Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. VIII ZR 79/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1222

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BUNDES[X.]RICHTSH[X.]F

IM NAMEN DES V[X.]LKES

URTEIL
VIII ZR 79/14
Verkündet am:

19. November 2014

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZP[X.] § 3, § 9, § 286 (B), § 294, § 511
Die
Berufungsbeschwer kann mit [X.] im Rahmen von §
286 Abs. 1 ZP[X.] zur Führung des [X.] zugelassenen Beweismitteln, soweit präsent, glaubhaft gemacht werden. Dazu können auch die bloßen Erklärungen des Berufungsklägers bei seiner Anhörung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen [X.]vernehmung erfolgt sind.
ZP[X.] § 256, § 258, § 259
Die Frage der Fälligkeit von ansonsten nach Grund und Höhe unstreitigen Ansprüchen, die im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses periodisch wiederkehren (hier [X.] aus einem Einspeiseverhältnis nach dem [X.]), kann den Gegenstand eines gemäß § 256 ZP[X.] feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bilden.
[X.] § 271; [X.]
2012 §
16, § 35, §
66 Abs. 1 Nr. 6; [X.] 2014 § 19, § 57, §
71, §
100 Abs.
1 Nr. 10
Die Fälligkeit des gemäß §
16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012 bestehenden Anspruchs eines Anla-genbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung bestimmt sich nach § 271
[X.]. Sie ist gegeben, wenn der Netzbetreiber in der Lage ist, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angef[X.]e Einspei-severgütung vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an den Anla-genbetreiber auszuzahlen.
[X.], Urteil
vom 19. November 2014 -
VIII ZR 79/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November
2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger,
die
Richterin Dr.
Hessel sowie die
Richter Dr.
Achilles,
Dr.
Bünger
und
Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen
das Urteil des [X.]berlandesge-richts [X.] -
14. Zivilsenat -
vom 13. Februar 2014
wird zu-rückgewiesen.

Die Beklagte
hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin betreibt seit 2001 in [X.]eine Biogasanlage, mit der sie Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Sie speist den in der Anlage erzeug-ten Strom seither in das vorgelagerte Netz der [X.]
ein, mit deren Rechts-vorgängerin sie im Februar 2002 einen Einspeisevertrag geschlossen hatte.
Auf die geschuldete Einspeisevergütung leistete die Beklagte über lange [X.] bis zum Zehnten
des auf die Einspeisung folgenden Monats monatliche
Abschlagszahlungen, wobei sie die den Abschlägen zugrunde liegende [X.] jeweils per Fernauslesung erfasste.
Seit Juli 2011 leistet
sie
-
nach vorheriger Ankündigung -
die
Abschlagszahlungen erst zum Ende des jeweiligen Folgemonats. Nachdem die [X.]en daraufhin
kein Einvernehmen 1
-
3
-

über eine Beibehaltung der bisherigen [X.] hatten erzielen können, kündigte die
Klägerin den Einspeisevertrag schließlich zum 31. Dezember 2012
und speist den von ihr erzeugten Strom seit dieser [X.] auf gesetzlicher Grund-lage
in das Netz der [X.]
ein.
Mit ihrer im August 2012 erhobenen Klage
hat die Klägerin
die Feststel-lung begehrt, dass der von der [X.] an
sie für den [X.] zu zahlende Vergütungsabschlag für die Einspeisung aus der Biogasanlage am Zehnten
eines jeden Folgemonates -
hilfsweise am 15. eines jeden Folgemonates -
fällig und zahlbar sei. Das [X.]
hat die Klage mangels Feststellungsinteres-ses der Klägerin als unzulässig abgewiesen

t-gesetzt.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das
[X.]berlan-desgericht unter gleichzeitiger Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass der von der [X.] an die Klägerin zu zahlende Vergütungsabschlag für [X.], die ab dem 1. Janu-ar 2013 erfolgt sind, am Zehnten
des auf die Einspeisung jeweils folgenden
Monats fällig und zahlbar seien. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2014, 97) hat zur [X.] seiner Entscheidung,
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
im Wesentlichen ausgeführt:
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3
4
-
4
-

Die Berufung sei zulässig, da die gemäß §§
3, 9 ZP[X.] nach dem [X.] zu bemessende Beschwer der Klägerin durch das klageabweisende [X.] des §
511 Abs. 2 Nr.
1 ZP[X.] erreicht sei.
Zwar seien die sich auf durch-

Abschlagszahlungen als sol-che nicht streitig. Gestritten
werde vielmehr
nur über den [X.]punkt
ihrer Fällig-keit, so dass es sachgerecht sei, den Streitwert weitgehend anhand der Zinsbe-lastung zu bestimmen, welche
die Klägerin aufgrund der
nach ihrem Stand-punkt zu späten Zahlung treffe. Ausgehend von
ihren glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung,
wonach aufgrund von Überziehungen des [X.] ca. 2.000

einer Zinsbelastung von

innerhalb von dreieinhalb Jahren auszugehen, was mit [X.] auf das lediglich erhobene Feststellungsbegehren zu
einer Beschwer von

führe.
Die Fälligkeit von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses könne auch Gegenstand einer Feststellungs-klage sein. Die Fälligkeiten der einzelnen Zahlungsverpflichtungen seien jeweils als gegenwärtige Rechtsverhältnisse im Sinne des §
256 ZP[X.] zu verstehen. Insoweit erschöpfe sich das Begehren der Klägerin nicht nur
in der Klärung der Rechtsfrage der Fälligkeit der einzelnen Ansprüche. Bei sach-
und interessen-gerechter Auslegung verlange die Klägerin vielmehr die Klärung der Frage, ab welchem [X.]punkt hinsichtlich der
dem Grunde nach unstreitigen
einzelnen Zahlungsverpflichtungen der [X.] aus dem zwischen den [X.]en beste-henden Einspeiseverhältnis jeweils ein Zahlungsanspruch der [X.] werde.
Bei diesen einzeln festzustellenden Schuldverhältnissen handele es sich um gegenwärtige Schuldverhältnisse, da sie aus einem bereits bestehen-den
Schuldverhältnis, nämlich einem vertraglichen Stromeinspeisungsverhältnis bis Ende 2012 und für die anschließende [X.] aus
einem gesetzlichen 5
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5
-

