Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. III ZR 70/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 747

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:13. November 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja (zu [X.] der Entscheidungsgründe)[X.]R:ja BGB §§ 683, 670; Bay [X.] Art. 9, 55Die Vorschriften des [X.] Polizeirechts über die unmittelbare Aus-führung einer Maßnahme (Art. 9 [X.]) und die Ersatzvornahme (Art. 55[X.]) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die [X.] (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonder-regelung, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der [X.] ohne Auftrag ausschließt.BGB § [X.] Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, [X.] zugleich (in seiner Person) das [X.] Geschäft einesDritten führen.[X.], Urteil vom 13. November 2003 - [X.]/03 -OLG [X.] LG Würzburg- 2 -Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. November 2003 durch [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenatsdes [X.]s [X.] vom 3. Februar 2003 aufgeho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Beklagte, die einen Viehhandel betreibt, ließ am 10. November 1997durch den bei ihr angestellten [X.]drei ihr gehörende Jungrinder zudem Landwirt [X.]in [X.]Ortsteil [X.]transportieren. Beim [X.] von dem Viehtransporter riß sich eines der Rinder los und rannte weg. [X.] und gelangte auf die Autobahn, wo es einen Unfallmit einem Pkw verursachte, floh anschließend in die umliegenden Felder, [X.] aber nach kurzer Zeit wieder auf die Autobahn zurück. Als die über Funk- 3 -herbeigerufene Polizei eintraf, befand sich das Rind auf der Autobahn im Be-reich der Mittelleitplanke. Die beiden Polizeibeamten versuchten zunächst, dasTier von der Autobahn zu vertreiben. Als dies nicht gelang, schoß der Polizei-hauptwachtmeister M. mehrfach mit seiner Dienstpistole aus dem geöffne-ten Fenster der Beifahrerseite des Streifenwagens auf das Rind, bis diesestödlich getroffen zusammenbrach. Der Polizeibeamte erlitt hierbei ein Knall-trauma an beiden Ohren. Er war wegen dieser Verletzung bis zum 30. Novem-ber 1997 arbeitsunfähig krank.Der klagende [X.] macht gegen die Beklagte unter Berufung [X.] des Geschädigten sowie auf einen Rechtsübergangnach Art. 96 des [X.] aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus [X.] (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaftung) gel-tend, und zwar neben den von ihm aufgewendeten Heilbehandlungskosten von9.016,32 DM einen "Dienstausfallschaden" in Höhe von 3.116,82 DM.Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von12.133,14 DM zuzüglich Zinsen verurteilt und darüber hinaus festgestellt, [X.] Beklagte dem Kläger den weiteren dadurch entstandenen oder noch ent-stehenden Schaden zu ersetzen habe, daß der Kläger wegen des Schadens-falles Leistungen an den verletzten Polizeibeamten direkt oder an Dritte nochzu erbringen habe. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] Klage abgewiesen, jedoch gegen sein Urteil die Revision zugelassen, "so-weit es um die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohneAuftrag geht". Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt der Kläger [X.] des Urteils des [X.] -- 5 -EntscheidungsgründeA.Die Revision des [X.] eröffnet eine uneingeschränkte Überprüfungdes angefochtenen Urteils. Selbst wenn das Berufungsgericht eine [X.] hätte aussprechen wollen, wäre diese unwirksam, weil [X.] der Revision grundsätzlich auf den prozessualen Anspruch (Streit-gegenstand) bezogen und die Beschränkung auf einzelne rechtliche und tat-sächliche Gesichtspunkte unwirksam ist (vgl. [X.]Z 101, 276, 278 f; [X.] [X.] 20. Mai 2003 - [X.] - ZIP 2003, 1240 f). Mit diesem Grundsatzwäre es zwar vereinbar, die Zulassung der Revision auf einzelne von mehrerenselbständigen prozessualen Ansprüchen oder auf Teile eines Anspruchs zubegrenzen, wenn und soweit eine Entscheidung durch Teil- oder Grundurteilzulässig wäre, nicht jedoch die Beschränkung auf einzelne reine Rechtsfragen(vgl. [X.]