Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2016, Az. B 1 KR 2/16 R

1. Senat | REWIS RS 2016, 877

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Gegenstand

Krankenversicherung - Fahrkosten - Kontrolluntersuchung - Transplantationszentrum - Gemeinsamer Bundesausschuss - demokratische Legitimation zum Erlass der Krankentransport-Richtlinie - notwendige Beiladung - Sozialhilfeträger


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung und zukünftige Übernahme von Kosten für Fahrten zu Kontrolluntersuchungen im [X.]

2

Der bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Kläger unterzieht sich seit einer Nierentransplantation im Jahr 1999 bis zu vier - zuletzt zwei - Kontrolluntersuchungen pro Jahr im [X.] Die Beklagte lehnte seinen Antrag (30.3.2004) ab, die entstehenden Fahrkosten zu übernehmen (Bescheid vom 29.7.2004; Widerspruchsbescheid vom 16.9.2004). Während das [X.] die Beklagte verurteilt hat, die Fahrkosten "zu erstatten" (Urteil vom [X.]), hat das L[X.] auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen: Weder ersetzten die Behandlungen im Transplantationszentrum eine gebotene stationäre Krankenhausbehandlung noch liege ein Ausnahmefall für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung nach den [X.] vor, weil es an der hierfür erforderlichen hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum fehle (Urteil vom 17.12.2015).

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 60 [X.]B V. Durch die ambulante Behandlung werde eine ansonsten gebotene stationäre Behandlung vermieden. Daneben macht der Kläger als Verfahrensfehler geltend, dass "das Gericht leistungspflichtige Träger im Sinne von § 75 (2) [X.]G" nicht beigeladen habe.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2013 zurückzuweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]). Das [X.] hat das SG-Urteil zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die abgelaufene Zeit ab 1.4.2004 keinen Kostenerstattungsanspruch und für die Zukunft keinen Kostenübernahmeanspruch für die Fahrten zu Kontrolluntersuchungen im [X.] (dazu 1.). [X.]ierin liegt kein Verstoß gegen die Verfassung (dazu 2.). Soweit der Kläger einen [X.] geltend macht, bezeichnet er nicht alle Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen (dazu 3.).

8

1. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 60 [X.] (hier anzuwenden in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung von Art 1 Nr 37 des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 , [X.] 2190, ab 23.7.2015 in der Fassung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-Versorgungsstärkungsgesetz - [X.]> vom [X.], [X.] 1211) in Betracht. Ein Rückgriff auf die Regelungen über die naturalleistungsersetzende Kostenerstattung (§ 13 Abs 3 [X.]) ist entbehrlich (dazu ausführlich [X.]-2500 § 60 [X.] Rd[X.]6).

9

Der Kläger kann keine Fahrkosten für die Fahrten zu Kontrolluntersuchungen nach [X.] beanspruchen. Im Rahmen des § 60 [X.], der Ansprüche auf Fahrkosten abschließend regelt (BSG [X.]-2500 § 60 [X.] Rd[X.]4; BSG [X.]-2500 § 60 [X.] Rd[X.]2; BSG [X.]-2500 § 60 [X.] RdNr 9; BSG [X.]-2500 § 60 [X.] Rd[X.]2), kommt als Anspruchsgrundlage für den Kläger allein § 60 Abs 1 S 3 [X.] (dazu a) und § 60 Abs 2 S 1 [X.] [X.] (dazu b) in Betracht. Nur diese Rechtsnormen befassen sich nach der Gesetzessystematik mit der Übernahme von Fahrten zu einer erforderlichen ambulanten Krankenbehandlung.

a) Der Kläger kann für die Fahrten zu den Kontrolluntersuchungen nach [X.] keine Fahrkosten nach § 60 Abs 1 S 3 [X.] beanspruchen. Danach "übernimmt" die [X.] die "Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung" unter Abzug des sich nach § 61 S 1 [X.] ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der [X.] ([X.]) in den Richtlinien ([X.]) nach § 92 Abs 1 S 2 [X.]2 [X.] festgelegt hat. Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung ist seit 23.7.2015 in § 60 Abs 1 S 4 [X.] in der Fassung des [X.] geregelt. Danach erfolgt die Übernahme von Fahrkosten nach § 60 Abs 1 S 3 [X.] für Fahrten zur ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse.

