Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2011, Az. X R 18/09

10. Senat | REWIS RS 2011, 1399

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Gegenstand

Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung - Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung - Parlamentsvorbehalt im Steuerrecht


Leitsatz

1. § 60 Abs. 4 EStDV stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dar.

2. Wird eine Rechtsverordnung durch den Parlamentsgesetzgeber geändert, braucht das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht befolgt zu werden.

3. Die Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.

4. Weder durch § 60 Abs. 4 EStDV noch durch die Anlage EÜR wird eine neue Form der Gewinnermittlung eingeführt.

5. Die in § 60 Abs. 4 EStDV enthaltene Pflicht zur Beifügung einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist verhältnismäßig; sie ist insbesondere zur Erreichung der verfolgten Zwecke (Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) geeignet.

Tatbestand

1

A. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Schmiede als gewerbliches Einzelunternehmen. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr 2006 wies er ausdrücklich darauf hin, dass er die Anlage [X.] nicht beigefügt habe, weil nach seiner Auffassung keine wirksame gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Einreichung dieses Vordrucks existiere. Stattdessen reichte er eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein, die er unter Anwendung der [X.] erstellt hatte.

2

Mit Bescheid vom 15. Februar 2008 stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) den Gewinn aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß auf 27.303 € fest. Die Feststellung erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In einer Anlage zum Bescheid bat das [X.] um Nachreichung der Anlage [X.] innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids. In der Rechtsmittelbelehrung ist lediglich von der Möglichkeit eines Einspruchs gegen den [X.] die Rede. Mit Schreiben vom 18. März 2008 erinnerte das [X.] den Kläger an die Abgabe der Anlage [X.].

3

Am 27. März 2008 legte der Kläger Einspruch gegen die Erinnerung vom 18. März 2008 ein. Auf Hinweis des [X.] erweiterte er seinen Einspruch am 28. April 2008 auch auf die Aufforderung vom 15. Februar 2008. Er vertrat die Auffassung, die Aufforderung habe keine Rechtsgrundlage, da § 60 Abs. 4 der [X.] (EStDV) unwirksam sei. Die in der [X.] eingereichte Gewinnermittlung enthalte wesentlich detailliertere Informationen als die Anlage [X.], so dass nicht erkennbar sei, welcher Vorteil für die Finanzverwaltung mit der Anlage [X.] verbunden sei. Der Aufwand für das Umrechnen der vorhandenen Daten in die Gliederung der Anlage [X.] sei unverhältnismäßig. Zur Überführung der [X.] in die Gliederung der Anlage [X.] sei die Einrichtung von 60 neuen Konten erforderlich.

4

Das [X.] verwarf den Einspruch gegen die Erinnerung vom 18. März 2008 als unzulässig, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Den Einspruch gegen die Aufforderung vom 15. Februar 2008 hielt es hingegen für zulässig, insbesondere für fristgerecht erhoben. Denn mangels eigenständiger Rechtsbehelfsbelehrung sei die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) anzuwenden. Der Einspruch sei aber unbegründet, weil § 60 Abs. 4 EStDV wirksam sei und der Finanzverwaltung keinen Ermessensspielraum belasse.

5

Die Klage --die der Kläger im Verlauf des Verfahrens auf die Aufforderung vom 15. Februar 2008 beschränkt [X.] hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2009, 818). Das Finanzgericht ([X.]) hielt § 60 Abs. 4 EStDV für unwirksam, weil diese Vorschrift sich nicht im Rahmen ihrer Ermächtigungsgrundlage halte. Zum einen führe die Anlage [X.] nicht zu der von § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ([X.]) vorausgesetzten Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Denn bei allen Steuerpflichtigen, die ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach anderen Gliederungsstandards erstellten, entstehe ein Mehraufwand.

6

Zum anderen werde auch der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] alternativ vorgesehene [X.] der Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung durch die Anlage [X.] nicht erfüllt. Zwar dienten die durch die Anlage [X.] ermöglichten maschinellen [X.] und Plausibilitätsprüfungen durchaus der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Sie seien Teil des zulässigen Konzepts eines maßvollen Gesetzesvollzugs einschließlich eines Risikomanagements, von dem die meisten Steuerpflichtigen profitieren würden. Auch sei der Aufwand der Steuerpflichtigen für das Ausfüllen der Anlage [X.] vernachlässigbar, weil zu erwarten sei, dass die meisten Steuerpflichtigen ihre Aufzeichnungen an die Anlage [X.] anpassen und gewerbliche Softwareanbieter ihre Systeme entsprechend angleichen würden. Zudem seien durch dasselbe Gesetz, mit dem § 60 Abs. 4 EStDV angefügt worden sei, die Buchführungsgrenzen erheblich angehoben worden, so dass zahlreiche Steuerpflichtige aus der [X.] mit wesentlich größerem Aufwand zu erfüllenden-- Buchführungspflicht herausgefallen seien. Gleichwohl diene § 60 Abs. 4 EStDV nicht der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil die Anlage [X.] die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen benachteilige, indem die Kontrolldichte im Vergleich zu Land- und Forstwirten sowie zu [X.] erhöht werde. Denn für die zuletzt genannten Personenkreise seien im Streitjahr 2006 noch keine rechnergestützten Plausibilitätskontrollen vorgesehen gewesen.

7

In jedem Fall hätte aber die in § 60 Abs. 4 EStDV getroffene Anordnung eines Parlamentsgesetzes bedurft. Denn zuvor seien für die Fälle des § 4 Abs. 3 [X.] weder bestimmte Formen der Gewinnermittlung noch allgemeine Aufzeichnungspflichten vorgeschrieben gewesen. Die nunmehr vorgesehene Form der Einnahmen-Überschuss-Rechnung entspreche von ihrem Sinngehalt her der Verpflichtung zur Erstellung von Bilanzen, die aber auf einem formellen Gesetz (Handelsgesetzbuch) beruhe.

8

Mit seiner Revision bringt das [X.] vor, die Befugnis zur Einführung der Anlage [X.] folge --ohne Notwendigkeit der Heranziehung des § 60 Abs. 4 EStDV-- bereits aus § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c [X.] in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung (Ermächtigung, die Vordrucke für die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung zu bestimmen; ab 2009 § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b [X.]). Hilfsweise seien aber auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] erfüllt. Die Anlage [X.] diene der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Das [X.] habe übersehen, dass die Prüfung sich nicht allein an den Verhältnissen eines einzelnen Steuerpflichtigen orientieren dürfe, sondern auch solche Vereinfachungswirkungen einbeziehen müsse, die sich für die Finanzverwaltung und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen ergäben.

9

Daneben diene die Anlage [X.] auch der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] gelte die Regelung des § 60 Abs. 4 EStDV uneingeschränkt auch für Land- und Forstwirte. Die Nichtanwendung auf bilanzierende Steuerpflichtige stelle keine relevante Ungleichbehandlung dar. Zum einen würden diese Personen --je nach [X.] in erheblich kürzeren Zeitabständen als Überschussrechner der Außenprüfung unterliegen und schon auf diesem Wege intensiv geprüft. Zum anderen habe der Gesetzgeber seit Einführung des § 60 Abs. 4 EStDV das Ziel verfolgt, bei allen Formen der Gewinnermittlung die Standardisierung zu erhöhen. Dieses Vorhaben sei zwischenzeitlich durch § 5b [X.] verwirklicht worden. Die --vom [X.] geforderte-- gleichzeitige Umsetzung mehrerer derartiger EDV-technischer Großprojekte würde die Kapazitäten sowohl der Finanzverwaltung als auch der Steuerpflichtigen und ihrer Berater überfordern.