/[X.] ZPO 24. Aufl. § 543 Rn. 19 ff, 22 [X.] der Sache führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar [X.] Berufungsgericht den [X.] rechtsfehlerfrei unter dem Gesichts-punkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verneint ([X.]), die Ablehnung des [X.] aus Delikt (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaf-tung) ist jedoch mit einem Verfahrensfehler behaftet (I[X.]).- 6 -[X.]Das Berufungsgericht hält - anders als das Landgericht - Erstattungsan-sprüche aus § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB ("in der Person des verletzten Poli-zeibeamten") nicht für gegeben: Gegen die Annahme einer Geschäftsführungohne Auftrag bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, werde vorgebracht:Erstens fehle es an einer Fremdheit des Geschäfts, wenn und soweit eine öf-fentlich-rechtliche Handlungspflicht bestehe. Zweitens schließe das Vorliegeneiner öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht den gemäß § 677 BGB erforderli-chen Fremdgeschäftsführungswillen aus, denn das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht verhindere die von § 683 BGB vorausgesetzteUnterordnung unter den Willen des "Geschäftsherrn". Drittens sei der aufgrundeiner öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht tätig werdende Verwaltungsträgerdem Geschäftsherrn gegenüber gemäß § 677 BGB auch ohne Auftrag "sonst"zur Geschäftsführung "berechtigt". Vor allem die beiden letzteren Argumentehält das Berufungsgericht für überzeugend. Vorliegend mache der klagende[X.] geltend, Polizeihauptwachtmeister M. sei als [X.] aufgrund und unter Beachtung der Vorschriften des Bayerischen Polizei-aufgabengesetzes ([X.]) tätig geworden. Dann sei er auch zu seinem [X.] im Verhältnis zur Beklagten "sonst berechtigt" im Sinne des § 677 [X.] und habe sich wegen seiner Verpflichtung zur Einhaltung der [X.] auch nicht einem ([X.] davon abweichenden) wirklichen oder mutmaßlichen Willen der [X.] als "Geschäftsherrn" im Sinne des § 683 Satz 1 BGB unterwerfen [X.]. Darüber hinaus erscheine es zweifelhaft, ob in der [X.] ausgehend von einem objektiv (auch) fremden Geschäft wie üblich der- 7 -Fremdgeschäftsführungswille vermutet werden könne oder ob dies für die Fälleder Hilfeleistung durch Polizeivollzugsbeamte "gerade nicht" gelte. Bei Richtig-keit der letzteren Auffassung ließe sich ein [X.] M. im vorliegenden Fall nicht feststellen. [X.] Äußerung des Landwirts [X.] vor der Tötung des Rindes, das Tier [X.] erlegt werden, es sei nicht mehr möglich, es einzufangen, käme es [X.] an, denn "Geschäftsherr" wäre nicht [X.] , sondern die Beklagte gewe-sen.Diese Ausführungen werden von der Revision vergeblich [X.] §§ 677 ff BGB sind nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] anwendbar (siehe die Hinweise bei [X.][X.] BGB3. Aufl. vor § 677 Rn. 23 ff, 31 f). Die Annahme einer Geschäftsführung ohneAuftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohneweiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsäch-lich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (vgl. [X.]Z40, 28; 63, 167, 169 f, jeweils für den Einsatz der Feuerwehr [vgl. hierzu auchBayVGH BayVBl. 1979, 621, 623]; [X.], Urteile vom 10. April 1969 - [X.]/67 - NJW 1969, 1205 und [X.]Z 65, 384, jeweils zur Bergung von [X.], für die Schiffahrt gefährlicher Gegenstände durchden Eigentümer der öffentlichen Wasserstraße; [X.]Z 65, 354, 357 ff, zur Be-seitigung von [X.], die von einem Anlieger herrühren,durch die [X.] 8 -Gegen diese Rechtsprechung wird von einem erheblichen Teil [X.] insbesondere eingewandt, soweit eine Behörde eine eigene ge-setzlich zugewiesene Aufgabe (Pflicht zum Tätigwerden) nach [X.] wahrnehme, bestimme sich ihre Handlungsweise ausschließlich nachdiesem Recht und könne nicht zugleich privatrechtlicher Natur sein (vgl. [X.], Verwaltung in [X.] [1984], 468 ff, 471 ff, 474; Scherer [X.], 2724, 2728 f; [X.]