Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2003, Az. II ZR 235/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2469

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[X.]DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILII ZR 235/01Verkündet am:7. Juli 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: jaGmbHG §§ 5 Abs. 4, 19 Abs. 5; [X.]§ 27 Abs. 3a)Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus [X.]der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesell-schaftern die Mitwirkung an einer "heilenden" Änderung der [X.]von der Bar- zur Sacheinlage jedenfalls dann verlangen, wenn sich [X.]über die geplante Einlage einig waren, dafür aber - gleich auswelchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt [X.]das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende [X.]einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist (Ergänzung zuBGHZ 132, 141).b)Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage bestehen auch bei [X.]in der Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen [X.]als auch des dinglichen [X.](§ 27 Abs. 3 Satz 1 AktGanalog).c)Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist nicht der Anspruch auf Rückge-währ der fehlgeschlagenen Bareinzahlung, sondern der - offenzulegende undauf seine Werthaltigkeit zu prüfende - Sachwert (oder ein an seine Stelle ge-tretener Anspruch) einzubringen.BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 235/01 -OLG [X.] LG Mainz- 2 -Der [X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]vom 31. März 2003 durch [X.]h.c. Röhrichtund [X.]Recht erkannt:Auf die Revisionen des Streithelfers des [X.]werden [X.]des 6. Zivilsenats des [X.]19. Juli 2001 und dessen Versäumnisergänzungsurteil [X.]aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Beklagte zu 1, eine GmbH, wurde am 26. August 1993 mit [X.]von 2,5 Mio. DM errichtet; hiervon übernahmen der Kläger eineBareinlage von 2,3 Mio. DM und die [X.]zu 2 und 3, die zugleich Ge-schäftsführer der Gesellschaft waren, Bareinlagen von jeweils 100.000,00 DM.Alle Gesellschafter hatten unabhängig von der Höhe ihrer Geschäftsanteilegleiches Stimmrecht. Am 2. September 1993 zahlte der Kläger in zwei [X.]3 -trägen insgesamt 575.000,00 DM auf die von ihm übernommene Stammeinlageein. Am 8. September 1993 gründeten die [X.]zu 2 und 3 sowie die [X.](C. GmbH) die [X.](D. GmbH) mit einem Stammkapital von300.000,00 DM; jeder Gesellschafter übernahm einen Gesellschaftsanteil von100.000,00 DM. An demselben Tage gründeten sodann die [X.](i. Gr.)als Komplementärin (Stimmanteil 25,5 %) sowie die Beklagte zu 1 und die [X.](C. KG) als Kommanditistinnen miteiner Kommanditeinlage von jeweils 3 Mio. DM (Stimmanteil je 37,25 %) dieD. immobilien [X.](D. KG); seit Dezember 1994 ist [X.]zu 1 deren alleinige Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage vonnominal 6 Mio. DM. Der Kläger war weder an der Gründung der [X.]noch war er Gesellschafter der C. KG. Durch [X.](UR-Nr. des Notars W., [X.]der Kläger an die Beklagte zu 1 ein Grundstück (nachfolgend:Grundstück Nr. 1) zum Preis von 1 Mio. DM und durch weiteren [X.]Tage (UR-Nr. des Notars W.) an die [X.]anderenGrundbesitz (nachfolgend: Grundstück Nr. 2) zum Kaufpreis von 13,4 Mio. [X.]gegen Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts. Beide Verträgesollten eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden; die [X.]einen Vertrages sollte für den Kläger ein Rücktrittsrecht auch in [X.]anderen Vertrages begründen. Am 26. Oktober und 11. November 1993zahlte die Beklagte zu 1 an den Kläger den - kreditfinanzierten - Kaufpreis [X.][X.]in zwei Raten zu je 500.000,00 DM. Die [X.]brachteden Kaufpreis von 13,4 Mio. DM für das Grundstück [X.]in Höhe [X.]Mio. DM durch ein Darlehen der [X.]L.bank, im übrigen ausden [X.]auf; sie zahlte an den Kläger am 1. Dezember 19934,445 Mio. DM und am 2. Dezember 1993 8,955 Mio. DM. Am 1. Dezember- 4 -1993 zahlte der Kläger seine restliche Stammeinlage von 1,725 Mio. DM bei [X.]zu 1 ein. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 forderte die Beklagtezu 1 den Kläger zur nochmaligen Zahlung der Stammeinlage von 2,3 Mio. DMauf. Am 15. April 1997 fand eine Gesellschafterversammlung der [X.]statt, in der - jeweils mit der Mehrheit der Stimmen der [X.]zu 2 und3 - die Feststellung der Jahresabschlüsse 1994 und 1995, die Einforderung [X.]von 2,3 Mio. DM bei dem Kläger und die Bewilligung zur Ein-tragung einer Grundschuld zugunsten der [X.]L.bank in [X.]1 Mio. DM auf dem Grundbesitz der [X.]zu 1 beschlossen [X.]Antrag des [X.]auf Fassung eines Gesellschafterbeschlusses zur [X.]seiner etwaigen verdeckten Sacheinlage bei der [X.]zu 1 entspre-chend dem Entwurf einer von ihm vorgelegten Urkunde wurde mit der Mehrheitder Stimmen der [X.]zu 2 und 3 abgelehnt. Gegen alle Beschlüsse erhobder überstimmte Kläger Widerspruch zu Protokoll. Mitte 1998 ermittelte ein [X.]und den [X.]zu 2 und 3 in Vollziehung eines gerichtlichen Ver-gleichs vom 19. April 1996 (11 HO 28/96 LG Mainz) beauftragter [X.]für das Grundstück [X.]einen Verkehrswert von 4,4 Mio. DM und [X.][X.]einen solchen von 7,53 Mio. [X.]Kläger hat zunächst ein Versäumnisurteil des [X.]1997 erwirkt, durch das die Beschlüsse der Gesellschafterversamm-lung der [X.]zu 1 über die Feststellung der Jahresabschlüsse für 1994und 1995, über die Anweisung der Geschäftsführer zur Einziehung einer Bar-einlage von 2,3 Mio. DM beim Kläger, über die Anweisung der Geschäftsführerzur Bewilligung einer Grundschuld von 1 Mio. DM auf dem Grundbesitz der [X.]zu 1 sowie über die Ablehnung der Heilung einer etwaigen verdecktenSacheinlage des [X.](Klageantrag zu I.4.) für nichtig erklärt worden sind;ferner sind die [X.]zu 2 und 3 - gemäß dem Klageantrag zu [X.]- zur [X.]-stimmung zu einer Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur [X.]zum Zwecke der Heilung der möglicherweise verschleierten Sacheinlagedes [X.]bei der [X.]zu 1 entsprechend der Rechtsprechung des Se-nats (BGHZ 132, 141) verurteilt worden; zudem wurde - gemäß dem Klagean-trag zu [X.]- die Verpflichtung der [X.]zu 2 und 3 festgestellt, an allenweiteren, zum Vollzug des [X.]etwa noch erforderlichen Be-schlüssen, Willenserklärungen und sonstigen Handlungen mitzuwirken. Auf [X.]der [X.]hat das [X.]das Versäumnisurteil nur hinsicht-lich der Nichtigerklärung der Jahresabschlüsse für 1994 und 1995 [X.]und im übrigen die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abge-wiesen. Auf die Berufung des [X.]und des auf seiner Seite als Streithelferbeigetretenen Notars [X.]hat das Berufungsgericht durch Teilversäumnis-urteil vom 3. Mai 2001 das Versäumnisurteil des [X.]vom 8. [X.]weitergehend auch hinsichtlich der Nichtigerklärung der Beschlüsse überdie erneute Einforderung der Bareinlage beim Kläger und über die [X.]Grundschuld von 1 Mio. DM auf dem Grundbesitz der [X.]zu 1 auf-rechterhalten. Bei weiterhin bestehender Säumnis der [X.]in der [X.]hat das Berufungsgericht durch [X.]vom 19. Juli 2001 dieBerufung im übrigen (Klageanträge zu I.4., II., III.) zurückgewiesen; durch [X.]vom 21. März 2002 hat es noch über die - zuvor über-sehenen - Kosten der Streithilfe entschieden. Gegen die [X.]das Ergänzungsurteil wendet sich der Streithelfer des [X.]mit seinenRevisionen, mit denen er die vorinstanzlich abgewiesenen Klageanträge weiter-verfolgt. Der [X.]hat beide Rechtsmittel zu gemeinsamer Verhandlung [X.][X.]6 -Entscheidungsgründe:Da die [X.]im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßerBekanntgabe nicht erschienen sind, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden,das jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung be-ruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).Die Revisionen des Streithelfers des [X.]führen zur Aufhebung desSchluß- und des Kostenergänzungsurteils und zur Zurückverweisung der [X.]das Berufungsgericht (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 a.F. ZPO).A. [X.]ist der Ansicht, der Kläger könne nicht - wie mitden Klageanträgen zu [X.]und [X.]begehrt - in vollem Umfang der übernomme-nen Stammeinlage von 2,3 Mio. DM von den [X.]zu 2 und 3 die Zustim-mung zur Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage verlan-gen. Eine aus der Treuepflicht ableitbare Verpflichtung der übrigen Gesell-schafter zur Zustimmung und Mitwirkung bei den zur Heilung einer verdecktenSacheinlage des Mitgesellschafters erforderlichen Gesellschafterbeschlüssenbestehe nur insoweit, als ein Heilungserfordernis objektiv gegeben sei. [X.]verdeckte Sacheinlage habe indessen nur in [X.]1 Mio. DM im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks Nr. 1an die Beklagte zu 1 vorgelegen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-tungsweise habe der Kläger nach Abschluß des Hin- und [X.]bis zurHöhe von 1 Mio. DM keine Bareinlage erbracht, sondern das Grundstück Nr. 1als "verdeckte" Sacheinlage eingebracht. Hinsichtlich der weiteren Zahlung von1,3 Mio. DM liege hingegen eine reguläre Bareinlage vor; ein Umgehungsge-schäft sei nicht deshalb anzunehmen, weil dieser Teil der Einlage aus [X.]für das an die [X.]veräußerte Grundstück [X.]aufgebracht- 7 -worden sei. Dementsprechend bleibe auch die Anfechtungsklage zu I.4. gegenden Gesellschafterbeschluß vom 15. April 1997 erfolglos, weil der [X.]des [X.]auf Heilung der insgesamt erbrachten Einlage in Höhe von2,3 Mio. DM in derselben Weise, wie jetzt mit den Klageanträgen zu [X.]und III.begehrt, zu Recht abgelehnt worden sei. Diese Beurteilung hält in [X.]der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.[X.]Klageanträge zu [X.]und [X.]einer verdeckten Sacheinlage kann - wovon das Berufungs-gericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - aus dem Gesichtspunkt der ge-sellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung [X.]grundsätzlich zulässigen "heilenden" Änderung der Einlagendeckung vonder Bar- zur Sacheinlage (vgl. BGHZ 132, 141, 148 ff.) jedenfalls dann verlan-gen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafüraber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen [X.]haben (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 19 Rdn. 117; Lutter/Gehling, WM 1989, 1445, 1456; Priester, [X.]1990, 1753, 1761) und das gegen§§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft [X.]wirksamen - Heilung zugänglich ist.Eine derartige Konstellation ist hier - entgegen der Ansicht des [X.]