Stromeinspeisungsverhältnis
herrührten. Dies bilde eine ausreichende Grund-lage für die Feststellung der gegenseitigen Rechte
und Pflichten.
Ein solches Ergebnis sei auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten und im Sinne effektiven Rechtsschutzes für die Klägerin geboten, da diese nicht auf Monat für Monat zu erhebende Leistungsklagen verwiesen werden
könne. Denn solche
Klagen würden sich jeweils kurzfristig durch die Zahlungen der [X.] erle-digen
mit der Folge, dass
die Klägerin, deren Interesse an verlässlicher pünktli-cher Zahlung zur Planbarkeit ihrer eigenen Liquidität nicht zu verkennen sei, keine Entscheidung
zur Fälligkeit der Abschläge
erlangen könne, sondern
fak-tisch von vornherein auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
verwiesen würde.
Im Gegensatz zu dem auf die [X.] vor dem 1.
Januar 2013
bezogenen Feststellungsbegehren habe die Klage für die anschließende [X.] Erfolg. Soweit die Klägerin sich dabei für eine Verpflichtung der [X.] zur Erbringung von Abschlägen auf §
16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012
stütze,
seien diese Abschlagszahlungen gemäß §
271 [X.] sofort fällig, sobald die Voraus-setzungen
dafür gegeben seien. Das [X.] 2012 enthalte
zwar
keine Regelung zur
Fälligkeit
solcher Abschläge. Dem könne aber nicht entnommen werden, der Gesetzgeber habe eine von
§
271 [X.], der für Schuldverhältnisse aller Art gelte,
abweichende Regelung dahin treffen wollen, dass der Verteilnetzbetrei-ber
den Leistungszeitpunkt entsprechend §
315 Abs. 1 [X.] habe bestimmen
und damit frei sein sollen, die Abschläge nach seiner Wahl an jedem Tag des Folgemonats zahlbar zu stellen.
Eine
hierfür erforderliche Zuweisung des [X.] an den Netzbetreiber sei weder §
16 [X.] 2012 noch den Ge-setzesmaterialien zu entnehmen. Die in den Materialien gegebene Erläuterung, dass die Abschläge in der Regel angemessen seien, wenn sie monatlich erfolg-ten und auf der geschätzten oder vorläufig berechneten Einspeisung basierten, 7
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-

spreche im Gegenteil sogar dafür, dass die Abschlagszahlungen im Voraus zu leisten
sein sollten.
Nichts anderes folge daraus, dass
nach dem Vorbringen der [X.] die an den Einspeiser zu zahlende Vergütung für den Verteilnetzbetreiber nur ein Durchlaufposten sei und dieser nach der Konzeption des [X.] nicht mit [X.] Zwischenfinanzierung der Abschlagszahlungen belastet werden dürfe. Dem Umstand, dass dieser
gemäß §
35 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2012
seinerseits einen Anspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber auf Abschlagszahlungen habe und aus Sicht der [X.] von der ([X.] habe freige-halten werden sollen,
könne ohne Weiteres
auch
gemäß §
271 Abs. 1 [X.]
bei der aus den Umständen zu entnehmenden Bestimmung der Leistungszeit Rechnung getragen werden.
Auf der Grundlage des hier maßgeblichen § 271 Abs. 1 [X.] seien die Abschlagszahlungen spätestens zum Zehnten
des Folgemonates des [X.] fällig.
Unabhängig davon, ob die Fälligkeit der [X.] eine Einspeisung und deren Erfassung voraussetze, lägen die Voraussetzungen der Abschlagszahlungen jeweils zum Monatsende vor, nachdem die [X.]n per Fernauslesung von der [X.] erfasst worden seien. Die Fälligkeit und Zahlung der Abschläge des [X.] an den [X.] habe dagegen auf die Fälligkeit der Abschlagszahlungen an den Anlagenbetreiber keinen Einfluss; zumindest kön-ne dies nicht dazu führen, dass letztgenannte Fälligkeit über den Zehnten
des auf die Einspeisung folgenden Monats hinausgeschoben sei. Denn auch der nach § 35 Abs. 1, 3 [X.] 2012 bestehende Anspruch der [X.] auf [X.] sei mangels anderweiti-ger Regelung im [X.] gemäß § 271 Abs. 1 [X.] spätestens mit Abschluss des Monats der Einspeisung fällig. Unabhängig hiervon könne die Beklagte
den ihr 8
9
-
7
-

gegen den Übertragungsnetzbetreiber zustehenden Anspruch auf [X.] ebenfalls durch Mitteilung die [X.] zum Monatsende fällig stellen, womit gewährleistet sei, dass es für sie nicht zu einer Zwischenfi-nanzierungslast komme.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit der Berufung als auch die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage zu
Recht bejaht. Ebenso hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
angenommen, dass die von der [X.] gemäß § 16 Abs. 1 Satz
3, § 66 Abs. 1 Nr. 6
Satz 1 des Gesetzes für den [X.] vom 28. Juli 2011 ([X.]l. I S. 1634; im Folgenden [X.]
2012) geschuldeten monatlichen Abschläge spätestens am Zehnten
des der jeweiligen Stromeinspeisung nachfolgenden Monats fällig sind.
1.
Zu Unrecht geht die Revision
davon aus, dass ihr Rechtsmittel schon
deshalb begründet
sei, weil
das Berufungsgericht die Berufung der [X.] mangels Erreichung der nach §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZP[X.] erforderlichen Beschwer als unzulässig
hätte verwerfen müssen.
Dem vermag der Senat, der die Zuläs-sigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen
hat, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht
fehlen würde (Senatsurteile vom 14. November 2007 -
VIII [X.], [X.], 78 Rn. 8; vom 11. [X.]ktober 2000 -
VIII ZR 321/99, WM
2001, 45
unter II mwN), nicht zu folgen.
a)
Nach §
511 Abs. 2 ZP[X.] ist die Berufung gegen die im ersten Rechts-zug erlassenen Endurteile nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen-10
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-
8
-

Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Da hier das [X.] die Berufung nicht zugelassen hat, kommt es darauf an, ob der Wert des Beschwerdegegen-standes den genannten [X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
aa) Die
Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§
2, 3 ZP[X.] im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das
dabei nicht an den in erster In-stanz festgesetzten Streitwert gebunden ist ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2012
-
VI [X.], [X.] 2/11, [X.], 2523 Rn. 10
mwN). Der vom [X.] angenommene Wert
kann
zudem von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Aus-übung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfas-send berücksichtigt ([X.], Beschluss vom 31. März 2010 -
XII ZB
130/09, NJW-RR 2010, 1081 Rn. 10; [X.], Urteil vom 7. März 2001 -
IV ZR 155/00, juris Rn.
5 mwN),
die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermes-sen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Ge-brauch gemacht hat ([X.], Beschluss vom 10.
April 2014 -
V [X.], juris Rn. 5; [X.], Urteile vom 14. November 2007 -
VIII [X.],
aa[X.]
Rn.
9; vom 24. Juni 1999 -
IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 unter III; vom 10. Dezember 1993 -
V [X.], [X.]Z 124, 313, 314 f.). Ein
solcher
Ermessensfehlge-brauch,
der
bei zutreffender Ermessensausübung
zu einer Wertbemessung un-terhalb der Wertgrenze des §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZP[X.] geführt hätte,
liegt
indes
nicht vor.
[X.])
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass für die
Wertbemessung gemäß §
3
ZP[X.] die Finanzierungskosten heranzuziehen sind
und dabei von dem durch § 9 ZP[X.] vorgegebenen dreieinhalbfachen Jahresbe-trag der Zinsbelastung auszugehen ist.
14
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9
-

(1)
Das
Berufungsgericht hat die Beschwer ausgehend von der Zinsbe-lastung bestimmt, welche die Klägerin aufgrund der späteren Zahlung der [X.] durch die Beklagte zu tragen hat.
Das ist richtig und wird auch von der
Revision nicht angegriffen. Denn die Beschwer bemisst
sich nach dem wirt-schaftlichen Interesse der in der ersten Instanz unterlegenen [X.] am Erfolg ihres Rechtsmittels ([X.], Beschlüsse vom 10. November 2011 -
V [X.], [X.] 2012, 558 Rn. 3; vom 12.
[X.]ktober 2011
-
XII [X.], NJW-RR 2012, 130 Rn. 13; vom 24. November 1994 -
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 88;
jeweils mwN). Dieses Interesse wiederum wird durch den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung bestimmt, die das Urteil
haben würde, wenn es nicht ange-fochten werden könnte ([X.], Beschluss vom 21. April 1961 -
V [X.], NJW 1961, 1466 unter II; vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2003 -
IV ZR 28/03, WM
2004, 2128
unter [X.]).
Demzufolge bemisst sich der Umfang der Beschwer der Klägerin
vorlie-gend (nur)
nach dem wirtschaftlichen Nachteil, der ihr durch den
nach ihrer [X.] verspäteten Zufluss der Abschlagszahlungen erst gegen Ende des der Einspeisung folgenden Monats und der daraus jeweils für etwa zwei Drittel ei-nes jeden Monats resultierenden
Belastung mit Kreditzinsen entsteht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. September 1995 -
XI ZR 36/95, [X.], 2060 unter [II]
1; vom 21. April 1961 -
V [X.], aa[X.]
unter III; [X.]/[X.], 4. Aufl., §
3 Rn. 70
mwN). Denn die Klägerin begehrt allein die Feststellung der Fälligkeit der Abschlagszahlungen zu einem bestimmten [X.]-punkt, ohne dass darüber hinaus auch der Grund oder die Höhe einzelner [X.] im Streit stünden. Die von der Klägerin erstrebte und vom [X.] versagte Sachentscheidung war daher wirtschaftlich
nur auf die zur Vermeidung eines ständigen Anfalls von Zwischenzinsen erstrebte Feststellung
einer bestimmten Fälligkeit der monatlichen Abschläge gerichtet.
16
17
-
10
-

(2)
Ebenfalls zutreffend
hat das Berufungsgericht
zur Bemessung der Beschwer §
9 ZP[X.] herangezogen, der auch Verträge erfasst, die darauf gerich-tet sind, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen und dafür Bezah-lung verlangen zu können
(vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2010 -
VIII [X.], [X.] 2010,
437 Rn. 5 mwN). Dabei hat es unter Ansatz des dreieinhalb-fachen Jahresbetrages
rechtsfehlerfrei auch den [X.]raum nach der Beendi-gung
des Einspeisevertrages
in die Wertbemessung mit einbezogen.
Denn an-ders
als die Revision meint, ist -
wie die Revisionserwiderung im Einzelnen be-legt hat -
das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
sich be-reits das von der Klägerin
im ersten Rechtszug erhobene Feststellungsbegeh-ren nicht nur auf den [X.]raum der zwischen den [X.]en vertraglich geregelten Stromeinspeisung
beschränkt, sondern auch auf die anschließende [X.] des gesetzlichen [X.] (vgl. §§
7,
100 Abs.
1 des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 [[X.]l. I S. 1066; im [X.]: [X.] 2014])
bis zum Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§§
22,
100 Abs. 1 [X.] 2014; vgl. BT-Drucks. 18/1891,
S. 219) erstreckt hat.
Die Klägerin ist deshalb auch insoweit durch die erstinstanzliche Klageabwei-sung beschwert.
b)
Entgegen der Auffassung
der Revision ist es auch sonst im
Ergebnis
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den [X.] auf der
Grundlage der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zu den Mehrbelas-tungen an Zinsen durch die erst zum Monatsende erfolgenden Abschlagszah-lungen mit
mehr als 600

hat.
aa) Es
begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] zur
Glaubhaftmachung der Beschwer (§
511 Abs. 3
i.V.m.
§
294 ZP[X.]) die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin hat ausreichen lassen.
§
511 Abs.
3
ZP[X.] schließt zur Glaubhaftmachung eines den Wert des Beschwerde-18
19
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-
11
-

