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PDF anzeigen[X.]/08 vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am [X.] 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2008 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung in 13 Fällen verurteilt worden ist (Fälle 1 bis 5, 8 bis 10, 12 bis 16 der Urteilsgründe); b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 13 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte [X.] sich gegen seine Verurteilung mit der auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat teilweise [X.]. 1 - 3 - [X.] ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit der Ange-klagte wegen Betruges in 13 Fällen verurteilt worden ist. 3 Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte seinen Kunden vor, er sei in der Lage, ihnen einen echten Doktortitel zu verschaffen. In 13 Fällen erla-gen die Geschädigten einem entsprechenden Irrtum. Sie bezahlten dem Ange-klagten die vereinbarten Geldbeträge und erhielten, nachdem sie oder - hauptsächlich - der Angeklagte eine "Doktorarbeit" verfasst hatten, im Gegen-zug eine gefälschte Urkunde über die Verleihung eines Doktortitels der [X.]. Diesen Titel ließen sie sich teilweise in ihre [X.]e eintragen und führten ihn auch. Nähere Feststellungen dazu enthält das Urteil nicht. In vier weiteren Fällen, in denen die Kunden in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden waren, vermochte das [X.] dagegen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte davon ausging, diese hätten seine Vor-spiegelungen durchschaut, seien aber dennoch bereit gewesen, den vereinbar-ten Betrag für die Erlangung eines unrichtigen Doktortitels nebst gefälschter Promotionsurkunde zu zahlen. 4 Soweit das [X.] sich die Überzeugung verschafft hat, in 13 Fällen hätten die Geschädigten geglaubt, einen wirksamen Doktortitel zu erwerben, ist seine Beweiswürdigung lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Es ist insoweit - unter Erörterung der für und gegen einen derartigen Irrtum sprechenden [X.] - letztlich den entsprechenden Angaben der Geschädigten ge-folgt, auch, weil diese keinen Anlass hatten, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Dabei hat es jedoch einen maßgeblichen Gesichtspunkt, der gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Geschädigten sprechen könnte, nicht 5 - 4 - bedacht und daher auch nicht in seine Erwägungen einbezogen. Die Kammer setzt sich nicht damit auseinander, dass sich die geschädigten Zeugen - hätten sie ihre Bösgläubigkeit eingeräumt - selbst mit strafrechtlich relevantem Handeln belastet hätten und deshalb Anlass haben konnten, sich bei ihren Aussagen als Opfer eines Irrtums darzustellen. Dieser Umstand durfte [X.] der Beweislage nicht unerörtert bleiben. Nicht nur in den Fällen, in denen die Zeugen den Doktortitel geführt (vgl. § 132 a StGB) oder eine Eintragung in den [X.] veranlasst haben (vgl. § 271 StGB), käme strafbares Verhalten in Betracht, sondern auch dort, wo dies unterblieben ist. Denn der bloße Erwerb der unechten Urkunde ist zwar straflos (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 267 Rdn. 97), jedoch kann in dem [X.] mit dem Angeklagten die Erteilung des Auftrags zur Herstellung einer unechten Promotionsurkunde und damit eine Anstiftung zur Urkundenfäl-schung liegen (vgl. [X.] in MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 213). Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges umfasst auch die für sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begange-ner Urkundenfälschung. Unberührt bleiben die Schuldsprüche in den [X.], 6 - 5 - 7, 11 und 17 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte allein wegen [X.] verurteilt worden ist. Der [X.] hat aber auch in diesen Fällen die Einzelstrafen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewo-gene Strafzumessung zu ermöglichen. Auf die Ausführungen in der Antrags-schrift des [X.] zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung wird hingewiesen. [X.] Miebach Pfister Sost-Scheible Schäfer
Meta
05.08.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2008, Az. 3 StR 242/08 (REWIS RS 2008, 2517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2517
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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