- nicht nur teilweise, sondern hinsichtlich des ganzen vom [X.]von 2,3 Mio. DM gegeben.1. Die in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgte [X.][X.]zu 1, der [X.]und der [X.]war ebenso wie die [X.]der vom Kläger bei der [X.]zu 1 zu erbringenden Einlage von [X.]8 -gesamt 2,3 Mio. DM durchzuführenden Transaktionen - Veräußerung [X.]durch den Kläger an die Beklagte zu 1 und die [X.]sowie [X.]der daraus erzielten Kaufpreise zur Begleichung u.a. der verein-barten "Bareinlage" in dem festgestellten Umfang - in allen Einzelheiten vondem [X.]zu 3 konzipiert und vom Kläger und dem [X.]zu 2 gebilligtworden.2. Ein gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßendes- heilungsbedürftiges - Umgehungsgeschäft ist in bezug auf die gesamte [X.]geschuldete Einlage von 2,3 Mio. DM gegeben. Als verdeckte [X.]wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln über Sacheinlagen da-durch unterlaufen werden, daß zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die [X.]aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einerim Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache ei-nen Sachwert erhalten soll.a) Eine solche verdeckte Sacheinlage lag hier - nach den insoweit zu-treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts - hinsichtlich der vom [X.]die Beklagte zu 1 im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammen-hang mit der Teileinlage von 1 Mio. DM erfolgten Veräußerung des Grund-stücks [X.]zum Preise von 1 Mio. DM vor. Im Zeitraum von nurca. 3 ½ Monaten nach Übernahme der Bareinlageverpflichtung hat der [X.]575.000,00 DM an die Beklagte zu 1 gezahlt, anschließend [X.]den [X.]von 1 Mio. DM an ihn, sodann überwies [X.]- nach Erhalt des Kaufpreises auch aus der Veräußerung des Grund-stücks [X.]an die [X.]Œ vereinbarungsgemäß die "restliche" Einlage von1,725 Mio. DM an die Beklagte zu 1. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Be-trachtungsweise hat der Kläger in Höhe von 1 Mio. DM mithin keine Bareinlage- 9 -geleistet, sondern das an die Beklagte zu 1 veräußerte Grundstück "verdeckt"eingebracht.b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bezüglichdes weiteren Einlageteilbetrags von 1,3 Mio. DM nicht um eine wirksam gelei-stete Bareinlage, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der zwischen [X.]der [X.]zu 1 getroffenen komplexen Vereinbarungenebenfalls um ein gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG [X.]in der Form eines atypischen Gestaltungsfalles einer ver-deckten Sacheinlage. Nach den Absprachen zwischen dem Kläger und den[X.]zu 2 und 3 sollte die Veräußerung des dem Kläger gehörenden, ur-sprünglich zusammenhängenden Grundbesitzes Wa. mit Hilfe [X.]gleichzeitigen Gründung der [X.]zu 1 einerseits und der [X.]unter maßgeblicher Beteiligung der [X.]zu 1 - andererseits realisiertwerden: Der sog. untere Teil (Grundstück Nr. 1) war wirtschaftlich im Wege [X.]an die Beklagte zu 1 zu übertragen, was die Erweiterung der Beteili-gung des [X.]an dieser Gesellschaft über die zunächst [X.]Mio. DM hinaus mit weiteren 1 Mio. DM erforderlich machte; gleichzeitigsollte - im Wege des Koppelungsgeschäftes - der sog. obere Teil (GrundstückNr. 2) an die [X.]für 13,4 Mio. DM übertragen werden, wobei zum [X.]Teilfinanzierung u.a. die Kommanditeinlage der [X.]zu 1 bei der [X.]in Höhe von 3 Mio. DM erforderlich wurde und Einigkeit darüber bestand,daß der Kläger seine restliche Kapitalbeteiligung an der [X.]zu 1 - sowieweitere Beteiligungen an anderen Gesellschaften der Partner - letztlich aus demvon der [X.]für das Grundstück [X.]zu zahlenden Kaufpreis von13,4 Mio. DM erbringen sollte (vgl. Anl. V 018). Dementsprechend ist tatsäch-lich die Kommanditeinlage der [X.]zu 1 von 3 Mio. DM bei der [X.]den Geldkreislauf - Zahlung des Kaufpreises von 13,4 Mio. DM durch die- 10 -[X.]an den Kläger für das Grundstück [X.]