Die Einführung der Anlage [X.] sei nicht dem [X.] vorbehalten gewesen. Der Charakter der in § 4 Abs. 3 [X.] vorgesehenen Gewinnermittlungsart ändere sich durch die Vorgabe eines bestimmten Gliederungsschemas nicht.

Das [X.] beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das dem Revisionsverfahren beigetretene [X.] ([X.]) unterstützt das Vorbringen des [X.], stellt aber keinen Antrag.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidung der Vorinstanz, die seine Argumentation übernommen habe. Ergänzend behauptet er, die Finanzverwaltung fordere in vielen Fällen zusätzlich zur gesetzlichen Anlage [X.] noch eine ausführliche Kontenaufgliederung nach dem [X.] nach. Daher sei eine Vereinfachungswirkung nicht erkennbar. Die Anlage [X.] sei weder für die betriebswirtschaftliche Information des Steuerpflichtigen selbst noch für die Vorlage bei Banken, Mitgesellschaftern, "shareholdern" oder "[X.]" geeignet. Für die Erstellung der Anlage [X.] genüge eine bloße Umstellung der verwendeten Software nicht; vielmehr müssten bereits die Geschäftsvorfälle in anderer und aufwändigerer Weise "verbucht" werden. Die Finanzverwaltung sollte besser die Daten der [X.] elektronisch übernehmen und auf Plausibilität prüfen.

Entscheidungsgründe

B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

I. Die Klage war zulässig und als Anfe[X.]htungsklage statthaft. Insbesondere handelt es si[X.]h bei der in der Anlage zum Feststellungsbes[X.]heid vom 15. Februar 2008 enthaltenen Aufforderung, die Anlage [X.] innerhalb von vier Wo[X.]hen na[X.]hzurei[X.]hen, um einen anfe[X.]htbaren Verwaltungsakt.

In Teilen der instanzgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung sowie der Literatur wird der Regelungsgehalt einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung bzw. zur Einrei[X.]hung bestimmter Unterlagen --und damit das Vorliegen eines [X.] verneint, wenn si[X.]h die Steuererklärungspfli[X.]ht bzw. die Pfli[X.]ht zur Beifügung bestimmter Unterlagen als sol[X.]he bereits aus dem Gesetz ergibt ([X.], Bes[X.]hluss vom 10. April 1995  1 V 2335/94, [X.], 752, rkr.; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.] --[X.]--, § 118 [X.] Rz 543, Stand Juni 2006). Dies wäre vorliegend angesi[X.]hts der Vors[X.]hrift des § 60 Abs. 4 EStDV --dessen Wirksamkeit unterstellt-- der Fall.

Na[X.]h der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung stellt indes au[X.]h eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Einrei[X.]hung von Unterlagen, die der Steuererklärung beizufügen sind, einen Verwaltungsakt dar (Bes[X.]hluss des [X.] --BFH-- vom 22. Dezember 1993 [X.]/93, ni[X.]ht veröffentli[X.]ht, juris, unter 3.a, betr. Beifügung der Bilanz i.S. des § 60 Abs. 1 EStDV). Denn das für die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen einem Verwaltungsakt und einer bloßen Vorbereitungshandlung ents[X.]heidende Kriterium ist im Steuerre[X.]ht die [X.]keit der Maßnahme na[X.]h den Vors[X.]hriften der §§ 328 ff. [X.] (BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 3/98, [X.], 386, [X.] 1999, 199, unter 1.a; kritis[X.]h [X.] in [X.], § 118 [X.] Rz 179 ff.). [X.] sind gemäß §§ 328 ff. [X.] aber allein Verwaltungsakte. Die abstrakte Pfli[X.]ht zur Abgabe von Steuererklärungen oder zur Beifügung bestimmter Unterlagen kann daher ni[X.]ht bereits als sol[X.]he mit Zwangsmitteln dur[X.]hgesetzt werden; sie bedarf vielmehr einer Konkretisierung und Individualisierung dur[X.]h einen Verwaltungsakt, der erst die Grundlage für den Einsatz von Zwangsmitteln darstellen kann.

Die bloße Erinnerung an die Befolgung einer früheren Aufforderung zur Einrei[X.]hung von Unterlagen zur Steuererklärung stellt hingegen mangels [X.] keinen Verwaltungsakt dar (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 [X.], [X.] 1998, 14; anders mögli[X.]herweise BFH-Urteil vom 11. Oktober 1989 [X.], [X.], 98, [X.] 1990, 280, unter II.A.1.).

Zu Re[X.]ht haben [X.] und [X.] die Einspru[X.]hsfrist als gewahrt angesehen, da die Re[X.]htsbehelfsbelehrung unvollständig war. Weil dies zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht streitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

II. Die Aufforderung des [X.] an den Kläger, die Anlage [X.] na[X.]hzurei[X.]hen, ist re[X.]htmäßig. Dieses Verlangen beruht auf einer wirksamen Re[X.]htsgrundlage (dazu unten 1.) und ist au[X.]h im Übrigen zu Re[X.]ht ergangen (dazu unten 2.).

1. Re[X.]htsgrundlage für die an den Kläger geri[X.]htete Aufforderung ist § 60 Abs. 4 EStDV. Dana[X.]h ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung na[X.]h amtli[X.]h vorges[X.]hriebenem Vordru[X.]k beizufügen, wenn der Gewinn na[X.]h § 4 Abs. 3 EStG dur[X.]h den Übers[X.]huss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird. Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die na[X.]h den Steuergesetzen --zu denen au[X.]h der im Range einer Re[X.]htsverordnung stehende § 60 Abs. 4 EStDV gehört-- vorzulegen sind (§ 150 Abs. 4 Satz 1 [X.]).

Die Vors[X.]hrift des § 60 Abs. 4 EStDV beruht auf einer Ermä[X.]htigungsgrundlage, die ihrerseits verfassungsgemäß ist (unten a). Au[X.]h die Re[X.]htsverordnung ist formell (dazu unten b) und materiell (unten [X.]) verfassungsgemäß.

a) Formell-gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigungsgrundlage für § 60 Abs. 4 EStDV ist die Vors[X.]hrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a EStG. Dana[X.]h wird die Bundesregierung ermä[X.]htigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Dur[X.]hführung des EStG Re[X.]htsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Glei[X.]hmäßigkeit bei der Besteuerung ... oder zur Vereinfa[X.]hung des Besteuerungsverfahrens erforderli[X.]h ist, und zwar u.a. über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen.

aa) Die genannte Norm enthält i.S. von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ([X.]) eine hinrei[X.]hende Bestimmung von Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß der erteilten Ermä[X.]htigung. Inhalt der Ermä[X.]htigung ist die Festlegung der den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen. Ihr Zwe[X.]k liegt in der Wahrung der Glei[X.]hmäßigkeit der Besteuerung oder der Vereinfa[X.]hung des Besteuerungsverfahrens. Das Ausmaß der Ermä[X.]htigung wird zwar in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a EStG ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h genannt; die Grenzen der Ermä[X.]htigung lassen si[X.]h insoweit aber ihrem Inhalt und Zwe[X.]k entnehmen. Dana[X.]h geht das Ausmaß der Ermä[X.]htigung hier ni[X.]ht über das zur Wahrung der Glei[X.]hmäßigkeit der Besteuerung oder der Vereinfa[X.]hung des Besteuerungsverfahrens Erforderli[X.]he hinaus.