Der Anspruch scheitert zwar nicht daran, dass es an einer vorherigen Genehmigung durch die [X.] fehlt. Der Kläger hatte nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) die Übernahme der entstehenden Fahrkosten beantragt. [X.] ein Versicherter von seiner [X.] vor Beginn der Behandlung die Übernahme der Fahrkosten nach § 60 [X.], darf ihm das Fehlen der vorherigen Genehmigung nicht entgegengehalten werden, soweit und solange die [X.] die Übernahme der Kosten zu Unrecht ablehnt (vgl auch BSG [X.]-2500 § 60 [X.] Rd[X.]2; BSG [X.]-2500 § 60 [X.] Rd[X.]4). Der Anspruch scheitert auch nicht an einer fehlenden vertragsärztlichen Verordnung. Gemäß § 2 Abs 3, § 7 Abs 4 der [X.] des [X.] über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-[X.] , in der Fassung vom 22.1.2004 - BAnz 2004 [X.]8 S 1342, zuletzt geändert am [X.] - BAnz 2005 [X.] - mWv [X.]) ist bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel eine Verordnung nicht erforderlich. Beim Kläger lag aber ein besonderer Ausnahmefall iS von § 60 Abs 1 S 3 [X.] weder nach § 8 Abs 2 KrTransp-[X.] (dazu [X.]) noch nach § 8 Abs 3 KrTransp-[X.] (dazu [X.]) vor. Der [X.] ist hinreichend demokratisch legitimiert, in [X.] besondere Ausnahmefälle festzulegen, in denen Fahrkosten von der [X.] zu übernehmen sind (dazu cc).

[X.]) Beim Kläger bestand kein besonderer Ausnahmefall nach § 8 Abs 2 KrTransp-[X.]. Gemäß § 8 Abs 2 KrTransp-[X.] liegt ein besonderer Ausnahmefall vor, wenn der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen [X.] behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Die Anlage 2 KrTransp-[X.] führt hierzu (nicht abschließend) als Regelbeispiele die Dialysebehandlung, eine onkologische Strahlentherapie und eine parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie auf.

An der für die Erstattung der Fahrkosten erforderlichen "hohen Behandlungsfrequenz" fehlt es hier. Der [X.] hat bewusst keine Bezifferung der "hohen Behandlungsfrequenz" (zB 2 Mal pro Woche) vorgenommen, da eine konkrete Zahl nicht sachgerecht wäre. Dies liegt in erster Linie daran, dass bestimmte Krankheiten über einen kurzen Zeitraum in sehr hoher Frequenz und andere Krankheiten über einen sehr langen Zeitraum in mittlerer Frequenz behandelt werden müssen.

Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" iS von § 8 Abs 2 KrTransp-[X.] ist deshalb danach zu bestimmen, ob die Behandlung, zu deren Ermöglichung die Fahrten durchgeführt werden sollen, mit den in Anlage 2 der [X.] genannten anderen Behandlungsformen von ihrem zeitlichem Ausmaß her wertungsmäßig vergleichbar ist; dabei ist die [X.]äufigkeit einerseits und die Gesamtdauer andererseits gemeinsam zu den Regelbeispielen in Beziehung zu setzen. Dieser Maßstab ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers (BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 68 [X.]), ab 1.1.2004 Fahrkosten in der ambulanten Behandlung grundsätzlich gar nicht mehr zu erstatten und nur in "besonderen" Ausnahmefällen etwas anderes gelten zu lassen, nicht aber schon breitflächig allgemein in [X.]ärtefällen. Vor diesem [X.]intergrund muss sich die Auslegung an den in Anlage 2 KrTransp-[X.] genannten, nicht abschließenden Beispielen der Dialysebehandlung, der onkologischen Strahlentherapie sowie der onkologischen Chemotherapie orientieren (BSG [X.]-2500 § 60 [X.] RdNr 30). Der schon von § 60 Abs 1 S 1 [X.] geforderte Zusammenhang der Fahrkosten mit einer [X.]auptleistung der [X.] (dazu schon BSG [X.]-2500 § 60 [X.] Rd[X.]2 f), der auch Grundlage einer Vergleichbarkeit der Behandlungen mit den Regelbeispielen ist, wird hier nicht gewahrt. Selbst wenn der Kläger die Kontrolluntersuchungen sein Leben lang durchführen muss, fehlt es an einer Behandlungsfrequenz, die mit derjenigen der Regelbeispiele auch nur annähernd vergleichbar wäre. Die Kontrolluntersuchungen sind vielmehr mit im fortgeschrittenen Alter oder bei entsprechender Anlage üblichen Vorsorgeuntersuchungen vergleichbar (etwa die beim Kläger jährlich durchgeführte [X.]autkrebsuntersuchung), bei denen Zeitpunkt und Frequenz der Behandlung nicht von der Erkrankung, sondern - jedenfalls bis zu einem bestimmten Grad - vom Versicherten selbst bestimmt werden.