die eidesstattliche Ver-sicherung der [X.] selbst aus, lässt im Übrigen aber bei vorausgesetzter Prä-senz alle
übrigen für
einen
Vollbeweis zugelassenen Beweismittel unter [X.] der [X.]vernehmung nach § 448 ZP[X.] zu
(vgl. [X.]/Prütting, 4. Aufl.,
§ 294 Rn. 14, 17; [X.]/[X.], Der Wettbewerbspro-zess,
7. Aufl., [X.]. 47 Rn. 3; [X.]/Scharen, aa[X.], [X.]. 50 Rn. 27). Zu diesen im Rahmen von §
286 Abs. 1 ZP[X.] zur Führung des [X.] zugelassenen Beweismitteln
kann bei entsprechender Überzeugungskraft auch die bloße Par-teierklärung
vor dem Tatrichter gehören,
selbst wenn sie außerhalb einer förm-lichen [X.]vernehmung erfolgt ist, dieser aber im konkreten Beweiswert um nichts nachsteht
([X.], Urteile
vom 16. Juli 1998 -
I [X.], NJW 1999, 363 unter [X.]; vom 14. Mai 2013 -
VI [X.], [X.], 2601 Rn. 11; [X.], Beschluss vom 24. Juni 2003 -
VI [X.], NJW 2003, 2527 unter 1 b; jeweils mwN).
Dementsprechend war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Erklärungen des von ihm in der Berufungsverhandlung angehörten [X.] der Klägerin zur Inanspruchnahme von [X.] und den damit einhergehenden Zinsbelastungen eine Überzeugungskraft beizumessen, die den
Maßstäben der von § 511 Abs.
3 ZP[X.]
geforderten Glaubhaftmachung genügt hat.
[X.]) An dem vom Berufungsgericht für erreicht erachteten Beschwerde-wert ändert im Ergebnis auch
die Rüge der Revision
nichts, das [X.] sei ermessensfehlerhaft nicht darauf eingegangen, dass in der vom [X.] der [X.] angegebenen
jährlichen Zinsbelastung von etwa

eien, die unabhängig von der erst am Monats-ende erfolgten Abschlagszahlung angef[X.] seien. Der Senat hat die Rüge ge-prüft, jedoch im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet.
Denn auch unter Be-rücksichtigung
des gerügten Umstandes fällt der Wert des [X.]
-
12
-

standes nicht auf weniger als 601

.
Von einer Begründung wird insoweit ge-mäß §
564 ZP[X.] abgesehen.
2.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht.
Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gemäß §
256 Abs. 1 ZP[X.] ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Ent-scheidung alsbald festgestellt wird.
Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision der Fall, da es sich bei der von der Klägerin begehrten Feststellung des [X.]punkts der Fälligkeit ihres Anspruchs auf Abschlagszahlungen um ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt, dessen Inhalt von der [X.] insoweit bestritten wird.
a)
Ein
Rechtsverhältnis wird
durch die aus einem konkreten Lebens-sachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet ([X.], Urteile vom 5. Mai 2011 -
VII ZR 179/10, [X.], 1125 Rn. 19; vom 31. Mai 2000 -
XII ZR 41/98, [X.], 1965 unter 5). Ein-zelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen [X.] zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt,
stellen
hingegen kein feststel-lungsfähiges Rechtsverhältnis
dar. Unzulässig ist daher etwa die Feststellung
eines [X.] ([X.], Urteil vom 19. April 2000 -
XII ZR 332/97,
[X.], 1558 unter 1 a) oder die isolierte Feststellung
eines Annahmeverzuges,
sofern er
nicht dazu
dient, bei einer Verurteilung Zug um Zug durch den erfor-derlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern ([X.], Urteil vom 31. Mai 2000 -
XII ZR 41/98, aa[X.]).
aa) [X.]hne Erfolg macht die Revision geltend, bei der Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen handele es sich schon deshalb um eine nicht feststel-lungsfähige Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, weil
die Fälligkeit lediglich eine 22
23
24
-
13
-

Vorfrage des nicht feststellungsfähigen [X.] sei.
Denn Gegen-stand eines Feststellungsurteils können auch
einzelne sich aus einem umfas-senderen Rechtsverhältnis ergebende
Beziehungen oder Folgen eines [X.] sowie der
Umfang
und der Inhalt einer
Leistungspflicht
sein ([X.], Urteile
vom 16. Februar 1967 -
II ZR 171/65, [X.], 419 unter [X.]; vom 12.
Dezember 1994 -
II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 unter 1; vom 7. März 2013 -
VII ZR 223/11, [X.], 1744 Rn. 16). Dabei muss sich das Feststellungs-begehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leis-tungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des [X.], beschränken ([X.], Urteil vom 2. März 2012 -
V
ZR 159/11, [X.], 232 Rn.
16; [X.], Urteil vom 17. Juni 2014 -
3 [X.], juris Rn. 16 mwN).

Das ist hier der Fall. Denn die von der Klägerin begehrte Feststellung
des Fälligkeitszeitpunkts der
von der [X.] gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012 monatlich geschuldeten Abschlagszahlungen zielt darauf ab, den Inhalt des zwischen den [X.]en bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses
in-soweit abschließend dahin
zu klären, wann
die Beklagte ihrer ansonsten un-streitigen Leistungspflicht jeweils nachkommen muss.
[X.]) Die Feststellungsklage betrifft auch ein gegenwärtiges Rechtsver-hältnis. Dem steht nicht entgegen, dass
sie die künftige Fälligkeit der
noch nicht entstandenen,
sondern erst monatlich wiederkehrenden Ansprüche auf Zahlung eines Abschlages zum
Gegenstand
hat. Denn unter einem solchen Rechtsver-hältnis ist nicht nur die -
aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete -
(bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen. Darunter
f[X.] auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis 25
26
-
14
-

künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass
etwa auch bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden
können. Ein fest-stellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt daher auch vor, wenn eine Verbindlich-keit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass
die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem [X.]ablauf abhängt
([X.], Urteile vom 25. [X.]ktober 2005
-
II ZR 413/02, [X.], 95 unter II
1; vom 23. September 1987
-
IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774 unter 2
a).
Der danach erforderliche Grund des Anspruchs der Klägerin auf
Erhalt monatlicher Abschläge und deren jeweilige Fälligkeit ist
gegenwärtig bereits
hinreichend
angelegt.
Denn zwischen den [X.]en besteht auch nach Beendi-gung des zwischen den [X.]en ursprünglich geschlossenen Einspeisevertra-ges noch ein bis zum voraussichtlichen Erreichen der gesetzlichen [X.] (§ 22
[X.] 2014) andauerndes gesetzliches
[X.]