[X.]) Sonstige Bedenken gegen die [X.]mäßigkeit der Ermä[X.]htigungsgrundlage sind weder vom [X.] no[X.]h den Beteiligten vorgebra[X.]ht worden no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h.

b) § 60 Abs. 4 EStDV ist --was weder vom [X.] no[X.]h von den Beteiligten angespro[X.]hen worden [X.] formell verfassungsgemäß. Weder der [X.] dur[X.]h einen ni[X.]ht in Art. 80 Abs. 1 [X.] genannten Normgeber (dazu unten aa) no[X.]h die --entgegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 [X.]-- unterbliebene Zitierung der Ermä[X.]htigungsgrundlage (dazu unten [X.]) führen zur Annahme eines dur[X.]hgreifenden formellen Mangels. Der Bundesrat hat zugestimmt (unten [X.][X.]).

aa) Die Re[X.]htsverordnung ist insoweit zwar ni[X.]ht dur[X.]h einen der in Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 4 [X.] genannten exekutivis[X.]hen Normgeber erlassen worden, sondern dur[X.]h den parlamentaris[X.]hen Gesetzgeber selbst. Ein sol[X.]hes Verfahren ist aber ni[X.]ht generell unzulässig. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die ausführli[X.]hen Darlegungen im Bes[X.]hluss des [X.] ([X.]) vom 13. September 2005  2 [X.] ([X.]E 114, 196, unter [X.]) Bezug.

Die vom [X.] (in [X.]E 114, 196, unter [X.][X.]) genannten eins[X.]hränkenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: So darf der [X.] eine Verordnung nur ändern, wenn es si[X.]h um eine Anpassung handelt, die im Rahmen der --anderweitigen-- Änderung eines Sa[X.]hberei[X.]hs dur[X.]h den Gesetzgeber liegt. Dies ist hier der Fall, da mit dem Kleinunternehmerförderungsgesetz (im Folgenden: [X.]) vom 31. Juli 2003 ([X.], 1550) an mehreren Stellen im formellen Gesetz (EStG, [X.]G, [X.]) Änderungen in Bezug auf Kleinunternehmer, insbesondere Erlei[X.]hterungen bei den Bu[X.]hführungspfli[X.]hten, vorgenommen worden sind. Das Verfahren na[X.]h Art. 76 ff. [X.] ist eingehalten worden. Zwar ist au[X.]h der parlamentaris[X.]he Gesetzgeber, der selbst eine Verordnung ändert, an die Grenzen der Ermä[X.]htigungsgrundlage gebunden ([X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 114, 196, unter [X.][X.] [X.][X.]). Diese Grenzen sind aber bea[X.]htet worden (unten [X.] aa).

[X.]) Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist in der Verordnung allerdings die Re[X.]htsgrundlage (Ermä[X.]htigungsgrundlage) anzugeben. Dieses Zitiergebot ist bei der Anfügung des § 60 Abs. 4 EStDV dur[X.]h das [X.] ni[X.]ht bea[X.]htet worden. Seine Einhaltung ist bei Verordnungen, die dur[X.]h den [X.] erlassen werden, indes entbehrli[X.]h.

Zwe[X.]k des [X.] ist es, die Delegation von Re[X.]htsetzungskompetenzen auf die Exekutive in ihren gesetzli[X.]hen Grundlagen verständli[X.]h und kontrollierbar zu ma[X.]hen. Es soll die Feststellung ermögli[X.]hen, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelungen von einer gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung überhaupt hat Gebrau[X.]h ma[X.]hen wollen. Die Exekutive muss si[X.]h selbst dur[X.]h Angabe der von ihr in Anspru[X.]h genommenen Ermä[X.]htigungsgrundlage des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat si[X.]h auf dieses zu bes[X.]hränken. Daneben dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 [X.] der Offenlegung des Ermä[X.]htigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung, dem die Kontrolle ermögli[X.]ht werden soll, ob die Verordnung mit dem ermä[X.]htigenden Gesetz übereinstimmt (zum Ganzen [X.]-Urteil vom 6. Juli 1999  2 [X.], [X.]E 101, 1, unter D.I.1.).

Zumindest die erstgenannten Zwe[X.]ke des [X.] sind bei Re[X.]htsverordnungen, die ni[X.]ht dur[X.]h die Exekutive, sondern im parlamentaris[X.]hen Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 76 ff. [X.] erlassen werden, allenfalls von abges[X.]hwä[X.]hter Bedeutung. Denn einer Vergewisserung der Exekutive über den ihr zustehenden, bes[X.]hränkten Normsetzungsrahmen bedarf es ni[X.]ht, wenn die Normsetzung gar ni[X.]ht dur[X.]h die Exekutive erfolgt.

Soweit in der Literatur darüber hinaus angeführt wird, das Zitiergebot diene au[X.]h der erlei[X.]hterten Abgrenzung zwis[X.]hen den Handlungsformen der Re[X.]htsverordnung einerseits und der Verwaltungsvors[X.]hrift andererseits ([X.], in v. Mangoldt[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., Art. 80 Rz 48), hat dieser Gesi[X.]htspunkt bei sol[X.]hen Verordnungen, die im parlamentaris[X.]hen Verfahren erlassen werden, erkennbar keine Bedeutung.

Na[X.]h Auffassung des Senats kann dann allein der vom [X.] ergänzend genannte Gesi[X.]htspunkt der verbesserten Mögli[X.]hkeit einer Kontrolle dur[X.]h die Adressaten ein formales Festhalten am Zitiergebot bei Verordnungen, die wie ein Parlamentsgesetz erlassen werden, ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Entspre[X.]hend hat das [X.] zur --parallelen-- Frage der Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundesrates zu Re[X.]htsverordnungen ents[X.]hieden, dass eine Zustimmungsbedürftigkeit ni[X.]ht s[X.]hon dann besteht, wenn die Re[X.]htsverordnung aufgrund eines Bundesgesetzes erlassen wird, das seinerseits der Zustimmung des Bundesrates bedarf (so Art. 80 Abs. 2 Alternative 4 [X.]), sondern si[X.]h dies allein na[X.]h den Regeln für die Zustimmungsbedürftigkeit förmli[X.]her Gesetze beurteilt ([X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 114, 196, unter [X.], [X.][X.] dd).

