteils genügen könnte, komme die Zusammenfassung der geldpolitischen Sitzung des Rates der [X.] vom 3.-4. Juni 2020 in Betracht. Die hierin dokumentierten Beschlüsse Nr. 4 und [X.] befassten sich aber allein mit dem Extended Assets Purchase Programme ([X.]) und damit nur implizit mit dem [X.]; die Verhältnismäßigkeit der Ankäufe im Rahmen des [X.] (oder des [X.]) sei nicht Gegenstand der Beschlüsse. Dem Protokoll könne nicht entnommen werden, welche der bei den Beschlüssen Nr. 4 und [X.] angestellten Erwägungen sich der Rat zu eigen gemacht habe und welche nicht. Daher sei unklar, auf welcher Grundlage die implizite Behauptung des [X.]-Rates, das [X.] sei verhältnismäßig, beruhe. Das Ergebnis der Diskussion im [X.]-Rat, wonach unter den Sitzungsteilnehmern weitreichende Einigkeit bestanden habe, dass die positiven Auswirkungen der Wertpapierankäufe auf die Wirtschaft im Streben nach Preisstabilität die negativen Auswirkungen bislang klar übertroffen hätten, stelle eine bloße Aneinanderreihung unbelegter und unquantifizierter Verhältnismäßigkeitsbehauptungen dar. Die weiteren von der [X.] vorgelegten Dokumente belegten die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls nicht.

Der Senat könne nicht allein auf die Aussage des [X.] im Schreiben vom 10. Juli 2020 vertrauen, wonach der Beschluss des [X.]-Rates vom 3.-4. Juni 2020 in Verbindung mit den zur Verfügung gestellten - teilweise allerdings geheim gehaltenen - Unterlagen den Anforderungen des Urteils vom 5. Mai 2020 genüge. Die Bundesregierung könne das [X.] nicht von der Pflicht zur Prüfung entbinden, ob die Dokumentation der [X.] eine Verhältnismäßigkeitsprüfung enthalte und eine Abwägung auf Basis einer Gewichtung der Vor- und Nachteile stattgefunden habe.

Bundesregierung und [X.] verletzten weiterhin ihre Integrationsverantwortung, indem sie nichts mehr unternähmen, um die [X.] zur Durchführung einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bewegen.

bb) Die Bundesregierung habe zwar - ausweislich des Schreibens des [X.] vom 26. Juni 2020 - erreicht, dass sich der [X.]-Rat in der Sitzung vom 3.-4. Juni 2020 zur Verhältnismäßigkeit geäußert und verschiedene Dokumente an die [X.] zur Weiterleitung an Bundesregierung und [X.] übersandt habe. Allerdings habe die Bundesregierung die Dokumente nicht ausreichend oder jedenfalls mit einem evident falschen Ergebnis auf ihre Vereinbarkeit mit dem Urteil vom 5. Mai 2020 geprüft. Es werde nicht beachtet, dass eine einmalige Abwägung beim Start des Programms nicht genüge, vielmehr müsse die Abwägung im [X.]verlauf wiederholt und dokumentiert werden.

Der Antrag zu 1. ziele nicht auf die Überprüfung der von der Bundesregierung getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Integrationsverantwortung, sondern richte sich gegen die Einstellung ihrer Bemühungen zur Wiederherstellung vertragskonformer Zustände nach der Vorlage verschiedener - aus Sicht des Antragstellers zu I[X.] ungenügender - Dokumente durch die [X.] im Juni 2020.

Der mit dem Antrag zu 2. begehrten Einwirkung auf die [X.] stehe deren Unabhängigkeit nicht entgegen. Auch die [X.] sei unabhängig; dies habe den Senat im Urteil vom 5. Mai 2020 nicht davon abgehalten, eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Einwirkung auf die [X.] auszusprechen.

Der [X.] sei ebenfalls nicht vollkommen untätig geblieben. In verschiedenen Ausschüssen habe es Anhörungen und Fachgespräche zum Urteil vom 5. Mai 2020 gegeben. Die bereits am 2. Juli 2020 beschlossene Stellungnahme lasse jedoch nicht ansatzweise eine Erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil erkennen. Die hierbei maßgeblich in Bezug genommene Zusammenfassung der Sitzung des [X.]-Rates vom 3.-4. Juni 2020 belege die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung oder einer Abwägung der geldpolitisch mit dem [X.] angestrebten Effekte mit den wirtschaftspolitischen Nebenwirkungen gerade nicht. Der [X.] prüfe nicht einmal, ob alle im Urteil vom 5. Mai 2020 als wesentlich benannten Nebenwirkungen in den [X.]-Dokumenten zumindest thematisiert worden seien.

cc) Der gegen die Mitwirkung der [X.] am [X.] gerichtete Antrag zu 3. sei geboten, weil diese mit Schreiben vom 3. August 2020 erklärt habe, dass sie die Anforderungen des Urteils als erfüllt ansehe und sich daher weiterhin an der Durchführung des [X.] beteilige.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2020 hat die Bundesregierung eine Stellungnahme zu den Anträgen abgegeben. Sie hält die Anträge für unzulässig (1.), jedenfalls aber für unbegründet, weil die Verpflichtungen aus dem Urteil vom 5. Mai 2020 vollständig erfüllt worden seien (2.).

1. Sämtliche Anträge seien unstatthaft, da die begehrten Anordnungen über die Vollstreckung des Urteils hinausgingen.

Eine Vollstreckungsanordnung könne nicht ergehen, wenn hierfür konkrete positive Maßnahmen verfassungsrechtlich gewürdigt werden müssten, die mit dem Ziel ergriffen worden seien, einer Entscheidung des [X.]s nachzukommen. Ein solcher Antrag stelle vielmehr eine "Vollstreckungsbeschwerde" dar, die nur in einem neuen verfassungsgerichtlichen Verfahren gegen die zur Umsetzung der Entscheidung ergriffenen Maßnahmen erhoben werden könne. Etwas anderes komme nur in Betracht, wenn der Adressat einer ausgesprochenen Verpflichtung gar nicht tätig geworden sei oder lediglich in einer Weise, die so offensichtlich hinter den sich aus der Sachentscheidung ergebenden Anforderungen [X.], dass dies materiell einer Untätigkeit gleichkomme. Seien Maßnahmen zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ergriffen worden, müssten diese gewürdigt werden. Sie stellten nicht nur einen vom mit der Sachentscheidung abgeschlossenen Verfahren abweichenden Lebenssachverhalt dar, sondern erforderten daneben eine über die bisherige Sachentscheidung hinausgehende verfassungsrechtliche Prüfung.

a) An diesen Anforderungen gemessen seien die Anträge der Antragsteller zu [X.] unzulässig. Soweit sie eine Darlegung durch die Bundesregierung begehrten, dass die Verletzung ihres Grundrechts auf Demokratie behoben worden sei, spreche das Urteil vom 5. Mai 2020 eine solche Darlegungspflicht nicht aus. Dort sei in den [X.] 232 f. lediglich die Verpflichtung festgestellt worden, auf die [X.] mit dem Ziel einzuwirken, die Verhältnismäßigkeit des [X.] darzulegen.

