Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2008, Az. 3 StR 242/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2517

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/08 vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am [X.] 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2008 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung in 13 Fällen verurteilt worden ist (Fälle 1 bis 5, 8 bis 10, 12 bis 16 der Urteilsgründe); b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 13 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte [X.] sich gegen seine Verurteilung mit der auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat teilweise [X.]. 1 - 3 - [X.] ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit der Ange-klagte wegen Betruges in 13 Fällen verurteilt worden ist. 3 Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte seinen Kunden vor, er sei in der Lage, ihnen einen echten Doktortitel zu verschaffen. In 13 Fällen erla-gen die Geschädigten einem entsprechenden Irrtum. Sie bezahlten dem Ange-klagten die vereinbarten Geldbeträge und erhielten, nachdem sie oder - hauptsächlich - der Angeklagte eine "Doktorarbeit" verfasst hatten, im Gegen-zug eine gefälschte Urkunde über die Verleihung eines Doktortitels der [X.]. Diesen Titel ließen sie sich teilweise in ihre [X.]e eintragen und führten ihn auch. Nähere Feststellungen dazu enthält das Urteil nicht. In vier weiteren Fällen, in denen die Kunden in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden waren, vermochte das [X.] dagegen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte davon ausging, diese hätten seine Vor-spiegelungen durchschaut, seien aber dennoch bereit gewesen, den vereinbar-ten Betrag für die Erlangung eines unrichtigen Doktortitels nebst gefälschter Promotionsurkunde zu zahlen. 4 Soweit das [X.] sich die Überzeugung verschafft hat, in 13 Fällen hätten die Geschädigten geglaubt, einen wirksamen Doktortitel zu erwerben, ist seine Beweiswürdigung lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Es ist insoweit - unter Erörterung der für und gegen einen derartigen Irrtum sprechenden [X.] - letztlich den entsprechenden Angaben der Geschädigten ge-folgt, auch, weil diese keinen Anlass hatten, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Dabei hat es jedoch einen maßgeblichen Gesichtspunkt, der gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Geschädigten sprechen könnte, nicht 5 - 4 - bedacht und daher auch nicht in seine Erwägungen einbezogen. Die Kammer setzt sich nicht damit auseinander, dass sich die geschädigten Zeugen - hätten sie ihre Bösgläubigkeit eingeräumt - selbst mit strafrechtlich relevantem Handeln belastet hätten und deshalb Anlass haben konnten, sich bei ihren Aussagen als Opfer eines Irrtums darzustellen. Dieser Umstand durfte [X.] der Beweislage nicht unerörtert bleiben. Nicht nur in den Fällen, in denen die Zeugen den Doktortitel geführt (vgl. § 132 a StGB) oder eine Eintragung in den [X.] veranlasst haben (vgl. § 271 StGB), käme strafbares Verhalten in Betracht, sondern auch dort, wo dies unterblieben ist. Denn der bloße Erwerb der unechten Urkunde ist zwar straflos (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 267 Rdn. 97), jedoch kann in dem [X.] mit dem Angeklagten die Erteilung des Auftrags zur Herstellung einer unechten Promotionsurkunde und damit eine Anstiftung zur Urkundenfäl-schung liegen (vgl. [X.] in MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 213). Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges umfasst auch die für sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begange-ner Urkundenfälschung. Unberührt bleiben die Schuldsprüche in den [X.], 6 - 5 - 7, 11 und 17 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte allein wegen [X.] verurteilt worden ist. Der [X.] hat aber auch in diesen Fällen die Einzelstrafen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewo-gene Strafzumessung zu ermöglichen. Auf die Ausführungen in der Antrags-schrift des [X.] zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung wird hingewiesen. [X.] Miebach Pfister Sost-Scheible Schäfer

Meta

3 StR 242/08

05.08.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2008, Az. 3 StR 242/08 (REWIS RS 2008, 2517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2517

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 341/22 (Bundesgerichtshof)

Urteilsfeststellungen zu banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und Betrug


2 StR 299/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 299/15 (Bundesgerichtshof)

Urkundenfälschung: Tateinheit bei Einreichung gefälschter Überweisungsträger bei der Bank


2 StR 400/17 (Bundesgerichtshof)

(Konkurrenzverhältnis bei mittelbarer Falschbeurkundung und dem Missbrauch von Ausweispapieren)


4 StR 386/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.