- eingeflossen und die [X.]Stammeinlagezahlung des [X.]an die Beklagte zu 1 - entsprechendeiner Treuhandauflage des [X.]an seine Bank - erst nach Eingang derKaufpreise aus den beiden Grundstücksgeschäften von seinem Bankkonto auserfolgt. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit der beidenGrundstücksübertragungen, insbesondere der Koppelung der Veräußerung [X.][X.]an die [X.]mit der Aufbringung der Resteinlage des[X.]von 1,3 Mio. DM bei der [X.]zu 1 aus dem erzielten [X.]13,4 Mio. DM, wurde mit der Deklarierung dieser Resteinlage als Bareinla-ge verdeckt, daß nach den Abmachungen der Beteiligten die Einlage des [X.]rechtlich und wirtschaftlich in der Einbringung der aus dem Verkauf [X.][X.]an die [X.]resultierenden Teilkaufpreisforderung von1,3 Mio. DM bei der [X.]zu 1 bestand. Bei dieser atypischen Verknüp-fung der Kapitalaufbringung des [X.]bei der [X.]zu 1 mit der [X.]Gründung der [X.]als einer Art "Tochtergesellschaft" undeinem ebenfalls gleichzeitigen Verkehrsgeschäft des Inferenten mit dieser"Tochtergesellschaft" zur (teilweisen) Finanzierung der Einlage bei der "Ober-gesellschaft" besteht ohne die gebotene Offenlegung und Werthaltigkeitsprü-fung die naheliegende Gefahr der Umgehung der Kapitalaufbringung (vgl. dazuauch [X.]in [X.]Komm. z. AktG, 2. Aufl. 1995 § 183 Rdn. 90 m.N. zurmittelbaren verdeckten Sacheinlage im Konzern). Diese Gefahr realisierte sichhier einerseits durch die teilweise Verwendung der Kommanditeinlage der [X.]zu 1 - nach Art eines Geldkreislaufs - bei der "Tochter" [X.]für [X.]des [X.]und andererseits mittelbar über die [X.]Kommanditbeteiligung der [X.]zu 1 an der [X.]im Hinblick aufdie Veräußerung des Grundstücks [X.]zu einem um 5,87 Mio. DM und denWert des unentgeltlichen Wohnrechts überhöhten Kaufpreis.- 11 -3. Auch wenn das Berufungsgericht danach rechtsfehlerhaft eine insge-samt heilungsbedürftige verdeckte Sacheinlage verneint und mit dieser Erwä-gung zu Unrecht die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu [X.]und [X.]durchunechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen hat, so folgt daraus nicht bereits dieBegründetheit dieser Klageanträge und damit die Notwendigkeit zur Aufhebungdes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Juni 1986 - V ZR 96/85, NJW 1986, [X.]gebietet eine Mitwirkung der Mitge-sellschafter an einem von dem Inferenten der heilungsbedürftigen verdecktenSacheinlage begehrten [X.]nur dann, wenn das Umgehungsge-schäft heilungsfähig ist und der beantragte [X.]in seiner konkre-ten Ausgestaltung auch zu einem "sicheren" Heilungserfolg führt. Letzteres ist,was das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht ge-prüft hat, mit dem im Klageantrag zu [X.]näher konkretisierten Beschlußbegeh-ren des Klägers, auch wenn dieses an den Grundsätzen des [X.]vom 4. März 1996 (BGHZ 132, 141) ausgerichtet ist, derzeit zwar nicht ge-währleistet. Gleichwohl kommt eine Zurückweisung der Revision (§ 563 a.F.ZPO) nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht bei zutreffender Berücksichti-gung der - nachfolgend dargelegten - Rechtsauffassung des Senats schon an-gesichts der rechtlichen Kompliziertheit einer Heilung der vorliegenden ver-deckten Sacheinlage im Rahmen des [X.]Gelegenheit hättegeben müssen, den