Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. IV ZR 477/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 812

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:141216BIVZR477.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 477/15
vom

14. Dezember
2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 3, 5, 9; GKG § 39
Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von [X.] für einen nicht feststehenden Zeitraum ist der Streitwert regelmäßig ausgehend von der vom Versicherer geschuldeten Leis-tung unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten [X.]s, gegebenenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags, zu ermitteln. Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden ([X.] zu Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 -
[X.], [X.], 1197).
Trifft ein solches Leistungs-
oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist letzterer für die [X.] nur in Höhe von 20% des vereinbarten [X.] für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen ([X.] vom 6. Oktober 2011 -
IV ZR 183/10, [X.], 76).
[X.], Beschluss vom 14. Dezember 2016 -
IV ZR 477/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter
Felsch, die Richterin [X.], die Richter Lehmann
und Dr.
Götz

am 14. Dezember
2016

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers
gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2015 wird auf seine
Kosten
als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 19.000

Gründe:

[X.] Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger bei der [X.] unterhaltene [X.]versicherung gemäß §
15 I der dem
Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die [X.] ([X.]/KT) wegen Berufsunfähigkeit geendet hat. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen,

1.
dass das (näher bezeichnete) Versicherungsverhältnis im Tarif [X.] nicht zum 10.6.2012 geendet habe, sondern zu unver-änderten Bedingungen fortbestehe,

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3
-

2.
dass die Beklagte nicht mit Ablauf des 10.6.2012 leistungsfrei geworden ist, ihm bedingungsgemäß [X.] in Höhe [X.] der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er die abgewiesenen Anträge weiterverfolgen möchte.

I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO); er beträgt
lediglich 18.688

1. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 2 beläuft sich auf 14.950,40

Insoweit hat schon das Berufungsgericht -
das lediglich [X.] zu einem geringfügig abweichenden Ergebnis gelangt ist -
zu Recht angenommen, dass der Wert durch Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten [X.]s (hier also 102,40

x 365
: 2 = 18.688

zu ermitteln ist.

Anders als die Beschwerde meint, kann als Ausgangspunkt der Be-rechnung nicht der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges ge-mäß §§
3, 9 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn die Anwendung des §
9 ZPO setzt voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur 2
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4
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nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in §
9 ZPO genann-ten Zeitraum entsprechenden Dauer sind ([X.], Urteil vom 6.
November 1961 -
III ZR 143/60, [X.]Z 36, 144, 147; dort für Verzugszinsen ver-neint). Insoweit geht die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend da-von aus, dass die regelmäßige Bezugsdauer von [X.] deut-lich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag, und stellt deshalb auf einen Bezug von sechs Monaten ab (so außer dem Berufungsgericht auch [X.], [X.], 1329, 1330; [X.] VersR 2007, 416, 417). Dies erscheint angemessen.

2. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer
1 beträgt
3.737,60

a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechts-streit über das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, bislang im Regelfall in entsprechender Anwendung von §
3 ZPO
anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging, und dabei im Hinblick auf § 9 ZPO den
dreieinhalbjährigen
Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004

[X.], [X.], 1197 unter II
2 a, juris Rn.
5 m.w.N.
für eine kombinierte Krankheitskosten-
und [X.]versicherung).

Dagegen hat er Beschwer und Streitwert in der [X.] anhand der begehrten monatlichen Rentenleistung sowie der Pflicht zur Beitragsfreistellung bemessen (Senatsbeschluss vom 6.
Oktober 2011 -
IV ZR 183/10, [X.], 76 Rn.
1).

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5
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Für eine reine [X.]versicherung ist zur Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer ebenfalls der Maßstab der für den Versicherungsfall geschuldeten Leistung des Versicherers heranzuzie-hen, weil es auch dort
um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des Versicherungsnehmers am Fort-bestand des Vertrages bestimmen.

Ausgangspunkt der Berechnung ist deshalb bei dem hier verein-barten [X.] von täglich 102,40

sechs Monaten (s. dazu unter Ziffer 1) ein Betrag von 18.688

x 365
:
2).

b) Dieser Betrag kann aber im Streitfall nicht in voller Höhe ange-setzt werden.

Wie der Senat bereits zur [X.] entschieden hat, liegt beim Zusammentreffen eines Leistungsantrags wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsan-trag auf Fortbestand des Vertrages eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige [X.] gemäß §§ 5 ZPO, 39 GKG verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (Senatsbeschluss vom 6.
Oktober 2011
-
IV ZR 183/10, [X.], 76
Rn.
2).

Das gilt auch für die
[X.]versicherung.
Auch dort kann ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung des Vertragsfortbestands nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil der Kläger die Leistungsverpflichtung des 10
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Versicherers ebenfalls nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt, [X.] eine
Kombination zweier Feststellungsbegehren vorliegt. Auch in die-ser Konstellation hat der Antrag auf Fortbestehen des [X.] zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung nur für eventuelle zukünfti-ge Versicherungsfälle. Diesen überschießenden und für die [X.] allein maßgeblichen Teil des [X.] bewertet der Senat deshalb ebenso
mit nur 20% des vereinbarten [X.]s für eine sechsmonatige Bezugsdauer. Das ergibt den oben unter 2. eingangs ge-nannten Betrag von 3.737,60

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II[X.] Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe für eine Zulas-sung der Revision vorliegt.

[X.]

Felsch

[X.]

Lehmann

Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2014 -
14 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 07.10.2015 -
5 U 81/14 -

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Meta

IV ZR 477/15

14.12.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. IV ZR 477/15 (REWIS RS 2016, 812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 812

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