/[X.]/[X.] [X.] Bd. 2 § 55 Rn. 14), die An-wendung der privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag würde die gel-tenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze und die bestehenden polizeilichenEingriffs- und Kostenersatznormen als Spezialregelungen unterlaufen (vgl.[X.], in: [X.]/[X.] Allg. [X.] 12. Aufl. § 29 Rn. 14; [X.] aaORn. 31; [X.] 1998, 706, 709; weit. Nachw. bei Ossenbühl Staats-haftungsrecht 5. Aufl. [X.]), und jedenfalls bei einem Einschreiten der [X.] ihrer Eilkompetenz zur Gefahrenabwehr sei sie dem Störer gegen-über zur Geschäftsbesorgung im Sinne des § 677 BGB in sonstiger Weise "[X.]" und auch ein Fremdgeschäftsführungswille im Sinne einer Unterord-nung unter den Willen des Störers komme nicht in Betracht ([X.] aaORn. 17; [X.]/[X.]/[X.] aaO). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, auf diesegrundsätzlichen Einwände umfassend einzugehen. Der Streitfall nötigt auchnicht dazu, allgemein auf die - in [X.]Z 63, 167, 170 ausdrücklich offenge-lassene - Frage einzugehen, inwieweit der für eine [X.] Ge-schäftsführung ausschlaggebende Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mit-zubesorgen, auch beim unmittelbaren Eingreifen der Polizei und anderer [X.] angenommen werden kann.- 9 -2.Denn selbst wenn und soweit es möglich sein sollte, über die bloße Hil-feleistung zugunsten privater Interessen hinausgehendes hoheitliches Handelnder Polizei - selbst das unmittelbare Einschreiten gegen einen Dritten als poli-zeilichen Störer, sogar, wie hier, verbunden mit der [X.] - zugleich als Fremdgeschäftsführung im [X.]n Sin-ne zu begreifen, wären Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 670 [X.] die diesbezüglich im [X.] Polizei- und Kostenrecht enthalteneSonderregelung ausgeschlossen.a) Vorliegend dienten die Maßnahmen der Polizei einschließlich der vondem [X.]abgegebenen Schüsse der Abwehr vonGefahren, die der öffentlichen Sicherheit durch das entlaufene Rind drohten.Die Beklagte war als Eigentümerin für diesen Zustand polizeirechtlich verant-wortlich (Zustandsstörer; vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Da die Polizei die Ge-fahr nicht durch Inanspruchnahme des für die Störung nach Art. 8 [X.] Ver-antwortlichen abwehren konnte, durfte sie die erforderlichen Maßnahmenselbst unmittelbar ausführen (Art. 9 Abs. 1 [X.]).Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden für die unmittelbare Ausfüh-rung einer Maßnahme von den (unter anderem) nach Art. 8 [X.] Verantwortli-chen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese Bestimmung entsprichtder Regelung für den Fall der polizeilichen Ersatzvornahme, wenn der [X.] eine ihm aufgegebene Handlungspflicht nicht erfüllt (Art. 55 Abs. 1Satz 2 [X.]). Nach der auf der Grundlage des Art. 76 Satz 3 [X.] erlassenenPolizeikostenverordnung werden abweichend von dem im übrigen geltenden(Art. 9 Abs. 2 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 3 [X.]) [X.] [X.] Gebühren für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und für- 10 -die Ausführung einer Ersatzvornahme erhoben. Einzelne der im [X.] erstattungsfähig aufgeführten Auslagen werden in der Polizeikostenverord-nung als durch die aufgeführten Gebühren abgegolten bezeichnet. Das [X.] erklärt im übrigen Amtshandlungen, die von der Polizei zur Erfül-lung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes vorgenommenworden sind, von bestimmten einzelnen Ausnahmen abgesehen, für [X.] nichts anderes bestimmt ist" (Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 [X.] diesen ineinander greifenden Bestimmungen liegt eine lückenloseRegelung des Rückgriffs der Polizei auf den Störer. Diese deckt sachlich auchden gesamten Bereich des "Aufwendungsersatzes" für