jetzt noch bestehenden Schlüssigkeitsbedenken durch eineAnpassung der Klageanträge zu [X.]und [X.]Rechnung zu tragen. Diese Gele-genheit ist dem Kläger im Rahmen der Zurückverweisung zu [X.]12 -Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist es nötig, die ursprünglichfestgesetzte Bareinlage durch satzungsändernden Gesellschafterbeschluß imWege der Änderung der Einlagendeckung in eine Sacheinlage umzuwandeln.a) Der Kläger bezeichnet in seinem Klageantrag zu [X.]bereits den Ge-genstand der neuen Sacheinlage insoweit nicht richtig, als nunmehr zur Heilungu.a. der "etwaige Anspruch auf Rückgewähr des durch den VertragUR-Nr. an die Gesellschaft verkauften Grundbesitzes" (GrundstückNr. 1) eingebracht werden soll. Dieser beabsichtigten Einbringung eines berei-cherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs liegt ein unzutreffendes Ver-ständnis der Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen zugrunde.Zwar wird nach bislang herrschender Meinung bei verdeckten Sachein-lagen im GmbH-Recht lediglich das Verpflichtungsgeschäft für unwirksam er-achtet, während die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts, mit dem der [X.]Teil des [X.]dinglich vollzogen wird, davon- anders als im Aktienrecht (vgl. § 27 Abs. 3 AktG) - unberührt bleiben soll (vgl.u.a. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 19 Rdn. 113 f.; Lutter/Hommelhoff,GmbHG 15. Aufl. § 5 Rdn. 48; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 19Rdn. 142; OLG Köln, WM 1995, 488, 489 - jew. m.w.N.). Der [X.]hat bislangoffen gelassen, ob bei der verdeckten Sacheinlage im GmbH-Recht weiterge-hend außer dem Verpflichtungsgeschäft zugleich das Erfüllungsgeschäft un-wirksam ist (Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, WM 1998, 925, 926).Diese - im vorliegenden Fall - entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist nun-mehr dahingehend zu beantworten, daß in entsprechender Anwendung des§ 27 Abs. 3 Satz 1 AktG auch im GmbH-Recht sowohl der schuldrechtlicheVerpflichtungsvertrag über die verdeckte Sacheinlage als auch die "Rechts-handlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam" [X.]13 -Im GmbH-Recht fehlt zwar eine die Unwirksamkeit verdeckter Sacheinlagenanordnende Regelung; sie ist nicht bereits aus §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 19 Abs. 5GmbHG abzuleiten, da diese Vorschriften sich darauf beschränken, Bestim-mungen über die Voraussetzungen der Erfüllungswirkung einer Sachleistung zutreffen (Hachenburg/[X.]aaO, Rdn. 113). Zur Füllung dieser [X.]§ 5 b Abs. 2 [X.]zur GmbH-Novelle 1980 "wegen der gleichen Interes-senlage" eine im wesentlichen unveränderte Übernahme des § 27 Abs. 3 [X.]das GmbHG vor (vgl. BT-Drucks. 8/1347, S. 4, 30); die vorgeschlagene [X.]wurde nur deshalb nicht in das Gesetz aufgenommen, weil der [X.]davon ausging, sie entspreche inhaltlich weitgehend geltendemRecht, so daß ein Regelungsbedürfnis nicht bestehe (Bericht des BT-Rechts-ausschusses, BT-Drucks. 