Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2013, Az. 1 StR 135/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3818

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 135/13

vom
29. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 29.
Juli
2013
beschlossen:

Der Adhäsionsklägerin

G.

wird für das Adhäsions-
verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiord-nung von Rechtsanwalt Prof.
Dr.

B.

,

,

, bewilligt.

Gründe:
Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben-
und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im [X.] zu entscheiden. Gemäß §
404 Abs.
5 Satz
1 StPO i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz
1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.
Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß §
404 Abs.
5 Satz
1 StPO i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz
2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der An-geklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach §
404 Abs.
5 Satz
2 StPO i.V.m. §
121 Abs.
2 ZPO ist der Neben-
und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt Prof.
Dr.
B.

beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch
1
2
-
3
-
seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt Prof.
Dr.
B.

ihr bereits
als Beistand gemäß §
397a Abs.
1 StPO bestellt ist.
Wahl
Graf
Cirener

Radtke
Mosbacher

Meta

1 StR 135/13

29.07.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2013, Az. 1 StR 135/13 (REWIS RS 2013, 3818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3818

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