Der Senat sieht si[X.]h in seiner Auffassung dadur[X.]h bestärkt, dass das [X.] die Anfügung von § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 der Bundespflegesatzverordnung ([X.]) dur[X.]h das Beitragssatzsi[X.]herungsgesetz vom 23. Dezember 2002 ([X.], 4637) trotz einer intensiven Prüfung der formellen [X.]mäßigkeit dieser Verordnung ni[X.]ht beanstandet hat, obwohl in dem genannten [X.] die formell-gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigungsgrundlage für die Ergänzung der [X.] --ebenso wie bei der Anfügung des § 60 Abs. 4 EStDV dur[X.]h das [X.]-- ni[X.]ht angegeben worden ist (vgl. [X.]-Bes[X.]hluss in [X.]E 114, 196, insbesondere die detaillierten Vorgaben zu dem vom [X.] bei Änderungen von Re[X.]htsverordnungen einzuhaltenden Verfahren unter [X.][X.] aa-ee der genannten Ents[X.]heidung, in denen von der Notwendigkeit einer Bea[X.]htung des [X.] ni[X.]ht die Rede ist; ebenso im Ergebnis [X.], in: Kir[X.]hhof/[X.]/[X.] --[X.]--, EStG, § 51 Rz [X.]; siehe [X.] in Dreier, [X.], 2. Aufl., Art. 80 Rz 50). Im Sondervotum zweier [X.] zu der genannten Ents[X.]heidung ([X.]E 114, 196, 250, unter 3.b am Ende) wird die fehlende Anwendung des [X.] als "inkonsequent" gerügt, was im Umkehrs[X.]hluss zeigt, dass die Ents[X.]heidung der Senatsmehrheit des [X.] auf einer bewussten Ni[X.]htanwendung des [X.] auf Re[X.]htsverordnungen, die im parlamentaris[X.]hen Verfahren erlassen werden, beruht.

[X.][X.]) Der Bundesrat hat zugestimmt; die Notwendigkeit der Zustimmung beruht na[X.]h den unter [X.] dargestellten Grundsätzen zwar ni[X.]ht auf Art. 80 Abs. 2 Alternative 4 [X.], wohl aber auf Art. 105 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 [X.].

[X.]) § 60 Abs. 4 EStDV ist au[X.]h materiell verfassungsgemäß. Die Vors[X.]hrift hält si[X.]h innerhalb des dur[X.]h die Ermä[X.]htigungsgrundlage gezogenen Rahmens (unten aa). Sie wahrt die Anforderungen sowohl des Parlamentsvorbehalts (unten [X.]) als au[X.]h des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (unten [X.][X.]).

aa) Die in § 60 Abs. 4 EStDV getroffene Anordnung übers[X.]hreitet ni[X.]ht den dur[X.]h ihre formell-gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigungsgrundlage gezogenen Rahmen.

(1) Grundvoraussetzung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist, dass die aufgrund dieser Vors[X.]hrift zu erlassenden Re[X.]htsverordnungen "zur Dur[X.]hführung dieses Gesetzes" dienen. Dies ist bei der Pfli[X.]ht zur Abgabe der Anlage [X.], einer standardisierten Form der in § 4 Abs. 3 EStG vorgesehenen vereinfa[X.]hten Gewinnermittlung, der Fall.

(2) Re[X.]htsverordnungen na[X.]h § 51 Abs. 1 Nr. 1 EStG können erlassen werden, wenn dies zur Wahrung der Glei[X.]hmäßigkeit bei der Besteuerung erforderli[X.]h ist. Dies trifft auf die in § 60 Abs. 4 EStDV getroffene Anordnung zu.

(a) Bereits das [X.] hat --jedenfalls als Ausgangspunkt seiner Überlegungen-- ausgeführt, die dur[X.]h die Anlage [X.] ermögli[X.]hten mas[X.]hinellen [X.] und Plausibilitätsprüfungen dienten der Glei[X.]hmäßigkeit der Besteuerung. Dem tritt der Senat bei. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass dur[X.]h routinemäßige mas[X.]hinelle [X.] und Plausibilitätsprüfungen in steuerli[X.]hen Massenverfahren eine wesentli[X.]h höhere Kontrolldi[X.]hte errei[X.]ht werden kann als dur[X.]h eine rein personelle Bearbeitung der Gewinnermittlungen. Die Erhöhung der Kontrolldi[X.]hte dient aber der Glei[X.]hmäßigkeit der Besteuerung.

(b) Soweit das [X.] im Ergebnis glei[X.]hwohl zu dem S[X.]hluss gekommen ist, die Einführung der Anlage [X.] diene ni[X.]ht der Glei[X.]hmäßigkeit der Besteuerung, vermag der Senat dem ni[X.]ht zu folgen.

(aa) Das [X.] hat seine Auffassung zum einen damit begründet, dass Land- und Forstwirte die Anlage [X.] ni[X.]ht ausfüllen müssten und § 60 Abs. 4 EStDV insoweit ni[X.]ht zur Herstellung der Glei[X.]hmäßigkeit der Besteuerung, sondern zu einer stärkeren Unglei[X.]hbehandlung zwis[X.]hen den Steuerpfli[X.]htigen führe. Dies erweist si[X.]h bereits im Ansatz als unzutreffend. Denn § 60 Abs. 4 EStDV enthält die vom [X.] angenommene Ausnahme für Land- und Forstwirte ni[X.]ht. Vielmehr hat na[X.]h dem klaren Wortlaut dieser Norm jeder Steuerpfli[X.]htige, der seinen Gewinn na[X.]h § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, der Steuererklärung eine Gewinnermittlung na[X.]h amtli[X.]h vorges[X.]hriebenem Vordru[X.]k beizufügen. Hierunter fallen au[X.]h Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn dur[X.]h Einnahmen-Übers[X.]huss-Re[X.]hnung ermitteln.

([X.]) Des Weiteren hat das [X.] angenommen, au[X.]h die im Verglei[X.]h zu bilanzierenden Steuerpfli[X.]htigen ermögli[X.]hte höhere Kontrolldi[X.]hte führe zu Unglei[X.]hbehandlungen, die die Anwendbarkeit der Ermä[X.]htigungsgrundlage "Glei[X.]hmäßigkeit bei der Besteuerung" auss[X.]hließe. Dieser Erwägung folgt der Senat ebenfalls ni[X.]ht.

Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es si[X.]h bei der im Streitjahr 2006 geltenden Re[X.]htslage nur um eine Momentaufnahme im Rahmen eines grundlegenden, einen längeren Zeitraum beanspru[X.]henden [X.] in der --insoweit re[X.]htli[X.]h determinierten-- Arbeitsweise der Finanzverwaltung handelt. Vor 2005 konnten nur die Einzelangaben von Arbeitnehmern zu ihren Werbungskosten dur[X.]h die entspre[X.]hende Aufgliederung der [X.] und die Zuweisung individueller Kennziffern für die mas[X.]hinelle Verarbeitung ("Verkennzifferung") einer automatisierten Plausibilitätskontrolle unterzogen werden. Diese Mögli[X.]hkeit wurde ab 2005 dur[X.]h die im vorliegenden Verfahren auf ihre Wirksamkeit zu prüfende Regelung des § 60 Abs. 4 EStDV au[X.]h auf Steuerpfli[X.]htige ausgedehnt, die Gewinneinkünfte erzielen und diese dur[X.]h Einnahmen-Übers[X.]huss-Re[X.]hnung ermitteln. Dur[X.]h das Steuerbürokratiea[X.]augesetz vom 20. Dezember 2008 ([X.], 2850) ist dann die Vors[X.]hrift des § 5b EStG eingefügt worden, die au[X.]h in Fällen der Gewinnermittlung na[X.]h § 4 Abs. 1, § 5 EStG die Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustre[X.]hnung na[X.]h amtli[X.]h vorges[X.]hriebenem Datensatz anordnet. Ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 5b EStG (vgl. hierzu [X.]-S[X.]hreiben vom 28. September 2011, [X.], 855, Rz 7, 26, 27: grundsätzli[X.]h für Wirts[X.]haftsjahre, die na[X.]h dem 31. Dezember 2011 beginnen) wird daher au[X.]h bei bilanzierenden Steuerpfli[X.]htigen ein mas[X.]hineller Abglei[X.]h mögli[X.]h sein. Diese Änderung wird wiederum Rü[X.]kwirkungen auf das Veranlagungsverfahren in Fällen der Einnahmen-Übers[X.]huss-Re[X.]hnung haben: Denn ebenfalls dur[X.]h das Steuerbürokratiea[X.]augesetz ist § 60 Abs. 4 EStDV --mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 (vgl. § 84 Abs. 3d EStDV)-- dahingehend geändert worden, dass die Anlage [X.] grundsätzli[X.]h in Form eines amtli[X.]h vorges[X.]hriebenen Datensatzes dur[X.]h Datenfernübertragung zu übermitteln ist.