Die Behandlung oder der zu der Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigt den Kläger auch nicht in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Auch hier bietet sich der Vergleich zu den in den KrTransp-[X.] genannten Regelbeispielen an. Derartige Beeinträchtigungen durch die Kontrolluntersuchungen in [X.] werden vom Kläger nicht geltend gemacht, sind vom [X.] nicht festgestellt und auch nicht erkennbar.

[X.]) Die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs 3 KrTransp-[X.] liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "[X.]" oder "[X.]" oder einen Einstufungsbescheid gemäß [X.] in die [X.] oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die [X.]n genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) ist der Kläger weder im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der genannten Merkzeichen noch ist bei ihm die [X.] oder 3 nach dem [X.] festgestellt. Der Kläger ist auch nicht von einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen. Einschränkungen der Fähigkeit, Wege zurückzulegen, bestehen nach den Feststellungen des [X.] nicht.

cc) Der [X.] verfügt über eine hinreichende [X.] Legitimation zum Erlass der KrTransp-[X.]. Im hier einschlägigen Bereich der funktionalen Selbstverwaltung fordert das [X.] Prinzip nicht, dass eine lückenlose personelle Legitimationskette vom Volk zum Entscheidungsträger vorliegen muss. Es ist vielmehr bei hinreichend normdichter gesetzlicher Ausgestaltung ausreichend, dass Aufgaben und [X.]andlungsbefugnisse der Organe gesetzlich ausreichend vorherbestimmt sind, ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell legitimierter Amtswalter unterliegt und die Wahrung der Interessen der Betroffenen rechtssicher gewährleistet ist. Der [X.] droht die Grenzen hinreichender [X.]r Legitimation für eine [X.] zu überschreiten, wenn sie mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entstehung nicht haben mitwirken können. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, inwieweit der [X.] für seine zu treffenden Entscheidungen gesetzlich angeleitet ist (vgl [X.] 140, 229 Rd[X.]2). Diesen Anforderungen wird die Ermächtigung des [X.] (§ 92 Abs 1 S 2 [X.]2 [X.]) zur Bestimmung besonderer Ausnahmefälle gerecht, in denen die [X.] Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 S 1 [X.] ergebenden Betrages übernimmt.

Der [X.] ist verfassungskonform kraft Gesetzes zur Konkretisierung des sich aus § 60 Abs 1 S 3 [X.] ergebenden Regelungsprogramms ermächtigt, außenwirksame Normen im Range untergesetzlichen Rechts in Gestalt von [X.] zu erlassen (§ 60 Abs 1 S 3 iVm § 92 Abs 1 S 2 [X.]2 [X.]). Die vorgeschriebene [X.]andlungsform ist gesetzlich präzise ausgeformt und genügt rechtsst[X.]tlichen Anforderungen. Das Verfahren zum Erlass der [X.] ist transparent, die Publizität gesichert und die Reichweite der Bindungswirkung gegenüber den Systembeteiligten gesetzlich festgelegt (ausführlich zur [X.] des [X.] über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung [X.] vom 15.12.2015 - [X.] 30/15 R - [X.]-2500 § 34 [X.]8 Rd[X.]5 f, auch für [X.] vorgesehen).

