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Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Zwangsmedikation in der Unterbringung - Statthaftigkeit der Beschwerde gem §§ 58 Abs 1, 64 Abs 1 S 1 FamFG
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin vor Erheben der Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsbehandlung um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Gegen die durch das [X.] erfolgte Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 312 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit § 1906 Abs. 1 bis 3a [X.] kann die Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG Beschwerde beim [X.] einlegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
19.12.2014
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
§ 90 Abs 2 BVerfGG, § 1906 Abs 1 BGB, § 58 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 1 S 1 FamFG, § 312 Nr 1 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2014, Az. 2 BvR 2947/14 (REWIS RS 2014, 64)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 64
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