7
[X.]
2014),
aus dem jeweils die fortdauernde Pflicht
der [X.] zur Leistung monatlicher Abschläge erwächst (§ 16 Abs. 1 Satz 3 [X.]
2012).

Daraus abgeleitet kann die Klägerin -
wie hier -
zugleich die Feststellung bean-tragen, dass die Beklagte dem Grunde nach
verpflichtet ist, an sie alle künftigen Abschlagszahlungen spätestens bis zu einem bestimmten [X.]punkt zu erbrin-gen (vgl. auch [X.], Urteil vom 2. März 2012 -
V
ZR 159/11, aa[X.]; [X.], Urteile
vom 17. Juni 2014 -
3 [X.], aa[X.]; vom 17. Januar 2012 -
3 [X.], juris Rn. 19 f.).
b)
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Klägerin auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (§
256 Abs. 1 ZP[X.]).

aa) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Be-stehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn 27
28
29
-
15
-

dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Un-sicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu be-seitigen (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 -
VIII ZR 351/08, [X.], 1877 Rn. 12 mwN).
Diese Voraussetzungen
liegen hier vor. Denn die Beklagte hat den von der Klägerin angenommenen Fälligkeitszeitpunkt für die zu erbringen-den Abschläge zum Zehnten eines jeden der Einspeisung nachfolgenden Mo-nats ernstlich bestritten und ab Juli 2011 jeweils
nur noch zum Monatsende [X.]
(vgl. [X.], Urteile vom 7. Februar 1986 -
V [X.], NJW 1986, 2507 unter [X.]; vom 16. Januar 2001 -
VI [X.], NJW 2001, 1431 unter [X.]).
[X.]) Zudem ist
-
als weiteres Erfordernis eines Feststellungsinteresses -
das Feststellungsbegehren der
Klägerin geeignet, den Streit der [X.]en über die Leistung
der
Abschlagszahlungen und deren jeweilige Fälligkeit insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der [X.]en in der erforderlichen Weise abschließend zu klären.
Denn über weitere Voraussetzungen und Modalitäten der von der [X.] geschuldeten Abschläge besteht -
wie auch die Revision hervorhebt -
zwischen den [X.]en kein Streit, so dass die beantragte Feststel-lung des Fälligkeitszeitpunktes weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen verhindert (vgl. [X.],
Urteile vom 17.
Januar 2012 -
3 [X.], aa[X.] Rn. 20; vom 21. April 2010 -
4 [X.], juris Rn. 21).
cc) Das
Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht
unter dem Ge-sichtspunkt des grundsätzlichen Vorrangs einer Leistungsklage
zu verneinen.
(1) Eine
Leistungsklage auf Zahlung der jeweils fälligen Abschläge würde den Streitpunkt zwischen den [X.]en nicht erledigen.
Dieser Streit weist viel-mehr über den Regelungsgegenstand einer solchen Leistungsklage hinaus. Denn die
Klägerin erstrebt nicht nur für einzelne Monate,
sondern
für die ge-samte Dauer des
[X.] eine verbindliche Klärung, wann die 30
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32
-
16
-

monatlichen Abschläge jeweils fällig sind. Bei einer auf einen bestimmten Mo-nat bezogenen
Leistungsklage würde diese Frage
dagegen nicht
verbindlich entschieden.
Die Klägerin könnte -
worauf das Berufungsgericht mit Recht hin-weist -
zudem angesichts der Verfahrensdauer
mit einer solchen Klage auch keine Zahlung zu dem von ihr angenommenen Fälligkeitstermin erreichen. Die Feststellungsklage hingegen lässt -
wie vorstehend unter [X.]
ausgeführt und was für die Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2013 -
VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn.
11) -
unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung des aufgetretenen [X.] erwarten, da sie die Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen in einem Prozess für die ge-samte Dauer des zwischen den [X.]en bestehenden
[X.] ein für [X.] verbindlich klärt.
(2) Nichts anderes folgt daraus, dass §
258 ZP[X.] bei wiederkehrenden Leistungen eine Klage auf künftige Entrichtung auch wegen der erst nach [X.] des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässt.
Denn eine
solche Klage könnte die Klägerin nicht mit Erfolg erheben. [X.] im Sinne des §
258 ZP[X.] sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechts-verhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom [X.]ablauf abhängig ist
([X.], Urteil vom 17. November 2006 -
V [X.], [X.], 294 Rn. 8).
Allerdings muss dazu die Leistungspflicht im [X.]punkt der mündlichen Verhandlung nach Grund und Höhe mit ausreichender Sicher-heit feststehen
([X.], Urteil vom 17. November 2007
-
V [X.], aa[X.] Rn. 9). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die von der [X.] gezahlten Abschläge -
abhängig von der durch Fernauslesung erfassten [X.] des [X.]s -
monatlich variieren.

33
-
17
-

(3) Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin möglich und zumutbar wäre, eine Klage auf künftige Leistung der Abschläge (§
259 ZP[X.]) zu erheben. Denn die Möglichkeit einer solchen Klage steht der Zulässigkeit der
Feststellungskla-ge und dem dafür nach §
256 Abs. 1 Satz 1 ZP[X.] erforderlichen Feststellungsin-teresse nicht entgegen (Senatsurteile vom 6. November 2013 -
VIII ZR 194/12, aa[X.] Rn. 13; vom 21. Januar 2004 -
VIII ZR 99/03, NJW-RR 2004, 586 unter II
1
a mwN).
3.
[X.]hne Erfolg wendet sich die Revision auch
in der Sache selbst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Abschlagszahlungen seien jeweils spätestens zum Zehnten
des auf die Einspeisung folgenden Monats fällig.
a)
Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Abschlägen ergibt sich aus §
16 Abs. 1 Satz 3 [X.]
2012.
Danach müssen
Netzbetreiber,
die Anlagen-betreibern nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]
2012
zur Vergütung von Strom aus Anlagen verpflichtet sind, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, auf die zu erwartenden Zahlungen monatliche [X.] in angemessenem Umfang leisten. An der fortbestehenden Anwend-barkeit
von §
16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012 hat auch §
19 Abs. 2 [X.] 2014
nichts geändert, der die bisherige Regelung um eine Fälligkeitsbestimmung da-hin
ergänzt hat,
dass die Abschläge monatlich jeweils zum
Fünfzehnten für den [X.] zu leisten sind.
Denn
nach der Übergangsvorschrift des §
100 Abs.
1 Nr.
10 [X.] 2014 gilt für Anlagen, die -
wie hier -
vor dem 1. Januar 2012 in [X.] genommen worden sind,
gemäß der dort erfolgten Verweisung auf §
66 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 [X.] 2012 die Vorschrift des §
16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012
unverändert weiter (vgl. BT-Drucks. 18/1891, aa[X.]).
Ebenso wenig kann §
19 Abs. 2
[X.] 2014 sonst etwas zum Fälligkeits-zeitpunkt der in §
16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012 geregelten Abschläge entnom-men werden. Weder ist der Gesetzesbegründung zu §
19 Abs. 2
[X.] 2014 34
35
36
37
-
18
-