Der [X.] unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und [X.]andlungsbefugnisse - hier speziell beim Erlass der KrTransp-[X.] nach § 60 Abs 1 S 3 [X.] - der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter. Das [X.] regelt in § 91 Abs 8, § 94 Abs 1 im Zusammenspiel mit dem [X.] (§ 91 Abs 8 S 2 [X.] iVm §§ 67, 88, 89 [X.]) detailliert und umfassend die st[X.]tliche Aufsicht über den [X.] generell und speziell beim Erlass von [X.] (dazu [X.] vom 15.12.2015 - [X.] 30/15 R - [X.]-2500 § 34 [X.]8 Rd[X.]7 f, auch für [X.] vorgesehen). Der [X.] ist auch inhaltlich hinreichend normdicht für seine zu treffenden Entscheidungen gesetzlich angeleitet zur Bestimmung besonderer Ausnahmefälle, in denen die [X.] Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 S 1 [X.] ergebenden Betrages übernimmt. Die Bedeutung und Reichweite dieser Entscheidung ist von vornherein durch den gesetzlich normierten Grundsatz begrenzt, dass Fahrkosten zur ambulanten Behandlung grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der [X.] gehören (BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 68 [X.]).

Die Intensität, mit der die [X.] besondere Ausnahmefälle bestimmt, in denen die [X.] Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 S 1 [X.] ergebenden Betrages übernimmt, ist insgesamt gering. Denn zur Beurteilung der Betroffenheit ist zunächst die vom Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung in den [X.]ick zu nehmen, dass Fahrkosten zur ambulanten Behandlung - wie dargelegt - grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der [X.] gehören. [X.]ierin liegt die eigentliche Belastung Betroffener. Die Ermächtigung des [X.], besondere Ausnahmefälle festzulegen, benachteiligt den betroffenen Personenkreis nicht, sondern begünstigt ihn. Für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist insoweit nichts ersichtlich, als der Kläger in diesen durch die KrTransp-[X.] begünstigten Kreis nicht einbezogen ist.

b) Der Kläger kann für die Fahrten zu den Kontrolluntersuchungen nach [X.] Fahrkosten auch nicht nach § 60 Abs 2 S 1 [X.] [X.] beanspruchen. Danach übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten in [X.]öhe des sich nach § 61 S 1 [X.] ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b [X.], wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 [X.]) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.

Vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung ist im Rechtssinne "an sich geboten", wenn sie aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Erfasst werden sollen nur Ausnahmefälle, in denen eine aus allein medizinischer Sicht eigentlich notwendige stationäre Behandlung aus besonderen Gründen ambulant vorgenommen wird (BSG [X.]-2500 § 60 [X.] Rd[X.]9; noch offengelassen in BSG [X.] 3-2500 § 60 [X.] S 2). Der Begriff "geboten" entspricht nicht nur nach seinem Wortlaut dem Begriff "erforderlich" iS des § 39 Abs 1 S 2 [X.] (vgl dazu Großer Senat [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]0, Rd[X.]6). Nach dem Regelungssystem geht es um Transporte für Krankenhausbehandlung ersetzende Behandlungen (vgl BSG [X.]-2500 § 60 [X.] Rd[X.]3). Der Regelungszweck ist darauf gerichtet, die Fahrkosten für Versicherte zu übernehmen, die eigentlich aus medizinischen Gründen Krankenhausbehandlung benötigen. Sie sollen dadurch, dass sie sich anstelle von notwendiger Krankenhausbehandlung für ein kostengünstigeres "Minus" entscheiden, hinsichtlich der [X.] nicht schlechter behandelt werden. Sie werden dementsprechend bezüglich der Fahrkosten den Versicherten gleichgestellt, bei denen es um Transporte zwecks stationärer Leistungen geht (vgl § 60 Abs 2 S 1 [X.] [X.]). So liegt es insbesondere, wenn Versicherte im Rahmen ihrer Patientenautonomie (vgl dazu [X.]auck, [X.] 2014, 8 ff) entscheiden, nicht von der Möglichkeit voll- oder teilstationärer Krankenhausbehandlung zu Lasten der [X.] Gebrauch zu machen, sondern stattdessen ambulante Krankenbehandlung, vor- oder nachstationäre Behandlung (§ 115a [X.] und dazu BSG [X.]-2500 § 115a [X.] und 4, beide auch für [X.] vorgesehen) oder ambulante Operationen oder stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (§ 115b [X.]) in Anspruch zu nehmen. Krankenhausbehandlung ist dementsprechend im Rechtssinne grundsätzlich nur dann erforderlich (§ 39 Abs 1 S 2 [X.]), wenn die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und notwendig ist (stRspr, vgl zB [X.] 115, 95 = BSG [X.]-2500 § 2 [X.], Rd[X.]4 f mwN).