8/3908, S. 69 f.). Vor diesem Hintergrund erscheintdie vollständige Analogie zu § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG für verdeckte Sacheinla-gen im GmbH-Recht, d.h. die Nichtigkeit sowohl des [X.]als auchdes Erfüllungsgeschäftes, geboten. Überzeugende Gründe dafür, warum imGmbH-Recht eine vom Aktienrecht abweichende Rechtslage bestehen sollte,die lediglich zu einer Teilanalogie der aktienrechtlichen Vorschrift führen könnte,sind nicht erkennbar; insbesondere ist eine unterschiedliche Interessenlage [X.](Gesellschaft und deren Gläubiger einerseits - Einleger andererseits)nicht ersichtlich.Die Nichtigkeit sowohl des [X.]als auch des [X.]hat im vorliegenden Fall zur Folge, daßhinsichtlich des Grundstücks [X.]dem Kläger - neben eventuellen sekundärenNutzungsersatzansprüchen - ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894BGB sowie ein Besitzherausgabeanspruch nach § 985 BGB zusteht; beide [X.]sind jedoch nicht abtretbar und können demnach auch nicht zumZwecke der Heilung der verdeckten Sacheinlage vom Kläger als "[X.]eingebracht werden. Insoweit bedarf es außer dem Heilungsbe-schluß, der zugleich anstelle des bisher nichtigen Kaufvertrages die causa fürdie beabsichtigte Grundstücksübertragung darstellt, der (erneuten) Auflas-sungserklärung gemäß § 925 BGB seitens des [X.]und der [X.]zu [X.]durch ihren Geschäftsführer; an der (teilweisen) Heilung in dieserForm hätten die [X.]zu 2 und 3 mitzuwirken, indem sie ihre Zustimmunghierzu nach Maßgabe der [X.]Satzungsregelung zu erteilenhätten.b) Der Antrag zu [X.]läßt aber auch bezüglich des weiteren Einlageteilsvon 1,3 Mio. DM die korrekte Bezeichnung der zur Heilung erforderlichen Maß-nahmen vermissen.Soweit der Kläger danach seinen "etwaigen Anspruch auf [X.]rechtsunwirksam geleisteten Geldeinlage" einbringen will, kann eine wirk-same Heilung damit nicht erreicht werden. Ihr steht schon entgegen, daß [X.]der verdeckten Sacheinlage bei dem Vorgang anzusetzen hat, der [X.]der Sacheinlagevorschriften verletzt hat, und der Zustand herge-stellt werden muß, der bei ordnungsgemäßem Verhalten bestanden hätte. Diemit der verdeckten Sacheinlage verbundene objektive Gesetzesumgehung liegtnicht in der Einzahlung eines [X.]auf die Bareinlagepflicht, sondern sieresultiert aus dem Verkehrsgeschäft, welches dazu führt, daß die [X.]einen Sachwert erhält, der jedoch nicht als Einlage offengelegt undnicht auf seine Vollwertigkeit geprüft worden ist. Bei diesem Verkehrsgeschäft,welches das Gesetz verletzt, muß dementsprechend auch die Heilung anset-zen, indem nunmehr offengelegt wird, daß Gegenstand der Einbringungspflichtnicht die bisher verlautbarte Bareinlage, sondern ein Sachwert (oder ein an [X.]15 -ne Stelle getretener Anspruch) sein soll, und damit die Nachholung der [X.]dessen Werthaltigkeit ermöglicht wird.Freilich ist es in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation nicht hin-reichend, daß nunmehr im Gesellschaftsvertrag besonders bestimmt und [X.]über die Änderung der Einlagendeckung offengelegt wird, daß der Klä-ger diesen Teil seiner Einlage durch Einbringung des aus dem Verkauf [X.][X.]an die [X.]Kaufpreisanspruchs in Höhe von1,3 Mio. DM bei der [X.]zu 1 leisten soll. Da die Beteiligten die beidenGrundstücksgeschäfte des [X.]mit der [X.]zu 1 einerseits und der[X.]andererseits zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit verbun-den haben, bewirkte jedenfalls die Nichtigkeit der Veräußerung des Grund-stücks [X.]an die Beklagte zu 1 zugleich die Nichtigkeit der Veräußerung [X.][X.]an die D. KG, so daß insoweit dem Kläger - neben sekun-dären Nutzungsersatzansprüchen - Ansprüche aus §§ 894, 985 BGB gegen die[X.]zustehen und diese ihrerseits vom Kläger Rückzahlung des [X.]von 13,4 Mio. DM verlangen kann. Eine Heilung der diesbezüglichen ver-deckten Sacheinlage bei der [X.]zu 1 erforderte deshalb zugleich dieNeuvornahme des [X.]zwischen dem Kläger und der D.KG, wobei hinsichtlich des der Neuauflassung zugrundeliegenden obligatori-schen Geschäfts