Daneben begehrten die Antragsteller zu [X.] die Herausgabe von Dokumenten, die die [X.] als vertraulich eingestuft und übermittelt habe. Das Dokument "[X.] 2020" enthalte zahlreiche Analysen, Bewertungen und Prognosen zum [X.] und [X.], die sich der [X.]-Rat in seiner Sitzung vom 3.-4. Juni 2020 zu eigen gemacht habe. Das Dokument "[X.] 506

Alle drei Dokumente beinhalteten zusätzliche Belege für die Verhältnismäßigkeit des [X.]. Das Urteil vom 5. Mai 2020 spreche jedoch keine Verpflichtung aus, den Antragstellern zu [X.] als seinerzeitigen Beschwerdeführern eine eigenhändige Überprüfung der Verhältnismäßigkeitsprüfung der [X.] zu ermöglichen oder ihnen diese vollständig transparent zu machen. Dass die Geldpolitik nicht vollständig transparent und öffentlich sein könne, ergebe sich bereits aus Art. 132 Abs. 2 A[X.]V und Art. 10.4 [X.]-Satzung. Daher seien die Verpflichtungen in den [X.] 232 f. und 235 aus gutem Grund (lediglich und unmittelbar) an Bundesregierung, [X.] und [X.] gerichtet worden.

b) Die Anträge des Antragstellers zu I[X.] seien ebenfalls unzulässig. Das Begehren, die Bundesregierung zu einer Fortsetzung ihres Einwirkens auf die [X.] zu verpflichten beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung festzustellen, stelle eine nach § 35 [X.]G unstatthafte Vollstreckungsbeschwerde dar. Eine Überprüfung der durch die Maßnahmen erst geschaffenen neuen Rechtslage könne nicht im Verfahren nach § 35 [X.]G erfolgen, zumal nach dem Urteil vom 5. Mai 2020 ein großer politischer Handlungsspielraum bei der Erfüllung der sich hieraus ergebenden Pflichten bestanden habe beziehungsweise bestehe.

Soweit der Antragsteller zu I[X.] eine Einwirkung der Bundesregierung auf die [X.] dahingehend verlange, ihre Mitwirkung am [X.] einzustellen, sei das Begehren unzulässig, da nur in einem neuen Verfahren geprüft werden könne, ob die in [X.] 235 des Urteils formulierte Bedingung eingetreten sei.

Soweit der Antragsteller zu I[X.] schließlich begehre, dass die [X.] nicht weiter am [X.] mitwirken solle, könne über den Eintritt der in [X.] 235 formulierten Bedingung wiederum nur aufgrund einer neuen verfassungsrechtlichen Prüfung entschieden werden. Die [X.] sei nicht untätig geblieben, sondern habe ihrer Auffassung nach die Vorgaben des Senats erfüllt. Der Streit, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht, könne nicht im Rahmen des § 35 [X.]G entschieden werden.

2. Der Erlass der begehrten [X.] scheide auch deshalb aus, weil die Vorgaben des Urteils vom 5. Mai 2020 vollständig erfüllt worden seien: In den [X.] 232 f. habe der Senat bereits eine Vollstreckungsanordnung getroffen. Hierbei sei den verpflichteten Verfassungsorganen allerdings nicht die Vornahme einer konkreten Handlung oder der Erlass bestimmter Maßnahmen aufgegeben worden, sondern die Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung.

a) Die Bundesregierung habe ihre in den [X.] 232 f. formulierte Pflicht zur Einwirkung auf die [X.] erfüllt. Da der [X.]-Rat aufgrund der Einwirkung der Bundesregierung die vom Senat vermisste Prüfung vorgenommen und in weiten Teilen öffentlich dokumentiert habe, sei sie ihrer Pflicht zur Wahrnehmung der Integrationsverantwortung vollständig nachgekommen.

Hinsichtlich der Auswahl der Mittel und der Beurteilung ihrer Geeignetheit und Erforderlichkeit bestehe dabei ein weiter [X.]. Wie der Senat mit der Parallele zur grundrechtlichen Schutzpflicht und seinem Hinweis auf außenpolitische Ermessensspielräume der Sache nach festgestellt habe, gelte für die gerichtliche Kontrolle insoweit (lediglich) das [X.], das erst dann verletzt werde, wenn überhaupt keine Maßnahmen getroffen würden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben.

Ob eine Einwirkung durch die verpflichteten Verfassungsorgane - vorliegend ausweislich [X.] 232 der Bundesregierung gegenüber der [X.] - quantitativ oder qualitativ unzureichend sei, obliege zuvör[X.]t der Einschätzung der die Integrationsverantwortung wahrnehmenden Verfassungsorgane. Ein Verstoß gegen das [X.] liege nur vor, wenn die Einschätzung, das betroffene Organ der [X.] habe das Erforderliche getan, offensichtlich fehlerhaft sei, das heißt, wenn die Auffassung der Bundesregierung, der [X.]-Rat habe die Verhältnismäßigkeit des [X.] nachvollziehbar dargelegt, unvertretbar sei. Das sei angesichts ihres weiten [X.]s jedoch nicht der Fall.

aa) Der [X.]-Rat habe die Verhältnismäßigkeit des [X.] nachvollziehbar dargelegt. Seine Beratung über die Verhältnismäßigkeit des [X.] mit dem öffentlich dokumentierten - positiven - Ergebnis und die förmliche Beschlussfassung über die Fortsetzung des Programms griffen rechtlich ineinander. Das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung habe in der Sitzung vom 3.-4. Juni 2020 zu einer förmlichen Beschlussfassung geführt, dass die Nettoankäufe im Rahmen des [X.] bis zum Ende des Jahres fortzusetzen seien. Der Sache nach habe sich der [X.]-Rat die Verhältnismäßigkeitserwägungen aus der Sitzung vom 3.-4. Juni 2020 (auch) mit dem Beschluss vom 24. Juni 2020 zu eigen gemacht.

Um die Darlegung der Verhältnismäßigkeit des [X.] nachvollziehen zu können, sei zudem auf das öffentliche Schreiben der [X.]-Präsidentin vom 29. Juni 2020 Bezug zu nehmen, in welchem sie in Erfüllung der Rechenschaftspflicht aus Art. 284 Abs. 3 A[X.]V Fragen des [X.] Prof. Dr. Simon, MdEP, beantwortet habe. In dem Schreiben weise die [X.]-Präsidentin darauf hin, dass der [X.]-Rat zuletzt in seiner Sitzung vom 3.-4. Juni 2020 die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des [X.] geprüft habe. Zudem habe sich der [X.]-Rat seit Anfang des Jahres 2015 in jeder geldpolitischen Sitzung mit dem [X.] befasst und seine Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen.

bb) Jedenfalls habe die Bundesregierung die Darlegungen des [X.]-Rates zur Verhältnismäßigkeit im Rahmen ihres [X.]s für ausreichend halten dürfen, um die Einhaltung der Kompetenzordnung wiederherzustellen.

cc) Soweit die Antragsteller mit Blick auf den knappen zeitlichen Ablauf eine unzureichende Befassung der Bundesregierung bemängelten, sei darauf hinzuweisen, dass es vor Abfassung des Schreibens des [X.] vom 26. Juni 2020 im Hintergrund bereits über einen längeren [X.]raum zahlreiche Gespräche, Beratungen und Prüfungen gegeben habe.

b) Die [X.] sei ihrer Verpflichtung aus [X.] 235 des Urteils nachgekommen; eine nachvollziehbare Darlegung der Verhältnismäßigkeit des [X.] und eine darauf gestützte Beschlussfassung über seine Fortsetzung lägen vor.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2020 hat der [X.] vorgetragen, dass die Anträge nach § 35 [X.]G unzulässig (1.), jedenfalls aber offensichtlich unbegründet seien (2.).