Dass der Gesetzgeber die Umstellung auf mas[X.]hinell unterstützte Formen der Veranlagung ni[X.]ht bei allen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten glei[X.]hzeitig dur[X.]hführt, erweist si[X.]h bei einer am Glei[X.]hheitssatz orientierten Betra[X.]htung --die au[X.]h die Vielgestaltigkeit der hinter der Einkunfts- und Gewinnermittlung stehenden Lebenssa[X.]hverhalte einbeziehen muss-- als sa[X.]hgere[X.]ht. Bei Arbeitnehmern lassen si[X.]h die Werbungskosten einer relativ geringen Zahl von Fallgruppen (Kennziffern) zuordnen. Zudem ist die Zahl der zu veranlagenden Arbeitnehmer erhebli[X.]h höher als diejenige der Steuerpfli[X.]htigen mit Gewinneinkünften, so dass das Bedürfnis na[X.]h mas[X.]hineller Unterstützung im Veranlagungsverfahren hier wesentli[X.]h dringender war. Dass der Gesetzgeber als nä[X.]hsten S[X.]hritt der Rationalisierung der Veranlagungsarbeiten no[X.]h ni[X.]ht bei der Standardisierung der Bilanzen --der "Königsdisziplin" der [X.] angesetzt hat, sondern bei der wesentli[X.]h einfa[X.]her strukturierten Einnahmen-Übers[X.]huss-Re[X.]hnung, erweist si[X.]h ni[X.]ht nur als zulässig, sondern geradezu als geboten: Während die Anlage [X.] des [X.] aus ledigli[X.]h 56 Zeilen besteht --und damit den Umfang der [X.] ni[X.]ht wesentli[X.]h übers[X.]hreitet--, enthält das für § 5b EStG vorgesehene Datens[X.]hema der Taxonomie bereits im [X.] 56 Felder und im Jahresabs[X.]hluss-Modul zusätzli[X.]h 458 Zeilen mit maximal 550 Feldern (vgl. [X.] 5228358). Die in Form einer Ex[X.]el-Tabelle veröffentli[X.]hte Taxonomie (www.esteuer.de/s[X.]hnittstellen) umfasst nahezu 600 Dru[X.]kseiten. Vor diesem Hintergrund ist es sa[X.]hgere[X.]ht, dass der Gesetzgeber zunä[X.]hst die Erfahrungen abgewartet hat, die die Finanzverwaltung, die Steuerpfli[X.]htigen und ihre Berater mit dem --wesentli[X.]h einfa[X.]heren-- Vordru[X.]k der Anlage [X.] sammeln, bevor er das erhebli[X.]h komplexere Vorhaben einer Standardisierung und "Verkennzifferung" der Bilanzen und Gewinn- und Verlustre[X.]hnungen in Angriff nimmt.

In jedem Fall ist erkennbar, dass der Gesetzgeber für alle Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten einen stärkeren Einsatz mas[X.]hineller Kontrollmögli[X.]hkeiten anstrebt. Eine zeitglei[X.]he Umstellung für sämtli[X.]he Lebenssa[X.]hverhalte wird von [X.] wegen ni[X.]ht gefordert. Der mit einer sol[X.]hen zeitglei[X.]hen Umstellung verbundene, geballt anfallende Organisationsaufwand wäre zudem --wie das [X.] zu Re[X.]ht ausführt-- weder den steuerberatenden Berufen no[X.]h der Finanzverwaltung zuzumuten.

Das [X.] hat ni[X.]ht festgestellt, dass die Anlage [X.] bereits in der Übergangs- und Erprobungszeit bis zum Inkrafttreten des § 5b EStG tatsä[X.]hli[X.]h zu einer derart erhöhten Kontrolldi[X.]hte bei Steuerpfli[X.]htigen mit Gewinnermittlung na[X.]h § 4 Abs. 3 EStG geführt hätte, die im Verglei[X.]h mit der Kontrolldi[X.]hte bei bilanzierenden Steuerpfli[X.]htigen einer Prüfung am Maßstab des Glei[X.]hheitssatzes ni[X.]ht mehr standhielte. Für einen sol[X.]hen Befund ist au[X.]h sonst ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h.

Ergänzend ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Gewerbetreibende, die --wie der Kläger-- die Bu[X.]hführungsgrenzen des § 141 [X.] ni[X.]ht errei[X.]hen, nur in sehr großen zeitli[X.]hen Abständen einer Außenprüfung unterzogen werden und die Prüfung im Veranlagungsverfahren daher die einzige Mögli[X.]hkeit ist, die Angaben in den Steuererklärungen der --verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen-- Verifikation zu unterziehen. Demgegenüber unterliegen Steuerpfli[X.]htige, die die Bu[X.]hführungsgrenzen des § 141 [X.] übers[X.]hreiten und daher ihren Gewinn dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h ermitteln, in kürzeren Zeitabständen der Außenprüfung. Zudem sind [X.] bereits seit 2002 verpfli[X.]htet, den Finanzbehörden im Rahmen von Außenprüfungen den Zugriff auf ihre Datenverarbeitungssysteme zu gewähren (§ 147 Abs. 6 [X.]).

(3) Au[X.]h wenn bereits die vorstehenden Ausführungen unter (2) die Vereinbarkeit des § 60 Abs. 4 EStDV mit seiner [X.] Ermä[X.]htigungsgrundlage hinrei[X.]hend zeigen, ist der Senat ergänzend der Auffassung, dass die zu prüfende Re[X.]htsverordnung daneben au[X.]h auf den --ebenfalls in § 51 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten-- Gesi[X.]htspunkt der "Vereinfa[X.]hung des Besteuerungsverfahrens" gestützt werden kann.

Das [X.] hat dies verneint. Dabei ist es --ohne weitere Begründung-- davon ausgegangen, dass die Verfahrensvereinfa[X.]hung auss[X.]hließli[X.]h den Steuerpfli[X.]htigen zugutekommen dürfe, eine Vereinfa[X.]hung des Verfahrens auf Seiten der Finanzverwaltung hingegen ni[X.]ht ausrei[X.]he.