etwas zum Verständnis des Fälligkeitsdatums
im bisherigen Recht zu entneh-men noch klingt darin ein Bestreben
an, das bisherige Recht in diesem Sinne mit Anspruch auf Verbindlichkeit authentisch interpretieren zu wollen
(BT-Drucks. 18/1304, S.
126),
ganz abgesehen davon,
dass einer etwaigen verbind-lichen Auslegung durch einen nachfolgenden Gesetzgeber auch gewisse
Gren-zen gezogen wären (vgl. [X.], NVwZ 2014, 577, 579
ff.).
b)
Vergeblich
will
die Revision die Klage schon deshalb abgewiesen
wis-sen, weil das Berufungsgericht nicht zwischen Abschlägen nach §
16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012 und einer endgültig zu zahlenden
Vergütung gemäß §
16 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2012 differenziert sowie
verkannt habe,
dass der Klägerin allein ein Anspruch auf monatliche Zahlung einer endgültigen Vergütung gemäß §
16 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2012 zustehe, so dass für monatliche Abschlagszah-lungen kein Raum sei.
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Vorausset-zungen mit der Möglichkeit des Anlagenbetreibers zur Vornahme einer endgül-tigen Abrechnung das Recht zur vorläufigen Abrechnung gemäß §
16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012 erlischt (vgl. [X.], Urteil vom 20. August 2009 -
VII ZR 205/07, [X.]Z 182, 158
Rn. 42 [zu §
16 Nr. 1 V[X.]B/B]). Denn das [X.] hat nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen einer endgültigen Berech-nung der gemäß §
16 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2012 zu zahlenden Vergütung
bereits im [X.] an die Einspeisung des [X.]s
vorliegen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Die
monatliche
Erfassung der Einspei-semenge durch
Fernauslesung allein reicht -
was auch die Revision in anderem Zusammenhang einräumt -
hierfür jedenfalls nicht aus. Vielmehr setzt dies
zu-sätzlich den
(jährlichen) Nachweis
von weiteren Vergütungsvoraussetzungen voraus,
namentlich zur jährlich zu ermittelnden
Bemessungsleistung sowie -
etwa durch Nachweise
hinsichtlich der Einsatzstoffe -
zu einsatzstoffspezifi-schen Voraussetzungen der Vergütungszahlungen einschließlich etwaiger Boni
(vgl. BT-Drucks. 17/6071, [X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.]
-
19
-

Energien-Gesetz, 4. Aufl., § 16 Rn. 36; zu Einzelheiten:
Empfehlung der Clea-ringstelle [X.] Nr. 2012/6 vom 21. Juni 2012, Rn.
49
ff., abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/6).
c)
Zu Unrecht
macht die Revision -
in offenem Widerspruch zu ihrer vo-rangegangenen Aussage, zwischen den [X.]en bestehe lediglich Uneinigkeit über das "Wann"
der zu leistenden Abschlagszahlungen -
unter Berufung auf die Empfehlung der Clearingstelle [X.] 2012/6 vom 21. Juni 2012 (aa[X.] Rn. 82)
geltend, für die Leistung von Abschlägen komme es nicht nur auf die Menge des aus der Anlage der Klägerin eingespeisten Stroms an; die Klägerin hätte zur Höhe der zu erwartenden monatlichen Abschlagszahlungen vielmehr auch insoweit vortragen müssen, als diese von den bei der Stromerzeugung verwen-deten, aus den Werten der Fernauslesung aber nicht ersichtlichen Einsatzstof-fen
abhängig sei. Das trifft nicht zu.
Abgesehen davon, dass die Beklagte
selbst in einem Fehlen solcher monatlich angeblich mitzuliefernder Angaben kein Hindernis gesehen hat, [X.] -
wenn auch mit einem dreiwöchigen [X.]versatz -
zu leisten,
zeigt die Revision keinen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen auf, wonach es über die vom Berufungsgericht herangezogenen Werte der Fernauslesung hinaus an Angaben fehlt, die zusätzlich für die Entstehung
und Bemessung des Anspruchs der Klägerin auf monatliche Abschläge erforderlich
sind. Allein schon die von
der [X.] geübte Praxis belegt das Gegenteil.

Zudem verkennt die Revision, dass über den erstmaligen und im Rah-men der jeweiligen Jahresendabrechnungen (vgl. §§
71, 100 Abs. 1 [X.] 2014) gegebenenfalls
zu erneuernden Nachweis hinaus
für die Entstehung und Fällig-keit von Abschlagszahlungen nicht
sämtliche Vergütungsvoraussetzungen noch einmal fortlaufend Monat für Monat zusätzlich nachgewiesen
werden müssen, sondern
bei entsprechendem Erfordernis erst mit der Jahresendabrechnung zu
39
40
41
-
20
-