1. Die Anträge auf Erlass nachträglicher [X.] seien insgesamt unzulässig; sie seien weder statthaft (a) noch hinreichend substantiiert (b).

a) Die begehrten Anordnungen seien nicht statthaft, weil sie nicht auf die Vollstreckung des Urteils vom 5. Mai 2020 gerichtet seien.

aa) Gegenstand des Urteils vom 5. Mai 2020 sei die Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch ein spezifisches Unterlassen von Bundesregierung und [X.], einem Darlegungsausfall in Beschlüssen der [X.] mit geeigneten Mitteln entgegenzutreten. Dagegen gehörten Maßnahmen, die nach dem verfahrensabschließenden Urteil ergangen seien, nicht zu dessen Streitgegenstand. Sie könnten daher nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Urteils sein.

Um über die Anträge entscheiden zu können, müsste das [X.] die von Bundesregierung und [X.] ergriffenen Maßnahmen eigenständig überprüfen und zwar über den [X.]raum vom 5. Mai 2020 hinaus bis zum Erlass des begehrten Beschlusses. Es müsste die (veröffentlichten) Entscheidungen von Bundesregierung und [X.] inzident für verfassungswidrig erklären, um eine Erfüllung der Pflichten aus dem Urteil vom 5. Mai 2020 auszuschließen. Gegenstand des Verfahrens wären nicht mehr - wie im Urteil vom 5. Mai 2020 - ein Unterlassen der Verfassungsorgane, sondern die getroffenen Maßnahmen, die auf ihre Vereinbarkeit mit der Integrationsverantwortung überprüft würden.

Dazu müsste der Senat das [X.] in seiner neuen Gestalt auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen und insoweit eine inzidente (abermalige) [X.] durchführen. Dabei müsste nunmehr geprüft werden, ob die Beschlüsse vom 3./4. Juni 2020 eine angemessene Prüfung und Darlegung der Verhältnismäßigkeit enthalten.

bb) Wollte der Senat über den [X.] der Beschlüsse des [X.]-Rates vom 3./4. Juni 2020 befinden, wäre zudem eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] nach Art. 267 A[X.]V einzuholen.

cc) Der Antrag auf Einsichtnahme in nicht öffentliche Dokumente der [X.] überschreite ebenfalls die Grenzen des § 35 [X.]G. Dabei müsste nicht nur geklärt werden, ob die Einsichtnahme in die Dokumente zur Vollstreckung des Urteils überhaupt erforderlich sei, sondern inzident auch festgestellt werden, dass das Urteil noch nicht vollständig vollstreckt worden sei.

b) Die Anträge seien zudem nicht hinreichend substantiiert. So fehlten jegliche Ausführungen zu der zentralen Frage, ob die von Bundesregierung und [X.] nach dem 5. Mai 2020 in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung getroffenen Maßnahmen als Vollziehung des Urteils anzusehen seien, und zwar unabhängig davon, ob die Antragsteller diese als ausreichend erachteten oder nicht. Es könnten nicht sämtliche nach dem 5. Mai 2020 von den verpflichteten Verfassungsorganen in Wahrnehmung ihrer - dauerhaften - Integrationsverantwortung ergriffenen Maßnahmen pauschal der Umsetzung des Urteils zugerechnet werden. Soweit Bundesregierung und [X.] nach dem Urteil verpflichtet seien, "ihre Rechtsauffassung" gegenüber der [X.] deutlich zu machen, sei dies vorliegend geschehen.

Die Antragsteller setzten sich nicht damit auseinander, ob eine abschließende, förmliche und veröffentlichte Rechtsauffassung, die sich ein Verfassungsorgan in Wahrnehmung seiner Integrationsverantwortung gebildet habe, nicht eine Zäsur darstelle, durch die die Reichweite einer möglichen Prüfung im Rahmen von § 35 [X.]G begrenzt werde. Eine Verletzung der Integrationsverantwortung beziehungsweise grundrechtlicher Schutzpflichten komme nach den bislang geltenden Maßstäben nur dann in Betracht, wenn die Verfassungsorgane gänzlich untätig blieben oder Maßnahmen ergriffen, die einer Untätigkeit offensichtlich gleichkämen.

Die Antragsteller übersähen schließlich den norm- und verbundordnungsgeprägten Charakter der Integrationsverantwortung, der die verfassungsrechtliche Komplexität der Schutzpflichtdogmatik erhöhe. Daher hätten sie darauf eingehen müssen, dass mit den Maßnahmen von Bundesregierung und [X.] sowie den Beschlüssen des [X.]-Rates vom 3./4. Juni 2020 ein Übergang vom im Urteil vom 5. Mai 2020 festgestellten Unterlassen nebst [X.] zu neuen - vom [X.] bislang nicht geprüften - staatlichen Maßnahmen nebst neuerlicher Handlungen des [X.]-Rates stattgefunden habe. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, weshalb unionsrechtliche Maßnahmen, die vom [X.] bislang noch nicht als ultra vires qualifiziert worden seien, nicht am Anwendungsvorrang des [X.]srechts teilhaben sollten.

2. Die Anträge seien jedenfalls offensichtlich unbegründet. Bundesregierung und [X.] hätten ihre Verpflichtungen aus dem Urteil erfüllt, indem sie auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung des [X.] durch die [X.] hingewirkt und ihre diesbezügliche Rechtsauffassung gegenüber der [X.] deutlich gemacht hätten.

Die von Bundesregierung und [X.] konkret getroffenen Maßnahmen stellten eine Zäsur dar. Sie hätten das vom [X.] beanstandete Unterlassen beendet und seien als spezifische Maßnahmen zur Wahrnehmung der Integrationsverantwortung zu bewerten. Wären diese Maßnahmen ebenfalls verfassungswidrig, läge darin eine neue (Grund-)Rechtsverletzung.

Unter Berücksichtigung der besonderen Konkretisierungsbedingungen für norm- und verbundordnungsgeprägte grundrechtliche Schutzpflichten genügten die von Bundesregierung und [X.] ergriffenen Maßnahmen den sich aus ihrer Integrationsverantwortung ergebenden Anforderungen. Solange das [X.] diese nicht als [X.] qualifiziert habe, seien sie (lediglich) verpflichtet, sich im Rahmen der Integrationsverantwortung eine eigene Rechtsauffassung zu bilden.