Für diese Auslegung des [X.] spri[X.]ht ni[X.]hts. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EStG enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom [X.] vorgenommene Bes[X.]hränkung zutreffend sein könnte. Im Gegenteil folgt bereits aus dem Wortbestandteil "Verfahren" der eindeutige Hinweis darauf, dass --zumindest au[X.]h-- Verfahrensvereinfa[X.]hungen auf Seiten der Finanzverwaltung von der Ermä[X.]htigungsgrundlage gede[X.]kt sein sollten. Denn der Begriff des "Verfahrens" nimmt erkennbar die Terminologie des [X.] (§§ 78-133) der [X.] auf, der mit "Allgemeine Verfahrensvors[X.]hriften" übers[X.]hrieben ist. Die [X.] regelt aber unzweifelhaft allein das Verfahren der Finanzbehörden, ni[X.]ht das Verfahren in Kanzleien der steuerberatenden Berufe oder bei einzelnen Steuerpfli[X.]htigen. Zum selben Ergebnis führt eine systematis[X.]he Auslegung. Denn die anderen im Einleitungssatz des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten [X.] (Wahrung der Glei[X.]hmäßigkeit bei der Besteuerung, Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, Steuerfreistellung des Existenzminimums) sind entweder auss[X.]hließli[X.]h oder zumindest in erster Linie an die Finanzverwaltung geri[X.]htet, ni[X.]ht aber an die Steuerpfli[X.]htigen oder ihre Berater. Vor diesem Hintergrund spri[X.]ht alles dafür, dass es si[X.]h bei dem [X.] "Vereinfa[X.]hung des Besteuerungsverfahrens" ebenso verhält.

Dass dur[X.]h eine standardisierte und zudem mas[X.]hinell verarbeitungsfähige Form der Einnahmen-Übers[X.]huss-Re[X.]hnung auf Seiten der Finanzverwaltung eine erhebli[X.]he Verfahrensvereinfa[X.]hung im Verglei[X.]h zur rein personellen Prüfung von Gewinnermittlungen, die auf einer Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]her [X.]ta basieren, eintritt, liegt auf der Hand.

Die [X.] näher begründete-- Behauptung des [X.], die Bedeutung der Anlage [X.] ers[X.]höpfe si[X.]h darin, den Steuerpfli[X.]htigen eine Arbeitshilfe anzubieten, wird dur[X.]h die Gesetzesmaterialien widerlegt. Die Regierungsfraktionen haben die Anlage [X.] bei Einbringung des Gesetzentwurfs zum [X.] (BTDru[X.]ks 15/537, 10) zwar au[X.]h als Beitrag zur erlei[X.]hterten Erfüllung der Erklärungs- und Auskunftspfli[X.]hten des Steuerpfli[X.]htigen bezei[X.]hnet. [X.] haben sie aber auf die Mögli[X.]hkeiten der Finanzverwaltung hingewiesen, [X.]omputerunterstützte Verprobungen und [X.] vorzunehmen, und dadur[X.]h die Veranlagungsarbeiten und Betriebsprüfungen ökonomis[X.]her und effizienter zu gestalten.

Dana[X.]h sind die Voraussetzungen au[X.]h dieses [X.]s erfüllt.

(4) S[X.]hließli[X.]h begrenzt § 51 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a EStG den Inhalt der Re[X.]htsverordnungen, die auf diese Ermä[X.]htigungsgrundlage gestützt werden, u.a. auf die Festlegung der "den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen". Au[X.]h diese Voraussetzung ist erfüllt, da die Anlage [X.] --ebenso wie die in § 60 Abs. 1 EStDV genannte [X.] zu den der Einkommensteuererklärung beizufügenden Unterlagen gehört.

[X.]) Die Grundsätze über den Parlamentsvorbehalt stehen der Wirksamkeit des § 60 Abs. 4 EStDV ni[X.]ht entgegen.

(1) Der im Re[X.]htsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet es, in grundlegenden normativen Berei[X.]hen, zumal im Berei[X.]h der Grundre[X.]htsausübung, soweit diese staatli[X.]her Regelung zugängli[X.]h ist, alle wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen dem Gesetzgeber zu überlassen. Die Normierungspfli[X.]ht betrifft sowohl die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzli[X.]h geregelt werden muss, als au[X.]h, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben ([X.]-Urteil in [X.]E 101, 1, unter [X.], mit zahlrei[X.]hen weiteren Na[X.]hweisen; zur "Wesentli[X.]hkeitstheorie" siehe au[X.]h [X.]/[X.], a.a.[X.], § 51 Rz [X.] ff., Stand November 2000, mit zahlrei[X.]hen Na[X.]hweisen).

(2) Das [X.] hat zwar den re[X.]htli[X.]hen Maßstab des Parlamentsvorbehalts ni[X.]ht erwähnt, seine Einhaltung aber im Ergebnis verneint, indem es die Auffassung vertreten hat, § 60 Abs. 4 EStDV konstituiere eine besondere Form der Gewinnermittlung, deren Einführung dem [X.] vorbehalten sei. Dem vermag der Senat ni[X.]ht zu folgen.

Weder dur[X.]h § 60 Abs. 4 EStDV no[X.]h dur[X.]h die Anlage [X.] wird eine neue Form der Gewinnermittlung eingeführt. Vielmehr handelt es si[X.]h ledigli[X.]h um eine Konkretisierung und Standardisierung derjenigen Angaben, die die Steuerpfli[X.]htigen in Fällen der Einnahmen-Übers[X.]huss-Re[X.]hnung bereits vor Inkrafttreten des § 60 Abs. 4 EStDV zu ma[X.]hen hatten.

Unter den Parlamentsvorbehalt fällt im Steuerre[X.]ht jedenfalls die Festlegung der grundlegenden Merkmale wie Steuers[X.]huldner, Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage und Steuersatz ([X.]/ [X.], a.a.[X.], § 51 Rz [X.]). Von derart grundre[X.]htsrelevanten Regelungen ist die bloße Pfli[X.]ht zur Beifügung eines bestimmten Vordru[X.]ks zur Steuererklärung weit entfernt. Dies gilt umso mehr, als die inhaltli[X.]hen Grundsätze der Einnahmen-Übers[X.]huss-Re[X.]hnung auf der [X.] Regelung des § 4 Abs. 3 EStG beruhen und dur[X.]h § 60 Abs. 4 EStDV ni[X.]ht angetastet werden.

[X.][X.]) Die in § 60 Abs. 4 EStDV enthaltene Pfli[X.]ht zur Beifügung einer Gewinnermittlung na[X.]h amtli[X.]h vorges[X.]hriebenem Vordru[X.]k erweist si[X.]h au[X.]h als verhältnismäßig.

(1) Sie ist zur Errei[X.]hung der verfolgten, legitimen Zwe[X.]ke (Glei[X.]hmäßigkeit der Besteuerung, Vereinfa[X.]hung des Besteuerungsverfahrens) geeignet.