belegen sind,
es sei denn, es bestünden -
wie hier nicht
-
bereits unterjährig begründete Zweifel an deren Fortbestand (vgl. [X.]/[X.] in Altrock/
[X.]schmann/[X.], [X.], 4. Aufl., § 16 Rn. 43; [X.]/[X.]/
[X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl., § 16 [X.] Rn.
60). Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber
für die in §
16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012 angeordnete Pflicht der Netzbetreiber zur Leistung von [X.]n und deren Angemessenheit für den Regelfall
(nur) an die geschätzte oder vorläufig berechnete Einspeisung anknüpfen wollen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass diese Abschläge deshalb nur vorläufig sein können, weil die konkrete Vergütungs-
und Bonushöhe
zum Teil von Faktoren abhängt, die erst mit Ablauf eines Kalenderjahres berechnet werden können (BT-Drucks. 17/6071, aa[X.]).
d)
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht
auch angenommen, dass §
16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012 kein Fälligkeitszeitpunkt für die
zu leisten-den Abschläge zu entnehmen
ist und dass diese Regelungslücke durch §
271 Abs. 1 [X.] auszufüllen ist mit der Folge, dass die hier zu leistenden Abschläge
spätestens am Zehnten
jedes auf die Einspeisung folgenden Monats fällig
und zahlbar sind.
aa)
Anders als das Berufungsgericht meint, sind die in
§
16 Abs. 1 Satz
3 [X.] 2012 geregelten Abschläge jedoch nicht
bereits als im Voraus fällig wer-dende Vorauszahlungen auf eine im [X.] erst noch zu
erbrin-gende Einspeiseleistung zu verstehen. Denn bei Abschlägen handelt es sich um einen in der Rechtssprache seit jeher gebräuchlichen und in Abgrenzung zu Vorauszahlungen verwendeten Begriff, durch den bereits erbrachte Leistungen
vergütet zu werden pflegen, bei denen die genaue Vergütungshöhe mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststeht (vgl. nur [X.], Urteile vom 11. Februar 1999 -
VII ZR 399/97, [X.]Z 140, 365, 373; vom 15. April 42
43
-
21
-

2004 -
VII ZR 471/01, NJW-RR 2004, 957 unter [X.] a; [X.], [X.], 485, 486).
Dass der Gesetzgeber, der den Begriff des Abschlags -
in Abgrenzung zum Begriff der Vorauszahlung für
eine erst künftig zu erbringende Leistung (vgl. §
556 Abs. 2, § 760 Abs. 1 [X.],
§
14 Abs. 1 StromGVV/[X.], §
28 Abs. 1 [X.]/[X.]) -
auch in anderem Zusammenhang für die (vorläufige) Zahlung aufgrund bereits (teilweise)
erbrachter Leistungen ver-wendet, die noch endgültig abzurechnen sind (vgl. etwa §§
632a, 212 Abs. 1 Nr. 1 [X.], §
13 StromGVV/[X.], §
25 [X.]/[X.]), mit diesem nach dem Wortsinn eindeutigen Begriff
im Rahmen von §
16 Abs. 1 Satz
3 [X.] 2012 ein abweichendes Verständnis verbinden wollte, ist nicht er-sichtlich. Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Regelung von Abschlagszahlungen im Gesetz eine
bestehende Praxis klarstellend fest-schreiben (BT-Drucks. 17/6071, aa[X.]), die dadurch geprägt war, dass [X.] -
wie hier seit 2002 durch die Beklagte -
nachlaufend in dem auf die Einspeisung folgenden Monat geleistet wurden (Empfehlung der
Clearingstelle [X.] 2012/6 vom 21. Juni 2012,
aa[X.]
Rn. 34). Dementsprechend
wird der Begriff
des Abschlags auch im Anwendungsbereich des [X.] mit Recht überwiegend in seinem überkommenen Sinne verstanden (Empfehlung der Clearingstelle [X.] 2012/6 vom 21. Juni 2012 aa[X.] Rn. 22 ff.; [X.]/
[X.]/[X.], aa[X.] Rn. 49; [X.]/[X.],
aa[X.] Rn. 42; [X.], IR
2013, 26, 27 f.).
[X.]) Soweit der Gesetzgeber in
§
16 Abs. 1 Satz
3 [X.] 2012 die Leis-tung von monatlichen Abschlägen vorgeschrieben hat, hat er -
in Abgrenzung etwa zu quartalsweisen Zahlungen -
deren Periodizität geregelt,
aber keine Aussage dazu getroffen, zu welchem [X.]punkt der Abschlag innerhalb des [X.] zu erbringen ist
(vgl. [X.]/[X.]/[X.], aa[X.] 44
45
-
22
-

Rn. 53).
Dafür, dass der Gesetzgeber die Frage des Zahlungszeitpunkts [X.] offen gelassen hat, um den Netzbetreibern etwa das Recht einzuräumen, den Zahlungszeitpunkt innerhalb des Zahlmonats frei zu bestimmen, oder dass er diesen Punkt sonst gänzlich ungeregelt wissen wollte, bietet die Gesetzes-begründung (BT-Drucks. 17/6071, aa[X.]) keinen Anhalt.
Die so entstandene
Regelungslücke ist deshalb durch Anwendung des in Betracht kommenden dispositiven Rechts, hier des § 271 Abs. 1 [X.], zu schließen.
Denn für das gesetzlich regulierte [X.] (§ 7 [X.] 2014,
§ 4 [X.] 2012, § 4 [X.] 2009, § 12 [X.] 2004)
mit [X.] (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003
-
VIII ZR 89/03, [X.], 745 unter [X.] a aa; vom 27. Juni 2007 -
VIII ZR 149/06, [X.], 3637 Rn. 15; vom 6. April 2011 -
VIII ZR
31/09, [X.], 1870
Rn. 31; ferner etwa [X.]/[X.]/[X.]schmann, Energierecht, Stand 2014, § 4 [X.] Rn. 15 mwN) hat es nach dem Willen des Gesetzgebers stets außer Zweifel gestanden, dass für Fragestellungen, die im [X.] nicht oder nicht abschließend geregelt sind, auf das allgemeine Zivilrecht zurückzugreifen ist (vgl. BT-Drucks. 15/2864, [X.], 45; 16/8148, S. 41,
46).
Zu den danach [X.] Bestimmungen werden deshalb mit Recht etwa auch die in den §§
269 f. [X.] getroffenen Regelungen zum Leistungs-
und Zahlungsort ([X.]/[X.]/[X.]schmann, aa[X.]; [X.]/[X.]/Salje, Recht der Energie-
und Wasserversorgung, Stand Dezember 2012, §
16 [X.] Rn. 9) oder in der [X.] Frage § 271 [X.] gezählt ([X.]/[X.]/[X.], aa[X.] Rn.
59; vgl. ferner Empfehlung der Clearingstelle [X.] Nr. 2011/12 vom 9. [X.], Rn. 69, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2011/12).
cc)
Gemäß §
271 Abs. 1 [X.], der für Schuldverhältnisse aller Art gilt ([X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 271 Rn.
3;
Beck[X.]K-[X.]/[X.], Stand 46
47
-
23
-