[X.]ieran fehlt es. Nach dem Gesamtzusammenhang der den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) und nach dem eigenen Vortrag des [X.], wonach er sich "in einer … Behandlung nach § 115a [X.]" befinde, war und ist für die Kontrolluntersuchung des [X.] in [X.] voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung nicht geboten iS von medizinisch erforderlich.

2. Weshalb - wie der Kläger wohl meint - durch den grundsätzlichen Ausschluss von Fahrkosten bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung eine sachwidrige Ungleichbehandlung vorliegen soll, ist nicht erkennbar. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die [X.] Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (vgl zB [X.] 96, 153 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]8 f; BSG [X.]-2500 § 60 [X.] Rd[X.]4 mwN; [X.] in: [X.], jurisPK-[X.], 3. Aufl 2016, § 60 Rd[X.]1).

3. Soweit der Kläger einen [X.] geltend macht, weil das [X.] "leistungspflichtige Träger im Sinne von § 75 (2) [X.]" nicht beigeladen habe, hat er iS von § 164 Abs 2 S 3 [X.] nicht alle Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben sollen (vgl § 164 Abs 2 S 3 [X.]; näher [X.] vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - Juris RdNr 68 ff, insoweit in [X.] 102, 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] nicht abgedruckt; [X.] 111, 168 = [X.]-2500 § 31 [X.]2, Rd[X.]7 f mwN; BSG [X.]-2500 § 60 [X.], Rd[X.]1). Seinem Vortrag, der erkennbar auf eine notwendige unechte Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 [X.] zielt, ist schon nicht zu entnehmen, wer als leistungspflichtig in Betracht kommen soll. Soweit er eine Beiladung des Sozialhilfeträgers für erforderlich hält (vgl dazu etwa BSG Beschluss vom 8.3.2016 - [X.] 99/15 B - Juris), legt er nicht dar, dass der zuständige Träger der Sozialhilfe dem Kläger erstattungspflichtig sein könnte aufgrund eines Anspruchs auf Erhöhung des Regelsatzes nach § 28 Abs 1 S 2 (bis 31.12.2010; Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], [X.] 3022) bzw nach § 27a Abs 4 [X.] 2 [X.]I (ab 1.1.2011; Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.] 453). Nach den vom Kläger mit durchgreifenden Verfahrensrügen nicht angegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) besteht nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungsverpflichteten (dazu [X.] vom [X.] [X.] 16/11 R - Juris Rd[X.]0; [X.] 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]1). Der Kläger verfügt (neben Vermögen) über laufende Einnahmen von insgesamt knapp 1200 Euro monatlich, die ihn in die Lage versetzen, die Kosten für die Fahrten nach [X.] ohne Gefährdung seines soziokulturellen Existenzminimums aufzubringen.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 1 KR 2/16 R

13.12.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Magdeburg, 22. März 2013, Az: S 13 KR 620/11 WA, Urteil

Art 20 Abs 2 GG, § 13 Abs 3 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 60 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 60 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 16.07.2015, § 60 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 5 vom 21.12.1992, § 61 S 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB 5, § 115a SGB 5, § 115b SGB 5, § 27a Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 12 vom 24.03.2011, § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 8 Abs 2 KrTRL 2004, § 8 Abs 3 KrTRL 2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2016, Az. B 1 KR 2/16 R (REWIS RS 2016, 877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 877

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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