Gerade bei routinemäßig dur[X.]hzuführenden Plausibilitätskontrollen sol[X.]her Angaben, die jährli[X.]h sowie bei einer größeren Anzahl von Steuerpfli[X.]htigen wiederkehren, zeigt si[X.]h der Vorteil einer mas[X.]hinellen Prüfung im Verglei[X.]h zu einer rein personellen Bearbeitung. Letztere benötigt erhebli[X.]h mehr Zeit und verursa[X.]ht damit --bei glei[X.]hbleibenden [X.] entweder einen höheren Personalbedarf und damit höhere Verwaltungskosten oder führt --auf der Grundlage eines dur[X.]h den Haushaltsgesetzgeber fest vorgegebenen [X.] zu Arbeitsergebnissen von geringerer Qualität als sie mittels einer dur[X.]h geeignete mas[X.]hinelle Vorprüfungen unterstützten Veranlagung erzielt werden könnten.

(2) Die in § 60 Abs. 4 EStDV getroffene Anordnung ist au[X.]h erforderli[X.]h. Ein milderes, zur Errei[X.]hung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwe[X.]ks aber glei[X.]h geeignetes Mittel ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Insbesondere wäre die vom Kläger vorges[X.]hlagene Verwendung der [X.] dur[X.]h die Finanzverwaltung kein glei[X.]h geeignetes Mittel. Denn dies würde, weil die Verwaltung ni[X.]ht einen einzigen kommerziellen Software-Anbieter bevorzugen darf, aus Glei[X.]hbehandlungsgründen die Notwendigkeit mit si[X.]h bringen, ein Verfahren zu entwi[X.]keln, das au[X.]h für alle anderen Anbieter elektronis[X.]her Einnahmen-Übers[X.]huss-Re[X.]hnungen offen wäre. Die Notwendigkeit, zahllose private Gliederungs-Systematiken in das von der Finanzverwaltung vorgesehene Format umzus[X.]hlüsseln, würde aber einen unverhältnismäßigen Programmier-Mehraufwand auf Seiten der Finanzverwaltung auslösen.

(3) Die gesetzli[X.]he Anordnung steht au[X.]h in angemessenem Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zwe[X.]ken.

(a) Dabei ist auf der einen Seite zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es si[X.]h sowohl bei der Si[X.]herstellung der Glei[X.]hmäßigkeit der Besteuerung (vgl. Art. 3 Abs. 1 [X.]) als au[X.]h bei der Gewährleistung einer effektiven, mögli[X.]hst einfa[X.]hen Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 [X.]) um ho[X.]hrangige Re[X.]hts- und [X.]güter handelt. Die Standardisierung und mas[X.]hinelle Bearbeitungsfähigkeit der Gewinnermittlung sind in besonderem Maße geeignet, die Verwirkli[X.]hung der genannten Re[X.]htsgüter zu fördern.

(b) Auf der anderen Seite erweisen si[X.]h die Belastungen, die für den Kläger und andere Steuerpfli[X.]htige mit der Befolgung der in § 60 Abs. 4 EStDV enthaltenen Anordnung verbunden sind, als verglei[X.]hsweise gering. Das [X.] hat zu Re[X.]ht darauf hingewiesen, dass kommerzielle Softwareanbieter ihr System der Anlage [X.] anglei[X.]hen oder zumindest automatisierte [X.] anbieten werden. Steuerpfli[X.]htige, die ihre Einnahmen-Übers[X.]huss-Re[X.]hnung manuell anfertigen, haben innerhalb der Umstellungsphase Gelegenheit, ihre Gliederung der Anlage [X.] anzupassen.

Dass der mit der Bea[X.]htung des § 60 Abs. 4 EStDV verbundene Aufwand eher gering ist, zeigt gerade der Streitfall, in dem si[X.]h die vom Kläger eingerei[X.]hte Gewinnermittlung problemlos in das dur[X.]h die Anlage [X.] vorgegebene [X.] ums[X.]hlüsseln lässt. Entgegen der [X.] näher substantiierten-- Behauptung des [X.] benötigt man dazu ni[X.]ht etwa 60 zusätzli[X.]he Konten, sondern kein einziges zusätzli[X.]hes Konto. Im Einzelnen:

Konten lt. [X.] Kläger

Zeile der Anlage EÜR

"Erlöse 16% [X.]" (Konto 4400)

Zeile 5

 "Erlöse Sa[X.]hanlageverkäufe 16% [X.]" (Konto 4845)

Zeile 9

"Verwendung von Gegenständen 16% [X.]" (Konto 4640)

Zeile 10 oder 11

 "Umsatzsteuer 16%" (Konto 3805)

Zeile 7

"Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bezogene Waren" Zeile 16 (Konten 5100-5800)

Zeile 16

 "Löhne und Gehälter [X.] Aufwendungen" (Konten 6010-6120)

Zeile 18

 "Miete, Gas, Instandhaltung" (Konten 6310, 6325, 6335)

Zeile 30

 "Arbeitszimmer" (Konto 6311)   

Zeile 29

"Steuern, Versi[X.]herungen und Beiträge" (Konten 6400-6430)

Zeile 42

"Kfz-Steuer, -Versi[X.]herung, -Kosten" (Konten 7685, 6522-6574)

Zeile 25

"Ges[X.]henke abzugsfähig" (Konto 6610)

Zeile 34

 "Reisekosten [X.]" (Konto 6660) 

Zeile 36

 "Reparatur / Instandhaltung" (Konto 6470)

Zeile 42

 "Werkzeuge und Kleingeräte" (Konto 6845)

Zeile 23

 "Abs[X.]hreibungen auf Anlagevermögen" (Konten 6220-6222)

Zeile 21

 "Sofortabs[X.]hreibung [X.]" (Konto 6260)

Zeile 23

"Sonstige betriebli[X.]he Aufwend." (Konto 6300)  

Zeile 42

"[X.], Telefon, Bürobedarf" (Konten 6800-6815)

Zeile 39

 "Zeits[X.]hriften, Bü[X.]her" (Konto 6820) 

Zeile 40

 "Re[X.]hts- und Beratungskosten, Bu[X.]hführungskosten" (Konten 6825-6830)

Zeile 41

"Sonstiger Betriebsbedarf, Nebenkosten Geldverkehr" (Konten 6850-6855) 

Zeile 42

"[X.] Vorsteuer" (Konten 1401-1405) 

Zeile 43

"[X.]" (Konten 3820-3845)

Zeile 44

 "Zinsen und ähnli[X.]he Aufwendungen" (Konten 7300-7642)

Zeile 32, 33

Dieser Befund wird dur[X.]h den Verlauf der Sa[X.]hverständigenanhörung zum [X.] vom 9. April 2003 (Protokoll Nr. 15 des Finanzauss[X.]husses in der 15. Wahlperiode) unterstützt. In dem immerhin 38-seitigen Protokoll ist --vom Vertreter der [X.] abgesehen-- keine einzige Stellungnahme zur verpfli[X.]htenden Einführung der Anlage [X.] enthalten.

Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben den betroffenen Steuerpfli[X.]htigen und ihren Beratern zudem einen hinrei[X.]henden Übergangszeitraum eingeräumt. So ist das [X.], mit dem § 60 Abs. 4 EStDV eingefügt worden ist, am 8. August 2003 ([X.], 1550) verkündet worden. Im Hinbli[X.]k auf die Umstellungss[X.]hwierigkeiten auf Seiten der Steuerpfli[X.]htigen ist die erstmalige Anwendbarkeit dieser Neuregelung dur[X.]h die 23. Verordnung zur Änderung der EStDV vom 29. Dezember 2004 ([X.], 3884) vom Veranlagungszeitraum 2004 auf den Veranlagungszeitraum 2005 hinausges[X.]hoben worden. Au[X.]h für den Veranlagungszeitraum 2005 beanstandet die Finanzverwaltung die Ni[X.]htabgabe der Anlage [X.] ni[X.]ht, sofern eine im Übrigen ordnungsmäßige Gewinnermittlung eingerei[X.]ht wird (Verfügung der [X.], zitiert in BTDru[X.]ks 16/2184, 3). Die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2006, für den die Finanzverwaltung die gesetzli[X.]he Pfli[X.]ht zur Abgabe der Anlage [X.] erstmalig dur[X.]hsetzt, war aber frühestens im [X.] --und damit mindestens vier Jahre na[X.]h Inkrafttreten des § 60 Abs. 4 EStDV-- abzugeben.

Auf die Kritik an dem ursprüngli[X.]h vorgesehenen Vordru[X.]k der Anlage [X.] (eingeführt mit [X.]-S[X.]hreiben vom 17. Oktober 2003, [X.], 502) hat die Finanzverwaltung reagiert, indem sie das Formular übersi[X.]htli[X.]her gestaltet und --insbesondere bei den [X.] einige Zeilen herausgenommen hat.

Soweit der Kläger im Revisionsverfahren behauptet, die Finanzverwaltung fordere in vielen Fällen zusätzli[X.]h zur Anlage [X.] no[X.]h die [X.] an, kann dieses --zudem unsubstantiierte-- Vorbringen revisionsre[X.]htli[X.]h s[X.]hon deshalb ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden, weil das [X.] hierzu keinerlei Feststellungen getroffen hat.

(4) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gestaltung des Vordru[X.]ks der Anlage [X.] im Detail ni[X.]ht dur[X.]h § 60 Abs. 4 EStDV festgelegt wird, sondern in den eigenständigen Funktionsberei[X.]h der Exekutive fällt und keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt (zutreffend [X.]/[X.], a.a.[X.], § 51 Rz [X.]). Dass au[X.]h der Gesetzgeber diese re[X.]htli[X.]he Eins[X.]hätzung teilt, folgt aus § 51 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] EStG 2006 (ab 2009: § 51 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. b EStG), wona[X.]h das [X.] zur Bestimmung der Vordru[X.]ke für die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung ermä[X.]htigt wird. Diese Regelung stellt ni[X.]ht etwa eine Ermä[X.]htigung zum Erlass einer Re[X.]htsverordnung dar, sondern die bloße Zuweisung einer Verwaltungskompetenz. Sie ist indes --entgegen der Auffassung des [X.]-- im Streitfall ni[X.]ht eins[X.]hlägig, weil die Anlage [X.] ni[X.]ht unmittelbar Teil der "Erklärung zur Einkommensbesteuerung" ist (dies wäre nur die Anlage [X.]), sondern zu den "den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen" i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a EStG gehört.

Au[X.]h wenn die Anlage [X.] dana[X.]h als sol[X.]he keine Re[X.]htsnormqualität hat und si[X.]h insbesondere ni[X.]ht unmittelbar an § 51 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a EStG messen lassen muss, wird der Steuerpfli[X.]htige insoweit ni[X.]ht s[X.]hutzlos gestellt. Denn eine Aufforderung zur Ausfüllung und Abgabe eines Vordru[X.]ks wäre, soweit der Vordru[X.]k unzumutbare oder unter keinem steuerli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt erforderli[X.]he Fragen enthält, unverhältnismäßig und damit ni[X.]ht mehr von § 60 Abs. 4 EStDV gede[X.]kt.

d) Soweit der Kläger meint, § 60 Abs. 4 EStDV sei im Hinbli[X.]k auf die Neufassung des § 84 Abs. 3d EStDV dur[X.]h das Steuerbürokratiea[X.]augesetz ([X.], 2850) für Veranlagungszeiträume vor 2011 ni[X.]ht anwendbar, missversteht er diese Norm. Die Neufassung hat den folgenden Wortlaut: "§ 60 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 ([X.]) ist erstmals für Wirts[X.]haftsjahre (Gewinnermittlungszeiträume) anzuwenden, die na[X.]h dem 31. Dezember 2010 beginnen." Diese Anwendungsregelung betrifft ersi[X.]htli[X.]h nur die dur[X.]h das Steuerbürokratiea[X.]augesetz geänderte Fassung des § 60 Abs. 4 EStDV. Sie lässt indes die Anwendbarkeit der dur[X.]h das [X.] eingeführten und für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung des § 60 Abs. 4 EStDV unberührt.

2. Au[X.]h im konkreten Einzelfall ist die angefo[X.]htene Aufforderung des [X.] an den Kläger, die Anlage [X.] na[X.]hzurei[X.]hen, zu Re[X.]ht ergangen.

Dass die Anlage [X.] für das Streitjahr 2006 unzumutbare oder ni[X.]ht erforderli[X.]he Fragen enthielte, wird weder vom Kläger selbst vorgetragen no[X.]h ist dies sonst ersi[X.]htli[X.]h.

Demgegenüber kommt es im Rahmen der Prüfung, ob au[X.]h im jeweiligen Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, ni[X.]ht darauf an, ob der konkrete Steuerpfli[X.]htige --wie der Kläger im [X.] meint, die dur[X.]h ihn vorgenommene Aufgliederung seiner Einnahmen und Ausgaben sei von größerem Informationsgehalt als die amtli[X.]he Anlage [X.]. Wenn der Verordnungsgeber --im Rahmen seiner Eins[X.]hätzungsprärogative in vertretbarer [X.] meint, der Finanzverwaltung ein Instrument zur Ermögli[X.]hung standardisierter Prüfungen zur Verfügung stellen zu sollen, kann si[X.]h der einzelne Steuerpfli[X.]htige diesen Prüfungen ni[X.]ht dadur[X.]h entziehen, dass er der Verwaltung auss[X.]hließli[X.]h Daten liefert, die na[X.]h einer anderen Systematik aufbereitet sind, au[X.]h wenn er die von ihm verwendete Systematik im Einzelfall für besser geeignet hält.

Die von der Finanzverwaltung ([X.]-S[X.]hreiben vom 10. Februar 2005, [X.], 320) angenommene Ni[X.]htbeanstandungsgrenze (Einnahmen bis 17.500 €) ist im Streitfall übers[X.]hritten.

Die unterbliebene Beifügung eines Vorbehalts der Na[X.]hprüfung steht der na[X.]hträgli[X.]hen Anforderung der Anlage [X.] ni[X.]ht entgegen, da die in diesem Vordru[X.]k zu ma[X.]henden Angaben au[X.]h für einen Mehrjahresverglei[X.]h von Bedeutung sein können.

Meta

X R 18/09

16.11.2011

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 17. Dezember 2008, Az: 6 K 2187/08, Urteil

Art 80 Abs 1 GG, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG 2002, § 60 Abs 4 EStDV 2002, § 118 AO, § 328 AO, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2011, Az. X R 18/09 (REWIS RS 2011, 1399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1399

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2 BvF 2/03

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