März 2011, § 271 Rn. 3) und deshalb grundsätzlich auch
bei periodisch [X.] Leistungspflichten anwendbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2013 -
IV ZR 230/12, [X.]Z 196, 150 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2014, §
271 Rn. 27), ist eine
Leistung sofort fällig, wenn eine [X.] für die Leistung weder bestimmt noch den Umständen zu entnehmen ist. Eine Be-stimmung der Leistungszeit durch
[X.]vereinbarung oder durch
Gesetz liegt hier nicht vor. Die deshalb mangels gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung der Leistungszeit heranzuziehenden Umstände ergeben in dem vom [X.] insoweit rechtsfehlerfrei angenommenen Sinn, dass die im Streit stehenden Abschlagszahlungen spätestens bis zum Zehnten des auf die [X.] folgenden Monats zu leisten sind.
(1) [X.]hne Erfolg macht die Revision geltend,
das Berufungsgericht habe das Zusammenspiel der ([X.] im gesetzlich vorgeschriebe-nen Abwälzungsmechanismus
verkannt, welches dadurch geprägt sei, dass die vom Übertragungsnetzbetreiber nach §
35 [X.] 2012 an die Beklagte zu leis-tenden Zahlungen Voraussetzung für die an die Klägerin zu leistenden [X.] seien, um eine sonst systemwidrig eintretende Zwischenfi-nanzierungslast der [X.] zu vermeiden. Außerdem habe das
Berufungs-gericht
in diesem Zusammenhang auch
die bei der [X.] bestehenden Möglichkeiten einer Fälligstellung ihrer vom Übertragungsnetzbetreiber zu [X.] Zahlungen unzutreffend beurteilt. Diese Rüge greift bereits im Ansatz nicht durch.
Das Berufungsgericht hat
unabhängig von seinen lediglich hilfsweise an-gestellten Überlegungen zu den Möglichkeiten des Netzbetreibers, seine vom Übertragungsnetzbetreiber zu beanspruchenden ([X.] fällig zu stellen, ausgeführt, dass die Fälligkeit der vom Netzbetreiber an den Anla-genbetreiber zu zahlenden Abschläge weder von der Fälligkeit noch von der 48
49
-
24
-

tatsächlichen Zahlung der vom Übertragungsnetzbetreiber an den
Netzbetreiber zu zahlenden Abschläge abhänge.
Das [X.] sehe keine Regelung [X.] vor, dass die Fälligkeit des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 [X.] 2012 von der Erfüllung des Anspruchs auf Abschlagszahlung nach § 35 Abs. 1 und Abs.
3 Satz 2 [X.] 2012 abhängen solle; die Ansprüche seien vielmehr recht-lich voneinander unabhängig. Das trifft zu.
Der von der Revision geforderte Gleich-
oder sogar Nachlauf der
Fällig-keiten der nach §
16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012 vom Netzbetreiber einerseits und der
nach § 35 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2012 vom Übertragungsnetzbetreiber ande-rerseits
zu leistenden Abschlagszahlungen lässt sich -
wie auch die Revisions-erwiderung mit Recht anmerkt -
aus dem Gesetz nicht herleiten. Im Gegenteil wurde -
wie nunmehr sogar im Wortlaut des § 57 Abs. 1 [X.] 2014 klargestellt -
bereits der Vergütungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Übertragungs-netzbetreiber nach § 35 Abs. 1 [X.] 2012 und dem folgend der Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2012 ganz überwiegend mit Recht nur als ein zur Abnahme-
und Vergütungspflicht des aufnehmenden Netzbetreibers akzessorischer Erstattungsanspruch dahin aufgefasst, dass der aufnehmende Netzbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber nur das sollte [X.] verlangen
können, was er zuvor selbst bereits an den Anlagenbetreiber für die Einspeisung von Strom
aus erneuerbaren Energien vergütet hatte ([X.] in [X.]/[X.], aa[X.], § 35 Rn. 13, 28; Beck[X.]K-[X.]/[X.], Stand Mai 2014, § 35 Rn. 6; jeweils
mwN).
(2)
Nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 1 [X.] sind die von der [X.] gemäß §
16 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2012 zu erbringenden [X.] deshalb sofort nach Ablauf jedes Einspeisemonats, jedenfalls aber dann fällig,
wenn für die Beklagte nach den Umständen die Möglichkeit besteht, die Höhe der von ihr zu leistenden Abschläge
aufgrund der dazu erforderlichen 50
51
-
25
-

Nachweise zu
ermitteln ([X.]/[X.]/[X.], aa[X.] Rn. 60; vgl. auch [X.], Urteil vom 28. September 1989 -
VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170 unter 2
b; MünchKomm[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 271 Rn. 30).
Das ist -
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat -
mangels eines Erfordernisses weiterer Nachweise (dazu vorstehend unter [X.]) der Fall, wenn
die Einspei-semenge durch Fernauslesung von der [X.] erfasst worden ist.
Denn dadurch wird die Beklagte in die Lage versetzt, an Hand der gemessenen Ein-speiseleistung die in etwa angef[X.]e Einspeisevergütung vorläufig zu berech-nen
und den sich danach ergebenden Betrag an die Klägerin auszuzahlen.
Den hierzu von der Klägerin eingeräumten [X.]raum von zehn Tagen nach Ablauf des vorangegangenen Monats hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechts-fehler nach den Umständen für angemessen erachtet.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2013 -
21 [X.] 1469/12 -

[X.], Entscheidung vom 13.02.2014 -
14 U 1823/13 -

Meta

VIII ZR 79/14

19.11.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. VIII ZR 79/14 (REWIS RS 2014, 1222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1222

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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