Die Anträge sind unzulässig. [X.] nach § 35 [X.]G sind strikt akzessorisch zu der getroffenen Sachentscheidung und dürfen diese weder ergänzen noch erweitern ([X.]). Dem genügen die gestellten Anträge nicht (I[X.]).

1. Eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 [X.]G dient der Verwirklichung des vom [X.] gefundenen Rechts und der Herbeiführung des von der Sachentscheidung ("Vollstreckungstitel") geforderten Zustands. Sie soll die Beachtung der getroffenen Sachentscheidung absichern und bietet dem [X.] ein Instrument zur umfassenden und einzelfalladäquaten Durchsetzung seiner Entscheidungen. Da § 35 [X.]G sicherstellen will, dass dem [X.] alle dafür notwendigen Kompetenzen zur Verfügung stehen, ist er weit auszulegen (vgl. [X.] 6, 300 <303>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]G, 2015, § 35 Rn. 1 f., 39).

Über den Erlass einer Vollstreckungsanordnung entscheidet das [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. [X.], in: [X.]./ [X.]/[X.], [X.]G, 2015, § 35 Rn. 32; [X.], in: [X.], BeckOK [X.]G, § 35 Rn. 11 <1. Juli 2020>). Eine vorherige Anhörung der Betroffenen ist nicht vorgesehen. Insoweit genügt das [X.] aus dem zugrundeliegenden Verfahren der Sachentscheidung (vgl. [X.] 6, 300 <304 f.>; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.]., [X.]G, § 35 Rn. 74a ; [X.]/[X.], [X.]G, 8. Aufl. 2019, § 35 Rn. 17; kritisch hierzu bei einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung [X.], in: [X.]/ [X.], [X.]G, 2015, § 35 Rn. 33; [X.]/[X.], [X.]G, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 21).

In der Sache ermächtigt § 35 [X.]G das [X.], die Anordnungen zu erlassen, die zur Durchsetzung seiner verfahrensabschließenden Entscheidungen erforderlich sind, um diesen Geltung zu verschaffen. Es kann insoweit bestimmen, wer seine Entscheidung vollstreckt, und im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln (vgl. [X.] 6, 300 <303>; 68, 132 <140>; 142, 116 <120 Rn. 7>; [X.], [X.], [X.]61 <961>). Dabei kann es nicht nur allgemeine abstrakte Anordnungen für die Vollstreckung seiner Entscheidung erlassen, sondern auch konkrete Vollstreckungsaufträge für den Einzelfall erteilen (vgl. [X.] 2, 139 <142>). Die im Rahmen von § 35 [X.]G zu treffenden Folgeregelungen sind dabei grundsätzlich auf das zur Durchsetzung der Entscheidung Unumgängliche zu beschränken (vgl. [X.]/[X.], [X.]G, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 18 f.).

2. Die Vollstreckungsanordnung steht strikt im Dienst der Sachentscheidung und ihrer Durchsetzung (vgl. [X.]/[X.], [X.]G, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 6; [X.], in: [X.], BeckOK [X.]G, § 35 Rn. 22 <1. Januar 2021>). Sie ist zu der Sachentscheidung akzessorisch und nur in den Grenzen des Tenors und der ihn tragenden Gründe zulässig (vgl. [X.] 68, 132 <140>); Letztere werden durch den Verfahrens- beziehungsweise Streitgegenstand der Sachentscheidung bestimmt (vgl. [X.] 100, 263 <265>; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.]., [X.]G, § 35 Rn. 47, 71 ).

a) Der Inhalt der Vollstreckungsanordnung hängt daher zum einen vom Inhalt der zu vollstreckenden Sachentscheidung ab, zum anderen von den konkreten Verhältnissen, unter denen diese umzusetzen ist. Dazu gehört nicht zuletzt das Verhalten der Adressaten der Sachentscheidung (vgl. [X.] 6, 300 <303>; 68, 132 <140>). Eine Entscheidung über die Vollstreckungsanordnung kann daher - wenn sich die Notwendigkeit ergibt - auch nach Erlass der Sachentscheidung in einem gesonderten Beschluss ergehen.

Allerdings darf dieser (nachträgliche) Beschluss die Sachentscheidung, deren Vollstreckung er dient, nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern (vgl. [X.] 6, 300 <304>; 68, 132 <140>; 100, 263 <265>; 142, 116 <120 Rn. 7>; [X.]/[X.], [X.]G, 3. Aufl. 2020, § 35 Rn. 6); er bleibt - wie eine Vollstreckungsanordnung, die zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergeht - ausschließlich auf die Durchsetzung der Hauptsachentscheidung ausgerichtet und begrenzt (vgl. [X.] 6, 300 <304>; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/ [X.]/[X.]., [X.]G, § 35 Rn. 73 ; [X.]/[X.], [X.]G, 8. Aufl. 2019, § 35 Rn. 1).

Gegenstand der Sachentscheidung ist die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verkündung des Urteils. Nach Erlass der Sachentscheidung ergangene Maßnahmen sind daher kein tauglicher Gegenstand von [X.] nach § 35 [X.]G (vgl. [X.] 68, 132 <141>; [X.], in: [X.]./ [X.]/[X.], [X.]G, 2015, § 35 Rn. 42). Andernfalls würde die ursprüngliche Sachentscheidung ergänzt und erweitert, weil auch die neue rechtliche Situation analysiert und verfassungsrechtlich gewürdigt werden müsste (vgl. [X.] 68, 132 <141>; 142, 116 <121 Rn. 8>; [X.], [X.], [X.]151 <1152>).Da hierfür die Einleitung eines neuen Verfahrens vor dem [X.] offensteht, muss dem Antragsteller in dem Verfahren, in dem bereits eine Sachentscheidung ergangen ist, kein zusätzlicher - gegebenenfalls einfacherer - Rechtsbehelf in Form der Vollstreckungsanordnung nach § 35 [X.]G eröffnet werden (vgl. [X.] 68, 132 <141>; 142, 116 <121 Rn. 9>).

b) Vor diesem Hintergrund hat das [X.] für Gesetze festgestellt, dass Anträge nach § 35 [X.]G unstatthaft sind, wenn der Vollzug der Sachentscheidung gerade im Erlass von Normen besteht. Sofern der Gesetzgeber ein ([X.] erlässt, welches seinerseits Gegenstand einer eigenständigen Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein kann, ist der Weg über § 35 [X.]G versperrt. Etwas anderes dürfte allenfalls dann gelten, wenn der von der in der Sachentscheidung ausgesprochenen Gesetzgebungspflicht betroffene Gesetzgeber gar nicht tätig geworden ist oder nur in einer Weise, die so offensichtlich hinter den sich aus der Sachentscheidung ergebenden Anforderungen zurückbleibt, dass dies materiell einer Untätigkeit gleichkommt (vgl. [X.] 142, 116 <122 Rn. 11>; [X.], [X.], [X.]151 <1152>).