die Preisgestaltung jedenfalls berücksichtigen müßte, daß [X.]die Differenz zwischen dem erhaltenen Kaufpreis von 13,4 Mio. DM zu-züglich des unentgeltlichen Wohnrechts einerseits und dem schiedsgutachter-lich ermittelten tatsächlichen Wert dieses Grundbesitzes von 7,53 Mio. DM andie [X.]"zurückzuzahlen" hätte. Nur so wäre sichergestellt, daß die [X.]des komplexen Gründungsvorgangs zugleich erfolgte Kommanditbe-teiligung der [X.]zu 1 bei der [X.]vollwertig ist. Zudem müßte der- 16 -Kläger der [X.]zu 1 den bereits geleisteten Teilbetrag von 1,3 Mio. DMbelassen.Allerdings besteht eine Mitwirkungspflicht der [X.]zu 2 und 3 [X.]derartigen Heilung nur im Rahmen des rechtlich Möglichen. Da sie nichtselbst Gesellschafter der D. KG, sondern nur mittelbar - als Gesellschafterder [X.]zu 1 (Kommanditistin) und der [X.](Komplementärin) -an ihr beteiligt sind, bestünde ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen der Treue-pflicht gegenüber dem Kläger lediglich darin, auf entsprechende gesellschafts-interne Beschlüsse bei der [X.]zum Zwecke der [X.]mit dem Kläger bezüglich des Grundstücks [X.]hinzu-wirken. Da im vorliegenden Falle allerdings mittlerweile die Beklagte zu 1 überdie Mehrheit des [X.]verfügt und die [X.]zu 2 und 3 [X.]der [X.]als Komplementärin der [X.]sind, [X.]für sie die rechtliche Möglichkeit, zum Zwecke der Heilung der verdecktenSacheinlage des [X.]in Höhe von 1,3 Mio. DM die Umdeckung auch in [X.]mit der [X.]zu bewirken.c) Da das vorliegende Revisionsverfahren nicht vom Kläger selbst, son-dern von dem beurkundenden Notar der beiden Grundstücksveräußerungsge-schäfte als Streithelfer betrieben worden ist, erhält der Kläger im Rahmen [X.]zugleich die Möglichkeit zu entscheiden, ob eine Heilung derverdeckten Sacheinlage nach den oben aufgezeigten Grundsätzen überhaupt(noch) seinem Interesse entspricht, zumal sowohl er als auch die [X.]und 3 ausweislich des gerichtlichen Vergleichs vom 19. April 1996(11 HO 28/96 LG Mainz) eine Auseinandersetzung und Neustrukturierung ihrerbisherigen Beteiligungen - auch bezüglich der [X.]zu 1 und der [X.]- anstreben. Auch den um 3,4 Mio. DM höheren Wert des bei der [X.]einzubringenden Grundstücks kann der Kläger im Rahmen einer Neufas-sung des von ihm etwa noch erstrebten [X.]wertmäßig(zu seinen Gunsten) berücksichtigen.[X.]Klageantrag zu [X.]die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten [X.]gemäß dem Klageantrag zu I.4. gegen die Ablehnung des vom Klä-ger in der Gesellschafterversammlung vom 15. April 1997 beantragten [X.]hat keinen Bestand. Die kategorische Verweigerung jeglicherMitwirkung an der grundsätzlich möglichen Heilung der verdeckten Sacheinlagedes [X.]war - ungeachtet gewisser Formulierungsmängel des [X.]- ebenso treuwidrig wie der zuvor von den [X.]zu 2 und [X.]- zwischenzeitlich rechtskräftig aufgehobene - [X.]überdie Einforderung einer Geldeinlage von 2,3 Mio. DM. Die [X.]zu 2 und 3waren gehalten, gemeinsam mit dem Kläger die grundsätzlich zu Recht ver-langte Heilung auch formal richtig [X.]18 -Die entsprechende Entscheidung in der Sache bleibt dem Berufungsge-richt vorbehalten (BGH, Urt. v. 6. Juni 1986 - [X.]aaO, 3086).RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGraf

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II ZR 235/01

07.07.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2003, Az. II ZR 235/01 (REWIS RS 2003, 2469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2469

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