einen solchen Einsatzab, der - da die Polizei im Fall der unmittelbaren Ausführung einer [X.] auch im Fall der Ersatzvornahme regelmäßig eine Aufgabe vornimmt, [X.] sich dem Störer obliegt - in diesen Fällen aus polizeirechtlicher Sicht grund-sätzlich ebenso umfassend in den Blick zu nehmen war wie ihn das bürgerlicheRecht für die Geschäftsführung ohne Auftrag vorsieht. Damit liegt eine die vor-liegende Fallgruppe abschließende Regelung vor (so schon [X.] 1968,200 für Art. 58 [X.] a.F.), die zugleich in diesem Regelungsbereich inhaltlichden Ersatz von "Aufwendungen" auch im Sinne des Ersatzes von ([X.], wie ihn die Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 670 BGBanerkannt hat ([X.]Z 33, 251, 257; 38, 270, 277), ausschließt.b) Ausgehend hiervon läßt sich der von dem Kläger ([X.] Bayern)geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 Satz 1, 670 [X.] auch nicht dadurch begründen, daß der Kläger diesen Anspruch statt auseigenem Recht aus übergegangenem Recht des bei seinem Einsatz verletztenPolizeibeamten M. herleitet, der hierbei als maßgeblicher "[X.] 11 -rer" ein (privates) Geschäft - auch - für die Beklagte als Eigentümerin des imBereich der [X.] Rindes geführt habe (vgl. dieähnliche rechtliche Einordnung in [X.] 1968, 200, 204 ff).Die Annahme einer (privatrechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag inder Person des Polizeibeamten scheitert schon daran, daß dieser dann im Zu-sammenhang mit der Durchführung seiner polizeilichen Aufgabe [X.] als Organ des Staates wie auch eine ihm als "Privatmann" zuzurech-nende Handlung begangen haben müßte. Eine dienstliche Tätigkeit des [X.] kann aber nicht zugleich eine private Tätigkeit desselben sein. Ein Be-amter handelt entweder in Ausübung seines Dienstes, also als Staatsorgan,oder als Privatmann - sei es auch "bei Gelegenheit" der Ausübung seinesDienstes [X.] 1970, 561, 566). Das dienstliche Handeln des Poli-zeibeamten ist immer dem Staat, der durch seine Organe handelt, zuzurech-nen.I[X.]1.Das Berufungsgericht verneint auch einen (gegebenenfalls von dem Po-lizeihauptwachtmeister M. auf den Kläger übergegangenen) [X.] gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB(Haftung für den Verrichtungsgehilfen) und aus § 833 BGB ([X.] der ersteren Anspruchsgrundlage entnimmt es der durchgeführtenBeweisaufnahme, daß die Beklagte bei der Auswahl des [X.]zuihrem Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet habe (§ 831- 12 -Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Zeuge [X.] führe nach seinen glaubhaften Anga-ben seit ca. 30 Jahren Viehtransporte für die Beklagte bzw. ein früheres Unter-nehmen unter einer Einzelfirma durch, und zwar monatlich etwa 100 bis 110Stunden; er transportiere dabei alle Arten von Vieh, nämlich Bullen, Kühe undSchweine. Größere Zwischenfälle seien ihm dabei noch nicht passiert. [X.] habe der Zeuge nach der Gesamtheit seiner Ausführungen einen [X.] und erfahrenen Eindruck auf dem betreffenden Gebiet gemacht.Hinsichtlich der anderen Anspruchsgrundlage sieht das Berufungsge-richt zwar den Tatbestand des § 833 Satz 1 BGB als gegeben an, weil dieVerletzung des Polizeihauptwachtmeisters M. bei Abgabe der Schüsse ausseiner Dienstpistole adäquat kausal durch das später getötete Rind, dessen"Halter" die Beklagte war, herbeigeführt worden sei. Die Ersatzpflicht der [X.] trete aber gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht ein, denn es habe sich beidem entlaufenen Rind um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit [X.] zu dienen bestimmt gewesen sei, und es sei - wie das Berufungsge-richt unter Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einschließlich ei-nes Sachverständigengutachtens näher ausführt - bewiesen, daß die Beklagteals Tierhalterin bei der Beaufsichtigung desselben die im Verkehr erforderlicheSorgfalt beobachtet habe. Soweit seitens des [X.] im Zusammenhang mitder mündlichen Anhörung des Sachverständigen Zweifel an der [X.] durch den [X.] zum Ausdruck gebracht wordenseien, sei dies unbeachtlich, weil der Kläger selbst mit Schriftsatz vom16. Januar 2001 vorgetragen habe: "Der Zeuge [X.]konnte das Rind [X.] nicht mehr festhalten ...". Dies stelle ein [X.] dar, das seine Wirkung auch für das Berufungsverfahren behaltenhabe. Ein Widerruf dieses Geständnisses durch den Kläger sei nicht erfolgt;- 13 -die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf des Geständnisses lägenauch nicht vor.2.Die Revision erhebt gegen die Würdigung des [X.] der Beklagten gemäß §§ 831 Abs. 1 Satz 2, 833 Satz 2 BGB meh-rere Beanstandungen, auf die hier nicht umfassend eingegangen zu werdenbraucht. Das Berufungsgericht hat in der neuen Berufungsverhandlung Gele-genheit, sich mit diesen [X.] der Revision zu befassen. Jedenfalls ist [X.] des Berufungsgerichts, was das von ihm angenommene Ge-ständnis des [X.] hinsichtlich der Verwendung eines [X.]s durch [X.] angeht, verfahrensfehlerhaft.a) Der (erstmals) im Berufungsverfahren eingeschaltete Sachverständi-ge [X.]hat in seinem Gutachten vom 22. Juli 2002 ausgeführt, bei [X.] in dem betreffenden Alter sei das Anlegen von "[X.]en" die aus-schließliche und ausreichende Methode, um die Tiere sicher anzubinden undzu führen. Die Ausgestaltung eines solchen "[X.]s" - der wie ein Halfterangelegt wird - hat der Sachverständige durch Kopien aus einem Lehrbuchnäher verdeutlicht. Bei seiner Anhörung in der Verhandlung vor dem [X.] am 9. Dezember 2002 hat er hierzu ergänzt, der Begriff"[X.]" werde mit "[X.]" und "Strickhalfter" synonym verwendet;das Anlegen um die Hörner oder den Hals könnte nur dazu dienen, das Tierfestzuhalten.Angesichts dieses [X.], der dafür spricht, daß der Begriffdes [X.]s im vorliegenden Prozeß in seiner eigentlichen, "[X.]) Bedeutung erst im Laufe des Berufungsverfahrens heraus-- 14 -gearbeitet worden ist, bestehen durchgreifende Bedenken, ob der vom [X.] zitierte Vortrag des [X.] in dem erstinstanzlichen [X.] 16. Januar 2001 ("... S. konnte das Rind am [X.] nicht mehrfesthalten ...") schon in dem erst später problematisierten "technischen" [X.] verstehen war - und nicht einfach als ein (begrifflich wenig präzises) [X.] der Darstellung in der (zu diesem Punkt ebenso unpräzisen) Klageer-widerungsschrift der Beklagten vom 20. Dezember 2000, wonach es dem [X.] [X.] nicht gelungen war, das Tier "am um den Hals gelegten Seil" fest-zuhalten.b) Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Tatbestand des Urteils [X.] oder dem des Berufungsurteils, noch ist sonst festgestellt, [X.] Beklagte den genannten Vortrag des [X.] aus dem Schriftsatz vom16. Januar 2001 speziell zum "[X.]" aufgegriffen und sich zu eigen [X.] hätte. Eine solche Übernahme des [X.] durch die [X.] wäre aber erforderlich gewesen, um zu Lasten des [X.] eine Bin-dungswirkung als (vorweggenommenes) Geständnis zu erzeugen (Zöl-ler/[X.] ZPO 24. Aufl. § 288 Rn. 3a). [X.] begründet re-gelmäßig noch keine Bindungswirkung, so daß auch der Hinweis der Revisi-onserwiderung auf eine (von ihr als möglich erachtete) diesbezügliche "Einig-keit zwischen den Parteien" nicht [X.] nicht auszuschließen ist, daß die Würdigung des [X.] den deliktischen Schadensersatzansprüchen (§ 831 i.V.m § 823 Abs. 1BGB; § 833 BGB) ohne das von ihm (fehlerhaft) zugrunde gelegte Geständnisdes [X.] hinsichtlich der Verwendung eines [X.]s beim Transport des- 15 -entlaufenen Rindes anders ausgefallen wäre, kann sein klagabweisendes Ur-teil insoweit keinen Bestand haben.Hierzu bedarf es einer neuen Prüfung durch den Tatrichter.[X.] [X.][X.]Galke[X.]

Meta

III ZR 70/03

13.11.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. III ZR 70/03 (REWIS RS 2003, 747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 747

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