c) Dies gilt jedoch nicht nur für nach der Verkündung der Sachentscheidung in Reaktion auf diese erlassene Gesetze, sondern entsprechend auch für die nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage durch andere Hoheitsakte oder sonstige Maßnahmen der durch das Urteil verpflichteten Staatsorgane. Die Grenzen einer zulässigen Vollstreckungsanordnung ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und der notwendigen Anknüpfung des Verfassungsprozessrechts an den Verfahrens- beziehungsweise Streitgegenstand und stellen insoweit verallgemeinerungsfähige Anforderungen dar, die für die verfassungsgerichtliche Kontrolle aller Verfassungsorgane und Handlungsformen gelten (vgl. allgemein hierzu [X.] 2, 139 <142 f.>; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.]., [X.]G, § 35 Rn. 86 ; [X.]/[X.], [X.]G, 8. Aufl. 2019, § 35 Rn. 18; [X.], in: [X.], BeckOK [X.]G, § 35 Rn. 8 <1. Januar 2021>).

d) Das Erfordernis, die Befugnisse des [X.]s bei der Sachentscheidung und der Vollstreckungsanordnung nach § 35 [X.]G voneinander abzugrenzen, damit nach dem Abschluss des Hauptverfahrens nicht noch weitere Sachentscheidungen getroffen werden (vgl. [X.], in: [X.]/ [X.], [X.]G, 2015, § 35 Rn. 43), gebietet es, Inhalt und Tragweite der zu vollstreckenden Sachentscheidung genau zu bestimmen (vgl. [X.] 6, 300 <305>).

Die Anträge auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung gehen über die dem Urteil vom 5. Mai 2020 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage und damit über die Grenzen einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 [X.]G hinaus. Sie sind unstatthaft.

1. Die Anträge zielen auf die (inzidente) Feststellung, dass die nach dem 5. Mai 2020 von Bundesregierung und [X.] in Vollzug des Urteils getroffenen Maßnahmen nicht verfassungsgemäß seien. Dies setzte eine verfassungsrechtliche Prüfung der nach dem Urteil getroffenen Maßnahmen und der durch sie veränderten Rechtslage voraus und erschöpfte sich nicht allein in der Durchsetzung des Urteils vom 5. Mai 2020. Die von den Antragstellern angegriffenen Maßnahmen sind erst nach der Verkündung des Urteils ergriffen worden und konnten in diesem folglich noch nicht berücksichtigt werden. Mit ihrer verfassungsgerichtlichen Überprüfung würde der ursprüngliche Streitgegenstand ergänzt beziehungsweise erweitert.

Die Antragsteller führen selbst aus, dass die von Bundesregierung und [X.] getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils vom 5. Mai 2020 einer umfassenden und tiefgehenden verfassungsrechtlichen Würdigung bedürfen. Derart komplexe Beurteilungen können nicht im Rahmen einer Vollstreckungsanordnung vorgenommen werden (vgl. [X.] 142, 116 <121 f. Rn. 10>).

2. Das gilt auch, soweit der Antrag der Antragsteller zu [X.] darauf gerichtet ist, Bundesregierung und [X.] (zunächst) zu der Darlegung zu verpflichten, dass die vom Senat festgestellte Verletzung ihrer Rechte behoben sei. Eine solche Verpflichtung ist nicht Gegenstand des Urteils vom 5. Mai 2020. Dieses spricht - unabhängig davon, ob es materiell-rechtlich überhaupt Sache der Beteiligten ist, sich nach dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung über deren Umsetzung zu verständigen - eine entsprechende Nachweispflicht von Bundesregierung und [X.] nicht aus. Auch die von den Antragstellern zu [X.] begehrte Darlegung erforderte die verfassungsgerichtliche Überprüfung nachträglicher Maßnahmen der Bundesregierung und des [X.]es sowie eine inzidente verfassungsrechtliche Würdigung der von der [X.] nach der Verkündung des Urteils in Bezug auf das [X.] getroffenen Maßnahmen. Dies geht über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus.

Gleiches gilt für den im Zusammenhang damit gestellten Antrag auf Einsicht in die nicht veröffentlichten, der Bundesregierung und dem [X.] überlassenen Dokumente der [X.], der sich als Annex zu dem (unstatthaften) Antrag auf Darlegung der Behebung der Rechtsverletzung durch Bundesregierung und [X.] darstellt. Das Urteil vom 5. Mai 2020 enthält keine Festlegungen dazu, dass die in der [X.] 232 ausgesprochene Verpflichtung der Bundesregierung und des [X.]es, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die [X.] hinzuwirken und hierbei ihre Rechtsauffassung deutlich zu machen oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände zu sorgen, auch die Offenlegung sämtlicher Unterlagen gegenüber den Antragstellern zu [X.] erforderte. Eine Sachentscheidung über die Verpflichtung von Bundesregierung und [X.] - sowie mittelbar der [X.] -, den Antragstellern zu [X.] Einsicht in die nicht öffentlichen Dokumente der [X.] zu gewähren, die nach Einschätzung von Bundesregierung und [X.] belegen, dass der Rat der [X.] eine den Anforderungen des Urteils vom 5. Mai 2020 genügende Verhältnismäßigkeitsprüfung des [X.] hinreichend nachvollziehbar vorgenommen hat, erforderte die Prüfung entsprechender - bislang ungeklärter - Ansprüche aus dem Verfassungs- wie dem [X.]srecht und zudem gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 A[X.]V.

3. Soweit der Antragsteller zu I[X.] mit dem Antrag zu 1. die Feststellung begehrt, dass Bundesregierung und [X.] weiterhin verpflichtet seien, auf die [X.] einzuwirken, damit deren Rat umgehend eine den Anforderungen des Urteils entsprechende substantiierte und nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung beschließe und den Beschluss öffentlich kommuniziere oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände sorge, erforderte dies ebenfalls eine inzidente Überprüfung von Maßnahmen, die Bundesregierung und [X.] sowie der [X.]-Rat nach dem 5. Mai 2020 ergriffen und die die Rechtslage verändert haben. Das gilt gleichermaßen für die mit dem Antrag zu 2. begehrte Einwirkung der Bundesregierung auf die [X.].

Dagegen ist die in [X.] 235 des Urteils vom 5. Mai 2020 für den Fall eines erfolglosen Ablaufs der dreimonatigen Übergangsfrist ausgesprochene Verpflichtung der [X.], die nach dem Vorbringen des Antragstellers zu I[X.] mit seinem Antrag zu 3. lediglich wiederholt werde, von vornherein nicht geeignet, sein Recht auf [X.] Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zu beeinträchtigen. Dort wird lediglich die [X.] Bindung der [X.] näher konkretisiert, wie sie nach der Feststellung eines [X.]es durch das [X.] für alle Organe, Behörden und Gerichte der [X.] besteht (vgl. [X.] 142, 123 <207 Rn. 162>). Als Trägerin mittelbarer Staatsverwaltung trifft die [X.] insoweit keine eigenständige Integrationsverantwortung (vgl. [X.] 154, 17 <83 f. Rn. 95>). Die mit dem Antrag zu 3. begehrte Verpflichtung der [X.] lässt sich daher nicht auf verfassungsrechtlich geschützte Interessen des Antragstellers zu I[X.] stützen. Eine entsprechende [X.] Verpflichtung der [X.] setzte wiederum die Feststellung des Senats voraus, dass die von Bundesregierung, [X.] und [X.] ergriffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung eines verfassungsgemäßen Zustands nicht genügten, der im Urteil vom 5. Mai 2020 dargelegte [X.] mithin fortbestehe. Dies ginge, wie bereits erläutert, über den Streitgegenstand des Urteils vom 5. Mai 2020 hinaus.

Im Übrigen wären die Anträge, wenn man sie auch als auf die Feststellung gerichtet auslegen wollte, Bundesregierung und [X.] seien den Anforderungen aus dem Urteil vom 5. Mai 2020 lediglich in einer Weise nachgekommen, die so offensichtlich hinter den sich aus der Sachentscheidung ergebenden Anforderungen zurückbleibt, dass dies materiell einer Untätigkeit gleichkomme (vgl. Rn. 78), jedenfalls unbegründet. Bundesregierung und [X.] sind im Zusammenwirken mit der [X.] nach dem 5. Mai 2020 in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung tätig geworden ([X.]). Dass dies offensichtlich unzulänglich und einer Untätigkeit gleichzuachten wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich (I[X.]).

1. Bei der Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung entscheiden die Verfassungsorgane grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, wie sie den ihnen obliegenden Schutzauftrag erfüllen; sie verfügen insoweit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum; vorhandene Risiken müssen sie erwägen und politisch verantworten (vgl. [X.] 125, 39 <78>; 142, 123 <210 Rn. 169>; 151, 202 <299 Rn. 148>; 154, 17 <89 f. Rn. 109>; [X.], Urteil des [X.] vom 2. März 2021 - 2 [X.] -, Rn. 71 f.).

Zur Einhaltung des [X.] können sie [X.]e von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] nachträglich legitimieren, indem sie eine - die Grenzen von Art. 79 Abs. 3 GG wahrende - entsprechende Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG förmlich übertragen (vgl. [X.] 146, 216 <250 Rn. 48>; 151, 202 <299 Rn. 148>; [X.], Urteil des [X.] vom 2. März 2021 - 2 [X.] -, Rn. 78). Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder mit politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihre innerstaatlichen Auswirkungen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. [X.] 134, 366 <395 f. Rn. 49>; 142, 123 <209 f. Rn. 167, 211 Rn. 170>; 146, 216 <251 Rn. 49>; 151, 202 <297 Rn. 141>; 154, 17 <150 Rn. 231>; [X.], Urteil des [X.] vom 2. März 2021 - 2 [X.] -, Rn. 78).

Hierzu verfügen Bundesregierung und [X.] über eine Reihe von Mitteln, derer sie sich bedienen können (vgl. [X.] 142, 123 <211 f. Rn. 171>; [X.], Urteil des [X.] vom 2. März 2021 - 2 [X.] -, Rn. 79). Dazu zählen eine Klage vor dem Gerichtshof der [X.] (vgl. Art. 263 Abs. 1 A[X.]V), die Beanstandung der fraglichen Maßnahme gegenüber den handelnden und den sie kontrollierenden Stellen, das Stimmverhalten in den Entscheidungsgremien der [X.] einschließlich der Ausübung von Vetorechten, Vorstöße zu Vertragsänderungen (vgl. Art. 48 Abs. 2, Art. 50 [X.]V) sowie Weisungen an nachgeordnete Stellen, die in Rede stehende Maßnahme nicht anzuwenden.

Der [X.] kann sich dabei seines Frage-, Debatten- und Entschließungsrechts bedienen, das ihm zur Kontrolle des Handelns der Bundesregierung in Angelegenheiten der [X.] zusteht (vgl. Art. 23 Abs. 2 GG). Er kann der Bundesregierung seine Auffassung jederzeit durch Beschluss mitteilen (vgl. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG, § 75 Abs. 1 Buchstabe d, Abs. 2 Buchstabe c [X.]) oder - wie im Falle des [X.] (vgl. [X.] 151, 202 <371 f. Rn. 311 f.>) - ein Gesetz erlassen. Im Übrigen kann er sich - je nach Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit - der Subsidiaritätsklage (vgl. Art. 23 Abs. 1a GG i.V.m. Art. 12 Buchstabe b [X.]V und Art. 8 Subsidiaritätsprotokoll), des Enquêterechts (vgl. Art. 44 GG) oder eines Misstrauensvotums (vgl. Art. 67 GG) bedienen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 2. März 2021 - 2 [X.] -, Rn. 79). Bei einem vom [X.] festgestellten [X.] oder einer Berührung der Verfassungsidentität bedarf es jedenfalls einer Plenardebatte, da der [X.] seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt. Entscheidungen von erheblicher Tragweite wie die Entschließung darüber, welche Wege zur Wiederherstellung der Kompetenzordnung beschritten werden sollen, hat grundsätzlich ein Verfahren vorauszugehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu veranlasst, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. [X.] 142, 123 <212 f. Rn. 172 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 2. März 2021 - 2 [X.] -, Rn. 80).

2. Eine Verletzung der unter anderem aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Integrationsverantwortung ist - ähnlich wie eine Verletzung (anderer) grundrechtlicher Schutzpflichten - erst gegeben, wenn es an jeglichen Schutzvorkehrungen fehlt, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel [X.]n (vgl. [X.] 77, 170 <214 f.>; 85, 191 <212>; 88, 203 <254 f.>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>; 142, 123 <210 f. Rn. 169>; 151, 202 <299 Rn. 148>; [X.], Urteil des [X.] vom 2. März 2021 - 2 [X.] -, Rn. 73).

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die von Bundesregierung und [X.] im Zusammenwirken mit dem [X.]-Rat nach dem 5. Mai 2020 in Ansehung des Urteils des Senats getroffenen Maßnahmen der Sache nach einem [X.] gleichstehen.

1. Das Urteil vom 5. Mai 2020 gibt Bundesregierung und [X.] auf, dem [X.] entgegenzutreten, soweit die [X.] dessen Verhältnismäßigkeit nicht dargelegt hat und es daher als [X.] qualifiziert worden ist. Bundesregierung und [X.] werden verpflichtet, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die [X.] hinzuwirken, ihr gegenüber die eigene (verfassungsrechtlich gebundene) Rechtsauffassung deutlich zu machen oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände zu sorgen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die am 1. Januar 2019 begonnene Reinvestitionsphase des [X.] und seine Wiederaufnahme zum 1. November 2019. Ferner verpflichtet das Urteil Bundesregierung und [X.], die Entscheidungen des [X.] über Ankäufe von Staatsanleihen unter dem [X.] zu beobachten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln auf die Einhaltung des dem [X.] zugewiesenen Mandats hinzuwirken (vgl. [X.] 154, 17 <150 f. Rn. 229, 232 f.>).

2. Zur Erfüllung der sich aus dem Urteil vom 5. Mai 2020 ergebenden Verpflichtungen haben Bundesregierung und [X.] - im Zusammenwirken mit dem [X.]-Rat und der [X.] - eine Reihe von Maßnahmen ergriffen.

a) Der [X.] hat nach der Verkündung des Urteils mehrere Aktivitäten entfaltet: Bereits am 6. und 13. Mai 2020 gab das Referat [X.] 2 Kurzinformationen zum [X.]-Urteil heraus (vgl. Deutscher [X.], [X.]-Dokument 192/2020, [X.]). Ebenfalls am 6. Mai 2020 fand im [X.] des [X.]es eine Unterrichtung durch die Bundesregierung über die Konsequenzen aus dem Urteil des [X.]s zum Anleihekaufprogramm der [X.] statt, am 7. Mai 2020 eine Aktuelle Stunde im Plenum zu den "Auswirkungen des Verfassungsgerichtsurteils zu [X.]-Anleihekäufen" (vgl. Deutscher [X.], [X.]-Dokument 192/2020, [X.]). Am 13. Mai 2020 unterrichtete die Bundesregierung den [X.] über die Umsetzung des Urteils vom 5. Mai 2020, zudem schlug die AG Haushalt der [X.]-Fraktion vor, als Konsequenz aus dem Urteil einen Unterausschuss zu den [X.] der [X.] einzusetzen. Am 15. Mai 2020 erstellten die [X.] des Deutschen [X.]es eine Ausarbeitung zur [X.]srechtskonformität des [X.] (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen [X.]es, [X.] 6 - 3000 - 32/20). Am 25. Mai 2020 fand im Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] eine öffentliche Anhörung zum Urteil vom 5. Mai 2020 statt. Am 28. Mai 2020 befassten sich das Plenum (vgl. Deutscher [X.], Plenarprotokoll 19/163, [X.]-20277) und der [X.] (vgl. BTDrucks 19/22587) mit dem Antrag der Fraktion der [X.] zum Thema "Rechtskonforme Zustände herstellen - [X.]PP-Anleihekäufe sofort beenden" (vgl. BTDrucks 19/19516). Am 29. Mai 2020 brachte die [X.]-Fraktion die [X.]e Anfrage "Folgen des [X.]surteils zum Staatsanleihekaufprogramm der [X.]" in den [X.] ein (vgl. BTDrucks 19/19691; 19/19992).

Am 8. Juni 2020 gab das Referat [X.] 2 Kurzinformationen zu den geldpolitischen Entscheidungen des [X.]-Rates vom 4. Juni 2020 heraus (vgl. Deutscher [X.], [X.]-Dokument 181/2020), am 17. Juni 2020 fand im Finanzausschuss ein nicht öffentliches Fachgespräch zum Urteil statt; im Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.] gab es am selben Tag ein Gespräch mit dem Präsidenten der [X.] zu den Folgen des Urteils vom 5. Mai 2020 (vgl. insgesamt zu den Ausschusssitzungen Deutscher [X.], [X.]-Dokument 192/2020, [X.]). Zudem erfolgte, ebenfalls im Juni 2020, im Ausschuss für die Angelegenheiten der [X.], im [X.] und im Finanzausschuss ein Austausch zum Thema Geldpolitik im Rahmen der (regelmäßigen) Gespräche mit dem Präsidenten der [X.] (vgl. Deutscher [X.], [X.]-Dokument 192/2020, [X.]).

b) Die Aktivitäten der Bundesregierung gegenüber dem [X.]-Rat - auch unter Einschaltung der [X.] - sind nicht näher dokumentiert. Der [X.]-Rat hat auf seiner Sitzung vom 3.-4. Juni 2020 aber insgesamt sechs geldpolitische Beschlüsse gefasst, von denen die Beschlüsse Nr. 4 und [X.] die Verhältnismäßigkeit des [X.] zum Gegenstand haben. In der Zusammenfassung der in der Sitzung geäußerten geldpolitischen Erwägungen stellt der [X.]-Rat unter anderem fest, dass die - näher bezeichnete - Gesamtevidenz die Ansicht stütze, dass sich das [X.] positiv auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung ausgewirkt habe. Zudem hat sich der [X.]-Rat mit den verschiedenen "Herausforderungen" befasst, denen sich die Zentralbanken angesichts des [X.] gegenübersähen. Kosten und Nutzen von Wertpapierankäufen wurden erörtert. Die potentiellen Wechselwirkungen zwischen Geld- und Finanzpolitik wurden in der Sitzung ebenso behandelt wie die Sicherheitsvorkehrungen zur Schaffung von Anreizen für eine solide Finanzpolitik und die Gefahr einer fiskalischen Dominanz. Auf dieser Grundlage kam der [X.]-Rat zu der Schlussfolgerung, dass die Wertpapierankäufe aus gesamtwirtschaftlicher Sicht einen sehr großen positiven Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Inflation im Euroraum geleistet hätten. Insgesamt bestand danach weitreichende Einigkeit, dass die Vor- und Nachteile der Wertpapierankäufe unterschiedlich gewichtet werden könnten, die positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft im Streben nach Preisstabilität die negativen Effekte bislang - unter Hervorhebung der Pflicht zur laufenden (Neu-)Bewertung - deutlich übertroffen hätten (vgl. dazu insgesamt Zusammenfassung der geldpolitischen Sitzung des Rates der [X.] vom 3.-4. Juni 2020, [X.]7-20). Damit hat der [X.]-Rat auf seiner Sitzung vom 3.-4. Juni 2020 die Verhältnismäßigkeit des [X.] behandelt und mit den Beschlüssen Nr. 4 und [X.] im Ergebnis bejaht.

c) Mit Beschluss vom 24. Juni 2020 hat der [X.]-Rat aufgrund des Ersuchens der [X.], die Verhältnismäßigkeitsüberlegungen zum [X.] darzulegen (vgl. BTDrucks 19/20621, [X.]), diese ermächtigt, die ihr übersandten Dokumente, aus denen die Erwägungen des [X.]-Rates zum [X.] seit dessen Beginn ersichtlich sind, Bundesregierung und [X.] offenzulegen, damit diese die Handhabung der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den [X.]-Rat in eigener Verantwortung prüfen und beurteilen können, wenn und soweit das von der [X.] vorgegebene Maß an Vertraulichkeit für die Dokumente gewahrt wird (vgl. BTDrucks 19/20621, [X.] f.).

d) Bundesregierung und [X.] sind auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.] den im Urteil vom 5. Mai 2020 festgestellten kompetenzrechtlichen Mangel durch die von ihr durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung behoben und damit der Entscheidung des [X.]s Genüge getan habe.

aa) Ausweislich des an den Deutschen [X.] gerichteten Schreibens vom 26. Juni 2020 hat das [X.] die von der [X.] mit dortigem Schreiben vom 26. Juni 2020 übersandten Dokumente der [X.] geprüft. Dabei ergab sich nach Überzeugung des [X.], dass die im Urteil geforderte nachvollziehbare Darlegung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Ansehung des [X.] erfolgt sei. In den vorgelegten Dokumenten würden insbesondere die zum [X.]punkt der jeweiligen Beschlussfassung erwarteten faktischen Auswirkungen des [X.] auf die Finanzen der Mitgliedstaaten, die privaten Haushalte, Sparer und Kreditnehmer, den Bankensektor und Unternehmen abgebildet und mit dem Ziel des [X.], die Inflationsrate auf unter, aber nahe 2 % steigern zu wollen, in Beziehung gesetzt.

bb) Am 26. Juni 2020 wurde den [X.] des Deutschen [X.]es mitgeteilt, dass die [X.]-Dokumente ab dem 29. Juni 2020 in der Geheimschutzstelle eingesehen werden könnten. Kurz danach wurde der [X.]punkt auf das Wochenende des 27./28. Juni 2020 vorverlegt. Am 29. Juni 2020 wurde die Vertraulichkeit mehrerer Dokumente aufgehoben. Am 30. Juni 2020 haben die Fraktionen [X.], [X.], [X.] und [X.]/[X.] den mit "Urteil des [X.]s zum Anleihekaufprogramm [X.] der [X.]" überschriebenen Antrag gestellt, den der [X.] in seiner Sitzung am 2. Juli 2020 mit den Stimmen der Fraktionen [X.], [X.], [X.] und [X.]/[X.] bei Enthaltung der Fraktion [X.] und gegen die Stimmen der [X.] gefasst hat (vgl. Deutscher [X.], Plenarprotokoll 19/170, [X.]1283).

In dem Beschluss wird festgestellt, dass die vom [X.]-Rat durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung den sich aus dem Urteil ergebenden Anforderungen genüge und der [X.]-Rat mit den nach dem Urteil veröffentlichten Informationen aus [X.]-Ratsbeschlüssen, Rechenschaftsberichten gegenüber dem [X.], Monats- und Jahresberichten sowie öffentlichen Äußerungen von Direktoriumsmitgliedern beziehungsweise weiteren Mitgliedern des [X.]-Rates dokumentiert habe, dass er bei geldpolitischen Entscheidungen systematisch die Verhältnismäßigkeit mit in Rechnung stelle; die Zusammenfassung der geldpolitischen Sitzung des Rates der [X.] vom 3.-4. Juni 2020 mache diese Verhältnismäßigkeitsprüfung nachvollziehbar. Die [X.] habe bei ihren Entscheidungen zum [X.] eine Prüfung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der geldpolitischen Maßnahmen vorgenommen. Dabei seien die wirtschaftspolitischen Auswirkungen des Programms identifiziert, gewichtet und mit den prognostizierten Vorteilen für die Erreichung des definierten währungspolitischen Ziels in Beziehung gesetzt und nach [X.] abgewogen worden.

Daneben gaben die [X.] [X.] und [X.] (jeweils [X.]) sowie [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) persönliche Erklärungen ab (vgl. Deutscher [X.], Plenarprotokoll 19/170, [X.]-21358 - Anlagen 7 und 8), in denen sie darlegten, aus welchem Grund sie sich dem von ihren Fraktionen getragenen Antrag nicht angeschlossen haben.

Die von den Fraktionen [X.], [X.] und [X.] jeweils eingebrachten konkurrierenden Beschlussentwürfe wurden schließlich abgelehnt (vgl. Deutscher [X.], Plenarprotokoll 19/170, [X.]1283).

3. Mit den genannten umfangreichen Maßnahmen sind Bundesregierung und [X.] im Gefolge des Urteils vom 5. Mai 2020 und in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung tätig geworden und haben damit dem [X.] genügt. Ihr Handeln bleibt jedenfalls nicht so offensichtlich hinter den sich aus der Entscheidung ergebenden Anforderungen zurück, dass dies materiell einer Untätigkeit gleichkommt. Der ihnen bei der Erfüllung der sich aus dem Urteil ergebenden Anforderungen zukommende weite (politische) Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. [X.] 125, 39 <78>; 142, 123 <210 Rn. 169>; 151, 202 <299 Rn. 148>; 154, 17 <89 f. Rn. 109>; [X.], Urteil des [X.] vom 2. März 2021 - 2 [X.] -, Rn. 71 f.) umfasst auch die Art und Weise des Vorgehens wie etwa das technische und kommunikative Procedere.

a) Im Ergebnis haben die unterschiedlichen - im Einzelnen zwar nicht belegten, teilweise über die und mit Unterstützung der [X.] entfalteten - Aktivitäten von Bundesregierung und [X.] nach der Verkündung des Urteils am 5. Mai 2020 dazu geführt, dass der [X.]-Rat die vom Senat vermisste Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V in Verbindung mit Art. 119 ff. und Art. 127 ff. A[X.]V in den Beschlüssen Nr. 4 und [X.] vom 3./4. Juni 2020 und der ihnen vorausgegangenen Diskussion zum Gegenstand gemacht hat. Ob diese Prüfung den materiellen Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V in jeder Hinsicht genügt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend.

b) Vor diesem Hintergrund stellt das im Schreiben des [X.] vom 26. Juni 2020 dargestellte Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeitserwägungen des [X.]-Rates keine offensichtliche Untätigkeit dar. Die kurze [X.]spanne zwischen dem Beschluss des [X.]-Rates vom 24. Juni 2020 und dem Schreiben vom 26. Juni 2020 besagt, für sich genommen, noch nichts über die inhaltliche Qualität der Prüfung und die effektive Wahrnehmung der Integrationsverantwortung durch die Bundesregierung. Sie hat hierzu mit Schriftsatz vom 30. September 2020 vorgetragen, dass der Abfassung des Schreibens vom 26. Juni 2020 ein längerer, über mehrere Wochen andauernder Prüfungs- und Evaluierungsprozess voranging. Das erscheint plausibel.

Dass sich schließlich auch der [X.] mit den Beschlüssen des [X.]-Rates und der Verhältnismäßigkeit des [X.] inhaltlich ernsthaft befasst hat und den im Urteil vom 5. Mai 2020 ausgesprochenen Verpflichtungen in einer Weise nachgekommen ist, die deutlich über ein [X.] hinausgeht, ergibt sich aus den aufgeführten umfangreichen Aktivitäten (vgl. Rn. 98 f., 104 ff.), die letztlich in den Beschluss vom 2. Juli 2020 mündeten. Die persönlichen, den Beschluss ablehnenden Erklärungen von vier [X.] sowie die drei konkurrierenden Anträge der ([X.] [X.], [X.] und [X.] belegen zudem, dass eine von unterschiedlichen Auffassungen getragene inhaltliche Auseinan[X.]etzung mit den Anforderungen aus dem Urteil vom 5. Mai 2020 stattgefunden hat.

Meta

2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15

29.04.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 18. Juli 2017, Az: 2 BvR 859/15, EuGH-Vorlage

Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 35 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.04.2021, Az. 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15 (REWIS RS 2021, 6344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6344


Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, 27.05.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, 05.05.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, 10.10.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, 18.07.2017.


Az. 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 14.01.2020.


Az. 2 BvR 859/15

Az. 2 BvR 71/20, 2 BvR 72/20

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 71/20, 2 BvR 72/20, 15.06.2020.


Az. 2 BvR 2006/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2006/15, 12.01.2021.


Az. 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 29.04.2021.


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2 BvR 859/15

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2 BvR 980/16

2 BvE 4/16

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